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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2007 E-1400/2007

October 10, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,981 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-1400/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Marianne Teuscher Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay 1. X._______, Mongolei, 2. Y._______, Mongolei, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, _______, Beschwerdeführerinnen gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 21. Dezember 2006 verliessen und am 27. Dezember 2006 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerinnen am 30. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am 13. Februar 2007 im Rahmen einer Direktanhörung durch das Bundesamt zu ihren Fluchtgründen befragt wurden, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie habe von Januar 2001 bis November 2006 als Sachbearbeiterin im A._______in B._______ gearbeitet, dass sie seit 1987 Mitglied der Mongolischen Volksrevolutionären Partei sei und zwischen 1996 und 2004 Chefin eines Partei-Unterkreises gewesen sei, diese Aktivitäten wegen der zeitintensiven Arbeitsstelle jedoch aufgegeben habe, dass sie bis August 2005 keine Probleme gehabt habe, zumal auch ihr früherer Vorgesetzter derselben Partei angehört habe, dass sie im Oktober 2005 einen neuen Chef bekommen habe und dieser Mitglied der Demokratischen Partei gewesen sei, dass im August 2005 eine Mongolin einen Ausländer geheiratet habe, das Paar ein Kind habe adoptieren wollen und die Beschwerdeführerin für die Bearbeitung dieses Falles zuständig gewesen sei, dass die Vorgängerin an der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin ebenfalls Mitglied der Demokratischen Partei und mit dem neuen Chef befreundet gewesen sei, weshalb dieser den Posten wieder mit jener Frau habe besetzen wollen, dass ihre Vorgängerin im Oktober 2005 bei der Polizei Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben und behauptet habe, diese habe bei der administrativen Abwicklung der Adoption Papiere gefälscht, dass die Beschwerdeführerin deswegen im Oktober 2005 und am 14. April 2006 von der Polizei vorgeladen und jeweils von einem Beamten einvernommen worden sei, dass ihr mitgeteilt worden sei, gegen sie sei ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs respektive Urkundenfälschung eingeleitet worden, dass sie am 10. und 19. Juli 2006 bei der Staatsanwalt habe erscheinen müssen, dass ihre Vorgängerin früher bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und daher dort über gute Beziehungen verfügt habe und die ganze Anschuldigung ein Komplott gegen die Beschwerdeführerin gewesen sei, dass im Oktober 2006 sogar in C._______ über ihren Fall berichtet und auf diese Weise die gute Reputation der Beschwerdeführerin zerstört worden sei, dass sie im November 2006 erneut vorgeladen und unter Druck gesetzt worden sei, die Urkundenfälschung zu gestehen,

3 dass sie kein Geständnis abgelegt habe, in der Folge am Arbeitsplatz festgenommen und während 72 Stunden in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, dass sie in dieser Zeit befragt worden und es zu einer Gegenüberstellung mit der Mutter des zur Adoption freigegebenen Kindes gekommen sei, wobei diese die Beschwerdeführerin ebenfalls belastet habe, dass sich herausgestellt habe, dass diese Mutter eine Freundin jener Arbeitsvorgängerin der Beschwerdeführerin gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin der grossen Belastung nicht standgehalten habe und am vierten Tag ihrer Untersuchungshaft wegen ihres schlechten Gesundheitszustands ins Spital von D._______ habe überführt werden müssen, dass sie aus dem Spital nach E._______ geflüchtet sei, zumal ihr inzwischen die Arbeitsstelle gekündigt worden sei, dass sie mit ihrer jüngsten Tochter in der Folge den Heimatstaat verlassen habe und über F._______in die Schweiz gelangt sei, dass sie für die Reise ein Passersatzdokument benutzt habe, welches auf einen anderen Namen gelautet habe, sie und ihre Tochter ohne Identitätsausweise von F._______ gereist seien und dabei weder vor noch nach dem Flug eine (Personen-)Kontrolle durchlaufen hätten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Identitätsausweise zu Hause zurückgelassen habe, dass die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Erstbefragung aufgefordert wurden, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsausweise einzureichen, dass die Beschwerdeführerin 2 bei ihren Anhörungen ausführte, sie habe keine eigenen Asylgründe und sei nur der Mutter gefolgt, deren Ausreisegründe sie jedoch nicht kenne, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Folge Faxkopien ihres Identitätspapiers sowie der Geburtsurkunde ihrer Tochter zu den Akten reichte und erklärte, die Originale sollten auf dem Postweg unterwegs sein, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor, dass die Angaben der Beschwerdeführerinnen bezüglich ihres Reiseweges als völlig realitätsfremd und unsubstanziiert beurteilt werden müssten, namentlich hätten diese in der Lage sein müssen, die strengen Passkontrollen im Detail zu schildern und die benutzte Fluggesellschaft sowie den Ankunftsflughafen zu benennen, dass insgesamt davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht willens, ihrer Mitwirkungspflichten nachzukommen und die für die Reise verwendeten Dokumente vorzulegen, dass die Beschwerdeführerin 1 sodann offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da es sich bei der geschilderten Anzeige wegen Urkundenfälschung beziehungsweise Amtsmissbrauchs um eine strafrechtlichen Tatbestand gehandelt habe, und dar-

