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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2011 E-1345/2008

April 29, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,679 words·~23 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1345/2008 Urteil vom 29. April 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A._______, geboren (…), Marokko, vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N (…).

E-1345/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Marokko eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2004 und gelangte am 6. April 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags im Centro di registrazione di Chiasso um Asyl nachsuchte. Dort sagte er bei der Erstbefragung, die am 13. April 2006 stattfand, aus, seine Probleme hätten im (…) Jahr des Militärdienstes begonnen, gegen Ende des Jahres (…) oder Anfang des Jahres (…), als Soldaten aus der Sahara in der Kaserne gegen ihre Diskriminierung demonstriert hätten. Er als Berufsmilitär habe sich geweigert, gegen die Demonstranten vorzugehen, und er sei deshalb ins Gefängnis geworfen worden. Während der Haft von (…) Tagen sei er bedroht und misshandelt worden. Nachdem der befehlshabende Oberst der Kaserne ihn direkt bedroht habe, habe er psychische Probleme bekommen. Mitte Juni des Jahres (…) sei er nach C._______ versetzt worden. Im (…) sei er dort in einen Unfall mit einem zivilen Fahrzeug verwickelt gewesen. Nach seiner Rückkehr in die Kaserne habe man ihn dazu bringen wollen, sich für den Unfall verantwortlich zu erklären. Er habe sich an die Polizei gewandt, was die Armee missbilligt und was ihm erneut Probleme bereitet habe. Schliesslich sei er im (…) wegen psychischer Probleme für dienstuntauglich erklärt und als Reservist aus der Armee entlassen worden. Er hätte sich jeden Monat bei den Behörden melden müssen, andernfalls er inhaftiert worden wäre. Andere Probleme habe er weder mit den militärischen noch mit den zivilen Behörden und auch nicht mit Privaten gehabt. Im (…) sei er legal nach Tunesien eingereist, anschliessend sei er nach Bulgarien gegangen, wo er wegen fehlender Ausweispapiere (…) inhaftiert worden sei. Nach seiner Entlassung sei er nach Griechenland gereist, wo er sich (…) aufgehalten habe; danach sei er in die Schweiz gekommen. A.b Am 21. April 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Zur Inhaftierung in Bulgarien machte er geltend, er habe dort falsche Angaben zu seiner Person gemacht, weil er befürchtet habe, nach Marokko zurückgeschafft zu werden. Seine Identitätskarte und seinen Reisepass habe er in der Türkei zurückgelassen, wo er sich kurz in einer Pension in der Nähe der Grenze zu Bulgarien aufgehalten habe. Bevor er in die Schweiz gelangt sei, habe er sich zirka (…) in Italien aufgehalten; um Asyl nachgesucht habe er dort nicht.

E-1345/2008 Der Hauptgrund für die Einreichung seines Asylgesuches sei, dass er in Marokko seine politische Meinung nicht frei zum Ausdruck bringen könne, im Gegenteil, er sei inhaftiert und gefoltert worden. Es gehe ihm vor allem um die Menschen der Polisario (die Volksfront zur Befreiung von Saguia el Hamra und Río de Oro, kurz Polisario, ist eine militärische und politische Organisation in der Westsahara, Anm. BVGer), welche von den Zentralbehörden unterdrückt und schikaniert würden. Er habe in diesem Zusammenhang im Jahre (…) einen anonymen Brief an eine Zeitung geschrieben, der aber nicht publiziert worden sei. Seine Ablehnung des diktatorischen Regimes und seine Unterstützung der Polisario habe schliesslich zu seiner Verhaftung geführt. Während der (…) Haft habe man ihn mit einem Stock geschlagen und mit Füssen getreten. Er habe gesundheitliche Probleme bekommen und sei von einem Arzt untersucht worden, welcher ihn an einen Psychologen überwiesen habe. Während der Behandlung sei er nach C._______ gebracht worden, wo er erneut Probleme bekommen habe. Seine psychische Erkrankung sei im Militärspital von D._______ behandelt worden, wo er (…) gewesen sei. Schliesslich habe man ihn für dienstuntauglich erklärt und er sei legal ausgereist. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 – eröffnet am 29. Januar 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde beantragt, die Akten seien zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Rechtsvertreterin sei die vorinstanzliche Stellungnahme der früheren Vertretung zur Stellungnahme zuzustellen und es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung anzusetzen, weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche

E-1345/2008 Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Am 6. März 2008 liess der Beschwerdeführer dem Gericht mehrere Dokumente (Internet-Ausdrucke mit Bildern, in arabischer Sprache) zur Situation in Marokko zugehen . E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2008 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte ihn auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Weiter hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 18. März 2008 die Farbkopie eines im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Schriftstücks in arabischer Sprache einreichen und beantragen, dieses sei von Amtes wegen zu übersetzen und es sei ihm nach erfolgter Übersetzung eine Nachfrist für eine Stellungnahme anzusetzen. G. Mit Verfügung vom 26. März 2008 lud der Instruktionsrichter das BFM ein, das vorerwähnte Schriftstück zu übersetzen. Gleichzeitig überwies er das Gesuch um Akteneinsicht an die Vorinstanz und entschied, über den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung einer Stellungnahme werde nach Vorliegen der Übersetzung dieses Dokumentes befunden. H. Mit Eingabe vom 31. März 2008 liess der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Einreichung des vom Gericht nachgesuchten ärztlichen Berichtes und für die Übersetzung des in arabischer Sprache verfassten Schreibens ersuchen. Nach Gewährung der Friststreckung gingen der

E-1345/2008 eingeforderte ärztliche Bericht und die nachgesuchte Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht am 28. April 2008 beim Gericht ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 führte das BFM aus, das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten (Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS]) ändere an der Auffassung des Amtes nichts. Die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seien nicht glaub-haft und demzufolge müsse auch das geltend gemachte Leiden andere als die vorgebrachten Ursachen haben. Im Übrigen sei eine angemessene medizinische Behandlung auch in Marokko möglich. An den Erwägungen der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten und das BFM beantrage die Abweisung der Beschwerde. J. Die Möglichkeit zu einer Replik wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt. K. Auf Aufforderung des Gerichts hin liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2011, der Kopien von Bestätigungen, Kurse besucht zu haben, von Qualifikationsblättern, von Abrechnungenbeilagen, von einem Betreibungsregisterauszug und von einem Rechtshilfegesuch über seine aktuelle Situation orientieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-1345/2008 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststelllung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 4.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,

E-1345/2008 in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zum einen widersprüchlich. So habe er angegeben, er hätte sich nach seiner Entlassung aus dem Militär jeden Monat bei den Behörden melden müssen, das von ihm eingereichte Militärbüchlein enthalte aber eine Bestimmung, wonach er sich nur zwei Mal jährlich hätte melden müssen. Weiter habe er angegeben, der Unfall mit einem zivilen Fahrzeug habe sich im (…) ereignet, in der Bundesanhörung habe er aber zu Protokoll gegeben, dieser habe sich vor der medizinischen Untersuchung vom (…) zugetragen. Zum anderen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Es könne nicht geglaubt werden, dass die marokkanische Armee einen Berufsmilitär, der die Polisario unterstütze, in einen höheren Rang befördert habe. Auch sei davon auszugehen, dass die Armee seine Adresse nach dem Wegzug seiner Familie nach Marrakesch mit Leichtigkeit hätte ausfindig machen können, wenn ihr daran gelegen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer legal ausgereist. Schliesslich sei anzumerken, dass dieser Marokko Mitte Juni 2004 verlassen habe und sich dann (…) in Bulgarien aufgehalten habe, wo er unter einer falschen Identität ein Asylgesuch gestellt habe, bevor er nach Griechenland gegangen sei, ohne dort um Asyl nachzusuchen. Personen, die tatsächlich verfolgt seien, würden in ihrem eigenen Interesse so schnell wie möglich um asylrechtlichen Schutz nachsuchen. 5.2 In der Beschwerde wird vorweg festgestellt, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Unterlagen

