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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2018 E-1390/2016

April 16, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,450 words·~32 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1390/2016

Urteil v o m 1 6 . April 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Türkei, alle amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).

E-1390/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – Kurden alevitischen Glaubens – reichten am 13. Juni 2003 ihre ersten Asylgesuche ein, welche sie am18. Juli 2003 wieder zurückzogen, weil sie in ihre Heimat zurückkehren wollten. In der Folge wurden die Asylgesuche am 25. Juli 2003 durch das SEM (vormals Bundesamt für Flüchtlinge) als gegenstandslos abgeschrieben. B. B.a Am (…) November 2014 verliessen die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben die Türkei erneut. Mit einem Visum seien sie auf dem Luftweg nach E._______ und nach sechs Monaten Wartens mit einem Lastwagen am (…) Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Am 23. Juni 2015 suchten sie um Asyl nach, nachdem zuvor der Versuch, mit (…) Papieren über Frankreich nach Grossbritannien zu gelangen, gescheitert sei. B.b Die Erstbefragungen (Befragungen zur Person, BzP) der Beschwerdeführenden 1–3 fanden jeweils am 16. Juli 2015 statt. Am 13. Oktober 2015 wurden die Beschwerdeführenden 1–3 ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. B.c Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe als Staatsangestellter gearbeitet und sich für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) engagiert; die Administration seiner Arbeitsstelle sei demgegenüber von der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) geprägt gewesen. Als Kurde und Alevit habe er stets Diskriminierungen und Probleme erlebt. So sei er während des Militärdiensts an der iranisch-türkischen Grenze zum Einsatz gekommen und habe oft Schiessereien mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) erlebt. Am Arbeitsplatz seien ihm minderwertige Tätigkeiten zugewiesen worden. Er stamme aus einer politisch vorbelasteten Familie; viele seiner Angehörigen seien in der Türkei ins Gefängnis gekommen oder aus politischen Gründen, wegen Unterstützung der PKK, ausser Landes geflüchtet. Er selber habe sich politisch insofern betätigt, als er an Bestattungsfeiern von Guerilleros, an Protestaktionen zum Gedenken an das Massaker in I._______ und an Solidaritätsaktionen für die Gezi-Ereignisse teilgenommen habe. Zusammen mit seiner Frau habe er zudem die PKK unterstützt. So hätten sie ab 2010 während etwa eines Jahres Mitglieder der PKK mit Essen, Kleidung und Geld unterstützt und für diese Einkäufe getätigt. Die

E-1390/2016 PKK-Leute hätten die Ware bei ihnen zu Hause oder im Dorf F._______ abgeholt; er (Beschwerdeführer) habe auch PKK-Leute in besagtes Dorf gefahren. Dort hätten mehrere Familienangehörige gelebt, die ihrerseits die PKK unterstützt hätten. Als Folge einer mutmasslichen Denunziation durch einen Regierungsspitzel seien zwei Verwandte und andere Leute festgenommen worden. Der Beschwerdeführer 1 sei zweimal von Sicherheitskräften auf den Posten von G._______ gebracht worden. Bei der zweiten Festnahme habe man ihn derart zusammengeschlagen, dass er sich wegen gebrochener Zähne und des Bruchs seiner Nase in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Dennoch sei – im Gegensatz zu anderen Mitbetroffenen – gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden, dies wegen seiner Anstellung und wegen des einflussreichen Vaters, der vor seiner Pensionierung als Dorfschützer gearbeitet habe. Allerdings seien gegen Cousins Strafverfahren eingeleitet worden, und diese hätten sich nach Frankreich in Sicherheit bringen müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt sei es im Nachbardorf beim Grab eines PKK- Märtyrers zu einem Zusammenstoss zwischen der PKK und Sicherheitskräften gekommen. Sie und andere junge Männer seien mitgenommen und massiv bedroht worden, sollten sie weiterhin die PKK unterstützen. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdeführer vor Festnahme und Anklageerhebung gefürchtet. Zudem habe seine Ehefrau psychische Probleme bekommen und sich deshalb in Behandlung begeben müssen. B.d Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie sei wegen ihrer politischen Überzeugung ausgereist. Sie habe mit ihrem Gatten in den Jahren 2012/13 in G._______ und H._______ an Gezi-Anlässen teilgenommen. Dabei habe man sie beide einmal mitgenommen und fünf Stunden lang in Gewahrsam behalten. Seit 2010 habe sie mit ihrem Ehemann die PKK unter anderem mit Lebensmitteln versorgt. Der Ehemann sei deswegen zweimal festgenommen und derart geschlagen worden, dass er sich habe ärztlich behandeln lassen müssen. Wegen der Tätigkeit für die PKK sei sie zwischen 2011 und 2013 mehrfach telefonisch von Unbekannten bedroht worden. Zudem seien Polizisten und Gendarmen in Zivil nach Hause gekommen und hätten nach dem Mann gefragt. Dieser sei jedoch nie anwesend gewesen. Sie sei vor diesem Hintergrund psychisch krank geworden und habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen; In den Jahren 2012/13 sei sie deswegen im Spital in I._______ behandelt worden. Ausserdem habe man die Familie wegen ihres Glaubens unter Druck gesetzt.

