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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2007 E-1393/2007

May 11, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,045 words·~15 min·1

Summary

Asylverfahren (Übriges) | Vorsorgliche Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-1393/2007 {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Monnet, Huber Gerichtsschreiber David W._______, Ehefrau X._______, sowie Kinder Y._______, und Z._______, Iran, vertreten durch V._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. Februar 2007 i.S. Vorsorgliche Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten am 2. Januar 2007 in der Schweiz Asylgesuche. Anlässlich der hierzu durchgeführten Kurzbefragungen vom 6. Februar 2007 im Empfangszentrum Kreuzlingen gaben sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie seien im Iran aus politischen und religiösen Motiven seitens des Staates verfolgt gewesen. Aus diesem Grunde hätten sie ihr Heimatland gemeinsam im August/September 2006 beziehungsweise am 16. Dezember 2006 beziehungsweise am 17. Dezember 2006 (je nach Version der befragten drei Beschwerdeführer) verlassen. Via unbekannte Länder und Reiserouten, ohne Reise- oder Identitätspapiere beziehungsweise im Besitze gefälschter arabischer Papiere und ohne Grenzkontrollen seien sie am 31. Dezember 2006 illegal von einem unbekannten Land beziehungsweise von Italien her kommend in die Schweiz gelangt. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführer gaben diverse Beweismittel - jedoch keine Identitäts- oder Reisepapiere im Original - zu den Akten. B. Am 5. Februar 2007 übermittelte die schweizerische Grenzwachtbehörde dem BFM einen Rapport, gemäss welchem die Beschwerdeführer am A._______ erfolglos mit gefälschten B._______ Papieren in Chiasso einen Einreiseversuch in die Schweiz unternommen hätten und gleichentags nach Italien rücküberstellt worden seien. Am 9. Februar 2007 ersuchte das BFM Italien um Rückübernahme der Beschwerdeführer. Die zuständige italienische Behörde gaben am 19. Februar 2007 ihr schriftliches Einverständnis hierzu. Am 21. Februar 2007 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen und zu einer beabsichtigten Rücküberstellung nach Italien. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, bei der Kurzbefragung nicht nach vorgängigen Einreiseversuchen gefragt worden zu sein; ferner äusserten die Beschwerdeführer die Befürchtung einer Ausschaffung durch die italienischen Behörden in den Iran, wo ihnen Verfolgung drohen würde. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet am selben Tag - ordnete das BFM in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien an. Gleichzeitig erklärte es diese Anordnung in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 AsylG für sofort vollstreckbar und es entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 22. Februar 2007 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie ferner um Wiederherstel-

3 lung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts setzte den Vollzug der Wegweisung noch am 22. Februar 2007 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2007 hiess sie ferner das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 8. März 2007 ein und stellte den Entscheid über die weiteren Rekursanträge auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. Auf den detaillierten Inhalt der Zwischenverfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 7. März 2006 (recte: 2007) die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Kostennote in der Höhe von total Fr. 1'487.50 (inkl. Auslagen) zu den Akten und machte geltend, es bestehe keine Mehrwertsteuerpflicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsyG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 AsylG (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1994 Nr. 12 E. 1, 1996 Nr. 41 E. 1). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme können nur in einem Endentscheid des BFM ergehen und demzufolge nicht bereits mittels Zwischenverfügung auf dem prozessualen Weg zu diesem Endentscheid. Die angefochtene Zwischenverfügung spricht sich denn auch weder im Dispositiv noch in den Erwägungen diesbezüglich aus, und die Beschwerdeführer sind hinsichtlich der beiden Anträge gar nicht beschwert. Immerhin geht aus der Beschwerdeschrift auch das sinngemässe Begehren um Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung hervor (vgl. insb. Beschwerde S. 3, zweitletzter Abschnitt). 2.2 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. März 2007 wurde den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Nachdem im vorliegenden Urteil dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung in Kopie diesem Urteil beigelegt. 3. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Abs. 2 dieser Bestimmung hält jedoch fest, dass das Bundesamt Asylsuchende während ihres Asylverfahrens vorsorglich aus der Schweiz wegweisen kann, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn der Drittstaat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 42 Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn die Asylsuchenden sich vor der Einreichung einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten haben (Bst. b), oder wenn in diesem Land nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen die Asylsuchenden enge Beziehungen haben (Bst. c). Bei den erwähnten Fallkonstellationen handelt es sich um Anwendungsfälle der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sie sind nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen (vgl. den Terminus "namentlich"; EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f.; 1998 Nr. 24 E. 5a S. 210 f., m.w.H., wobei die von der Schweizerischen Asylrekurskommission entwickelte Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird). Die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2 AsylG setzt analog zu Art. 52 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 1997 Nr. 24) in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, das heisst über hinreichende Garantien verfügt,

