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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2017 E-1399/2015

November 8, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,332 words·~22 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1399/2015

Urteil v o m 8 . November 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).

E-1399/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus Syrien stammender Kurde mit letztem Wohnsitz in Damaskus – gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. Mai 2014 in die Schweiz und stellte am darauf folgenden Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sein Asylgesuch. B. Am 16. Juni 2014 fand im EVZ Basel eine summarische Befragung zur Person des Beschwerdeführers statt. Am 15. Oktober 2014 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuchs. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit dem (…) September 2013 von (drei) Beamten des syrischen Luftwaffengeheimdienstes bei seiner Geschäftstätigkeit als (…)händler regelmässig schikaniert worden zu sein. Man habe ihm beispielsweise die Zufahrt in eines seiner Ladenlokale versperrt oder ihn auf andere Weise an der Arbeitsausübung zu hindern versucht; des Weiteren hätten sie ihm für das bei ihm erworbene [Handelsware] nicht den vollen Preis bezahlt oder manchmal gar nichts. Einer der (drei) Beamten habe zudem einen Bericht verfasst, worin der Beschwerdeführer ungerechtfertigt beschuldigt worden sei, mit einem arabischen Kanal gesprochen zu haben. Um weitere Probleme rund um diesen Bericht zu vermeiden, habe der Beschwerdeführer dem Beamten als „Wiedergutmachung“ eine Geldsumme bezahlt. Ferner sei er von den Beamten mehrmals zu hohen Geldzahlungen erpresst worden und man habe ihm seine Identitätskarte weggenommen. Man habe ihn auch aufgefordert, für den Luftwaffengeheimdienst als Spion zu arbeiten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer für seine Familienangehörigen und sich selber die Ausreise organisiert und sei via Kamischli und Derik ausser Landes gereist. Im kurdisch-kontrollierten Derik sei er ausserdem von einer maskierten Person aufgefordert worden, der YPG beizutreten. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte und seinen Fahrausweis im Original zu den Akten. Ferner wurden zwei Farbfotos mit dem Beschwerdeführer an einem [Stand] in Damaskus ins Recht gelegt. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob

E-1399/2015 es dagegen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 3. März 2015 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen Entscheid an und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in seiner Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten und allfällig weitere Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung innert 30 Tagen nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 18. März 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. G. Mit Beweismitteleingabe vom 22. Mai 2015 wurde eine Kopie eines an den Beschwerdeführer gerichteten Marschbefehls der syrischen Armee sowie eine entsprechende deutschsprachige Übersetzung ins Recht gelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest.

E-1399/2015 J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer persönlich in einer eigens verfassten Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Zudem reichte er das Original des Marschbefehls sowie sein syrisches Militärdienstbüchlein im Original als Beweismittel zu den Akten. Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter unter dem Hinweis auf die ihm gebotene Replikfrist bis zum 16. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht. K. Am 13. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter seinerseits eine Replik zur Vernehmlassung ein und bezog sich dabei unter anderem auf die persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie auf seine neuen Beweismittel. Zudem wurde eine Kostennote eingereicht. L. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellte Übersetzung der Beweismittel in eine Amtssprache sowie den entsprechenden Zustellumschlag innert sieben Tagen nachzureichen. M. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 wurde die Übersetzung der wichtigsten Seiten des Militärdienstbüchleins sowie des Marschbefehls eingereicht. Ferner wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. N. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 nahm die Vorinstanz zu den neuen Beweismitteln Stellung und hielt an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. O. Am 29. Januar 2016 nahm der Rechtsvertreter zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung. P. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zum tatsächlichen Ausstellungsdatum des Marschbefehls und zum Datum des Aufgebots (13.02.2014 respektive 15.02.2014) Stellung zu nehmen, nachdem sich in der eingereichten Übersetzung des Dokuments ein Fehler eingeschlichen hatte (2015 statt 2014), den Grund der späten Einreichung des Marschbefehls darzulegen sowie das entsprechende Zustellcouvert nachzureichen.