E-1390/2016 B.e Der Beschwerdeführer 3 führte aus, als Kurde und Alevit in der Schule ausgegrenzt worden zu sein. Er sei ein guter Schüler gewesen, habe aber dennoch schlechte Noten erhalten, namentlich im Religionsunterricht. Ausserdem habe er gegen seinen Willen Arabisch lernen müssen. Von den Problemen des Vaters habe er nicht viel erfahren, ausser, dass die Militärs ihn ein paarmal mitgenommen hätten und der Vater einmal eine gebrochene Nase gehabt habe. B.f Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe zu den vorinstanzlichen Akten. C. Der Beschwerdeführer 1 teilte der Vorinstanz am 15. Dezember 2015 zusätzlich schriftlich mit, am (…) Oktober 2015 seien fünf Militärangehörige bei seinen Eltern erschienen und hätten seinetwegen das Haus durchsucht. Dies habe sich zehn Tage später (mit Polizisten) wiederholt. Weiter führte der Beschwerdeführer 1 in seinem Schreiben aus, die Anhörung am 13. Oktober 2015 habe ihn sehr erschöpft. Deswegen habe er nicht darlegen können, dass sein Glaube und die Furcht vor den Islamisten in seiner Stadt weitere Fluchtgründe gewesen seien. Zur Veranschaulichung führte er an, die Tochter einer Schulkollegin habe sich aus Angst vor den Islamisten in I._______ umgebracht, nachdem sie von ihrem Lehrer bedroht und zum Tragen des Kopftuches angehalten worden sei. D. Mit (am 8. Februar 2016 eröffneter) Verfügung vom 3. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Mit Eingabe vom 3. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre vormalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Unter anderem beantragten sie, die Verfügung vom 3. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-1390/2016 E.b In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung sowie eines Arztberichtes betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie eine allfällige Beschwerdeergänzung wurde in Aussicht gestellt. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er forderte sie mit gleicher Verfügung zum Einreichen der in Aussicht gestellten Beweismittel und Unterlagen innert Frist auf. G. Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge (nach einmalig gewährter Fristerstreckung) am 5. April 2016 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste J._______ vom 18. März 2016 sowie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. H. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 20. April 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeistandschaft gut und bestellte lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden. Ausserdem wurde die Beschwerde der Vorinstanz zugestellt und diese zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 3. Februar 2016 fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. J. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 12. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zu allfälligen Gegenäusserungen gewährt. Die Replik, in welcher die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren festhalten liessen, wurde am 24. Mai 2016 fristgerecht zu den Akten gereicht.

E-1390/2016 K. Am 5. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht der J._______ vom 3. Mai 2016 zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin zufolge beruflicher Neuorientierung um Entlassung aus ihrem Mandat; sie beantragte, die amtliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden sei auf MLaw Ruedy Bollack, Jurist der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, zu übertragen. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 entliess der Instruktionsrichter die vorherige Rechtsbeiständin aus ihrem Amt und wurde MLaw Ruedy Bollack als ihr Nachfolger eingesetzt. N. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wurde namentlich der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, einen aussagekräftigen Arztbericht zu den Akten zu reichen, der sich insbesondere zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, zu Diagnose und allfälligen Therapien seit Mai 2016 äussere, O. Der Beschwerdeführer 1 liess am 26. Februar und 8. März 2018 zwei Arztberichte von Dr. med. K._______, datierend vom 21. August 2017 und 27. Februar 2018 sowie einen Bericht der J._______ vom 20. Mai 2016 zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1390/2016 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1390/2016 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2016 massgeblich aus, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten geltend gemacht, seit 2010 die PKK unterstützt zu haben. Die diesbezüglichen Angaben seien jedoch widersprüchlich ausgefallen und müssten zum Teil als realitätsfremd und unwahrscheinlich beurteilt werden. Daher könnten weder geltend gemachte PKK-Unterstützung noch die daraus abgeleitete behördliche Verfolgung geglaubt werden; vor diesem Hintergrund sei auch die nachträglich am 15. Dezember 2015 schriftlich dargelegte Suche der türkischen Sicherheitskräfte im Elternhaus des Beschwerdeführers 1 nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer 1 Benachteiligungen während des Militärdiensts in den Jahren 1998/99 geltend gemacht habe, seien diese Vorfälle im Zeitpunkt der 2014 erfolgten Ausreise schon mehrere Jahre zurückgelegen, weshalb diese die Anforderungen an den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht erfüllen würden. Der von den Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend gemachte fünfstündige Polizeigewahrsam wegen der Teilnahme an Gezi-Solidaritätskundgebungen vermöge aufgrund seiner Art und Intensität den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Zudem habe dieser Vorfall keine weiteren behördlichen Massnahmen gezeitigt, weshalb auch hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu schliessen sei. Die geltend gemachten Benachteiligungen wegen ihrer kurdischen Ethnie und wegen des alevitischen Glaubens würden in ihrer Gesamtheit ebenfalls kein genügendes Ausmass im Sinn von Art. 3 AsylG annehmen. Soweit der Beschwerdeführer 1 Angst vor den Islamisten geäussert habe, könnten auch diese allgemeinen Ängste nicht als objektiv begründete Furcht vor konkret drohenden zukünftigen Nachteilen gelten. Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die asylrechtliche Relevanz genügen. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird der Sachverhalt kurz wiedergegeben und vorab festgehalten, der Beschwerdeführer 1 habe nach Eröffnung des Asylentscheids in eine psychiatrische Klinik eingeliefert werden müssen. 4.2.1 Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zeitliche Widersprüche vorhalte, habe bereits der Beschwerdeführer 1 darauf hingewiesen, dass er sich in der BzP kurz habe halten müssen. Das SEM habe

