Abtei lung V E-1344/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Andreas Felder. T._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 25. Febraur 2008 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1344/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2008 von der Kantonspolizei (...) anlässlich einer Liegenschaftskontrolle ohne Ausweispapiere aufgegriffen und in der Folge wegen illegalem Aufenthalt festgenommen wurde, dass sie anlässlich der polizeilichen Befragung am 25. Januar 2008 um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass am 7. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) eine Kurzbefragung und am 13. Februar 2008 die Anhörung zu ihren Asylgründen durch das BFM stattfanden, dass sie während diesen Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sie habe während ihrer Tätigkeit in einem Spital in Ulan-Bator den Regierungsbeamten und späteren Parlamentarier C. und dessen Rechtsberater D. kennengelernt, dass C. im Jahre 1998 tödlich verunfallt sei, dass jedoch D. unter Mordverdacht geraten und zweimal in Untersuchungshaft genommen worden sei, dass D. sie im September 2000 gebeten habe, bei einem Bekannten beim Geheimdienst die Befragungsprotokolle zu beschaffen, und dass dieser die Dokumente herausgegeben habe, dass sie in der Folge (seit Januar 2001) keine Ruhe mehr gehabt habe und verfolgt und bedroht und mehrfach aufgefordert worden sei, die Originaldokumente zurückzugeben, dass ihr die Lizenz für [ihre Geschäftstätigkeit] entzogen worden sei, dass sie am 2. Februar 2003 in ihrem Hauseingang zusammengeschlagen worden sei und sich dann einen Monat in Spitalpflege und sechs Monate in traditioneller Behandlung befunden habe, dass sie wegen dieses Übergriffs bei der Polizei Anzeige erstattet habe, E-1344/2008 dass sie sich in Ulan-Bator nicht mehr sicher gefühlt und sich vom Juni 2004 bis Juni 2007 mit Geschäftsvisa in Moskau aufgehalten habe, wo sie [Geschäftstätigkeit], dass sie nach ihrer Rückreise nach Ulan-Bator am 20. August 2007 wiederum angegriffen und mit einem Messer und einem anderen Gegenstand gestochen worden sei, dass sie sich nach ihrer Genesung zur Ausreise entschlossen habe und am 15. Dezember 2007 nach Moskau geflogen sei, dass sie sich dort in einer Reiseagentur ein Visum für die Schweiz beschafft und dafür 15'000 Dollar bezahlt habe, dass sie angesichts des hohen Preises davon ausgegangen sei, dass alles seine Richtigkeit gehabt und es sich um ein reguläres Visum gehandelt habe, dass sie am 7. Januar 2008 mit einem Schlepper nach Genf geflogen sei und dort ohne Probleme die Passkontrolle passiert habe, dass der Schlepper im Zug von Genf nach Zürich, während sie eingenickt sei, den Zug verlassen und ihren Pass mitgenommen habe, dass sie am Bahnhof in Zürich einen tibetischen Mönch getroffen habe, der ihr angeboten habe, bei ihm zu wohnen, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der erfolgten Kontrolle und Festnahme eingereicht, obwohl ihr eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin die Vermutung, sie bezwecke mit dem eingereichten Asylgesuch offensichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu verhindern, nicht zu widerlegen vermocht habe, E-1344/2008 dass sich ihren Aussagen keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen liessen, da ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Verfahren sei zur materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei keine Wegweisung zu vollziehen und die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma- E-1344/2008 teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie sei mit einem gültigen und auf ihren Namen lautenden Visum in die Schweiz eingereist, dass Abklärungen des BFM jedoch ergeben haben, dass für die Beschwerdeführerin nie ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden sei und sie sich folglich illegal in der Schweiz aufgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch erst nach der Festnahme wegen illegalen Aufenthalts gestellt hat, E-1344/2008 dass somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kontrolle durch die Polizei, dem drohenden Vollzug der Wegweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht, dass es der Beschwerdeführerin insbesondere möglich und zumutbar gewesen wäre, ihr Asylgesuch unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz zu stellen, umso mehr, als sie eigenen Angaben zufolge die Frau des tibetanischen Mönchs kennengelernt hat, die ebenfalls aus der Mongolei stammt und in der Schweiz schon ein Asylverfahren durchlaufen hat und ihr daher bei der Einreichung des Gesuchs hätte behilflich sein können, dass es in diesem Zusammenhang unglaubhaft ist, dass ihr die mongolische Frau nichts über das Vorgehen zur Einreichung eines Asylgesuchs erzählt habe, dass es auch unglaubhaft