E-1399/2015 Q. Mit Eingabe vom 26. September 2017 nahm der Rechtsvertreter zu den vorstehenden Fragen Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder

E-1399/2015 wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer ablehnenden Verfügung darauf hin, dass sich aus den Ausführungen zu den Geschehnissen in Damaskus verschiedene Ungereimtheiten ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei in Damaskus von Angehörigen des Flugwaffengeheimdienstes bedrängt und zu hohen Geldzahlungen erpresst worden. Die Vorbringen seien in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet, zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Des Weiteren bestünden grosse Zweifel daran, dass ihm die Weiterreise nach Kamischli über den Luftweg auf die von ihm beschriebene Art und Weise gelungen sei. Es könne jedoch darauf verzichtet werden, vertieft auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, weil die in casu geltend gemachten Nachteile hauptsächlich auf die derzeit herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien. Die Verfolgungsmassnahmen seien dagegen nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgt. So sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines vergleichsweise hohen Einkommens im Visier der Beamten gewesen sei. Zudem hätten sich diese Nachteile offenbar auf seinen damaligen Arbeitsort Damaskus beschränkt. Dieses Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb angesichts der fehlenden Asylrelevanz auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Weiter sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von einer maskierten Person aufgefordert worden, der YPG beizutreten, als nachge-

E-1399/2015 schoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren, da dieses wichtige Ereignis auf nicht nachvollziehbare Weise erst an der Anhörung erstmals Erwähnung gefunden habe und die diesbezüglichen Aussagen überdies bloss vage und unsubstantiiert ausgefallen seien. Nach dem Gesagten würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 4.2 In der Beschwerde wird der Vorwurf der Vorinstanz, die an der Anhörung geltend gemachten Rekrutierungsversuche der YPG in Derik seien nachgeschoben und deshalb unglaubhaft, als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei an der Erstbefragung darauf hingewiesen worden, kurz das Wichtigste zu sagen. Dabei habe er nicht bedacht, dass der Rekrutierungsversuch in Derik für die Gesamtwürdigung der Verfolgung bedeutsam sein könnte. Es handle sich hier somit um keinen Widerspruch, sondern um ein erklärbares Nichterwähnen bei der Erstbefragung. Weiter sei der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Auffassung Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention und Art. 3 AsylG. Die Verfolgung durch die Geheimdienstleute in Damaskus habe vorerst auf der Ebene der rassistischen Schikane begonnen und erinnere an die Anfänge der Judenverfolgung. Denn der kurdische Beschwerdeführer sei ein erfolgreicher (…)händler gewesen, was bei den „einheimischen“ Arabern Neid erweckt habe und zu Schikanen und Erpressung gegenüber dem Beschwerdeführer geführt habe. Die Verfolgung sei dann persönlich und politisch geworden, als die Geheimdienstleute den Beschwerdeführer als Spion hätten einsetzen wollen. Schliesslich sei die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in Derik vor der staatlichen und geheimdienstlichen Verfolgung sicher gewesen sei, verfehlt. Es werde dabei übersehen, dass in Derik nur ein beschränkter Schutz bestanden habe, während die kurdische Partei die militärische Herrschaft über die Stadt ausgeübt habe. Gemäss Human Rights Watch wende die YPG in den von ihr beherrschten Gebieten sehr strenge Rekrutierungspraktiken an. Für den Beschwerdeführer hätte es keine inländische Fluchtalternative gegeben, um der Rekrutierung für den Bürgerkriegsdienst zu entgehen. Früher oder später hätte er der YPG als kurdischer Kämpfer beitreten müssen. Er hätte somit lediglich die Wahl gehabt, entweder mit den kurdischen Truppen zu kämpfen oder irgendwann dem syrischen Geheimdienst in die Hände zu fallen.

