Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1345/2016
Urteil v o m 2 3 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
E-1345/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) 2013 verliess und am 4. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. August 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. September 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Tigrinya und in B._______ geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, dass er während zehn Jahren die Schule besucht und dabei einmal dem Unterricht (…) Monate lang krankheitshalber ferngeblieben sei, weshalb der Lehrer ihm (…) 2013 den weiteren Besuch der (…) Klasse verwehrt habe, dass grundsätzlich Jugendliche, die nicht zur Schule gegangen seien, vom Militär verhaftet und gezwungen worden seien, nach C._______ zu gehen, dass er deswegen mit zwei Anderen seinen Wohnort verlassen habe, Ende (…) 2013 zu Fuss in den Sudan und dort nach D._______ gegangen sei, dass er persönlich aber nie verhaftet oder gezwungen worden sei, nach Sawa zu gehen und er auch noch nie eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe, dass er auch sonst keine persönlichen Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, nie in Haft und nie vor Gericht gewesen sei und er sich weder politisch noch religiös aktiv betätigt habe, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 16. September 2014 geltend machte, nach dem Abbruch der Schule sei er bei einer Razzia im Heimatort zusammen mit etwa (…) Personen von Soldaten festgenommen, bei der örtlichen Polizeistation inhaftiert und mangels Passierscheins respektive Schülerausweises nicht mehr freigelassen worden, dass er mit zwei anderen Personen geflohen sei, als Lastwagen im Anfahren gewesen seien, welche die Gefangenen hätten abtransportieren sollen,
E-1345/2016 dass er sich in Richtung D._______ auf den Weg gemacht habe, drei Tage später vom Roten Kreuz nach E._______ gebracht worden und eine Woche später nach F._______ gelangt sei, wo er etwa vier Monate geblieben sei, dass er danach über Libyen (wo er von Soldaten verhaftet und (…) Monate lang festgehalten worden sei) und Italien illegal in die Schweiz gereist sei, dass die Vorinstanz am angegebenen Alter respektive der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zweifelte und deshalb eine radiologische Knochenaltersanalyse durchführen liess, welche sie zum Schluss führte, dass das biologische Alter des Beschwerdeführers bei (…) Jahren liege, dieser mithin als für das vorliegende Verfahren minderjährig gelte, dass dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zugewiesen wurde und er anlässlich der Anhörung vom 16. September 2014 darauf beharrte, (…)-jährig und volljährig zu sein, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Januar 2016 – eröffnet am 2. Februar 2016 – ablehnte und die Wegweisung verfügte, dabei zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2016 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters beantragte,
E-1345/2016 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-1345/2016 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zahlreiche inhaltliche Widersprüche und Ungereimtheiten in den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und ausserdem festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea nachvollziehbar und substanziiert darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst, dass insbesondere die als zentral für das Verlassen der Heimat genannten Gründe inhaltlich widersprüchlich geschildert worden sind, der Beschwerdeführer beispielsweise bei der BzP unmissverständlich angegeben hat, er sei nie verhaftet oder vom Militär gezwungen worden, nach C._______ zu gehen, er habe auch nie eine schriftliche Aufforderung für das Militär erhalten, er sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen und habe sich nicht politisch oder religiös aktiv betätigt (vgl. Protokoll BzP S. 8), dass er demgegenüber bei der Anhörung darlegte, er sei anlässlich einer Razzia festgenommen worden und – weil er sich nicht habe ausweisen können – mit (…) weiteren Personen bei der Polizeistation zum Abtransport mit LKWs versammelt worden, von wo ihm und zwei weiteren Personen die Flucht gelungen sei (vgl. Protokoll Anhörung S. 8 ff.), dass diese Schilderungen diametral voneinander abweichen und auch nicht die Rede davon sein kann, die in der Anhörung protokollierten Aussagen würden die diejenigen in der Erstbefragung lediglich ergänzen (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass diese Vorbringen demnach nicht glaubhaft sind und an dieser Feststellung auch die Ausführungen in der Beschwerde, unter anderem auch der Hinweis auf einen Bericht des SEM, der solche landesweiten Razzien in Eritrea bestätige (vgl. Beschwerde S. 5 f.), nichts zu ändern vermögen,
E-1345/2016 dass der Beschwerdeführer zudem bezüglich seines Alters offensichtlich unstimmige Angaben gemacht hat, ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden ist, wobei er keine plausible Erklärung abgeben konnte, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, er sei im Zeitpunkt der Flucht (…) Jahre alt gewesen, er jedoch andererseits erklärte, er habe nur einen Schülerausweis gehabt, da er für einen Identitätsausweis noch zu jung gewesen sei, was sich mit den angegebenen Alter nicht in Einklang bringen lässt, dass in der Beschwerde unter Einreichen der Kopie eines Schulzeugnisses betreffend das Schuljahr 2012/13 daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise mindestens (…) Jahre alt gewesen, damit mit etwa (…) Jahren in die Schweiz eingereist, dass diese Vorbringen allerdings nicht mit dem vom Beschwerdeführer als korrekt bestätigten Geburtsdatum (vgl. Protokoll BzP S. 3 und 9) übereinstimmen und das Schulzeugnis zudem nur in Form einer leicht verfälschbaren Fotokopie vorliegt, weshalb diesem Dokument keine Beweiskraft zukommen kann, dass gemäss geltender Praxis (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19; 2000 Nr. 28; 2004 Nr. 30; 2004 Nr. 31) die Handknochenanalyse dann als aussagekräftiges Beweismittel gilt, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, dass dieser Unterschied beim Beschwerdeführer (…) Monate beträgt und demnach feststeht, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über sein Alter zu täuschen versucht hat, dass die Frage, aus welchen Gründen er sich im Asylverfahren als älter und volljährig erscheinen lassen wollte, offen bleiben kann, dass der Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift auch darin zuzustimmen ist, dass die Schilderung namentlich des illegalen Grenzübertritts von Eritrea in den Sudan als oberflächlich und detailarm zu bezeichnen und diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht den Eindruck realen Erlebens vermitteln,
E-1345/2016 dass die notorische Tatsache, dass legale Ausreisen aus Eritrea in der Tat nur unter sehr eingeschränkten Umständen möglich sind (vgl. Beschwerde S. 9), den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen, zumal bekanntlich eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt, dass die reduzierte Beweisanforderung des Glaubhaftmachens gemäss Akten von Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die angebliche illegale Ausreise nicht erfüllt worden ist, dass es dem Beschwerdeführer, in Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente, nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen hat und weitere Ausführungen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen sich deshalb praxisgemäss erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, was auch die Abweisung des Gesuchs um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeistands nach sich zieht (vgl. Art. 110a Abs. 1 VwVG), dass daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
E-1345/2016 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1345/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: