Abtei lung V E-1354/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1354/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger aus Addis Abeba, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2006 auf dem Luftweg und gelangte über Italien am (...) 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Januar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt; am 24. Januar 2007 führte das BFM die Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in seinem Heimatland Mitglied der Oppositionspartei (...) gewesen und habe für diese Flugblätter verteilt. Die Polizei habe das herausgefunden und, wie er von einem Nachbarn erfahren habe, sein Haus durchsucht. Es sei ihm klar geworden, dass er mit der Regierung Schwierigkeiten bekommen und ihm dasselbe wie seinem Vater, der nach (...) Jahren Haft im Gefängnis gestorben sei, zustossen könnte. Er habe deshalb das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ist das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet. C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuches; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. E-1354/2007 D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie seiner Kebele-Identitätskarte, welche in Äthiopien das wichtigste Identifikationsmittel sei und die Kategorie Wohnsitz, zusätzlich aber auch die äthiopische Nationalität enthalte, ohne Übersetzung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist angesetzt, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 30. November 2007 reichte der Beschwerdeführer das Original seiner Identitätskarte mit einer Übersetzung ins Deutsche zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik (auf die Vernehmlassung des BFM). I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 31. Mai 2010 an den gestellten Rechtsbegehren fest. (Erwägungen nächste Seite) E-1354/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM, die gestützt auf die bis Ende 2006 gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit im Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Be gründetheit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG bildet zwar neu auch die Flücht lingseigenschaft Prozessgegenstand, aber weiterhin nicht die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG - trotz der Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 37 AsylG ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.1 und 5.6.5). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen E-1354/2007 im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Bestimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorerwähnten Urteil BVGE 2007/8 ausführlich mit der Auslegung des neu formulierten Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG befasst. Dabei hat es festgehalten, dass gestützt auf Abs. 3 dann auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2010/2 den Begriff der entschuldbaren Gründe definiert. Solche liegen demnach vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen. E-1354/2007 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 13. Februar 2007 aus, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Rei se- oder Identitätspapiere einzureichen. Er habe zum einen sehr ungereimte Angaben über den Verbleib dieser Dokumente gemacht und zum anderen die Telefonvorwahl Äthiopiens von der Schweiz aus nicht angeben können, was seine Aussagen unglaubhaft erscheinen liessen. Weiter habe er geltend gemacht, erst einen Tag, bevor er sein Heimatland verlassen habe, in Addis Abeba einen Schlepper aufgesucht und beauftragt zu haben, die Ausreise zu organisieren. Für die Reise habe er dann einen Pass benützt, den der Schlepper ihm kurz vor dem Abflug ausgehändigt habe. Er wisse lediglich, dass in diesem Pass sein Foto angebracht gewesen sei, sonst sei ihm darüber nichts bekannt, nicht einmal, welche Farbe dieser gehabt habe. Solche Aussagen seien als realitätsfremd zu werten. Erfahrungsgemäss nehme es einige Zeit in Anspruch, um eine illegale Ausreise mit den dafür nötigen Dokumenten zu organisieren. Zudem müsste der Beschwerdeführer wissen, unter welcher Identität er gereist sei, beziehungsweise wenigstens rudimentäre Angaben zum dabei verwendeten Reisepass machen können. Die Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt und Tod seines Vaters würden zahlreiche Ungereimtheiten enthalten. Vorab sei nicht einzusehen, weshalb seine Mutter und er (der Beschwerdeführer, Anm. BVGer) erst nach circa (...) Jahren versucht haben sollen, den Vater im Gefängnis zu besuchen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch überzeuge nicht. Auch bezüglich des Ortes, an welchem der Beschwerdeführer die Leiche seines Vaters habe abholen können, habe er im Rahmen der direkten Bundesanhörung widersprüchliche Angaben gemacht. Somit sei nicht glaubhaft, dass sein Vater unter den geltend gemachten Umständen zu Tode gekommen sei, was wiederum den Schluss zulasse, dass auch die vom Beschwerdeführer geäus-serte Befürchtung, es könnte ihn aufgrund seiner eigenen Aktivitäten für die Oppositionspartei dasselbe Schicksal ereilen, nicht den Tatsachen entspreche. Zum eigentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sei Folgendes festzuhalten: Selbst wenn es sich bei ihm um ein einfaches Parteimitglied handeln würde, müsste von ihm erwartet werden, dass er E-1354/2007 über wichtige Gegebenheiten oder bestimmte Vorgänge innerhalb der Partei Bescheid wissen. Dies sei jedoch nicht der Fall: Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Partei seien äusserst dürftig und würden nicht darüber hinausgehen, was praktisch jedem Einwohner Addis Abebas bekannt sein dürfte. Es fehle seinen Angaben durchweg an Detailreichtum und Differenziertheit, weshalb sie jeden Eindruck subjektiven Erlebens vermissen lassen würden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten, so dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts-konvention, EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Massnahme drohen würde. Ausserdem lasse sich feststellen, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungs-vollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Vollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Vorab sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl um Identitätspapiere bemüht habe. Er habe versucht, die Cousine seines Vaters, die einzige noch lebende Verwandte, zu erreichen. Dies habe sich schwierig gestaltet, sei inzwischen jedoch gelungen. Der Beschwerdeführer sei mit einem gefälschten Pass aus Äthiopien aus- und in Italien eingereist. Einen Pass mit dessen Foto zu versehen, dürfte kaum mehr als zwei Tage in Anspruch nehmen, sofern die nötigen Mittel vorhanden seien. Der Pass sei ihm erst unmittelbar vor der Passkontrolle zur Aus- und Einreise in die Hand gedrückt und sogleich wieder abgenommen worden. Er habe also keine Gelegenheit E-1354/2007 gehabt, ihn eingehend zu studieren. Bedenke man die Situation des Beschwerdeführers, der einem ausserordentlichen Stress ausgesetzt gewesen sei und um sein Leben gefürchtet habe, sei verständlich, dass dieser sich nicht mehr an die Farbe des Passes erinnere. Insgesamt bestehe also kein Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen Reisepasses gewesen. Ob Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überhaupt zur Anwendung kommen dürfte, sei somit bereits wegen des Kriteriums des Fehlens von entschuldbaren Gründen zumindest fraglich. Der Beschwerdeführer sei (...), zum Zeitpunkt der Verhaftung seines Vaters, erst (...) Jahre alt gewesen. Er habe wohl gewusst, dass sein Vater von der Polizei mitgenommen worden, nicht aber, was mit ihm passiert sei. Offenbar habe die Mutter, um das Kind zu schützen, die diesbezüglichen Informationen so lange als möglich für sich behalten. Allfällige Ungenauigkeiten seien diesen Umständen zuzurechnen. Die Inhaftierung des Vaters im Jahre (...) stehe in keinem Zusammenhang zur politischen Aktivität des Beschwerdeführers in den Jahren (...) und (...). Der Vater sei ein von den Kommunisten eingesetzter (...) und ein Parteimitglied gewesen und aus diesem Grund in Haft genommen worden. Der Beschwerdeführer hingegen habe sich der Oppositionspartei (...) angeschlossen und für diese Flugblätter verteilt. Von der Unglaubhaftigkeit des Ersten könne deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass auch Zweites nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer sei nur ein einfaches Mitglied der (...) gewesen. Er gebe auch selber zu Protokoll, dass er wegen seiner Arbeitszeiten fast nie an Sitzungen und Aktionen der Partei habe teilnehmen können. Als die Partei jedoch seinen Beitrag gefordert habe, nämlich das Verteilen von Flugblättern, sei er dazu bereit gewesen. Offenbar sei er verraten worden. Die Behörden hätten Kenntnis von der Aktion erhalten und das Haus des Beschwerdeführers durchsucht. Für eine Verfolgung wegen der Aktion sei es irrelevant, über wie viel Wissen er über Parteistrukturen und die Vorsitzenden verfüge. Die Vorinstanz lasse bei ihrer Betrachtung des Falles den Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG völlig ausser Acht. Bereits die Flucht ausser Landes und das Stellen eines Asylgesuches könnten zu politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr und somit zur E-1354/2007 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Komme eine politische Exilaktivität hinzu, wie sie der Beschwerdeführer ausübe, so sei ent sprechend der Praxis die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die äthiopischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachen würden. Der Beschwerdeführer habe am (...) in B._______ an einer grossen Protestkundgebung der (...) teilgenommen. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2007 äusserte sich das BFM dahingehend, dass das Bundesamt keinen Anlass gesehen habe, allfällige subjektive Nachfluchtgründe aufgrund politischer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ausland in seinen Entscheid einzubeziehen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine politische Tätigkeit im Heimatland glaubhaft zu machen. Es bestehe daher auch kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, offensichtlich nach seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen würden aber zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend (oftmals gestellte) Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jeden Einzelnen überwachen und identifizieren. Die äthiopischen Behörden hätten auch nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerde- E-1354/2007 führer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. 3.4 In der Replik vom 31. März 2010 wurde entgegnet, es treffe zu, dass die im Februar 2007 eingereichte Faxkopie nicht mit dem im November 2007 eingereichten Original übereinstimme. Bei Ersterer handle es sich um eine Wohnsitzbestätigung, beim eingereichten Originaldokument hingegen um eine nach äthiopischem Recht anerkannte Identitätskarte. Es sei einzuräumen, dass die Unterschiede zwischen den eingereichten Dokumenten nicht klar genug dargelegt worden sei. Die Tatsache, dass das Original der Identitätskarte keine der üblichen Abnutzungsspuren aufweise, sei darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer normalerweise mit seiner Wohnsitzbestätigung ausgewiesen und gewöhnlich auch nur diese auf sich getragen habe. In der seit der Verfügung des BFM vergangenen Zeit habe die äthiopische Regierung ihr Vorgehen gegenüber Regimekritikern und Oppositionellen drastisch verschärft, zuletzt auf die Wahlen vom 23. Mai 2010 hin. Besonders die Kommunikation über das Internet werde von den Behörden streng überwacht. Die Tatsache, dass die äthiopischen Behörden die Internetseiten exilpolitischer Bewegungen blockiere, zeige, dass deren Inhalte von der Regierung durchaus als Gefahr wahrgenommen würden. Zur gleichen Zeit mache dies jedoch auch deutlich, dass sie Kenntnis über den Inhalt solcher Seiten hätten. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach lediglich der harte Kern der im Ausland regimekritisch aktiven Personen überwacht werde, sei daher zurückzuweisen. In Anbetracht der verschärften politischen Situation in Äthiopien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verhaftung oder Repressionen zu rechnen hätte. Wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, sei er bereits vor seiner Flucht für die (...) aktiv gewesen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung versäumte, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Mit dieser Frist soll der asylsuchenden Person ermöglicht werden, ihre E-1354/2007 bei der Gesuchseinreichung vorhandenen, zunächst aber zurückbehaltenen, versteckten oder anderweitig deponierten Reise- oder Identitätspapiere nachträglich noch einzureichen. Das Gericht schliesst sich den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM an und kommt aufgrund der Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten ersichtlich sind. So sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, von welchem Land der Reisepass gewesen sei und auf welche Identität er gelautet habe, nicht glaubhaft (vgl. Akten BFM A14/22 S.7). Auch ist zumindest zweifelhaft, dass er den Schlepper bloss einen einzigen Tag vor der Abreise kontaktiert haben will (vgl. a.a.O. S. 6). Üblicherweise bedarf es zur Vorbereitung – insbesondere zur Besorgung von Flugtickets und des angeblich gefälschten Reisepasses – mehr Zeit. Hinsichtlich der von ihm während des Rechtsmittelverfahrens eingereichten Dokumente ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das am 30. November 2007 zu den Akten gereichte Original der Identitätskarte keine der üblichen Gebrauchsspuren aufweist; anderseits erstaunt, dass die am 21. Februar 2007 eingereichte Faxkopie, bei welcher es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um eine Wohnsitzbestätigung und nicht um eine Kopie des obgenannten Originals handeln, am selben Datum ausgestellt worden sein soll. Im Übrigen wäre ein wegen nicht unentschuldbarer Nichtabgabe von Identitätspapieren ausgefällter Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG praxisgemäss selbst dann nicht aufzuheben, wenn die (authentischen) Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E.5). 4.2 4.2.1 Auf ein Asylgesuch ist dann nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und ebenso aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Als Flüchtlinge werden nur Personen anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind E-1354/2007 oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Diese Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive ist abschliessend. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4.2.2 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über die politischen Tätigkeiten seines Vaters, die Umstände seiner Verhaftung und dessen Tod nur sehr wenig zu berichten vermag. Zwar ist, wie in der Beschwerde angeführt, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der angeblichen Verhaftung des Vaters noch ein Kind gewesen ist und sich deshalb verständlicherweise an einige Dinge nicht zu erinnern vermag. Auch hat er eigenen Ausführungen zufolge vieles nur indirekt – durch seine Mutter – erfahren. Dennoch dürfen – beispielsweise – hinsichtlich der Todesursache, des Totenscheins und des Leichentransports detailliertere Angaben erwartet werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits (...) Jahre alt. Auch seine Ausführungen zum Verteilen von Flugblättern und zur Oppositionspartei (...) sind – selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass er nur einfaches Mitglied gewesen sein will – sehr detailarm ausgefallen; er konnte zur Organisation der Partei, zu deren Führungspersönlichkeiten und Zielen kaum Angaben machen. Das BFM hat daher völlig zu Recht festgestellt, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Partei nicht über das hinausgehen würden, was praktisch jedem Einwohner von Addis Abeba bekannt sein dürfte. 4.2.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu erwarten wäre. Es wird zwar anerkannt, dass äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht werden, aber das allein reicht nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhalts - E-1354/2007 punkte nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen vorliegend nicht. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränken sich vorliegend auf die Teilnahme an einer Protestkundgebung der (...) in B._______ vom (...). Sodann fehlen jegliche Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Selbst wenn die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, dürften sie diesen aufgrund seines Profils nicht als Gefährdung für das äthiopische Regime einstufen. 4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren ersichtlich sind und er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen- E-1354/2007 stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2007 zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer vorliegend Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner E-1354/2007 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimat land einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten kontrollieren seither die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern, aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea scheinen den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem ist es dem jungen Mann zuzumuten, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so selber seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-1354/2007 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1354/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 17