E-1345/2008 eingereicht, die seine Herkunft und seinen Militärgrad bestätigen würden, und zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten sei Folgendes anzumerken: Die unterschiedliche Datierung der medizinischen Untersuchung im Jahre (…) sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er habe anlässlich der Bundesanhörung das korrekte Datum angegeben und bereits dort auf die Unterlagen verweisen, welche das richtige Datum enthielten. Er habe auch gewusst, dass er gemäss dem Eintrag im (…) zwar nur zwei Mal im Jahr bei den Behörden hätte vorsprechen müssen, aber der Sicherheitsoffizier habe ihm gesagt, er müsse sich jeden Monat melden. Zum Vorwurf, die Vorbringen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik widersprechen, was insbesondere für den Rang des Beschwerdeführers in der Armee gelte, welcher mit einem Sympathisanten der Polisario nicht vereinbar sei, werde angemerkt, dass er einzig aus Gründen eines Einkommens zum Militär gegangen sei. Erst später habe er gemerkt, was es heisse, bei der Armee zu sein. Nachdem ein Offizier einen Rekruten misshandelt habe und es in der Folge zu einer Demonstration gekommen sei, habe er den Befehl, dieser Einhalt zu gebieten, verweigert. Zu Kontakten mit der Polisario sei es im (…) gekommen, und erst nach der Demonstration sei bekannt geworden, dass er mit dieser in Verbindung stehe. Betreffend den Einwand, der Beschwerdeführer habe sich nur ein Mal bei der Gendarmerie gemeldet, dann sei die Familie nach Marrakesch gegangen, und die Behörden hätten ihn mit Leichtigkeit ausfindig machen können, wenn ihnen daran gelegen wäre, sei darauf hinzuweisen, dass ihn diese nach seiner Flucht aufgesucht hätten, was für eine Verfolgung spreche. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass er auf dem Luftweg ausgereist sei. Sein Vater habe einen Freund am Flughafen, und dieser Direktor habe den Beschwerdeführer zum Flugzeug begleitet. Bezüglich seiner Aufenthalte in Bulgarien und Griechenland – die Vorinstanz wolle offensichtlich belegen, dass es am Kausalzusammenhang zwischen der Flucht durch die zeitliche Unterbrechung fehle – sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus Bulgarien nicht früher habe flüchten könne, weil er dort im Gefängnis gewesen sei. Die Türkei, in der er zu Beginn seines Fluchtweges gewesen sei, sei für ihn wegen der dortigen Menschenrechtslage nicht ein Asylland gewesen, und das gelte auch für Griechenland, wo Flüchtlinge ebenfalls keine Sicherheit hätten. Der Schluss, die Entlassung aus der Armee aus psychischen Gründen sei nicht asylrelevant, erstaune und sei nicht begründet. Dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich das rechtliche Gehör verweigert worden, der Einwand entbehre jeglicher Begründung, weshalb es sich rechtfertige, die Akten zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien zweifelsohne gegeben. Die vom BFM behaupteten Widersprüche und Unglaubhaftigkeit seien ausgeräumt. Sollte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aufgrund der Akten und der anhaltenden psychotherapeutischen Betreuung sei zu schliessen, dass die posttraumatische Belastungsstörung eine Rückkehr aus

