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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2009 E-1392/2009

July 10, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,795 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Full text

Abtei lung V E-1392/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli- Busi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren Kinder C._______, D._______, F._______, und G._______, alle Irak, alle vertreten durch H._______, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2008; E-(...) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1392/2009 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden, irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus H._______, suchten am 20. August 2003 um Asyl nach. Die Asylgesuche wurden vom BFM mit Verfügung vom 22. November 2005 abgewiesen, unter Aussprechung der Wegweisung aus der Schweiz. Die Gesuchsteller wurden wegen unzumutbaren Vollzugs vorläufig aufgenommen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2005 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Die Gesuchstellenden gelangten am 4. März 2009 ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchten revisionsweise um Aufhebung dessen Urteils vom 28. November 2008, Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Kostenerlass und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses). Mit den Eingaben vom 4. und 5. März 2009 reichten sie ein: Fürsorgebestätigung des Kantons Graubünden vom 4. März 2009, zwei Vollmachten vom 18. Februar und 4. März 2009, Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 28. November 2008 in Kopie, Kopien zweier Schreiben vom 23. Februar und 5. März 2009 an das BFM, Übermittlungsbestätigung sowie, jeweils mit Übersetzung: Schreiben des Obersten Rats für islamische Revolution (SCIRI) Nr. (...) vom (...) 2004, undatiertes Schreiben des Kommittees für eine gerechte Strafe, Klageschriften an das Polizeizentrum vom (...) 2007 und das Untersuchungsgericht vom (...) 2007, Schreiben des Polizeizentrums an den Untersuchungsrichter vom (...) 2009, Gesuch um Aktenedition an den irakischen Untersuchungsrichter vom (...) 2007. Die Gesuchstellenden ersuchten mit Schreiben vom 2. April 2009 um vollumfängliche Akteneinsicht. E-1392/2009 C. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009, auf deren ausführliche Begründung an dieser Stelle verwiesen werden kann, sah der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden keine Notwendigkeit, vollzugshemmende Massnahmen anzuorden. Er gab den Gesuchstellenden gleichzeitig Gelegenheit, innert angesetzter Frist das Akteneinsichtsgesuch vom 2. April 2009 nachzubessern und zum Vorhalt eingereichter gefälschter Dokumente Stellung zu nehmen, Ersteres unter Androhung der Abweisung des Gesuchs im Unterlassungsfall. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens auf die Revisionseingabe im Unterlassungsfall. D. D.a Der Kostenvorschuss wurde am 28. April 2009 innert angesetzter Frist geleistet. D.b Die Gesuchstellenden liessen am 30. April 2009 um Fristerstreckung bis zum 15. Mai 2009 für das Einreichen einer Stellungnahme ersuchen, die ihnen das Gericht am 5. Mai 2009 gewährte. D.c Mit Zuschrift vom 15. Mai 2009 und unter Einreichung einer per E-Mail versandten Antwort vom 2. Mai 2009 eines (...) beantragten die Gesuchstellenden, es seien die von ihnen eingereichten Originaldokumente dem BFM oder den Urkundenlabors des Grenzwachtkorps oder des Grenzwachtkorps zur Echtheitsprüfung zu überweisen. Die Gesuchstellenden erklärten sich bereit, die entsprechenden Abklärungskosten zu tragen. E. E.a Aufgrund der Aktenlage fragte das Bundesverwaltungsgericht die Fachstelle des BFM (bloss) informell und einzig zu den eingereichten Dokumenten an. E.b Die angefragte Fachspezialistin bemerkte am 4. Juni 2009 unter anderem, dass derartige Schreiben im Irak generell leicht käuflich erhältlich oder selbst herstellbar seien, weshalb die eingereichten Papiere grundsätzlich über einen geringen Beweiswert verfügen würden. Deshalb und mangels Vergleichsmaterials könne sie keine verbindlichen Aussagen über die Echtheit der eingereichten Dokumente machen. Alle Dokumente seien Kopien, auch die farbigen Stempel und E-1392/2009 Unterschriften seien Farbkopien. Das verwendete Papier weise keine Echtheitsmerkmale auf. In Bezug auf das eingereichte Urteil des Supreme Council of the Islamic Revolution in Iraq (..., SCIRI) vom (...) 2004 erklärte sie, (...). E.