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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2020 E-140/2020

July 7, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,328 words·~17 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-140/2020

Urteil v o m 7 . Juli 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (…).

E-140/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie. Er ist in der Stadt B._______ geboren worden und hat eigenen Angaben zufolge bis (…) 2012 im Elternhaus im südlichen Teil der Stadt gelebt, bevor er seinen Heimatstaat nach Saudi-Arabien verliess. B. Am 15. August 2019 reiste der Beschwerdeführer über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein, woraufhin er dort am 17. August 2019 ein Asylgesuch einreichte. Die Grenzbehörden verweigerten ihm zunächst vorläufig die Einreise in die Schweiz und wiesen ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 19. August 2019 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. Am 21. August 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen (BzP) befragt. Am 26. August 2019 bewilligte das SEM ihm zur Prüfung des Asylgesuchs die Einreise in die Schweiz. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesen. Am 10. September 2019 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG statt. Am 18. September 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 22. Oktober 2019 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien keinen Militärdienst geleistet, da er diesen aufgrund seines Studiums mehrmals habe verschieben können. Dem Marschbefehl, den er anfangs 2012 erhalten habe, habe er nie Folge geleistet. Zwar habe seine Schwester versucht, eine erneute Dienstverschiebung zu erwirken, ihre Bemühungen seien aber erfolglos geblieben. Etwa zeitgleich sei sein Vater gestorben, und insbesondere der Imam des Quartiers habe Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt, indem er ihn aufgefordert habe, sich an den örtlichen regimekritischen Demonstrationen zu beteiligen respektive sich einer islamistischen bewaffneten Gruppierung anzuschliessen. Deshalb sei er im (…) 2012 mit einem Besuchervisum nach Saudi-Arabien gereist, wo er sich zusammen mit der Mutter und der Schwester in D._______ aufgehalten habe. An der Universität D._______ habe er zwei weitere Studienjahre absolviert. Ein Studentenvisum sei ihm jedoch verweigert worden und er habe lediglich über einen temporären Auf-

E-140/2020 enthaltstitel verfügt. Dessen Verlängerung habe er alle zwei Monate erkaufen müssen. Auch habe er seinen syrischen Pass alle zwei Jahre erneuern müssen. Dies sei gegen Bezahlung möglich gewesen. Zuletzt habe er illegal als (…) gearbeitet. lm Jahr 2019 sei sein Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden, weshalb er gezwungen gewesen sei, Saudi-Arabien zu verlassen. Die Aufenthaltstitel der Mutter und der Schwester seien bereits im Jahr 2017 nicht mehr verlängert worden. Die beiden seien damals nach Syrien, in das Haus in B._______ zurückgekehrt. Nachdem sie zurückgekehrt seien, seien sie von Personen aus islamistischen Kreisen kontaktiert und behelligt worden. Zudem habe seine Mutter von einer Nachbarin, die eine Verwandte des Imams sei, erfahren, dass sein Name auf einer Hinrichtungsliste des Imams vermerkt sei, weil er als Verräter gelte. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn daher nicht in Frage gekommen. Nach politisch aktiven Familienmitgliedern gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, ein Cousin mütterlicherseits sei Mitglied der al-Nusra Front und ein Cousin väterlicherseits sei an der Seite des Regimes gestanden und verstorben. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer im Original seinen syrischen Reisepass, seine syrische Identitätskarte, sein Militärbüchlein, sowie einen Marschbefehl zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es die Unzulässigkeit der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Verfügung vom 30. März 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin

E-140/2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 14. April 2020 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. April 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E-140/2020 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in der Sache teilweise mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, teilweise mit der fehlenden Asylrelevanz. Namentlich führte sie aus, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG für sich genommen nicht zu begründen. Die Analyse verschiedener Quellen ergebe ferner, dass die syrischen Behörden nicht per se allen Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreiben würden. Das Vorliegen spezifischer politischer Faktoren könne indessen dazu führen, dass die genannten Behörden die Dienstverweigerung als Unterstützung der Opposition ansehen und die betroffene Person entsprechend bestrafen würden. Im syrischen Kontext bedeute