E-1390/2016 dagegen festgehalten, dass die Asylbegründung in der BzP umfangreich gewesen sei. Dies treffe zu. Dennoch sei es Fakt, dass die Asylsuchenden an der BzP regelmässig aufgefordert würden, sich kurz zu halten. Der Beschwerdeführer 1 habe die erste Inhaftierung vom April 2010 erwähnt. Die zweite Festnahme sei im Sommer erfolgt. Diesmal sei ihm die Nase gebrochen worden. Zudem habe er diesmal weitere Folter erlebt, über die er bis anhin aus Scham nicht habe sprechen können. So sei er mit einem Schlagstock vergewaltigt worden. Der Gedanke an erneute Inhaftierung sei daher für ihn unerträglich; er sei traumatisiert, was ihm verunmöglicht habe, über das Geschehene zu sprechen. 4.2.2 Aus dem (am 5. April 2016) nachgereichten Arztbericht vom 18. März 2016 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1 noch immer hospitalisiert sei und der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe; der Oberarzt gehe von einem erheblichen Suizidrisiko aus. Es sei bekannt, dass eine PTBS dazu führen könne, dass wichtige Aspekte des traumatischen Ereignisses nicht mehr (vollständig) abgerufen werden könnten und namentlich in der ersten Zeit nach der Flucht noch nicht über die auslösenden Momente gesprochen werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 sehr wohl erwähnt, dass er gefoltert worden sei. Die Festnahmen seien 2010/11 geschehen, und es sei verständlich, dass er sich vier Jahre später nicht mehr an die genauen Daten habe erinnern können. Die erlittenen Misshandlungen hätten zu einem tiefen Misstrauen gegenüber den Behörden geführt; die anschliessenden Drohungen durch Besuche von Beamten zu Hause und am Arbeitsplatz hätten ihn in einen andauernden Angstzustand versetzt, weil er stets mit neuer Inhaftierung habe rechnen müssen. Dieser Leidensdruck sei unerträglich geworden. Zudem habe sich die politische Situation in der Türkei massiv verschlechtert, was das Risiko einer erneuten Festnahme erhöht habe. Damit sei der Beschwerdeführer 1 zur Flucht gezwungen gewesen. Im Austrittsbericht werde die Diagnose einer PTBS bestätigt. 4.2.3 Soweit die Vorinstanz nicht glaube, dass der Beschwerdeführer 1 nur zu Hause, nicht aber am Arbeitsplatz heimgesucht worden sei, halte dieser fest, dass die Beamten auch an seiner Arbeitsort aufgetaucht seien. 4.2.4 Betreffend die Unklarheit, ob der Beschwerdeführer vor den Staatsanwalt geführt worden sei oder nicht, sei der Beschwerdeführer 1 offenbar missverstanden worden. Er sei im Gegensatz zu seinen Verwandten nicht vor den Staatsanwalt geführt worden. Der Beschwerdeführer sei momen-

