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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 E-1343/2025

May 20, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,278 words·~21 min·8

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1343/2025

Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Deborah D’Aveni; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihre Tochter, B._______, geboren am (…), beide ukrainische Staatsangehörige, beide vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (…) Rechtsberatungsstelle (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2025.

E-1343/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihr Kind am 7. Januar 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Beim Triagegespräch vom 7. Januar 2025 trug sie im Wesentlichen vor, sie habe sich bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in Mariupol aufgehalten. Sie sei geschieden und habe eine Tochter. Sie lebe inzwischen in einer neuen Beziehung. Sie habe noch einen Sohn (aus einer früheren Beziehung), C._______ (SEM-Verfahrensakten N […]), der den Schutzstatus in der Schweiz erhalten habe. Sie habe ihrem Sohn in die Schweiz folgen wollen. Von Ende Januar/Anfang Februar 2023 bis April 2023 habe sie sich in Deutschland aufgehalten. Dort habe sie über einen Schutzstatus verfügt und eine «Plastikkarte» beantragt, habe aber den Erhalt nicht abgewartet und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Als sie wieder im Heimatland gewesen sei, sei das «Dokument in Deutschland angekommen». B. Am 7. Januar 2025 füllte die Beschwerdeführerin auch das Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» aus. Dabei gab sie an, sie habe am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Oblast D._______ gehabt. Sie und ihre Tochter hätten die Ukraine am 7. Dezember 2024 verlassen. Weder sie noch ihre Tochter hätten ein aktuelles medizinisches Problem. Sie reichte unter anderem ihren eigenen, bis zum (…) 2030 gültigen ukrainischen Reisepass und ihre bis (…) 2029 gültige ukrainische Identitätskarte sowie den bis (…) 2028 gültigen ukrainischen Reisepass und die Geburtsurkunde der Tochter zu den Akten. C. Gleichentags gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung ihres Schutzgesuches und zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland. D. Mit Eingabe ihres mit Vollmacht vom 7. Januar 2025 beauftragten Rechtsvertreters, MLaw Udugey Nasirov, (…) Rechtsberatungsstelle (…), vom 21. Januar 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden mit der beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches und führte dazu aus, sie habe mit ihrer Reise nach Deutschland ihren Freund besuchen wollen. Sie sei am 31. Januar 2023 in Deutschland eingereist, habe aber beabsichtigt,

E-1343/2025 lediglich für zwei bis drei Wochen dort zu bleiben. Ihr Freund habe sie davon überzeugt, dort zu bleiben, da sie im vierten Monat schwanger gewesen sei und eine sichere Umgebung für ihr zukünftiges Kind benötigt habe. Sie habe in Deutschland einen Schutztitel beantragt und sei in einem Flüchtlingslager untergebracht worden, wo viele Bewohner Alkohol getrunken, laute Musik gehört und sie verbal angegriffen hätten. Sie habe das Personal über diese Zustände informiert, es sei aber nichts dagegen unternommen worden. Nach einem zehntägigen Lageraufenthalt habe man sie privat bei einem Mann untergebracht; dort seien die Bedingungen auch belastend gewesen; der Hausbesitzer habe sich geweigert, die Heizung für sie aufzudrehen. Sie habe um die Gesundheit ihres Kindes gefürchtet, die Behörden hätten sie aber nicht ernstgenommen. Bei der Ultraschall-Kontrolluntersuchung habe man ihr gesagt, dass man ihr bei der Geburt das Kind wegnehmen werde, weil sie keine Geburtsurkunde mehr habe, nachdem diese in E._______ bei einem Brand vernichtet worden sei. In der Folge habe sie sich am 21. April 2023 zur Ausreise aus Deutschland entschieden, sei in die Ukraine zurückgekehrt, habe ihre Tochter am (…) 2023 dort geboren und sei bis am 7. Dezember 2024 im Heimatland geblieben. Ihr Aufenthaltstitel in Deutschland sei erloschen, weil sie seit eineinhalb Jahren nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei. Wegen den traumatischen Erlebnissen könne sie nicht mehr nach Deutschland zurückkehren. Sie wolle in der Schweiz bleiben, weil ihr volljähriger Sohn hier lebe und ihre (…) Jahre alte Tochter sich hier eingewöhnt habe. Ihre beiden Kinder sollten gemeinsam aufwachsen können. Den vorinstanzlichen Akten lasse sich nicht entnehmen, ob das SEM abgeklärt habe, ob Deutschland die Beschwerdeführerinnen tatsächlich die Einreise gewähre und ob sie dort Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels hätten. Die Frage der Wiedererlangung des Schutzstatus hätte das SEM im Rahmen der Untersuchungsmaxime abklären und die deutschen Behörden um eine Rückübernahme ersuchen müssen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unzureichend erstellt worden. Das SEM habe weitere Ermittlungsmassnahmen vorzunehmen. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Kanton F._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte.

