Abtei lung V E-1363/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Nepal, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1363/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. Januar 2009 verliess und am 27. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das BFM am 28. Januar 2009 eine EURODAC-Abklärung durchführte, welche negativ ausfiel, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass das BFM am 24. Februar 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei in der Partei des Königs gewesen und sein Vater sei früher Chef des Dorfkomitees gewesen, dass sie deswegen Probleme mit den Maobadis bekommen hätten, welche von seinem Vater unter anderem wiederholt Geld verlangt hätten, dass es zu einer Schlägerei zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und den Maobadis gekommen sei, worauf der Beschwerdeführer mit seinem Bruder zu Verwandten nach Kathmandu geflüchtet sei, dass er von den Maobadis in seinem Dorf gesucht worden sei, dass sein Bruder einige Monate später in Kathmandu von den Maobadis im Haus der Verwandten umgebracht worden sei, und dass auch der Beschwerdeführer hätte umgebracht werden sollen, er indessen nicht zu Hause gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer daraufhin bei Freunden in Kathmandu versteckt habe, dass sein Vater in dieser Zeit wegen des starken Druckes und des Todes seines Sohnes an einem Herzinfarkt gestorben sei, E-1363/2009 dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht habe und darüber hinaus seine Aussagen zum Pass und zur Identitätskarte widersprüchlich ausgefallen seien, dass auch seine Angaben zur Reise aufgrund unsubstanziierter, widersprüchlicher und den Tatsachen nicht entsprechender Vorbringen unglaubhaft seien, dass ferner keine Hinweise vorliegen würden, welche Anstrengungen in Bezug auf einen Nachweis der Identität erkennen lassen würden, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass er sein tatsächliches Geburtsdatum, den Zeitpunkt seiner Ausreise sowie den effektiven Reiseweg zu verschleiern beziehungsweise eine allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen versuche und deshalb keine Papiere abgebe, dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass er unsubstanziierte Angaben zu den Problemen seines Vaters gemacht habe und nicht in der Lage gewesen sei, dessen Todesdatum und dasjenige seines Bruders zu nennen, E-1363/2009 dass er keine konkreten Angaben zum Beginn seiner Probleme sowie zur Schlägerei und deren Ablauf habe machen können, dass er widersprüchliche Angaben zum Beginn der angeblichen Fahndung gemacht habe, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme bei dieser Sachlage nicht glaubhaft seien und es sich erübrige, auf weitere widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen in anderen Bereichen einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2009 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. Februar 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, dass ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln aus dem Ausland zu gewähren sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe eine Telefaxkopie seiner Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung betreffend einen absolvierten Sprach- und Computerkurs als Beweismittel beilegte, und die Nachreichung der Originale derselben in Aussicht stellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1363/2009 dass der Beschwerdeführer mit einer nicht unterzeichneten Eingabe vom 6. März 2009 (Datum Poststempel: 10. März 2009) weitere Beweismittel (Telefaxkopien der Todesbescheinigungen seines Vaters und seines Bruders, sowie Telefaxkopien der bereits mit der Beschwerde eingereichten Geburtsurkunde und einer Bescheinigung betreffend einen absolvierten Sprach- und Computerkurs) zu den Akten reichte, dass er dazu ausführte, dass diese seine Identität sowie das von ihm Erlebte belegen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- E-1363/2009 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides erübrigt, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos wird, dass der Vollständigkeit halber festgestellt werden kann, dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ergeben, E-1363/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Kopien der Geburtsurkunde und der Kursbestätigung zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermögen, zumal auch Letztere den Anforderung an ein Reise- oder Identitätspapier im hier zu beachtenden Sinne nicht genügen ( BVGE 2007/7 E. 6), dass sich an der erwähnten Beurteilung aber selbst dann nichts ändern würde, wenn der Beschwerdeführer nachträglich entsprechende Identitäts- oder Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für deren Nichtabgabe innert 48 Stunden anführen konnte und ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-1363/2009 dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich einer konkreten und substanziierten Stellungnahme enthält, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die von der Vorinstanz gestützt auf widersprüchliche, unsubstanziierte sowie tatsachenfremde Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten nichts Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich mit einer knappen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen und der Behauptung begnügt, er habe den vorgetragenen Sachverhalt wirklich erlebt und habe versucht, seine Geschichte so glaubhaft wie möglich zu schildern, was für ihn indessen nicht immer leicht gewesen sei, da es ihm auch heute noch schwer falle, darüber zu sprechen, dass der Beschwerdeführer mithin den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass sodann auch die nachgereichten Todesbescheinigungen nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz zu Recht festgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers plausibel aufzulösen beziehungsweise – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – den von ihm zur Begründung des Asylgesuchs geschilderten Sachverhalt zu belegen, zumal sich daraus offensichtlich E-1363/2009 keine Rückschlüsse auf die Todesursachen seines Vaters und seines Bruders ziehen lassen, dass diese vielmehr - unbesehen des Umstands, dass sie lediglich in der Form von Telefaxkopien vorliegen – lediglich als geeignet betrachtet werden könnten, die entsprechenden Todesdaten zu bestätigen, dass dazu indessen festzustellen ist, dass die in den eingereichten Dokumenten festgehaltenen Todesdaten (... und ...) nicht mit den vom Beschwerdeführer - ohnehin nur vage und (zumindest soweit den Vater betreffend widersprüchlich) angegebenen - Todesdaten übereinstimmen (vgl. A 1 S 3, A 4 S. 3f.), dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungs- und Ausreisegründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund auch keinen Anlass hat, dem Ersuchen um Gewährung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel stattzugeben, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-1363/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Schweizerische Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich die allgemeine Situation in Nepal beurteilte und zum Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung dorthin sei nicht als generell unzumutbar zu erachten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, sich nicht auf diese Lagebeurteilung abzustützen, zumal die jüngste Entwicklung in Nepal zumindest nicht zu einer Verschlechterung der Verhältnisse im Lande führte, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen im erwähnten Urteil verwiesen werden kann, dass sich demnach aufgrund der aktuellen Situation in Nepal keine Situation darstellt, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de facto-Flüchtling qualifizieren würde, E-1363/2009 dass - ohne dabei soziale, politische und wirtschaftliche Defizite vor Ort zu verkennen - bezüglich Nepal insbesondere nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer jung, gemäss Aktenlage gesund ist und über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt, dass sodann gemäss seinen Angaben ein Bruder sowie mehrere Verwandte und Freunde in seinem Heimatland wohnen, an welche er sich nach einer Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art- 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren gestützt auf die obenstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR E-1363/2009 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1363/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - den B._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13