E-1345/2008 humanitären Gründen ausschliesse. 5.3. 5.3.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, ist anzumerken, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. EMARK 2006 Nr. 34 E. 5.1 S. 256). Sodann ist vorweg klarzustellen, dass der vom Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid angegebene Grad des Beschwerdeführers – (…) – nicht den Tatsachen entspricht beziehungsweise im deutschen Sprachgebrauch missverständlich ist. Der Beschwerdeführer hat eine solche Angabe nicht gemacht und bei der Aufzählung der militärischen Grade einen solchen auch nicht erwähnt (vgl. Anhörungsprotokoll S. 6). Zwar wird auch in der Beschwerde zunächst dieser Begriff verwendet (vgl. Beschwerde Ziff. II.7), dann aber festgestellt, der Beschwerdeführer sei (…) (…) gewesen sei (vgl. a.a.O. Ziff. III.11.a.) Diese Klarstellung ist einmal wichtig, weil sie für die korrekte Beurteilung der Ausgangslage von Bedeutung ist, und sodann fällt sie bezüglich der Argumentation der Vorinstanz ins Gewicht, welche die Auffassung vertritt, es könne nicht geglaubt werden, dass die marokkanische Armee einen Sympathisanten der Polisario in den höheren militärischen Rang erhebe und ihn dort aktiv agieren lasse (vgl. Verfügung Ziff. I.2). Von einem höheren militärischen Rang kann vorliegend keine Rede sein und der Beschwerdeführer hat einen solchen auch nie geltend gemacht (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 8). 5.3.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zur Auffassung, dass es zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer im Militär Probleme bekommen hat, welche schliesslich seine Psyche in Mitleidenschaft gezogen und zu seiner medizinischen Ausmusterung beziehungsweise Überführung in die Reserve der Armee geführt haben, aber das geltend gemachte Krankheitsbild kann nicht mit Sicherheit direkt auf seine Sympathie für die Polisario und die damit verbundenen Aktivitäten beziehungsweise die damit für den Beschwerdeführer angeblich verbundenen Konsequenzen zurückgeführt werden. Daran ändert auch der eingereichte Arztbericht vom 3. April 2008 nichts (Diagnose: F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, St. N. F43.1 posttraumatische Belastungsstörung; zur Zeit sind nicht ausreichend Symptome ausgeprägt), denn dieser vermag über die tatsächlichen Ursachen nichts auszusagen; der Bericht gibt denn auch nur die Vorbringen des Beschwerdeführers wieder (vgl. Ziff. 8). Zudem fällt in diesem Zusammenhang auf, dass einerseits psychische Probleme geltend gemacht werden, dass der Beschwerdeführer aber anderseits in der Lage war, sich längere Zeit im Ausland ohne fremde Hilfe durchzuschlagen, und sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, er habe während dieser Zeit grössere gesundheitliche Probleme gehabt und medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. 5.3.3 Sodann sind auch die vorgebrachten Einzelheiten zu seinem Aufenthalt in mehreren Ländern nicht geeignet, zugunsten des Beschwerdeführers ein klares und überzeugendes Bild zu zeichnen. Wie bereits vorstehend erwähnt, sind schon bezüglich der Ausreise ernsthafte Zweifel angebracht. Einerseits will der