E-140/2020 dies, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion dann aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesprochen werde, wenn weitere Risikofaktoren hinzukommen würden. Im Falle des Beschwerdeführers seien solche zusätzliche Risikofaktoren jedoch nicht auszumachen. Weder sein Wohnsitz in der Stadt B._______, noch der mehrjährige Aufenthalt in Saudi-Arabien, noch das oppositionelle Engagement eines Cousins seiner Mutter vermöchten ein solches Profil zu begründen. Allfällige Strafmassnahmen infolge der Wehrdienstverweigerung würden vor diesem Hintergrund keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 5.2 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, vom Imam der Quartiermoschee aufgefordert worden zu sein, sich an regimekritischen Demonstrationen zu beteiligen und sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschliessen beziehungsweise nach seiner Weigerung vom Imam auf eine "Hinrichtungsliste" genommen worden zu sein, hält das SEM im Wesentlichen fest, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er lediglich allgemein ausgeführt, dass er von jugendlichen Sympathisanten islamistischer Gruppierungen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschliessen, und dass Angehörige islamistischer Gruppierungen sich nach der Rückkehr der Mutter im Jahr 2017 nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Die angeblichen Probleme mit dem Imam der Quartiermoschee habe er demgegenüber erstmals in der Anhörung erwähnt. In diesem Zusammenhang falle auch auf, dass er in der Anhörung bis zu den abschliessenden Fragen mit der Geltendmachung der vom Imam ausgehenden Probleme zugewartet habe. Dies erstaune insbesondere deshalb, weil er zuvor eingehend zur Bedrohungslage, welche durch in der Region aktive islamistische Gruppierungen entstanden sei, befragt worden sei. Auch auf Nachfrage hin habe er keine überzeugende Begründung für das verspätete Vorbringen liefern können. Ebenfalls als nachgeschoben müssten seine Schilderungen angesehen werden, wonach er nach der Rückkehr seiner Mutter davon erfahren habe, dass sein Name auf einer "Hinrichtungsliste" des Imams vermerkt sei, weil er zu Beginn der Revolution unbewusst Zeuge einer Hinrichtung eines Polizisten geworden sei und in den besagten Kreisen als Verräter gelte. Überdies seien seine Schilderungen zu den angeblichen persönlichen Kontakten mit dem Imam äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Sodann habe er in der Anhörung vom 10. September 2019 erklärt, dass seine Mutter von Saudi-Arabien aus Kontakt mit der Mutter oder Ehefrau des Imams aufgenommen habe. Demgegenüber habe er in

E-140/2020 der ergänzenden Anhörung vom 22. Oktober 2019 erklärt, dass seine Mutter mit der Schwester des lmams in Kontakt gestanden habe. Auch auf Vorhalt hin habe er diese Ungereimtheiten nicht plausibel erklären können. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Was die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche betreffe, so seien diese von der Hand zu weisen, zumal es im Rahmen der Anhörungen zu Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen und er angewiesen worden sei, sich kurz zu fassen. Ausserdem habe die Vorinstanz es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Wegen seiner Wehrdienstverweigerung habe er begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der syrischen Behörden. 6. Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, wonach das SEM die Abklärungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt habe (Beschwerde S. 7), wurde nicht näher substanziiert. Auch nach Prüfung der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 7.1 Der Beschwerdeführer leitet seine Flüchtlingseigenschaft zunächst aus seiner Wehrdienstverweigerung ab. 7.2 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine

E-140/2020 Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation vor. Die Familie des Beschwerdeführers gehört zur arabischen Mehrheitsbevölkerung und ist nicht oppositionell aktiv. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer kein politisches Profil darzutun. Damit ist es ihm nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftigkeit der Wehrdienstverweigerung kann daher offenbleiben. 7.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nach dem Tod seines Vaters vom Imam der Quartiermoschee aufgefordert respektive unter Druck gesetzt worden, sich an regimekritischen Demonstrationen zu beteiligen beziehungsweise sich einer bewaffneten islamistischen Gruppierung anzuschliessen. 7.4 Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP lediglich vorbrachte, er sei vor seiner Ausreise in Syrien im Jahr 2012 von Islamisten unter Druck gesetzt worden; die Probleme mit dem Imam seines Heimatortes erwähnte er hingegen mit keinem Wort. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe versucht, die vom SEM festgestellten Widersprüche bezüglich seiner in den Befragungen getätigten Aussagen damit zu entkräften, dass es im Rahmen der Befragungen zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 2), greift dieser Einwand nicht. Es ergeben sich aus dem Protokoll keinerlei Hinweise auf entsprechende Verständigungsprobleme (vgl. SEM-act. Flughafenverfahren (…)-14/16 S. 2 und 11; vgl. SEM-act. (…)-2/19, F1 und S. 19). Auch im Rahmen der Anhörung mit diesen Widersprüchen konfrontiert, erwähnte der Beschwerdeführer diese angeblichen Verständigungsprobleme nicht. Im Übrigen wird es in der Beschwerdeschrift unterlassen, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Dolmetscherleistung beziehungsweise allfällige Missverständnisse die im Entscheid angeführten Ungereimtheiten herbeigeführt haben sollen. Auch das Argument, dass der Beschwerdeführer angehalten