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009, auf deren einlässliche Begründung verwiesen werden kann, setzte der Instruktionsrichter den Gesuchstellenden Frist für eine (letzte) Stellungnahme an. E.d Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 beantragten die Gesuchstellenden vom Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines amtlichen Gutachtens oder die Durchführung einer entsprechenden Botschaftsabklärung via die zuständige Schweizerische Vertretung in Amman zur Klärung der Authentizität der eingereichten Dokumente; sie erklärten Kostengutsprache. Eventualiter beantragten sie Sistierung des Revisionsverfahrens bis sie selber die Abklärungsresultate über die Authentizitität der eingereichten Dokumente beschafft hätten. Die Schweizer Botschaft habe ihnen Anschriften irakischer Anwälte übermittelt, die mit der Überprüfung von Dokumenten beauftragt werden könnten. Die Gesuchstellenden reichten einen Nationalitätenausweis im Original vom (...) samt deutscher Übersetzung (Inhaber des Ausweises gemäss eingereichter deutscher Übersetzung: Frau ...), eine Kopie zur E-Mail-Korrespondenz vom (...) 2009 mit der Schweizerischen Botschaft in Amman und die übermittelte Liste irakischer Advokaten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 E-1392/2009 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (analog Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchsteller machen im Wesentlichen geltend, es seien neue erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel aufgetaucht (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und das Begehren sei fristgerecht erfolgt. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Gesuch ist einzutreten. 2. Vorab ist das noch hängige Akteneinsichtsgesuch vom 2. April 2009 zu behandeln. Das BFM hat seinen Entscheid über das bei ihm gestellte Gesuch um Akteneinsicht am 4. März 2009 relativ ausführlich begründet und dabei die Gründe für die Nichtedition klar bezeichneter Aktenstücke genannt. Da die Gesuchstellenden trotz der nachträglichen Zusendung von Kopien der Aktenverzeichnisse des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren E-...) das Gesuch innert angesetzter Frist nicht substanziierten, ist es androhungsgemäss (vgl. Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 17. April 2009) abzuweisen. 3. E-1392/2009 Im Revisionsgesuch wird erklärt, die neuen Beweismittel hätten nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht oder eingereicht werden können. Die neu vorgebrachten Tatsachen seien bisher aus entschuldbaren Gründen (Furcht vor Repressalien gegenüber der [...] und aus Furcht vor Nachteilen für den Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren) verschwiegen worden. Im Übrigen bestünde, falls das Gericht die eingereichten Tatsachen und Dokumente als verspätet qualifizieren solte, ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis (analog dem Fall in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9). Ferner wird (in den Eingaben vom 15. Mai und 24. Juni 2009) unter Einreichung der E-Mail-Antwort vom 2. Mai 2009 eines Spezialisten der Polizei beantragt, es seien im Falle eines Vorbehalts gegenüber der Authentizität der von den Gesuchstellenden eingereichten Originaldokumente diese dem BFM oder den Urkundenlabors des Grenzwachtkorps oder der Kantonspolizei Zürich zur Echtheitsprüfung zu überweisen. Eine pauschale Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht sei nicht akzeptabel; ein Gutachten oder eine Botschaftsabklärung bei entsprechenden Stellen sei unverzichtbar. Auf Anfrage hin habe die Schweizerische Botschaft entsprechende Referenzen bezeichnet. Es sei vom Gericht zu erwarten, dass es im Rahmen seiner obliegenden Untersuchungspflicht die Durchführung eines Gutachtens in die Wege leite oder den Gesuchstellenden genügend Frist zur Gelegenheit verschaffe, den Beweis der Authentizitität der eingereichten Beweismittel mit Hilfe irakischer Stellen (Anwälte) selber nachzuliefern. In beiden Fällen bestehe eine Kostengutsprache seitens der Gesuchstellenden. 4. Gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht hat beibringen können, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.1 Vorab ist auf den Antrag einzugehen, die vom Gericht in den Zwischenverfügungen vom 17. April und 12. Juni 2009 verneinte Authentizität von Beweismitteln, insbesondere des "Urteils" des SCIRI, sei (erneut) zu klären (vgl. dazu Eingabe vom 15. Mai und 24. Juni 2009). E-1392/2009 Bis zum Zeitpunkt der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 sind auf Revisionsstufe keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aktenkundig geworden, weshalb sich Abklärungen bei den Urkundenlabors des Grenzwachtkorps oder des Grenzwachtkorps, welche für diese Art von Echtsheitsexpertisen kompetent sind, erübrigt hatten. Überdies standen nicht Originaldokumente, sondern (angeblich) beglaubigte Fotokopien von Schriftstücken zur Prüfung durch das Gericht an. Schliesslich haben sich - wie im Folgenden aufgezeigt eingereichte zentrale Beweismittel aufgrund notorischer Kenntnisse als plumpe Konstrukte herausgestellt. Der Umstand der Einreichung des Nationalitätenausweises vom (...) im Zeitpunkt der letzten Schriftenwechselfrist vermag in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, weil mit dem Beweggrund (vgl. Eingabe vom 24. Juni 2009: Beitrag zur Demonstration der "Glaubwürdigkeit" der Gesuchstellenden) indirekt zu erkennen gegeben wird, dass eine frühere Beibringung des Ausweises möglich gewesen wäre. Ausserdem behaupteten sie nicht, der eingereichte Ausweis sei im aktuellen Stadium des revisionsrechtlichen Verfahrens rechtzeitig eingereicht und als neu oder erheblich zu qualifizieren. Von nachträglichen Abklärungen (des Nationalitätenausweises oder anderer Dokumente) oder einer Neuaufrollung des bisherigen Schriftenwechsels sieht das Gericht aufgrund der hinreichenden Spruchreife des Verfahrens - wie bereits angekündigt in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 - ab. Ohnehin würden die teilweise leserlichen Einträge auf dem Ausweis, wollte man der eingereichten deutschen Übersetzung glauben, auf den ersten Blick nicht den in der Schweiz angegebenen Identitäten des Gesuchstellers und dessen Verwandtschaft entsprechen (A2 S.1; A10 S. 3). 4.2 Die nachträglich (nach dem 28. November 2008) gewonnene Kenntnis von den (neuen) Tatsachen und der Existenz der Beweismittel wird nur behauptet, aber weder belegt noch glaubhaft gemacht. So erklärten die Gesuchstellenden zwar in der Revisionseingabe, die aus den Jahren 2004 und 2007 stammenden Tatsachen und Beweismittel seien ihnen in dieser Form bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht bekannt gewesen. Diese Erklärung überzeugt indessen nicht, weil sie mit der Formulierung ("in dieser Form", vgl. Revisionseingabe, S. 5) zu erkennen geben, dass sie im Vorverfahren mindestens teilweise Kenntnisse von den Tatsachen und der Existenz der Beweismittel gehabt haben dürften. Sie führen in diesem Kontext zwar an, sie hät- E-1392/2009 ten wegen befürchteter Konsequenzen (für [...]) die Beweismittel nicht früher einreichen können. Selbst dann wäre in Bezug auf die verspätete Bekanntgabe der Tatsachen kein hinreichender Entschuldigungsgrund gegeben. So ist nicht einsichtig, warum die Anzeige einer Verfolgungssituation in einem Asylverfahren vor einer Schweizer Behörde für die Betroffenen (namentlich auch [...]) gefährlicher sein soll als die Bekanntmachung einer Verfolgungslage vor irakischen Behörden (Polizei, Strafgericht, Obergericht). Damit ist auch nicht nachvollziehbar, warum die bessere Kenntnis vom Umfeld der Verfolger im eigenen Asylverfahren (bewusst) zu verschweigen gewesen war. Die Gesuchsteller haben somit allenfalls ihre Mitwirkungspflichten im ordentlichen Verfahren verletzt, jedenfalls sind die angebrachten Entschuldigungsgründe als nicht valabel zu qualifizieren. Zusammenfassend liegt damit für das in revisionsrechtlicher Hinsicht rechtzeitige Geltendmachen der erwähnten Ereignisse keine überzeugende Begründung vor (vgl. Zwischenverfügung vom 17. April 2009, S. 5 f.). 4.3 Weiter ist zu prüfen, ob der vorliegende Fall - wie von den Gesuchstellenden behauptet - analog der Argumentation im in EMARK 1995 Nr. 9 publizierten Urteil zu behandeln ist. 4.3.1 Gemäss jenem Urteil haben die Gesuchstellenden eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr respektive eine menschenrechtswidrige Behandlung schlüssig nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, so dass für das Gericht das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernis (flüchtlingsoder menschenrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) erstellt ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g f.). 4.3.2 Die Gesuchstellenden haben ihre Anhörungsprotokolle nach Rückübersetzung in eine ihnen verständliche Sprache hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit vorbehaltlos unterzeichnet. Den Vorakten ist zu entnehmen, die Verfolger seien Unbekannte und diese könnten allenfalls aus dem Umfeld vormals verhafteter Personen stammen (A10 S. 12, 15). Im Beschwerdeverfahren wurde am 16. November 2006 unter Einreichung einer Todesbescheinigung vom 15. September 2006 zudem behauptet, der (...) des Gesuchstellers sei, wie telefonisch von dessen Ehefrau zu erfahren gewesen sei, am 14. September 2006 im Rahmen einer Blutrache von Unbekannten zu Hause überfallen und getötet worden. Aus den gesamten Vorakten geht somit mit E-1392/2009 keinem Wort hervor, dass sich der Oberste Rat für islamische Revolution je, auch nicht am (...) 