Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1343/2016
Urteil v o m 1 6 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (…).
E-1343/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 1. Oktober 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung fand am 24. Oktober 2014 die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 19. Dezember 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 informierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Aktenlage das Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, dieses somit nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde und der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugeteilt worden sei. Hierauf erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Januar 2015, sie habe das Mandat niedergelegt. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 2. März 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-1343/2016 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E-1343/2016 4. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es trifft zu, dass die angeblichen Probleme im Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit nicht von Asylrelevanz sind. So hat der Beschwerdeführer selbst betont, nicht aus diesem Grund ausgereist zu sein (SEM-Akten, A14, S. 7). Die Vorinstanz vermisst zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen diesen Problemen (2011 und 2012, SEM-Akten, A25, S. 9 f.) und der Ausreise im Juli 2014. Sie erkennt ferner eine Hilfsbereitschaft der Behörden (SEM-Akten, A25, S. 10). Das zweite Vorbringen – die angebliche Festnahme und somit die Haft selbst – ist offensichtlich unglaubhaft. So will der Beschwerdeführer von den Behörden verdächtigt, festgenommen und zwei Wochen inhaftiert worden sein, nur weil einmal ein mutmasslicher Anhänger der Ogaden National Liberation Front (ONLF) bei ihm in seinem Laden Zucker, Mehl, Reis, Tee und Milch eingekauft hatte. Die Angaben zum Festnahmevorgang sind stereotyp und lassen nicht auf einen erlebten Sachverhalt schliessen. Was die Haftzeit anbelangt, widerspricht sich der Beschwerdeführer bereits zur Häufigkeit der angeblichen Schläge (SEM- Akten, A14, S. 7 und SEM-Akten A25, S. 13 und S. 18). Neben weiteren Ungereimtheiten und oberflächlichen Ausführungen ist beispielsweise unklar, weshalb der Beschwerdeführer auf seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis zunächst bis ausserhalb des Dorfes "rannte, rannte, rannte" und dann zwei Tage und eine Nacht zu Fuss unterwegs sein konnte, wenn er sich doch infolge der Schläge im Gefängnis "nicht mehr bewegen" konnte (SEM-Akten, A14, S. 8 und SEM-Akten, A25, S. 14 und S. 16). Die reine Sachverhaltswiederholung auf Beschwerdeebene vermag an der Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. Der einzig neue Satz auf Beschwerdeebene, die Regierung der ONLF verlange von ihm, in die Armee zu gehen, ist offensichtlich nachgeschoben und untermauert die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-1343/2016 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
E-1343/2016 Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat. So hält die Vorinstanz fest, dass es sich bei den aktenkundigen Erkrankungen nicht um schwerwiegende Krankheiten handle. Sodann stellt der letzte aktenkundige Arztbericht vom 17. Dezember 2014 (Verlaufskontrolle) fest, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich gut gehe; hiernach verlief der Heilungsprozess gut. Weil seit über einem Jahr keine weiteren Arztberichte vorliegen, der Beschwerdeführer auch keine solchen eingereicht hat und auf Beschwerdeebene keine medizinischen Gründe geltend gemacht werden, ist ein Wegweisungshindernis aus medizinischen Gründen auszuschliessen. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat bis zur Ausreise gelebt zu haben, dort zur Schule gegangen zu sein, gearbeitet und einen Laden besessen zu haben. Sodann leben seine Mutter und seine Geschwister vor Ort. Namentlich ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr – sofern überhaupt notwendig – erneut auf ein Beziehungsnetz und Hilfe zählen kann. Folglich kann er in der Gesamtbetrachtung eine neue Existenz aufbauen beziehungsweise an die alte anknüpfen. Der Vollzug der Wegweisung erweist als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, weil dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-1343/2016 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1343/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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