E-1399/2015 Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer – in Kopie, die er per Email erhalten habe – ein militärisches Aufgebot zum Reservedienst samt Übersetzung ein. Durch die Nichtbefolgung des Aufgebots sei er nun gefährdet. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens weder eine Desertion noch eine Refraktion geltend gemacht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5553/2013, auf welches auf Beschwerdeebene im Rahmen der Beweismitteleingabe (Militärdienstaufgebot) vom 22. Mai 2015 verwiesen worden sei, sei für den vorliegenden Sachverhalt deshalb unerheblich. Diesem Marschbefehl komme sodann kaum Beweiskraft zu, zumal es sich dabei um eine Kopie handle, die leicht fälschbar sei. Ferner falle auf, dass das fragliche Beweisdokument erst drei Monate nach dessen Ausstellung (Anmerkung des Gerichts: ausgehend von der Übersetzung des Dokuments, die fälschlich das Jahr 2015 anstatt 2014 nennt) eingereicht worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens erklärt habe, nach Abschluss seines Militärdienstes kein Dienstbüchlein erhalten zu haben. Dies entspreche allerdings nicht der gängigen Praxis der syrischen Militärbehörden, wonach das Militärdienstbüchlein den Soldaten respektive einem Dienstuntauglichen beim Austritt abgegeben werde. Vor diesem Hintergrund erstaune es deshalb umso mehr, dass der Beschwerdeführer zwar einen Marschbefehl einreichen, nicht jedoch sein Dienstbüchlein beibringen könne. 4.4 In der Replik wird zur zeitlich um drei Monate verzögerten Einreichung des Marschbefehls (Anmerkung des Gerichts: ebenfalls ausgehend von der Übersetzung des Dokuments, die das Jahr 2015 anstatt 2014 nennt) erklärt, dass dieser bei der ersten Postsendung wieder an die Eltern in Syrien retourniert worden sei und erst im zweiten Anlauf den Weg in die Schweiz gefunden habe. Hinsichtlich des erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Militärdienstbüchleins (Eingabe vom 27. Juni 2015; vgl. oben Bst. J) wird dem Vorwurf des SEM entgegnet, dass dieses Dokument bis heute nicht vom Beschwerdeführer verlangt worden sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung in seinem freien Bericht nicht richtig entfalten können. Er sei dann unterbrochen worden und Fragen zum Militärdienst seien keine mehr gefolgt. Die Frage nach dem Dienstbüchlein habe er verneint, weil er dies damals dahingehend verstanden habe, ob er dieses bei sich habe. Hinsichtlich des inzwischen im Original vorliegenden Marschbefehls wurde auf dessen Beweiskraft hingewiesen; aufgrund des Zeitpunkts der Ausstellung des

E-1399/2015 Marschbefehls nach der Flucht sei dieser im Sinne eines Nachfluchtgrunds zu würdigen. 4.5 Das SEM führte zum Militärdienstbüchlein aus, dass aus diesem die Absolvierung des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers hervorgehe; dies sei indessen kein Hinweis für eine Einberufung in den Reservedienst. Ferner sei in der Region (Stadt Al-Malikiya; Derik), von wo der Beschwerdeführer stamme, eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrischen Militärbehörden gar nicht möglich, da dieses Gebiet unter der Kontrolle der kurdischen PYD stehe. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, die bisherigen Einschätzungen des SEM umzustossen. 4.6 Den vorstehenden Ausführungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die Einberufung zum Reservedienst nicht im Militärdienstbüchlein vermerkt werde. Sie sei stattdessen über den Marschbefehl erfolgt, weshalb auf dieses Dokument zu verweisen sei. Sodann stelle die Tatsache, dass die Region des Beschwerdeführers unter kurdischer Kontrolle sei, keinen Hinderungsgrund für die syrische Armee dar, Leute aus diesem Gebiet aufzubieten. 4.7 Mit Eingabe vom 26. September 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer schliesslich, auf die unpräzise Übersetzung des Marschbefehls aufmerksam gemacht (vgl. oben Bst. P und Q), dahingehend, der Marschbefehl sei ausgestellt worden, als er sich zwar noch im Heimatland aufgehalten, allerdings im Versteck gelebt und die Flucht vorbereitet habe. Er habe im Zeitpunkt der Flucht nichts vom Marschbefehl gewusst. Er habe erst später von seinem Vater erfahren, dass er vom Militär aufgeboten worden sei. Den Zustellumschlag des Dokuments besitze er nicht mehr. Aus dem militärischen Aufgebot zum Reservedienst ergebe sich für ihn ein objektiver Nachfluchtgrund. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der angefochtenen Verfügung stimmig sind und die Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM zu bestätigen ist. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.