5 dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann (sog. "séjour durable"). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, in welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sofern dieser Staat einer Rückübernahme zustimmt und falls dessen Asylverfahren grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet. Ein solches Abweichen von der Regel verbietet sich, wenn im Einzelfall substanzielle Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-refoulements durch diesen Drittstaat vorliegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2. S. 276 f.; 1998 Nr. 24 E. 5d.bb und 5d.cc S. 216 ff.). Der Begriff "einige Zeit" gemäss Art. 31 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) muss, getreu dem Prinzip der Hierarchie der Normen, entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes (Art. 42 Abs. 2 AsylG) verstanden werden, auf das er sich stützt. Es ist der gleiche Begriff wie derjenige von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG, der in Art. 40 AsylV 1 als "in der Regel 20 Tage" definiert wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 14 S. 9 ff.). Zusätzlich zu den in Art. 42 Abs. 2 Bst. a-c AsylG bezeichneten Fällen kann eine vorsorgliche Wegweisung insbesondere auch aus den in Art. 40 Bst. a AsylV 1 genannten Gründen als zumutbar erachtet werden. Dabei muss indessen das zweite dort genannte Kriterium (nach den Umständen zumutbar in einem Drittstaat um Schutz zu ersuchen) so verstanden werden, dass die Einreichung eines Asylgesuches in einem Drittstaat vom Asylsuchenden vernünftigerweise nur erwartet werden kann, wenn zwischen ihm und dem Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen Qualität besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f.). 4. 4.1 Das BFM begründete die vorsorgliche Wegweisung damit, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 42. Abs. 2 AsylG vorliegend erfüllt seien, da die Weiterreise nach Italien möglich, zulässig und zumutbar sei. Gemäss den Akten und eigenen Aussagen der Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz von Italien her zunächst am 29. Dezember 2006 versucht worden und zwei Tage später erfolgt. Somit hätten sie sich vor dem 29. Dezember 2006 einige Zeit und ferner bis zum 31. Dezember 2006 in Italien aufgehalten. Dort seien sie nicht aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet, und Italien komme seinen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) erwachsenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zudem könnten die Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch stellen. Somit seien die anlässlich der Einräumung des rechtlichen Gehörs gemachten Einwendungen der Beschwerdeführer unbehelflich. 4.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rekurseingabe geltend, die Vorinstanz habe den Begriff "einige Zeit" nicht gesetzes- und praxiskonform angewendet. Gemäss Grundsatzentscheid EMARK 2000 Nr. 1 bedeute der erwähnte Terminus "einige Zeit" nach Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 "in der Regel 20 Tage". Aus dem Sachverhalt oder den Erwägungen des BFM gehe aber nicht hervor, wie lange die Beschwerdeführer genau in Italien gewesen seien. Aus ihren Aussagen anlässlich

6 der Befragungen und den Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich vielmehr, dass sie den Iran am 16. beziehungsweise 17. Dezember 2006 verlassen und am 29. Dezember 2006 in die Schweiz einzureisen versucht hätten. Diese Dauer und selbst jene bis zur Gesuchseinreichung im Empfangszentrum am 2. Januar 2007 reiche nicht zur Annahme von "einiger Zeit". Ferner liege weder eine Ausnahmekonstellation für ein Abweichen von der 20-Tage-Regel vor, noch werde eine solche vom BFM behauptet. Die vom Gesetz geforderte Beziehung zu Italien bestehe offensichtlich nicht. 4.3 In der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2007 (vgl. dort S. 2), mit welcher die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde, hielt die Instruktionsrichterin fest, dass prüfenswerte Gründe vorlägen, wonach die Vorinstanz den in Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG erwähnten Begriff "einige Zeit" nicht praxiskonform angewendet habe. 4.4 Mit Vernehmlassung vom 7. März 2007 hält das BFM an seinen bisherigen Standpunkten fest. Ergänzend macht es darauf aufmerksam, dass sich die Beschwerdeführer ihres Aufenthaltes in Italien bewusst gewesen seien und sie somit in zumutbarer Weise bereits dort Gelegenheit zur Einreichung von Asylgesuchen gehabt hätten. Dieser Umstand rechtfertige ein Abweichen von der zwanzigtägigen Frist gemäss Praxis. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gelangt seien. Ferner hätten die Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben bezüglich vorgängig erlebter Grenzkontrollen in der Schweiz und bezüglich Transitländern gemacht. Die Beschreibung des Reiseweges sei insgesamt unglaubhaft ausgefallen und das Datum der Ausreise aus dem Iran stehe nicht fest. Somit könne davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten sich vor ihrem ersten Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz bereits einige Tage in Italien aufgehalten. 5. Die materielle Beurteilung beschränkt sich im vorliegenden Verfahren wesentlich auf den vorstehend in Erwägung 3 erörterten Teilaspekt der Zumutbarkeit einer Weiterreise in einen Drittstaat (konkret Italien): 5.1 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführer hinsichtlich Ausreisezeitpunkt, Reiseumstände und -dokumente, Transitländer sowie jeweilige Aufenthaltsdauer unglaubhafte Angaben gemacht haben. So sind in ihren diesbezüglichen Aussagen verschiedene Widersprüche, erhebliche Substanzarmut sowie ein allgemeines Plausibilitätsmanko zu erkennen, welche auf Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten hindeuten. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer ist - unbesehen einer Prüfung des Motivs - erheblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführer kommen den ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten nach Art. 8 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht nach. Aus diesen Erkenntnissen jedoch den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführer hätten sich folglich mindestens zwanzig Tage in Italien aufgehalten, ist unzulässig. Eine darauf basierende blosse Vermutung eines mindestens zwanzigtägigen Aufenthalts in Italien ist für die Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung unzureichend, solange nicht konkrete Anhaltspunkte (eigene Aussagen, Reisepapiereinträge, Abklärungsergebnisse aus dem Drittstaat oder dergleichen) für eine entsprechende Mindestaufenthaltsdauer im betreffenden Drittland vorlie-