E-1390/2016 tan in einer sehr schlechten psychischen Verfassung; sobald er sich stabilisiert habe, würden diese Fragen nochmals erörtert und eine Ergänzung zu den Akten gereicht. 4.2.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 müssten aufgrund ihrer Unterstützungstätigkeiten mit Festnahme rechnen. Seit Scheitern des Friedensprozesses gehe die türkische Regierung massiv gegen die Zivilbevölkerung vor. Es sei davon auszugehen, dass diese heute auch vermehrt gegen Sympathisanten der PKK vorgehe und die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei einer Rückkehr verfolgen würden; dies umso mehr, nachdem die Heimatregion an der syrischen Grenze geprägt sei von sich wiederholenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türkischen Militär. 4.2.6 Zudem seien Verwandte aufgrund ihrer Nähe zur PKK verhaftet worden und mehrere von ihnen seien nach Europa, auch in die Schweiz, geflüchtet. Damit bestehe auch die Gefahr einer Reflexverfolgung. Insgesamt und aufgrund des besonderen Gefährdungsprofis sei den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden Umstände zu folgenden Schlussfolgerungen: 4.3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den für den Zeitraum des Militärdienstes 1994–1996 (vgl. Protokoll BzP S. 4; Protokoll Anhörung S. 9) vom Beschwerdeführer 1 dargelegten Nachteilen und der Ausreise im November 2014 grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zugesprochen werden kann. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 führen an, gemeinsam die PKK unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 sagte konkret dazu in der – überdurchschnittlich umfangreichen – Erstbefragung aus, im August 2010 seien die Guerillas gekommen und hätten Waren bestellt, welche er auch besorgt habe. 15 oder 20 Tage später seien sie wiedergekommen und hätten ihn darum gebeten, die Einkäufe in einem anderen Dorf zu belassen. Diese Hilfeleistungen hätten etwa ein Jahr gedauert. Etwa im April/ Mai 2011 sei er auf den Posten geführt und zu diesen Tätigkeiten befragt worden. Er sei dann dem Staatsanwalt vorgeführt worden. Er sei gezwungen worden auf Fotos PKK-Leute zu identifizieren, was er aus Angst auch getan habe, zumal man ihn zuvor geschlagen habe. Danach sei er zum Polizeiposten zurückgeführt worden. Die Beamten hätten ihn dort massiv

E-1390/2016 geschlagen und ihm die Nase gebrochen und einen Zahn ausgeschlagen. Gegen Abend sei er freigekommen, indes sei ihm der Tod angedroht worden für den Fall, dass er in Zukunft nicht für sie arbeite. In der Folge – im Jahr 2012 – seien Polizisten in Zivil an seiner Arbeitsstelle aufgetaucht und seine Ehefrau sei telefonisch behelligt worden. Nachdem es nur zwei Kilometer vom Wohnort entfernt zu einem Vorfall zwischen der PKK und der türkischen Armee gekommen sei (bei dem drei PKK-Kämpfer getötet worden seien), sei das Dorf umzingelt und alle jungen Männer seien vor den Polizeiposten in eine Gartenanlage geführt worden. In einer Rede habe der Gendarmeriekommandant ihnen gedroht, bei Unterstützung der PKK würden sie festgenommen und getötet. Da der Beschwerdeführer bereits zuvor von Sicherheitskräften geschlagen worden sei, hätten ihn diese Ankündigungen in Furcht versetzt. Und als zwei Söhne seiner Cousins einer drohenden Festnahme durch Flucht nach Frankreich entgangen seien, habe er grosse Angst vor erneuter Verhaftung gehabt. Er habe nicht mehr arbeiten und sich kaum mehr konzentrieren können. Auch seine Frau sei krank geworden und habe psychologische Behandlung in Anspruch nehmen müssen (vgl. Protokoll B3/14 F. 7.01). 4.3.3 Die Frage nach weiteren konkreten und individuellen Problemen mit den Behörden verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. (vgl. a.a.O. F. 7.02). Er habe aber mit Arbeitskollegen Probleme gehabt, weil er die HDP, die Kollegen jedoch die AKP unterstützt hätten. Dadurch sei am Arbeitsplatz ein unangenehmes Arbeitsklima entstanden. 4.3.4 In der eingehenden Anhörung (vgl. Protokoll B20/16) legte der Beschwerdeführer 1 betreffend Unterstützung der PKK im Wesentlichen das Folgende dar: Die Guerillas seien etwa im vierten Monat des Jahres 2010 das erste Mal gekommen und hätten ihn unter anderem zum Besorgen von Waren aufgefordert; diese habe er nach F._______ bringen müssen, wo die PKK-Angehörigen 15 bis 20 Tage später die Ware abgeholt hätten; dieser Vorgang habe sich etwa bis Februar 2011 wiederholt. Deswegen sei er zweimal mitgenommen und seien Angehörige von ihm inhaftiert worden. Die erste Mitnahme sei im „siebten Monat 2011“ erfolgt (vgl. a.a.O. S. 5), nachdem die PKK-Leute erwischt worden seien und einer – vermutlich ein Spitzel – Aussagen gemacht habe; daraufhin sei der Beschwerdeführer 1 mit anderen auf den Gendarmerieposten in G._______ geführt worden, wo sie in einem Saal hätten warten müssen. Der Kommandant habe sie beschimpft und geschlagen, am Nachmittag seien die meisten, darunter der Beschwerdeführer 1, freigekommen (vgl. a.a.O. S. 5 und 6). Respektive führte der Beschwerdeführer 1 aus, die erste Festnahme sei am