E-1399/2015 5.2 Das zentrale Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers betrifft die Schikanen und Erpressungen seitens der Beamten des syrischen Luftwaffengeheimdienstes. Anlässlich der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, die Beamten hätten ihm Probleme bereitet, weil es ihm in beruflicher und finanzieller Hinsicht sehr gut gegangen sei; politisch sei er nicht aktiv gewesen (vgl. BzP A3/11 S. 8 oben). Demgegenüber brachte er erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vor, diese Beamten hätten von ihm verlangt, als Spion für sie tätig zu werden, da sein (…)laden ein viel besuchter Ort gewesen sei (vgl. Anhörung A11/14 S. 4 F18). Auf diese Aufforderung hin habe er sich zur Flucht entschieden. Des Weiteren habe man in seinem Stadtviertel von ihm verlangt, der YPG beizutreten (vgl. a.a.O. sowie A11/14 S. 9 F66 – F73). Im Übrigen betonte der Beschwerdeführer im Laufe seiner Anhörung mehrere Male, er sei aufgrund der anhaltenden Behelligungen und Gelderpressungen seitens Angehöriger des Luftnachrichtendiensts geflüchtet (vgl. etwa A11/14 S. 4 F 19, S. 5 F25, S. 9 F72 und S. 11 F90). Die Aufforderung zur Spionagetätigkeit sowie der Rekrutierungsversuch seitens der YPG wurden an der zweiten Befragung erstmals geltend gemacht; die diesbezüglichen Ausführungen fielen weitgehend vage, unpersönlich und unsubstantiiert aus (vgl. Anhörung A11/14 S. 4 F18, S. 9 F66 – F74). In den Akten finden sich keine Beweismittel, die die fraglichen Vorbringen stützen könnten. Aufgrund ihrer Unglaubhaftigkeitsmerkmale kann diesen Vorbringen allerdings kein Glaube geschenkt werden. Die übrigen vom Beschwerdeführer dargestellten Verfolgungsmassnahmen (Behelligungen durch Beamte des Luftwaffengeheimdienstes) erlangen keine derartige Intensität, dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gesprochen werden kann. Weiter wäre den fraglichen Vorbringen die Asylrelevanz auch aufgrund des fehlenden Verfolgungsmotivs abzusprechen. Damit eine Verfolgung flüchtlingsrelevant ist, muss sie in kausaler Weise an eines der fünf abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen. Aus den geschilderten Vorbringen geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner kurdischen Herkunft oder eines anderen flüchtlingsrechtlichen Merkmals verfolgt worden wäre. Die fraglichen Behelligungen gründen vielmehr auf seiner guten wirtschaftlichen Situation (vgl. BzP A3/11 S. 8 oben). Die Absichten der Behörden, auf unrechtmässige Weise von seinem wirtschaftlichen Wohlstand zu profitieren, wurden in den Schilderungen des Beschwerdeführers denn auch diverse Male zum

E-1399/2015 Ausdruck gebracht (vgl. A11/14 S. 3 F12, F16f., S. 5 f. F28, F31 f., F35, F42, S. 10 F88). So gab er etwa zu Protokoll, er habe sich wie der „König seiner Arbeit gefühlt“ und „Sie verlangten Geld. Meine Arbeit war sehr gut, sie verlangten nur Geld.“ (vgl. A11/14 S. 11 F95 und S. 6 F42). Dagegen ist an keiner Protokollstelle die Rede von Massnahmen wegen seiner ethnischen Herkunft als Kurde. Dieser Verfolgungsgrund wurde erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht (vgl. Beschwerde vom 3. März 2015, S. 4, Vergleich mit Judenverfolgung) und erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als nachgeschoben. Schliesslich ist die Tatsache, dass die Verfolger nach der Ausreise des Beschwerdeführers seine (…)firma weitergeführt hätten, ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer bloss aus wirtschaftlichen Gründen behelligt worden war (vgl. Anhörung A11/14 S. 10 F82 ff.). Die Rüge auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe sich in seinem freien Bericht „nicht richtig entfalten können“ (vgl. Eingabe vom 13. Juli 2015 S. 1), entbehrt jeglicher Grundlage. Aus dem entsprechenden Befragungsprotokoll geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zunächst die Gelegenheit eingeräumt wurde, in freier Erzählform seine Asylgründe darzulegen, welche in der Folge durch ergänzende und weiterführende Fragen näher beleuchtet und aufgenommen wurden. Anschliessend erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, am Schluss der Anhörung seine Ausführungen bei der Rückübersetzung in seiner Muttersprache allenfalls zu korrigieren oder zu ergänzen (vgl. A11/14 S. 3 f. F17ff.). Schliesslich überzeugt auch die Erklärung nicht, er habe sich bei der BzP bewusst auf das Wichtigste beschränkt und die Verfolgung durch die YPG deshalb unerwähnt gelassen. 5.3 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zwei neue Beweismittel, einen Marschbefehl der syrischen Armee und sein syrisches Militärdienstbüchlein, jeweils im Original, eingereicht. Das Militärdienstbüchlein erwähnte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht. Er brachte vor, er habe von 2006 bis 2008 Militärdienst geleistet, bevor er im (…)handel tätig geworden sei und dieser Geschäftstätigkeit bis zu seiner Ausreise nachgegangen sei (vgl. BzP A3/11 S. 4). Auf die Frage, ob er ein Militärdienstbüchlein besitze, antwortete er: „Nein, weil ich (…) den regulären Militärdienst beendet habe“ (vgl. BzP A3/11 S. 5 unten). Das nunmehr vorliegende Militärbüchlein bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischen (…) und (…) Dienst geleistet hat; flüchtlingsrelevante Aspekte gehen aus diesem Dokument indessen nicht hervor.