E-1343/2025 F. F.a Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe ihres ebenfalls am 7. Januar 2025 mandatierten Rechtsvertreters, MLaw Bülent Zengin, (…) Beratungsstelle (…), vom 27. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragten sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F.b Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine Fürsorgebestätigung der ORS G._______ sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters, beide datiert 21. Februar 2025, zu den Akten gereicht. G. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügungen vom 28. Februar und 13. März 2025 fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Rechtsvertreter MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und

E-1343/2025 formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.

E-1343/2025 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten und dort über einen Schutzstatus verfügt. Sie sei in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb sei sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem jeweiligen Drittstaat nichts. Es spreche nichts gegen die Annahme, dass sie in Deutschland erneut vorübergehenden Schutz erhalten würde, nachdem das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU- (Europäische Union) Raum nach wie vor in Kraft stehe. Die Beschwerdeführerinnen könnten aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige nach Deutschland zurückkehren, den Schutztitel reaktivieren oder erneut Schutz erhalten. Der Wegweisungsvollzug nach Deutschland sei zulässig, zumutbar und möglich. Sie hätten keine Asylgesuche gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes zu entnehmen. Deutschland würde Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die ins Ausland wegezogen seien, erneut und wohlwollend prüfen.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten traumatischen Erlebnisse und ihr Wunsch, dass ihre beiden Kinder gemeinsam aufwachsen könnten, würden die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland als Mitgliedstaat der EU nicht umstossen. Sollten sie bei einer Rückkehr nach Deutschland Probleme sozialer oder wirtschaftlicher Art haben, könnten sie sich an die deutschen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. In Deutschland würden ihnen finanzielle Beiträge für die Wohnraumkosten zur Verfügung gestellt, wozu auf eine Website des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verwiesen werde. Deutschland verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, welches auch Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Zwischen den Beschwerdeführerinnen und

E-1343/2025 ihrem Sohn respektive Bruder bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es stehe ihnen zudem frei, sich besuchsweise bei ihm in der Schweiz aufzuhalten. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzug nach Deutschland als zumutbar einzustufen.

5.2 Die Beschwerdeführerinnen trugen dagegen vor, der Sachverhalt sei vorliegend vom SEM nicht vollständig abgeklärt worden, weil keine Rückübernahmezusicherung von Deutschland eingeholt worden sei. Der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht seien verletzt worden. Zudem beruhe die vorinstanzliche Begründung zur valablen Schutzalternative in Deutschland auf unbelegten Annahmen. Auf der vom SEM zitierten Website des BAMF werde festgehalten, dass Deutschland nicht verpflichtet sei, eine Person, welcher der vorübergehende Schutzstatus zuerkannt worden sei, zurückzunehmen; es bestehe keine automatische Verpflichtung zur Wiederaufnahme. Zudem werde die Entscheidung über die Erlaubnis zur Einreise von den Grenzschutzbeamten getroffen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Nr. 7 des deutschen Aufenthaltsgesetzes sei der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin erlöschen, weil sie das Land vor mehr als eineinhalb Jahren verlassen habe. Die Argumentation des SEM zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips verfange nicht. Es müsse unterschieden werden zwischen der Möglichkeit, den bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren und der Möglichkeit, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen, wozu auf das Urteil D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.2.3 verwiesen werde. Zudem sei am 29. Januar 2025 eine Mehrheit des deutschen Bundestags einem Entschliessungsantrag für eine drastische Verschärfung der Migrationspolitik gefolgt. In diesem werde unter anderem eine umfassende Zurückweisung von Asylsuchenden an den deutschen Grenzen gefordert, was – selbst wenn es sich hierbei erst um Symbolpolitik handle – eine sorgfältige und vollständige Abklärung der Vorinstanz umso dringender erscheinen lasse. 6. 6.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, der Entscheid des SEM vom 7. Februar 2025 beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime und die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Zustimmung zur Rückübernahme eingeholt habe.

6.2 Diesbezüglich ist auf das bereits in E. 3.1 oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025, a.a.O. E. 3.1.2 und 6.3.2 hinzuweisen. Gemäss diesem Entscheid ist keine vorgängige

E-1343/2025 Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates (EU/EFTA- Staat) erforderlich, wenn eine valable Schutzalternative besteht und die betroffene Person ohne weiteres in den Drittstaat einreisen kann, was bei der vorliegenden Konstellation bejaht werden muss (vgl. nachstehende E. 8.2). Hieran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und der Verweis auf einzelne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die vor Erlass des genannten Koordinationsurteils gefällt worden sind, nichts zu ändern. Es liegt somit weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Das Verfahren ist als spruchreif zu erachten.