erscheint, sie habe die Wohnung – obwohl sie im Besitz von Wohnungsschlüsseln war – nicht verlassen, weil sie Angst gehabt habe, den Rückweg nicht zu finden, dass diese Aussage insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie mehrere Jahre in einer ungleich grösseren Stadt, Moskau, gelebt habe, unglaubhaft erscheint, und davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auch in fremden Umgebungen zurechtfindet, dass die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt hat, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, da sich ihre Vorbringen als haltlos erweisen, dass zur einlässlichen Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit spricht, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblich lange andauernder Belästigungen und Behelligungen sich nicht bei der Polizei gemeldet hat, sondern dies erst nach tätlichen Übergriffen getan habe, dass auch nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin nach über sieben Jahren, seit sie die fraglichen streng geheimen Dokumente an ihren Bekannten weitergegeben haben will, immer noch E-1344/2008 Ziel von Verfolgung sein soll, dies umso weniger, als sie drei Jahre davon in Moskau verbracht hat, dass gegen ihre Gefährdung auch der Umstand spricht, dass zwischen dem letzten tätlichen Übergriff und ihrer definitiven Ausreise nach Russland ungefähr vier Monate vergangen seien, weil sie ihre Akupunkturtherapie und Schröpfkur zur Heilung ihrer Wunden habe beenden wollen; dass die Visumsbeschaffung in Moskau aber unverzüglich habe vonstatten gehen müssen und sie deshalb allein dafür die Summe von 15'000 Dollar bezahlt habe, dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermögen, dass insbesondere der Antrag auf medizinische Abklärungen abgelehnt werden muss, da – auch falls gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin oder Verletzungen belegt würden – daraus nichts zugunsten der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Asylrelevanz abgeleitet werden könnte, dass dasselbe bezüglich des Antrags auf Abklärungen vor Ort hinsichtlich des Spitalaufenthalts und ambulante Nachbetreuung und Anzeigeerstattung gilt, dass daher aus diesem Grund nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann, und die Vorinstanz vielmehr den Sachverhalt zu Recht als hinlänglich erstellt betrachtet hat, dass gänzlich unglaubhaft ist, dass die mongolische Frau des tibetischen Mönchs – wie schon erwähnt – der mongolischen Beschwerdeführerin nie – „jedenfalls nicht für sie verständlich“ – von ihrem Asylverfahren in der Schweiz erzählt haben soll, dass vorliegend – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – die Identität der Beschwerdeführerin nicht Prüfgegenstand des Verfahrens ist und dies von der Vorinstanz auch nicht thematisiert wurde, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, dass vorliegend auch offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen oder einem gefälschten, aber auf ihren Namen aus- E-1344/2008 gestellten Pass in die Schweiz eingereist ist, da jedenfalls feststeht, dass auf ihren Namen nie ein Visum für die Schweiz ausgestellt wurde, weshalb die geschilderte Einreise am Flughafen nicht glaubhaft ist, dass dem Rechtsvertreter dahingehend recht zu geben ist, dass eine Wegweisung auch bei Nichteintretensentscheiden völkerrechtlich unzulässig sein kann, dass aber vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung vorliegen und daher die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, noch Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass das Argument, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Empfangsstellenbefragung gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen, als Nachschub betrachtet werden muss, da die Beschwerdeführerin dies während beiden Befragungen mit keinem Wort erwähnte, sondern explizit bestätigte, dass sie alle für ihr Asylgesuch relevanten Gründe habe erzählen können, dass den theoretischen Ausführungen betreffend das rechtliche Gehör unter Punkt 2.4 der Rechtsschrift weder ein konkretes Rechtsbegehren noch andere Relevanz für den vorliegenden Fall entnommen werden können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-1344/2008 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Mongolei keine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, dass die Beschwerdeführerin keine medizinische Notlage geltend macht, dass sie ausserdem gemäss eigenen Aussagen verschiedene selbständige Tätigkeiten ausgeübt hat, die sie nach ihrer Rückkehr wieder aufnehmen können wird, und über ein soziales und verwandtschaftliches Netz in ihrem Heimatland verfügt sowie über die Möglichkeit, wieder eine Wohnung zu beziehen, E-1344/2008 dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1344/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 11