4 aus resultierende Ermittlungshandlungen auf der Grundlage rechtsstaatlicher Motive erfolgt seien, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden könne, auf die Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 22. Februar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass hinsichtlich der Reisepapiere ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin 1 habe anlässlich der Bundesanhörung ihre Papiere in Aussicht gestellt und vorab Faxkopien eingereicht, dass weiter ausgeführt wird, die Originale der Ausweise sollten in den nächsten vierzehn Tagen eintreffen, es sei bis dahin mit einer Entscheidfällung zuzuwarten, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Februar 2007 feststellte, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte und von der Erhebung eines Kostenvorschusses absah, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2007 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die Vorinstanz am 9. März 2007 ihre Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik vom 4. April 2007 an ihren Anträgen festhielten, dass sie mit Eingaben vom 12. und 18. April 2007 die Originale der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise des Geburtsscheins der Beschwerdeführerin 2 sowie eine Telefaxkopie des angeblich zur Übermittlung aus dem Heimatland verwendeten Briefumschlags zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG], SR 173.32; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG], SR 173.110),

5 dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in einem engen Sinne zu verstehen ist und namentlich diejenigen Ausweise erfasst sind, welche von den heimatlichen Behörden zwecks Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, dass dabei in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten sowie unter anderem Inlandpässe, nicht aber Ausweise wie Geburtsschein und Fahrausweis als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung gelten (vgl. zum Ganzen, das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6), dass die Bestimmung in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

6 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerinnen sich zu den durch das Bundesamt festgestellen Widersprüchen bezüglich der Reisepapiere und damit verbunden bezüglich des Reiseweges nicht äusserten, sondern festhielten, selbst ausgehend von allfälliger Unentschuldbarkeit des Nichtbeibringens rechtsgenüglicher Identitätsausweise hätte vorliegend auf ihr Asylgesuch eingetreten werden müssen, zumal sie Faxkopien von Identitätsausweis und Geburtsschein eingereicht hätten, wobei die Originale nachgereicht würden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerinnen trotz klarer Aufforderung innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise eingereicht haben, dass die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche namentlich im Zusammenhang mit dem Reiseweg als zutreffend zu bestätigen sind, dass insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerinnen, wonach sie ohne das Vorweisen jeglicher Identitätsausweise die Passkontrollen bei F._______ hätten passieren können, jeglicher Realität entbehren, dass die Beschwerdeführerinnen auch nicht in der Lage gewesen sind, mindestens den Ankunftsflughafen in F._______ sowie die Fluggesellschaft zu nennen, dies jedoch nicht zuletzt vor dem Hintergrund der guten Bildung der Beschwerdeführerinnen hätte erwartet werden können, dass die Beschwerdeführerinnen zwar auf Beschwerdeebene einen Identitätsausweis und eine Geburtsurkunde eingereicht haben, dass aber die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der direkten Anhörung vom 13. Februar 2007 festhalten liess, die Originale der Identitätsausweise sollten unterwegs sein (vgl. Protokoll der Anhörung vom 13. Februar 2007, S. 15), gemäss dem als Faxkopie eingereichten Briefumschlag diese Dokumente offensichtlich jedoch erst am 18. März 2007 und damit über einen Monat nach der mündlichen Direktanhörung postalisch aufgegeben worden sein sollen, dass dieses Verhalten angesichts des den Beschwerdeführerinnen deutlich dargelegten Erfordernisses der sofortigen Einreichung von Originalausweispapieren vor dem Hintergrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachvollziehbar ist, dass letztlich ohnehin festzustellen ist, dass bei Identitätspapieren, welche aus unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben wurden, die nachträgliche Einreichung auf Beschwerdeebene - wie vorliegend beim Identitätsausweis der Beschwerdeführerin 1 - nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermag, zumal die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D- 2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1 unter Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass zudem betreffend die Beschwerdeführerin 2 festzustellen ist, dass für diese bis heute kein rechtsgenüglicher Identitätsausweis eingereicht worden ist (der keine Fotografie aufweisende Geburtsschein als solcher genügt, wie oben ausgeführt, den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG den Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier nicht),