E-1390/2016 (…) April 2010, die Freilassung am Nachmittag des zweiten Tags erfolgt (vgl. a.a.O. S. 5). Zwei oder drei Monate später sei er zum zweiten Mal festgenommen worden, nachdem es im Nachbardorf zu einem Gefecht gekommen sei, bei dem zwei Guerillas getötet worden seien. Dies sei im 6. oder 7. Monat 2011 oder 2012 geschehen. In einer weiteren Version gab er an, die erste Mitnahme sei am (…) April 2010, die zweite innerhalb eines Jahres, wahrscheinlich im 8. Monat des Jahres 2011 respektive 2010 erfolgt. Die PKK-Leute seien erstmals im vierten Monat 2010 gekommen; dies sei auch der Auslöser für die späteren Probleme gewesen (vgl. a.a.O. S. 10 ff.). Bei der zweiten Mitnahme sei er eine Nacht festgehalten, und „richtig und schlimm“ gefoltert worden (vgl. a.a.O. S. 6). Ihm seien durch Faustschläge Zähne und durch Schläge mit einem Knüppel die Nase gebrochen worden. Zudem habe man ihn unter Todesandrohung zu Informationstätigkeiten aufgefordert. Er habe sich wegen der Verletzungen operieren lassen müssen (vgl. a.a.O. S. 7). 4.3.5 Diese protokollierten Aussagen weisen mehrere Widersprüche auf. Bereits bezüglich der geltend gemachten Tätigkeiten für die PKK finden sich erste Ungereimtheiten; so sollen diese einmal erstmals im August 2010, dann ab April 2010 erfolgt sein. Die daraus resultierende erste Festnahme hat der Beschwerdeführer zeitlich und inhaltlich unterschiedlich dargestellt: Einerseits soll diese im April/Mai 2011, dann im siebten Monat 2011 respektive am (…). April 2010 erfolgt sein. Dabei will der Beschwerdeführer gemäss Angaben bei der BzP vor den Staatsanwalt geführt worden sein, in der Ausführung und im Rechtsmittel verneint er diesen Aspekt seiner Aussage, ohne jedoch den Widerspruch plausibel zu erklären. Hinsichtlich der zweiten Festnahme, bei der er gefoltert worden sei, ist festzuhalten, dass er diese in der Erstbefragung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte er sich bereits hier ausführlich zu seinen Asylgründen äussern – als solche nicht genannt hat. Vielmehr will er nach der ersten Mitnahme, zuerst dem Staatsanwalt zugeführt, danach wieder zurück zum Posten geführt worden sein. Dort habe man ihn heftig geschlagen, wobei seine Nase gebrochen und ein Zahn ausgeschlagen worden sei. In der Anhörung sprach er demgegenüber klar von einer – zeitlich später erfolgten – zweiten Festnahme. Diese konnte er dabei zeitlich nicht widerspruchsfrei einordnen, vielmehr erweisen sich diese zeitlichen Diskrepanzen als nachhaltig unstimmig. Ausserdem gab er dabei an, er sei im Gegensatz zu den Mitinhaftierten nie einem Staatsanwalt zugeführt worden. Im Rechtsmittel (vgl. dort S. 8) wird dieser Widerspruch mit dem Hinweis auf ein – nicht näher erläutertes – Missverständnis zu relativieren versucht und es wird in Aussicht gestellt, konkretere Angaben würden folgen,