E-1399/2015 Den Marschbefehl reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2015 (als Kopie; am 27. Juni 2015 im Original) ein. Aus der Übersetzung dieses Dokumentes ging zunächst hervor, dieses sei am 13. Februar 2015 durch die Rekrutierungssektion Al-Malikiya ausgestellt worden; die deutschsprachige Übersetzung hierzu weist als Aufgebotsdatum den 15. Februar 2014 respektive 15. Februar 2015 und als Ausstellungsdatum den 13. Februar 2015 auf. Allerdings stellte sich nach gerichtsinterner Abklärung heraus, dass es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler handelt und sich sämtliche drei Daten auf das Jahr 2014 beziehen. Somit musste der Beschwerdeführer – in grundsätzlicher Hinsicht – bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2014 (vgl. BzP A3/11 S. 6) Kenntnis über den Marschbefehl gehabt haben. Indessen erwähnte der Beschwerdeführer die Existenz dieses Marschbefehls weder an der summarischen noch an der einlässlichen Befragung (im Juni 2014 respektive im Oktober 2014) nach seiner Einreise in die Schweiz. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu diesen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Er machte geltend, er habe vor seiner Ausreise keine Kenntnis mehr vom Marschbefehl erhalten, da er sich in dieser Zeit bereits habe verstecken und die Flucht habe vorbereiten müssen. Er sei vor seiner Flucht von seiner Familie nicht über das Militäraufgebot orientiert worden. Erst später habe er von seinem Vater davon erfahren (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2017). Diese Erklärung vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Zunächst geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise noch zu Hause aufgehalten und mit seinem Vater gesprochen habe (vgl. A11/14 F71). Es erscheint ferner insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Vater, der bereits seit Februar 2014 Kenntnis vom Marschbefehl gehabt hätte, seinen Sohn nicht bei nächstmöglicher Gelegenheit über den Marschbefehl informiert, sondern bis ins Jahr 2015 (die Beweismitteleingabe beim Gericht erfolgte am 22. Mai 2015 respektive am 27. Juni 2015) zugewartet hätte, um das fragliche Dokument an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Die entsprechende Erklärung erscheint realitätsfern und unplausibel, weshalb das Vorbringen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung infolge Wehrdienstverweigerung als unglaubhaft einzustufen ist. Angesichts der Tatsache, dass Dokumente wie der eingereichte Marschbefehl nicht fälschungssicher sind, sondern bekanntermassen käuflich erworben werden können, und angesichts der skizzierten gravierenden Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers, was das angebliche Reservistenaufgebot betrifft, kann dem eingereichten Dokument kein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden.

E-1399/2015 Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände lässt sich somit anhand der beiden nachgereichten Dokumente für den Beschwerdeführer – mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des SEM in den beiden Vernehmlassungen – nicht auf eine Gefährdungslage schliessen, in welcher er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zum einen nachgeschoben und deshalb unglaubhaft sind und zum andern den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die wiederholte Behauptung auf Rechtsmittelebene, der Beschwerdeführer würde entweder für das syrische Regime oder auf der Seite der YPG im Bürgerkrieg kämpfen müssen, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie in den angefochtenen Verfügungen seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-1399/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Der in der aktuellsten Kostennote vom 26. September 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt 11 Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht als angemessen und ist auf 8,5 Stunden zu reduzieren; namentlich erscheint der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden für die Redaktion einer 5,5-seitigen Beschwerdeschrift angesichts der nicht übermässig komplexen Aktenlage nicht angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.– sowie die ausgewiesenen Auslagen, ebenso die ausgewiesenen Übersetzer-Kosten sind den Berechnungen des Honorars zu Grunde zu legen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 2‘327.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1399/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 2‘327.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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