E-140/2020 worden sei, sich bei der Schilderung seiner Asylgründe kurz zu fassen (vgl. Beschwerde, Art. 2), lässt sich mit Blick auf die relevanten Textstellen im Anhörungsprotokoll in keiner Weise bestätigen (vgl. SEM-act. (…)-14/16 7.01 f.). Auch wenn es sich bei der BzP um eine summarische Befragung handelt, ist zu erwarten, dass eine asylgesuchstellende Person die wichtigsten Asylvorbringen zumindest kurz aufzeigt. Entsprechend entstehen vorliegend bereits deshalb erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat, wie vom Beschwerdeführer in der Anhörung beschrieben. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme mit dem Imam auch im Rahmen der Anhörung nicht von selbst erwähnte, sondern erst als er zum Schluss der Anhörung im Rahmen einer Standardfrage gefragt wurde, ob er Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (vgl. SEM-act. (…)-2/19, F105 ff.). Weshalb er diese Probleme nicht im freien Vortrag zu seinen Asylgründen, sondern erst am Schluss der Befragung vorbrachte, vermochte er auf Nachfrage nicht nachvollziehbar zu erklären. Vielmehr brachte er vor, dass er Angst um seine Mutter und Schwester gehabt habe, welche lediglich fünf Meter entfernt vom Imam wohnen würden (vgl. SEM-act. (…)-2/19, F105 ff.). 7.5 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er von seiner Mutter erfahren habe, dass sein Name auf einer Hinrichtungsliste des Imams vermerkt worden sei, weil er als Verräter gelte, ist Folgendes festzustellen: Weder in der BzP noch in der ersten Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement. Einen plausiblen Grund für diese Unterlassung vermochte er nicht zu nennen (vgl. SEM-act. (…)- 2/19, F105 ff.; (…)-15/9, F14 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass neben den festgestellten Ungereimtheiten vor allem die oberflächliche Darstellung der Geschehnisse ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er dank der heimlichen Unterstützung der Schwester des Imams eine Kopie des entsprechen Auszugs der Hinrichtungsliste habe erhältlich machen können. Wie es dazu gekommen sein soll, ist jedoch nicht einsichtig. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer die entsprechenden Vorgänge nicht detailliert und erlebnisnah zu beschreiben. Andererseits wirkt das gesamte Vorbringen konstruiert und es wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Schwester des Imams sich mit dem Beschwerdeführer solidarisierte und ein derartiges Risiko hätte eingehen sollen. Auch das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel, welches eine Kopie der Hinrichtungsliste darstellen soll, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Dokumente im syrischen

E-140/2020 Kontext leicht erhältlich sind. Sofern derartige Dokumente keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen, ist deren Beweiswert zwar nicht von vornherein abzusprechen. Die Würdigung der Beweismittel muss jedoch im Gesamtkontext erfolgen. Nachdem sich vorliegend die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben und der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine plausiblen Erklärungen abgeben kann, wie er an dieses Dokument gekommen sein will, muss dem Beweismittel eine relevante Beweistauglichkeit abgesprochen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Beweismittel 3, der angeblichen Hinrichtungsliste, um eine Kopie handelt. Auch das in diesem Zusammenhang eingereichte Bestätigungsschreiben des Mukhtar (vgl. Beschwerde Beilage 4), in welchem dieser die Frage und Suche nach dem Beschwerdeführer und Rekrutierungsbemühungen des Imams schriftlich bestätigte, vermag nichts zu ändern. Vielmehr ist es als Gefälligkeitsschreiben zu werten. 7.6 Sodann sind auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Cousin seiner Mutter, bei welchem es sich um einen Oppositionellen handeln soll, keine konkreten Gefährdungselemente erkennbar. Der Beschwerdeführer machte denn auch keine konkreten Probleme geltend. 7.7 Festzuhalten ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift weitgehend darauf beschränkt, die allgemeine Situation in Syrien zu erläutern. Ohne eine Verbindung zu seinen konkreten Erlebnissen herzustellen, schildert er, welche Behandlung Oppositionelle von der syrischen Führung zu gewärtigen haben. Dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung als oppositionell eingestuft werden könnte, ist jedoch – wie schon dargelegt – nicht anzunehmen. Auch sind keinerlei Belege aktenkundig, die auf ein exilpolitisches Engagement hindeuten würden. 7.8 Damit ergibt sich zusammengefasst, dass das SEM die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtet hat bzw. von der fehlenden Asylrelevanz derselben ausgegangen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest

E-140/2020 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 30. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an seinen finanziellen Verhältnissen etwas geändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-140/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

Versand:

E-140/2020 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2020 E-140/2020 — Swissrulings