E-1390/2016 sobald es dem Beschwerdeführer besser gehe. Es wird überdies neu vorgebracht, der Beschwerdeführer sei während der zweiten Festnahme mit einem Knüppel vergewaltigt worden, was er bis anhin aus Scham verschwiegen habe. In der Folge wurde am 5. April 2016 ein Arztbericht (vgl. dazu nachfolgend) aktenkundig gemacht, ohne jedoch weitere Erklärungen zu den genannten Widersprüchen anzuführen. Nebst Ausführungen zum Arztbericht wurde lediglich auf den Zeitablauf zwischen Festnahmen „im Jahr 2010/2011“ und namentlich darauf hingewiesen, es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer sich vier Jahre später nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne. Diese Vorbringen überzeugen letztlich nicht. Insbesondere können damit die verschiedenen zeitlichen Unterschiede – betreffend Beginn der PKK- Aktivitäten und die beiden Festnahmen – nicht nachvollziehbar aufgelöst werden. So bleiben die Ereignisse vor der anschliessend geltend gemachten, traumatisierenden zweiten Festnahme weiterhin widersprüchlich. Es wäre vom Beschwerdeführer, bei tatsächlichem Erleben solcher einprägsamen und einschneidenden Erlebnisse bei der zweiten Festnahme, eher zu erwarten gewesen, dass er diese zeitlich mindestens einigermassen korrekt hätte wiedergeben können. 4.3.6 Ferner ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar den Behörden seit mindestens 2010 oder 2011 als Unterstützer und damit als Sympathisant der PKK bekannt gewesen sein soll, er aber seine Arbeitsstelle bei einer öffentlichen Einrichtung – der (…) von L._______ in I._______ –, die überdies mehrheitlich von Sympathisanten der AKP dominiert sei, bis zum Verlassen der Türkei hat behalten können (vgl. Protokoll BzP S. 4). 4.3.7 Wenig plausibel bleibt auch, dass der Beschwerdeführer auch neben den beiden erwähnten Festnahmen immer wieder mitgenommen worden sei, im Gegensatz zu Mitbetroffenen jedoch nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll (vgl. Protokoll B20/16 S. 12). Namentlich angesichts der – im Beschwerdeverfahren betonten – Verschlechterung des politischen Umfelds in der Türkei erscheint dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Der Einwand, er sei dank des früher als Dorfschützer tätig gewesenen einflussreichen Vaters verschont geblieben, überzeugt ebenfalls nicht. So macht der Beschwerdeführer geltend, als Kurde und Alevite sei die ganze Familie benachteiligt worden. In diesem Kontext ist kaum einleuchtend,

E-1390/2016 dass der Vater mit (zwangsläufig) demselben ethnisch-religiösen Hintergrund gegenüber den Behörden effektiv und wiederholt genügend weitreichenden Einfluss hätte ausüben können. 4.3.8 Insgesamt beurteilt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die zentralen Asylvorbringen als nicht glaubhaft. Die mit dem Rechtsmittel eingereichten Fotografien (Farbkopien) von Ausschreitungen in der Türkei und Heimatregion dokumentieren die Szenen der schwierigen innenpolitischen Situation in der Türkei. Sie vermögen in individueller Hinsicht jedoch keine andere Sichtweise in Bezug auf die unglaubhaften Asylvorbringen zu bewirken. 4.3.9 Soweit auf Beschwerdeebene der Einwand erfolgt, aufgrund der eingereichten Arztberichte würde der Wahrheitsgehalt namentlich der erlittenen Folter bestätigt, ist aufgrund dieser Berichte zwar die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als belegt zu erachten. Diese kann aber für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilden (vgl. BVGE 2015/11 E.7.2.1 und 7.2.2). Bei der geschilderten Aktenlage können die in den Arztberichten nachvollziehbar beschriebenen Beschwerdebilder offensichtlich nicht in den unglaubhaften Asylvorbringen begründet sein. Die wahren Ursachen dieser Erkrankung sind nicht bekannt und auch durch weitere Untersuchungsmassnahmen vernünftigerweise nicht eruierbar. Allerdings wird auf die Arztberichte im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Wegweisung und deren Vollzugs zurückzukommen sein. 4.3.10 Zur Frage einer allfälligen Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vorkommen und diese auch flüchtlingsrechtlich relevant werden können. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen in diesem Zusammenhang geltend, sie hätten Angehörige, die wegen deren Verbindung zur PKK verhaftet worden seien, und viele von ihnen seien deswegen ausser Landes geflohen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden halten sich eine Schwester und ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 sowie eine Schwester des Beschwerdeführers 1 seit längerer Zeit in der Schweiz auf; zwei Brüder des Beschwerdeführers 1 und eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 sollen in Deutschland und ein Bruder (sowie weitere Verwandte) des Beschwerdeführers 1 in Frankreich leben; der Beschwerdeführer 3 berichtet zusätzlich von einer Tante (mütterlicherseits), die in Grossbritannien lebe

