Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.03.2009 E-1381/2009

March 9, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,672 words·~13 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-1381/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch Josef Wüllner, Gäwisstrasse 9, 9633 Hemberg, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1381/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführerin, Kinder) – eritreische Staatsangehörige (...) Volkszugehörigkeit aus D._______ (Provinz E._______) – eigenen Angaben zufolge über den Sudan, Libyen und Italien am 15. November 2008 in die Schweiz einreisten und am 24. November 2008 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am 28. November 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt wurde, dass am 17. Februar 2009 Italien einem Rückübernahmeersuchen des BFM entsprach und gestützt auf das entsprechende bilaterale Abkommen mit der Schweiz einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2009 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört und ihr hierbei auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass sie im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann F._______ sei während seines Militärdienstes in G._______ unter dem Verdacht, (...), inhaftiert worden, dass nach seiner Flucht aus der Haft drei Männer sie zuhause aufgesucht und nach ihrem Mann befragt hätten, dass sie einige Zeit später von den Militärbehörden schriftlich vorgeladen worden sei, dass sie, nachdem ihr Mann sie telefonisch über seine Flucht in den Sudan in Kenntnis gesetzt habe, diesem im (...) dorthin gefolgt sei, wo sie in der Folge gemeinsam während etwa (...) Jahre gelebt hätten, dass sie im Oktober 2003 über Libyen nach Italien gereist seien und dort um Asyl nachgesucht hätten, dass ihr Mann im Jahr 2006 versucht habe, nach England zu gelangen, jedoch wieder nach Italien zurückgeschafft, im unweit von H._______ gelegenen Gefängnis I._______ inhaftiert worden und dort am (...) 2006 in Haft gestorben sei, E-1381/2009 dass sie die Leiche ihres Ehemannes habe identifizieren müssen und dabei nebst Kopfverletzungen festgestellt habe, dass man ihm den Brustkorb aufgeschnitten habe und die Organe entnommen worden seien, dass sie von der Gemeinde, wo sie sich aufgehalten habe, aus der Wohnung geworfen worden sei und man ihr die finanzielle Unterstützung gestrichen habe, so dass sie auf Anraten von Freunden am 15. November 2008 mit ihren beiden Kindern illegal in die Schweiz eingereist sei, dass sie keinesfalls nach Italien zurückkehren wolle, da man dort ihren Mann umgebracht habe und sie befürchte, man würde ihr dort die Kinder wegnehmen, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2009 – eröffnet am 27. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführenden sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hätten und Italien die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe, dass die Beschwerdeführenden ferner in der Schweiz weder nahe Angehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hätten dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal die von der Beschwerdeführerin getätigten Schilderungen in wesentlichen Punkten Widersprüche aufwiesen, so dass sich erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufdrängten, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, E-1381/2009 Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Italien schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. März 2009 (Poststempel: 4. März 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung beantragen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien auszusetzen und die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, Italien sei für die Beschwerdeführerin kein sicheres Drittland, zumal ihr Ehemann dort ermordet worden sei, dass der Leichnam schrecklich ausgesehen, starke, durch Schläge verursachte Kopfverletzungen aufgewiesen habe und dessen ganzer Brust- und Bauchraum zur Organentnahme aufgeschnitten worden sei, dass weder die Gefängnisverwaltung noch die Ärzte bereit gewesen seien, über den Hergang der Ermordung und der Organentnahme Auskunft zu geben, dass trotz mehrfachen Vorsprachen und einer Eingabe eines italienischen Rechtsanwalts die dortige Justiz bis heute nichts unternommen habe, um den Mord und die unrechtmässige Entnahme von Organen aufzuklären, dass schliesslich die Gemeinde, in der sie mit den Kindern untergebracht gewesen sei, sie aus der Wohnung geworfen habe, dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2005 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1381/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführenden somit berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass demzufolge auf das Begehren um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma- E-1381/2009 teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, E-1381/2009 dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien aktenkundig und unbestritten ist, dass von den Beschwerdeführenden zudem nie behauptet wurde, sie hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass das Vorbringen anlässlich der Erstbefragung (A1 S. 3) sowie in der Beschwerdeschrift, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin in Italien ermordet worden sei und man ihm Organe entnommen habe, durch nichts belegt ist, zumal auch im eingereichten Zeitungsartikel lediglich kolportiert wird, niemand glaube an einen Selbstmord, zumal eine (...) des Toten von Verletzungen an verschiedenen Körperstellen berichtet habe, während von einer Organentnahme mit keinem Wort die Rede ist, dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren können, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 17. Februar 2009 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Italien nicht zu widerlegen vermögen, dass keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Italien im Falle der Beschwerdeführenden den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, E-1381/2009 dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen sowie zu den Eckdaten ihrer Reise in wesentlichen Punkten eine Vielzahl von Unstimmigkeiten aufweisen, sodass ihre Glaubwürdigkeit in ernsthafte Zweifel gezogen werden muss, dass der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, wonach die festgestellten Widersprüche damit zu erklären seien, dass die geltend gemachten Vorgänge bereits (...) Jahre zurücklägen und die Beschwerdeführerin zudem traumatisiert sei, kein Gewicht beizumessen ist, dass nämlich von einer asylsuchenden Person erwartet werden kann, dass sie imstande ist, ihre konkret erlebten Verfolgungsgründe im Wesentlichen kohärent, substanziiert und insbesondere den Eindruck des selbst Erlebten sowie der persönlichen Betroffenheit vermittelnd darzulegen, dass auch eine allfällige psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch nichts ausgewiesen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend die vorgenannten Unstimmigkeiten und auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, E-1381/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden nach Italien sprechen und solche auch nicht substanziell geltend gemacht werden, E-1381/2009 dass nämlich der Umstand, dass der Verfahrensgang der italienischen Justiz vergleichsweise weniger effizient ausgestaltet sein mag, den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass auch das Vorbringen, wonach Italien in der Aufnahme von Flüchtlingen ein strukturloses Land sei und viele Flüchtlinge deshalb auf der Strasse landen würden, als abwegig zu betrachten ist, zumal Italien sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass damit auch der Behauptung, wonach die Gemeinde, in der die Beschwerdeführenden wohnhaft gewesen seien, diese einfach auf die Strasse gesetzt und ihnen jede weitere Unterstützung versagt habe, jegliche Grundlage entzogen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er- E-1381/2009 wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-1381/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

E-1381/2009 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2009 E-1381/2009 — Swissrulings