2004, gegen den Gesuchsteller oder dessen (...) ins Geschehen eingemischt hätte oder dass in der Zeit um den (...) 2007 Morddrohungen eines Kommittees für eine gerechte Strafe bei dieser (...) des Gesuchstellers deponiert worden seien und die hinterbliebenen Verwandten deswegen behördliche Hilfe in Anspruch hätten nehmen müssen. 4.3.3 Das zentrale Beweismittel, das Schreiben des Hauptbüros des Obersten Rates für islamische Revolution vom (...) 2004, ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Totalfälschung. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei daraus, dass die betreffende Organisation im Herbst 2004 über einen anderen Briefkopf verfügte. Der im Jahr 1982 gegründete SCIRI hat im Mai 2007 seine Bezeichnung und sein Emblem (inklusive die Bezeichnung im betreffenden Emblem selber) geändert: (...). Im so genannten Urteil vom (...) 2004 wird die damalige politische und militante Organisation SCIRI als Gerichtsinstanz aufgeführt, dieses "Urteil" ist aber gleichzeitig mit dem (neuen) Emblem des ISCI, enthaltend die Bezeichnung der Nachfolgepartei, versehen, welche Organisation vor Mai 2007 gar nicht existierte. 4.3.4 Im Übrigen ist notorisch, dass der SCIRI kaum je die Form eines offiziösen Urteils gewählt haben dürfte, sondern vielmehr seine Vollstrecker und Helfer im Irak in der Regel mündlich angewiesen hat und unzimperlich in der Wahl seiner Mittel war. Damit verdienen auch die sich auf das gefälschte "Urteil" stützenden späteren Erzeugnisse kein Vertrauen. Weiter sollen sich die eingereichten angeblichen Polizeiund Gerichtsakten - abgesehen von reichlich skurrilen Inhalten und Stempelungen von fragwürdiger Qualität - auf die blossen Angaben einer Verwandten stützen. Wie schon zuvor bei allen eingereichten Identitätskarten und dem Führerschein ist damit wiederum von einem Machwerk von gefälschten Dokumenten auszugehen. 4.3.5 Aus den erwähnten Gründen ist nicht von einer Analogie zum Urteil EMARK 1995 Nr. 9 auszugehen, zumal nicht erkennbar ist, dass den Gesuchstellenden eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit eine völkerrechtliches Wegweisungshindernis im geltend gemachten Rahmen (flüchtlings- oder menschenrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) aktuell oder in naher Zukunft besteht. 4.4 Das Verfahren erscheint aufgrund der gesamten Aktenlage somit als spruchreif. Es besteht keine Veranlassung für ein weiteres Zu- E-1392/2009 warten mit dem Urteil oder für weitergehende Abklärungen, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. 5. Zusammenfassend sind die geltend gemachten Tatsachen unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als neu zu bezeichnen. Wären die eingereichten Beweismittel allenfalls nicht als verspätet eingereicht zu betrachten, sind sie jedenfalls in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich für den Ausgang dieses Verfahrens. Weiter kann aus der übrigen Argumentation nichts Erhebliches zu Gunsten der Gesuchstellenden abgeleitet werden. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2008 (E-...) ist demzufolge, soweit darauf unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten einzutreten ist, abzuweisen. Die auf Revisionsstufe eingereichten angeblichen irakischen Beweismittel sind - mit Ausnahme des nicht umfassend überprüften Nationalitätenausweises - zur Vermeidung weiteren Missbrauchs einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen und mit dem am 28. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1392/2009 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Gesuche um weitergehende Akteneinsicht, weitere Abklärungen von Amtes wegen respektive Echtheitsüberprüfung der eingereichten Dokumente und um Sistierung des Verfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses einschlägiger Abklärungen durch die Gesuchstellenden werden abgewiesen. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Folgende Beweismittel werden eingezogen: (...). 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden auferlegt und mit dem am 28. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-1392/2009 (...) Seite 12

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