E-1390/2016 (vgl. Protokolle BzP, B3/14 S. 6, B4/12 S. 6 und B5/11 S. 5). Diese Schilderung der Verwandtschaftsverhältnisse deckt sich zwar im Wesentlichen mit den Aussagen, die im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz im Jahr 2003 bei den Befragungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 protokolliert worden waren (vgl. Aktenstücke A1/9 und A2/8, je S. 2 f.). Weder den Aussagen in den Gesprächsprotokollen noch den Eingaben der Beschwerdeführenden lassen sich aber nähere Informationen über die konkreten Hintergründe der Ausreise ihrer vielen Geschwister nach Westeuropa entnehmen. Im Zentralen Migrationssystem der Schweiz (ZEMIS) lässt sich der Bruder der Beschwerdeführerin 2 ("M._______") anhand der verfügbaren Daten nicht mit Sicherheit einer der vielen Personen mit diesem Namen zuordnen; ihre Schwester, N._______, verfügt seit dem Jahr 2000 über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Die Schwester des Beschwerdeführers 1, O._______, zog gemäss ZEMIS ihr im Jahr 1988 gestelltes Asylgesuch zwei Jahre später zugunsten einer "humanitären Regelung" zurück und verfügt ebenfalls seit längerer Zeit über eine Niederlassungsbewilligung. Den Akten lassen sich unter diesen Umständen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende Anschlussverfolgung entnehmen. 4.3.11 Die Beschwerdeführerin 2 macht telefonische Behelligungen durch Unbekannte in den Jahren 2011/2013 wegen ihrer Hilfeleistung für die PKK und überdies geltend, wegen ihres Ehemannes seien Polizisten und Gendarmen in Zivil nach Hause gekommen und hätten nach diesem gefragt. Die telefonischen Behelligungen sind im Zeitpunkt der Ausreise bereits mindestens ein Jahr zurückgelegen, weshalb der erforderliche zeitliche Kausalzusammenhang fehlt. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 letztlich offenbleiben, da allfällige polizeiliche Nachfragen in der geschilderten Form mangels genügender Intensität auch nicht geeignet wären, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu führen. 4.3.12 Soweit der Beschwerdeführer 3 geltend macht, er habe Benachteiligungen als Kurde und Alevite erdulden müssen, ist generell die alevitischkurdische Bevölkerungsgruppe von solchen allgemeinen Diskriminierungen betroffen. Diese sind mithin mangels Gezieltheit sowie hinreichender Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG praxisgemäss nicht flüchtlingsrechtlich relevant.

E-1390/2016 4.3.13 Der Beschwerdeführer 1 macht seinerseits geltend, als Kurde und Alevite bereits früher sowohl im Militärdienst als auch am Arbeitsplatz Diskriminierungen und Probleme erlebt zu haben. Diese Vorbringen hinterlassen zwar – im Gegensatz zu den Kernvorbringen – einen grundsätzlich glaubhaften Eindruck. Die in ethnisch-religiösen Motiven gründenden Nachteile sind von der Vorinstanz denn auch nicht in Zweifel gezogen worden. Allerdings geht diesen Nachteilen schon angesichts des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Jahre später erfolgten Ausreise praxisgemäss die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab. Die Zugehörigkeit zur kurdischalevitischen Bevölkerungsgruppe und daraus resultierende Nachteile, vermögen – selbst in Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in der Türkei – ebenso wie die erwähnte Herkunft aus einer Familie mit offenbar teilweise regimekritischem Hintergrund insgesamt nicht eine individuelle, konkrete und in ihrer Intensität genügende Verfolgungssituation zu begründen, mithin wird auch dadurch das in Art. 3 AsylG formulierte Anforderungsprofil zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erreicht. 4.3.14 Die von allen Beschwerdeführenden geltend gemachten Diskriminierungen als Aleviten und Kurden sowie die vom Beschwerdeführer namentlich genannte Angst vor den Islamisten sind praxisgemäss nicht geeignet, um zur Bejahung einer konkret und objektiv begründeten Furcht vor künftiger individuell genügend intensiver Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes zu führen. Die Vorbringen erweisen sich insgesamt als nicht asylrelevant. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers 1 als zentral geschilderten Fluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Die übrigen Vorbringen (aller Beschwerdeführenden) genügen den Anforderungen für das Bejahen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Damit haben die Beschwerdeführenden 1–4 keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1390/2016 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Nach dem gescheiterten Militärputsch im Juli 2016, der Annahme des Verfassungsreferendums am 16. April 2017 und der mehrmaligen Verlängerung des Ausnahmezustandes ist die Situation für Angehörige politischer und ethnischer Minderheiten – auch für Kurden – schwierig geworden. Dennoch ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Die Beschwerdeführenden stammen zudem aus der