7 gen. Solche vermag die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung konkret zu nennen, und den Akten lassen sich entsprechende Hinweise nicht in zureichendem Masse entnehmen. In der Vernehmlassung (vgl. dort S. 2 oben) wird die Nichterfüllung der vorausgesetzten Aufenthaltsdauer von zwanzig Tagen im Drittland seitens der Vorinstanz auch implizit eingeräumt, indem diese Möglichkeiten prüft, "in reduzierendem Sinne von der zwanzigtägigen Frist abzuweichen". 5.2 Eine solche Möglichkeit zur Abweichung erkennt das BFM vorliegend in der Zumutbarkeit einer Asylgesuchsstellung in Italien. Dabei führt es zunächst zu Recht das aufgrund der gesamten Umstände zu bejahende Bewusstsein der Beschwerdeführer betreffend ihren Aufenthalt in Italien an; diese Erkenntnis ergibt sich im Übrigen bereits aus der Angabe der Beschwerdeführer, Italien bloss als Transitland benützt zu haben. Anderseits verkennt die Vorinstanz, dass die Einreichung eines Asylgesuches im Drittstaat vom Asylsuchenden vernünftigerweise nur erwartet werden kann, wenn zwischen ihm und dem Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen Qualität besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f., m.w.H.). Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird vom Bundesamt weder erörtert, noch sind entsprechende zuverlässige Anhaltspunkte (beispielsweise nahe verwandtschaftliche Beziehungen im betreffenden Land) den Akten zu entnehmen. Die Abklärungen des BFM im Hinblick auf eine vorsorgliche Wegweisung nach Italien haben sich zudem auf die Einholung der Zustimmung zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführer bei den italienischen Behörden beschränkt. Die Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung lässt sich nicht ohne verlässliche Auskünfte über die Dauer des Aufenthalts im Drittstaat beziehungsweise über die Frage beurteilen, ob die betreffende Person im Drittstaat ein Asylgesuch eingereicht hat oder - im Verneinungsfall - die Umstände es als zumutbar erscheinen lassen, dass sie dort um Asyl nachsucht. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Sachverhalt nicht in dem Umfang erhoben hat, wie er zur Beurteilung der Rechtmässigkeit (insbesondere der Zumutbarkeit) der vorsorglichen Wegweisung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG nach der Rechtsprechung nötig wäre. Es liegen insoweit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und eine fehlende Entscheidungsreife vor. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde in Asylmaterien reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG); gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, m.w.H.). Aufgrund der Sachlage im vorliegenden Fall hält es das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht für angezeigt, die notwendigen Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige vorsorgliche Wegweisung selber vorzunehmen, zumal ein nachmalig abweisendes Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend vorsorgliche Wegweisung keinem Rechtsmittel mehr unterläge. Es erscheint vorliegend sachgerecht, das

8 Verfahren an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Dabei wird es in der Disposition des BFM liegen, ob es eine erneute vorsorgliche Wegweisung andordnet oder in einem instanzabschliessenden Entscheid über die Asylgesuche der Beschwerdeführer befindet. 6. Die angefochtene Verfügung ist aus den dargelegten Gründen aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder den im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführern (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch hinfällig. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 1'487.50 ein, wobei sie 8,5 Stunden zu Fr. 150.-- und Auslagen von Fr. 212.50 verrechnete. Mehrwertsteuer wurde mangels Steuerpflicht keine geltend gemacht. Diese Kostennote ist sowohl hinsichtlich der 8,5 Stunden als auch der Auslagen als eindeutig überhöht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der relativ geringen Komplexität des Beschwerdeverfahrens, der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.3) sowie des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung von total Fr. 650.-- (4 Stunden zu Fr. 150.-- und Auslagen von Fr. 50.--), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 5.2 - 5.3 und E. 6) an das BFM zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Vernehmlassung vom 7. März 2007 in Kopie) - die Vorinstanz, C._______, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - D._______ des Kantons E._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand am:

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