E-1345/2008 Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln unter anderem belegen, wie hart und konsequent das Regime gegen Oppositionelle vorgeht, und anderseits soll ein Direktor des Flughafens es gewagt haben, einem Sympathisanten der Polisario, nach dem die Behörden gefragt hätten, die legale Ausreise zu ermöglichen. Die Konsequenzen eines solchen Vorgehens wären bei dessen Bekanntwerden wohl so massiv gewesen, dass der geschilderte Ablauf – der Beschwerdeführer gab an, es habe sich beim Direktor um einen Freund seines Vaters gehandelt – sehr unwahrscheinlich erscheint. Es fällt im Weiteren auf, dass wiederholt Einzelheiten zum Auslandaufenthalt unterschiedlich angegeben werden, so etwa, was die Reise durch die Türkei anbelangt. Zunächst gab der Beschwerdeführer ohne auf Einzelheiten einzugehen an, er sei in einer Herberge, deren Namen er nicht wisse, nahe der Grenze zur Türkei gewesen (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 13.1), dann brachte er anlässlich der Anhörung auf Nachfrage hin vor, dort einen Tag gewesen zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3), schliesslich will er sich dort vier Tage aufgehalten haben (vgl. a.a.o. S. 7) und in der Beschwerde endlich wird diese Aufenthaltsdauer mit einer Woche angegeben (vgl. Beschwerde Ziff. III.11.d). Auffallend sind auch die detailarmen Angaben zu seinem immerhin sechzehnmonatigen Aufenthalt in Griechenland, was nicht einfach auf die Art der Befragung durch das BFM zurückgeführt werden kann. 5.3.4 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die marokkanischen Behörden vor dem Hintergrund der geltend gemachten Vorbringen den Beschwerdeführer, welcher von einem Militärarzt an einen Psychologen überwiesen worden ist, im Visier haben sollten. Selbst bei Annahme, dass er tatsächlich Sympathie für die Polisario gezeigt haben sollte, verfügt er in keiner Wiese über ein Profil, das jenem eigentlicher Akteure gleichkommt, welche das Regime bekämpft. 5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis der durch das Gericht vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

E-1345/2008 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug nach Marokko erscheint zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig, auch wenn die dortige Menschenrechtslage in manchen Bereichen die geforderten Standards nicht erreicht. Ferner anerkennt der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen

E-1345/2008 Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. HYPERLINK "http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/23" EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). In HYPERLINK "http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/7%20S.3" EMARK 2004 Nr. 7 wurde die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zusammengefasst, wonach zum Beispiel die Ausweisung eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten unter besonderen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Die im Jahre (…) diagnostizierte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gehört nicht dazu. Zudem findet sich in der Eingabe vom 13. April 2011 keinerlei Hinweis auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, was nur zum Schluss führen kann, dass sich dieser grundlegend gebessert hat. Sollte der Beschwerdeführer trotzdem noch ärztlicher Behandlung bedürfen, so ist der angegebene Befund gemäss Kenntnis des Gerichts auch in Marokko behandelbar. Zwar mag der medizinische Standard dort im Vergleich zur Schweiz schlechter sein, aber die allfällige medizinische Betreuung des Beschwerdeführers stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein relevantes, völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Der Vollzug der Wegweisung ist daher unter Berücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.6. 6.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass weder die politische Sicherheitslage in Marokko noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 6.6.3 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko ist anzumerken, dass es auch in diesem Land jüngst vereinzelt zu Unruhen gekommen und die Polisario-Problematik nicht gelöst ist. Weder herrscht dort aber landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass einem Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegenstehen. 6.6.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es ist nicht davon auszugehen und jedenfalls nicht belegt, dass der Beschwerdeführer ernsthafte gesundheitliche Probleme hätte. Es handelt sich beim (…), der in Marokko geboren und zusammen mit seinen Eltern und einem

E-1345/2008 Bruder aufgewachsen ist, um einen Mann, der eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen hat, auch von seinem Militärdienst her, wo er in der Logistik tätig gewesen ist, fachliche Kenntnisse hat und zudem in der Schweiz berufliche Erfahrung sammeln konnte. Zwar wird in der Orientierung über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse nur vorgebracht, am (…) sei beim E._______ die Scheidungsklage eingereicht worden und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz liiert, aber es ist davon auszugehen, dass noch Familienmitglieder und weitere Verwandte in Marokko leben. Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen und ist nicht auf sich allein gestellt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. 6.7 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 13. März 2011 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Gemäss der Eingabe vom 13. April 2011 ist der Beschwerdeführer vollumfänglich finanziell unabhängig. Das Gesuch ist bei dieser Sachlage und infolge des Unterliegens abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

E-1345/2008 (Dispositiv nächste Seite)

E-1345/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons Luzern. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand:

E-1345/2008 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2011 E-1345/2008 — Swissrulings