Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1347/2018
Urteil v o m 1 9 . März 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), alle Belarus, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).
E-1347/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 20. Mai 2016 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Taxifahrer gewesen. Er habe sein Heimatland Belarus verlassen, weil er nach einem Verkehrsunfall vom (…), an dem er einen Mann verletzt habe, zu Unrecht von den polizeilichen Behörden beschuldigt worden sei. Diese hätten – obschon er nichts getrunken habe – festgestellt, dass er zum Unfallzeitpunkt unter Alkohol gestanden habe. Er sei daraufhin vom Sohn des angefahrenen Mannes bedroht worden. Am selben Tag des polizeilichen Verhörs ([…]) sei er abends von uniformierten Personen mitgenommen und ausserhalb der Stadt zusammengeschlagen worden. Sodann sei bei einer Verkehrskontrolle eine verbotene Substanz – von der er nichts gewusst habe – in seinem Wagen gefunden worden, woraufhin sein Wagen beschlagnahmt worden sei. Hierauf sei er mehrmals verhört worden und die Behörden hätten ihn dazu zwingen wollen, als Informant für sie zu arbeiten. Ferner sei sein Haus durchsucht und Geld, Mobiltelefone, Wertsachen sowie all seine Dokumente beschlagnahmt worden. Seine Anzeige sei erfolglos gewesen. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie habe sich bei einer Freundin über diese Sachlage am Telefon beklagt, woraufhin sie mit der Ambulanz abgeholt und in eine psychiatrische Klinik gebracht worden sei. Dort habe man sie gezwungen Medikamente einzunehmen. Nach ungefähr zehn Tagen sei sie wieder entlassen worden. Später sei sie zwei bis drei Tage auf dem Polizeirevier festgehalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 6. Februar 2018 vollumfänglich aufzuheben und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz im
E-1347/2018 Wegweisungspunkt – Ziffern 3, 4, und 5 – des Dispositivs aufzuheben, indem sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung nach Belarus ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
E-1347/2018 das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen gehen ins Leere. Die Beschwerdeführer machen in den verschiedenen Befragungen diametral voneinander abweichende Angaben, womit der Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen ist (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Widersprüche werden auf Beschwerdeebene bestätigt („Die Begründung der Vorinstanz wonach das Zentralvorbringen der Beschwerdeführer aus mehreren ebenda genannten Gründen unglaubhaft sei, ist zwar richtig“, Beschwerde, S. 3). So sollen es beispielsweise gemäss Erstbefragung drei, gemäss Zweitbefragung vier Personen gewesen sein, die den Beschwerdeführer am 10. September 2015 abgeholt und ausserhalb der Stadt geschlagen haben sollen (SEM-Akten, A5, Ziff. 7.01; A20, F75 und F206 f.). Der Beschwerdeführer sagte aus, die Männer seien uniformiert gewesen (SEM-Akten, A20, F82), was wiederum den Ausführungen auf Beschwerdeebene widerspricht (Beschwerde, S. 3, „Polizisten in Zivil“). Sodann will der Beschwerdeführer gemäss Erstbefragung dem Mann bei dem verursachten Unfall die Beine, gemäss Zweitbefragung nur ein Bein verletzt haben beziehungsweise dies nicht mehr genau wissen. Dem Sohn des Verletzten will er gemäss Erstbefragung das erste Mal im Spital – wo dieser ihm gedroht haben soll –, gemäss späteren Angaben das erste Mal auf dem Polizeiposten begegnet sein (z. B. SEM-Akten, A5, Ziff. 7.01; A20,
E-1347/2018 F32, F34 ff. und F224 f.). Selbst seine Angaben betreffend die angebliche Busse und seine „Anzeige“ weichen diametral voneinander ab (SEM-Akten, A5, Ziff. 7.01; A20, F168 ff., F186, 210 ff., insb. F212, F219 ff.). Die Widersprüche kann er nicht plausibel erklären. Ferner liegen Widersprüche zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Frau vor. Hinzu kommt, dass die Fluchtgeschichte (Sachverhalt, Bst. A) in sich unglaubhaft ist und die Ausführungen beider Beschwerdeführer stereotyp sind und nicht von selbst Erlebtem zeugen. Die Rechtsmitteleingabe stellt der vorinstanzlichen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Die Beschwerdeführer haben in jeder Befragung unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Übersetzungsschwierigkeiten oder sprachliche Missverständnisse sind den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Dass die Hilfswerksvertretung einen „psychisch desorientierten Eindruck“ des Beschwerdeführers erhalten hat, ändert am Beweisergebnis nichts (SEM- Akten, A20, S. 24). Schliesslich hat die Vorinstanz die aktenkundigen Beweismittel zutreffend gewürdigt. Nach dem Gesagten wären diese für sich alleine ohnehin nicht geeignet, die unglaubhaft geschilderte Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit auf die Prüfung der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG verzichtet hat. Die entsprechende Rüge geht ins Leere. Schliesslich ist in antizipierter Beweiswürdigung festzuhalten, dass weitere Beweismittel und Ausführungen bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen können. Der entsprechende implizite Antrag ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-1347/2018 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Belarus herrscht weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. So verfügen die Beschwerdeführer über langjährige Arbeitserfahrung vor Ort und können – sofern überhaupt notwendig – auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihnen bereits bei der Finanzierung der Ausreise geholfen hat. Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffend festgestellt, dass es in Belarus eine ausreichende medizinische Infrastruktur gibt, mithin die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme – die sich im Übrigen gemäss Angaben der Beschwerdeführer durch erfolgreiche Eingriffe in der Schweiz verbessert haben sollen – kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Die Beschwerde stellt der zutreffenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der
E-1347/2018 zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem impliziten Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1347/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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