E-1390/2016 Provinz I._______ und nicht aus einem Gebiet, bei welchem eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen wird (vgl. BVGE 2013/2 E. 9). 6.3.2 Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 vorliegend angesichts der nachgewiesenen schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als nicht zumutbar: 6.3.3 Im Bericht der J._______ vom 18. März 2016 wird in der Diagnose neben einer Anpassungsstörung der Verdacht auf eine PTBS erhoben. In der Folge wurde in den ausführlichen Berichten der J._______ vom 3. Mai 2016 und vom 20. Mai 2016 der Verdacht der PTBS als Diagnose bestätigt, eine traumaspezifische psychiatrische Behandlung eingeleitet und in diesem Zusammenhang festgehalten, ohne eine solche müsse beim Beschwerdeführer 1 von einem erheblichen Suizidrisiko ausgegangen werden. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, Seriosität und Aussagen dieser nachvollziehbar begründeten Berichte in Frage zu stellen. 6.3.4 Der Beschwerdeführer 1 ist seit der Diagnosestellung durch die J._______ in neuro-psychiatrischer Behandlung. Er war im Frühling 2016 mehr als drei Monate lang in der Psychiatrischen Klinik P._______ hospitalisiert; die (insbesondere medikamentöse) Behandlung wird im Bericht vom 3. Mai 2016 auch aus sprachlichen Gründen als schwierig beschrieben. Der die Therapie seit Oktober 2016 in türkischer Sprache durchführende Arzt schilderte in einem Zwischenbericht vom 21. August 2017, dass es dem Beschwerdeführer nun Mitte August 2017 erstmals möglich gewesen sei, seine Praxis ohne Begleitpersonen aufzusuchen (allerdings sei die selbstständige Rückreise dann von erheblichen Schwierigkeiten begleitet gewesen). Im aktuellen Arztzeugnis vom 27. Februar 2018 wird die Notwendigkeit einer längerfristigen und intensiven Therapie des Patienten betont. Der Therapeut hält zudem ausdrücklich fest, eine Rückschaffung des Beschwerdeführers 1 in den Heimatstaat würde voraussichtlich zu einer besorgniserregenden Verschlechterung des psychisch weiterhin labilen Gesundheitszustands und namentlich zu suizidalen Handlungen führen. 6.3.5 Die Ursachen der Gesundheitsbeschwerden sind – wie sich aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt ergibt – letztlich nicht mit Sicherheit bekannt; immerhin ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das die Belastungsstörung auslösende traumatische Ereignis sich vor der Einreise in die Schweiz abgespielt hat. Die Annahme liegt nahe, dass die als glaubhaft zu qualifizierenden Kriegserlebnisse (Gefechte mit der kurdi-

E-1390/2016 schen Guerilla während des Militärdiensts) und/oder früheren Behelligungen in der Türkei – ausserhalb der eigentlichen Kernbegründung des Asylgesuchs – den Hintergrund der erheblichen psychischen Erkrankung bilden könnten. Diese Frage muss nicht abschliessend geklärt werden. Jedenfalls ist mit den Ärzten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in die Türkei an den Ort seiner Traumatisierung zurückkehren müsste, was gemäss den vorliegenden Berichten eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte. 6.3.6 Unter diesen Umständen – und nachdem den Akten keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind – ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 sind praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes respektive Vaters einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10–11), nachdem auch bei ihnen keine Ausschlussgründe ersichtlich sind. 6.3.7 Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob auch mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 2–4 (eigene) Wegweisungsvollzugshindernisse anzuerkennen wären. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bunderecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 20. April 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Umstände auszugehen. Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten.

E-1390/2016 9. 9.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen wird, ist das praxisgemäss das hälftige Honorar des Rechtsbeistands dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand respektive seine Vorgängerin von der gleichen Rechtsberatungsstelle hat am 3. März 2016 mit dem Rechtsmittel eine Kostennote eingereicht. Darin werden bereits Parteikosten von Fr. 2913.10 ausgewiesen (knapp 12 Honorarstunden mit einem Stundenansatz Fr. 250.– inkl. Auslagen von damals knapp 20 Franken); für den Fall des Unterliegens wird festgehalten, dass diesfalls der Stundenansatz entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren wäre. Unter Berücksichtigung der vielen aktenkundigen Aufwendungen und der Eingaben, die nach der Einleitung des Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind, werden demnach Parteikosten von ungefähr 4000 Franken geltend gemacht, was angesichts der konkreten Verfahrensumstände nicht vollumfänglich als notwendig (im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG respektive Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE) qualifiziert werden kann. 9.3 Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis des Gerichts in Vergleichsfällen ist vorliegend von einem notwendigen Vertretungsaufwand von 12 Honorarstunden (für das ganze Verfahren) auszugehen. Unter Zugrundelegung der erwähnten Stundenansätze und Annahme von Gesamtauslagen von Fr. 50.– ist der als (reduzierte) Parteientschädigung durch das SEM zu vergütende Honoraranteil auf insgesamt Fr. 1525.– festzusetzen, der durch die Gerichtskasse zu vergütende Teil des Honorars auf Fr. 925.–. Das Gesamthonorar für die Rechtsverbeiständung beläuft sich damit auf Fr. 2450.–.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1390/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Asylpunkt und die Wegweisung betreffend, abgewiesen. Im Wegweisungsvollzugspunkt wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 3. Februar 2016 wird im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 1–4 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. 4.1 Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2450.– festgesetzt. 4.2 Ein Honoraranteil auf insgesamt Fr. 1525.– wird dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt. 4.3 Der verbleibende Honoraranteil von Fr. 925.– wird durch die Gerichtskasse vergütet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-1390/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.04.2018 E-1390/2016 — Swissrulings