6.3 Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und vom Vorliegen einer valablen Schutzalternative in Deutschland ausgeht. Den Beschwerdeführerinnen war es offensichtlich möglich, sich im Rahmen der Ausführungen auf den Seiten 2 bis 9 ihrer Rechtsmitteleingabe mit den vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher ebenfalls unbegründet. 6.4 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinem formellen Verfahrensmangel, weshalb der Rückweisungsantrag gemäss Rechtsbegehren 2 der Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 7.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der EU respektive der EFTA – wurden sodann im oben erwähnten Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es

E-1343/2025 muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Bestehen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind ukrainische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Ihre Tochter wurde erst nach Ausbruch des Krieges, am (…) 2023, in der Ukraine geboren. Beide Beschwerdeführerinnen gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich indessen unbestrittenermassen während zwei Monaten, vom 31. Januar bis zum 21. April 2023, in Deutschland auf (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D). Dort wurde ihr gestützt auf die (damals) anwendbaren EU-Normen vorübergehender Schutz gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 7.3.3 Der deutsche Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland, wo die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Einreise in die Schweiz aufhielt. 7.3.4 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für

E-1343/2025 Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren allenfalls annullierten Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz für sich – und ihre Tochter – ersuchen könnte. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der, nun letztlich erfolglose, Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerinnen nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.). 7.3.5 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren, diesen Schutz angesichts der Familieneinheit auf ihre (…)jährige Tochter ausdehnen wird und beiden einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Bst. c). Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet, zumal sie dafür keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte vorgebracht hat. Der Umstand, dass der deutsche Bundestag im Januar 2025 angeblich einem Antrag auf eine drastische Verschärfung der Migrationspolitik gefolgt sein soll, ändert an den Verpflichtungen Deutschlands im Hinblick auf den oben erwähnten EU-Durchführungsbeschluss nichts. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist eine Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden vorliegend nicht erforderlich (vgl. dazu: E. 6.2 oben sowie das bereits zitierte Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3). 7.4 Als Inhaberinnen von nach wie vor gültigen ukrainischen Reisepässen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B) können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen- Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat

E-1343/2025 das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. Das SEM hat zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten "real risk" (vgl. Europäischer Gerichtshof

E-1343/2025 für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der EU-Mitgliedstaat Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerinnen haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu qualifizieren. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, dass diese Vermutung widerlegen könnte. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten – und nicht weiter belegten – Vorbringen zu den erlebten Schwierigkeiten, die sie in ihren Wohnunterkünften erlebt habe, vermögen für sich allein kein Wegweisungshindernis darzustellen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme (vgl. Bst. D oben) zum Verhalten des deutschen Medizinpersonals, wonach ihr nach der Geburt in Deutschland ihre Tochter wegen des fehlenden Geburtszertifikates «weggenommen» worden wäre, beruhen entweder auf einem Missverständnis oder auf einer falschen, willkürlichen Auskunft einer einzelnen inkompetenten Auskunftsperson dar. Das behauptete Vorgehen entspricht keinesfalls den Gepflogenheiten in Deutschland; der Beschwerdeführerin wären dort rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung gestanden, um sich gegen die gerügten Verhältnisse in den Unterkünften oder gegen das Verhalten unprofessionellen Medizinalpersonals zur Wehr zu setzen.

E-1343/2025 9.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre noch jungen Tochter bei einer Rückkehr nach Deutschland dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Medizinische Gründe, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs relevant wären, hat die Beschwerdeführerin weder für sich noch für ihre Tochter vorgetragen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, verfügt Deutschland über ein gut ausgebautes und den Beschwerdeführerinnen auch zugängliches Sozial- und Gesundheitssystem, das europäischen Standards entspricht. 9.3.4 Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch im Hinblick auf das übergeordnete Kindesinteresse als zumutbar. Wie das SEM bereits zutreffend festgehalten hat, liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerinnen zu ihrem volljährigen Sohn respektive Bruder C._______ in der Schweiz vor. Die Tochter B._______ ist (…) Jahre alt, womit ihre Mutter, mit welcher sie zusammen nach Deutschland zurückkehren wird, weiterhin ihre Hauptbezugsperson bildet. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Tochter nach ihrer Rückkehr mit ihrer Mutter nach Deutschland dort integrieren und altersentsprechend eingeschult werden kann. Angesichts des sehr jungen Alters besteht auch noch keine fortgeschrittene Verwurzelung der Tochter in der Schweiz vor. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland erweist sich als zumutbar. 9.4 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.4 oben), können die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen eines gültigen ukrainischen Reisepasses

E-1343/2025 ohne Weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) der Wegweisung nach Deutschland vorliegend ausser Betracht fällt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. März 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsbeistand hat in seiner Kostennote vom 21. Februar 2025 ein Honorar von total Fr. 869.50 (inkl. Auslagen von Fr. 7.–) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden und 45 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150.− sind als angemessen und reglementskonform zu bezeichnen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 870.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1343/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. MLaw Bülent Zengin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 870.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer

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