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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2017 E-1366/2017

July 24, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,878 words·~9 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1366/2017

Urteil v o m 2 4 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (…).

E-1366/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben im (…) und gelangte über Griechenland, Mazedonien, Serbien – wo er sich für sechs Monate aufgehalten habe – Ungarn und Österreich am 7. Januar 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte. A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 10. Januar 2017 hatte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 bereits in Ungarn ein Schutzersuchen gestellt. A.c Am 11. Januar 2017 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt. Diese ergab gemäss dem gleichentags datierten ärztlichen Bericht ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren. A.d Am 25. Januar 2017 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A9/18). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. B. B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben des Beschwerdeführers und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zuständige ungarische Behörde am 8. Februar 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers. Dabei wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischer Altersanalyse volljährig sei. B.b Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.

E-1366/2017 C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 – eröffnet am 1. März 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz nach Ungarn weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen. In Bezug auf das Alter gab das SEM an, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu betrachten. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Am 24. Februar 2017 teilten die schweizerischen Behörden den ungarischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 8. Februar 2017 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzughandlungen abzusehen. Für die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. F. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 6. März 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus.

E-1366/2017 G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung lehnte es hingegen ab. Gleichzeitig hiess es den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Vorinstanz lud es ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. H. H.a Am 22. März 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen und mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. H.b Am 15. Mai 2017 zeigte der mandatierte Rechtsvertreter die Übernahme der rechtlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren an und reichte eine entsprechende Vollmacht ein. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zum Einreichen einer Replik. H.c Nach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 31. Mai 2017 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. H.d Für die Ausführungen im Rahmen des Schriftenwechsels wird auf die Akten verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1366/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in

E-1366/2017 der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, detaillierter auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

E-1366/2017 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1366/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu entrichten 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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