7 dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festgestellt werden kann, dass dieser Geburtsschein verschiedene klare Fälschungsindizien aufweist, namentlich mehrere mechanische Rasuren und Überschreibungen, insbesondere bei der Wiedergabe von Daten, dass das BFM nach diesen Ausführungen somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht aufgrund der Anhörung vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerinnen zum Reiseweg Zweifel an der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen erwachsen, dass sich aus den protokollierten Aussagen - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung implizit festgestellt hat - in der Tat verschiedene Unglaubhaftigkeitsindizien ergeben, dass indessen die Frage der Glaubhaftigkeit vorliegend offen bleiben kann, nachdem die Vorinstanz zu Recht die offensichtlich fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Asylangaben festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss ihren Angaben wegen Amtsmissbrauchs respektive Urkundenfälschung angezeigt und vor diesem strafrechtlichen Hintergrund ein entsprechendes Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet worden ist, dass es der Beschwerdeführerin 1, welche gemäss eigenen Angaben ihre Unschuld an den ihr unterstellten Machenschaften hätte beweisen können (vgl. Protokoll Direktanhörung S. 10), möglich und zumutbar gewesen wäre, gegebenenfalls mit der Unterstützung anwaltschaftlicher Vertretung, sich gegen die Falschanschuldigungen zur Wehr zu setzen und nötigenfalls eine zu Unrecht ergangene Verurteilung an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen sowie ihrerseits zur Wiederherstellung ihrer Reputation entsprechende verfahrensrechtliche Schritte in die Wege zu leiten, dass die Beschwerdeführerin 2 keine eigenen Probleme im Heimatland geltend gemacht hat und einzig ihrer Mutter gefolgt ist, dass das Bundesamt bei dieser klaren Aktenlage das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausschliessen konnte und keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass entgegen dem in der Beschwerde (S. 6) erhobenen Einwand die Vorinstanz auch nicht gehalten war, vorliegend zwingend den Nichteintretenstatbestand von Art. 34 AsylG (Nichteintreten bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten) anzuwenden, zumal sich die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 bis 34 AsylG keineswegs gegenseitig ausschliessen,

8 dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerinnen weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da offensichtlich nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerinnen gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Beschwerdeführerin 1 zwölf Jahre als A._______ gearbeitet und dabei mannigfaltige Arbeitserfahrung gesammelt hat, während die Beschwerdeführerin 2 als H._______ an E._______ gewesen ist, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat gemäss Akten über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass die Beschwerdeführerin 1 kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz zwar über gesundheitliche Probleme geklagt hatte (vgl. Protokoll Direktanhörung S. 16), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Behandelbarkeit solcher Beschwerden im Heimatland verwiesen hatte, was in der Beschwerde nicht bestritten wurde, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls noch bestehende Beschwerden in der Mongolei adäquat behandelt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 VGKE, SR 173.320.1]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend zu erlassen sind, nachdem sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen aus den Akten ergibt und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als klar aussichtslos qualifiziert werden konnte. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben; über die Rückgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen entscheidet das Bundesamt auf Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N_______) - das G._______ (Beilagen: _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am:

E-1400/2007 — Bundesverwaltungsgericht 10.10.2007 E-1400/2007 — Swissrulings