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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2012 E-1334/2012

September 19, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,735 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 /

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1334/2012

Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N (…).

E-1334/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2009 ein Asylgesuch ein. Am 6. Januar 2010 wurde er summarisch befragt und am 19. Juni 2010 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2012 – eröffnet am 11. Februar 2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 8. März 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar bzw. nicht zulässig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit, an die Vorinstanz. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. Die Vernehmlassung ging am 28. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Mit Eingabe vom 27. März 2012 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis ein. Am 18. Juli 2012 reichte er weitere Beweismittel zu den Akten.

E-1334/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen offensichtlich um keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Sie stellten weder eine Gefährdung an Leib, Leben oder Freiheit noch Massnahmen dar, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft. Er habe angegeben, von seinem Onkel geschlagen worden zu sein, und dieser habe einmal eine Schere nach ihm geworfen. Die Ausführungen dazu seien sehr spärlich ausgefallen, und den Sachverhalt mit der Schere sei an der Anhörung nicht mehr erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht überzeugend erklären können, warum er nicht bei seiner Schwester und dessen Ehemann habe bleiben können. 3.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde dagegen, dass seine Eltern gestorben seien bzw. davon ausgegangen werden müsse, dass auch sein Vater nach jahrelanger Verschollenheit tot sei. Er habe seit ca. seinem sechsten Lebensjahr mit seiner Schwester bei seinem Onkel gelebt. Er habe keine Schule besucht und sei von seinem Onkel als Arbeitskraft in dessen (…) eingesetzt worden, ohne dafür entlohnt zu werden. Es handle sich um eine klare Form von Kinderarbeit, die sklavenähnliche

E-1334/2012 Züge aufweise. Der Onkel habe ihn wiederholt körperlich misshandelt, er habe auf dem Rücken drei ca. 15 cm lange Narben, welche davon stammten, dass der Onkel mit einer Schere nach ihm geworfen habe. Die Schwester habe kurz vor seiner Ausreise geheiratet und sei ausgezogen. Der Ehemann der Schwester habe Druck auf den Onkel ausgeübt, damit dieser einem Verkauf des Ladens des verschollenen Vaters zustimmt. Mit einem Teil des Erlöses sei seine Ausreise finanziert worden. Er habe manchmal bei seiner Schwerster und deren Ehemann übernachtet. Der Onkel habe dies jedoch nicht toleriert und ihn postwendend wieder zu sich nach Hause zurückgeholt. In Afghanistan bestehe die Gepflogenheit, dass Frauen nach der Heirat zur Familie des Ehemannes gehörten und er streng genommen nun nicht mehr zur Familie seiner Schwester gehöre. Es sei deshalb äusserst schwierig, dass er längerfristig bei ihr leben könnte. Die Schwester und ihr Ehemann lebten mittlerweile ohnehin illegal (…). Seit seiner Ausreise habe er zu niemandem mehr Kontakt im Heimatland. Zum Zeitpunkt der Befragung und Anhörung sei er erst 15 Jahre alt gewesen. Er habe keine Schulbildung genossen und sei es nicht gewohnt, dass man Fragen zu seiner Befindlichkeit und seinem Leben stelle. Deshalb habe er die Fragen nur kurz und knapp beantwortet. Den Vorfall mit der Schere habe er anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt, weil er davon ausgegangen sei, dass es ausreichend sei, wenn er dies im Rahmen der Befragung schon erzählt habe. 3.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, dass die seitens des Onkels gemachten Nachteile weder intensiv genug noch glaubhaft seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Onkel zurückkehren könne. Des Weiteren bestünden gewisse Zweifel bezüglich des Aufenthaltes der Schwester und ihres Ehemannes (…). Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde angegeben, die Schwester und ihr Ehemann hätten mit dem Onkel Probleme bekommen, nachdem der Ehemann wegen des Verkaufs des Ladens Druck ausgeübt habe. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass der Onkel deswegen keine Probleme gemacht habe. Die nachträglich vorgebrachten Probleme und die daraus resultierende Ausreise (…) wirkten vorgeschoben und konstruiert. 4. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-

E-1334/2012 sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). 4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorliegend durchaus einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen. So fielen seine Aussagen eher substanzarm aus, und es bestehen einige Ungereimtheiten. Es ist beispielsweise nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer den Vorfall mit der Schere anlässlich der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt hat. Eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung kann indes unterbleiben, da es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen offensichtlich um keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt. Der Beschwerdeführer zeigt denn in seiner Beschwerde auch nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit richtigerweise festgestellt, dass die vorgebrachten Übergriffe nicht die nötige Intensität aufweisen um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch

E-1334/2012 über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beweislast für das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisse trägt, wer ein solches geltend macht. Nach ständiger Praxis und Lehre gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (siehe etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2011 E- 317/2011, E. 6.1; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E-1334/2012 6.3 6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Sicherheitslage und humanitäre Situation stellen sich in Afghanistan differenziert dar. In der Stadt Herat – wie auch in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2) – ist die Lage heute weniger bedrohlich als in den übrigen Landesteilen. Nach der Rechtsprechung kann unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) der Vollzug der Wegweisung in die Stadt Herat zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1– 4.3.3). Es ist somit zu prüfen, ob der aus Herat stammende Beschwerdeführer die strengen Zumutbarkeitsvoraussetzungen im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in seine Heimatstadt oder eine alternative Wohnsitznahme in Afghanistan erfüllt. Der Beschwerdeführer ist heute 18 Jahre alt, alleinstehend und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offenbar gesund. Er hat eigenen Angaben zufolge im Heimatland sporadisch eine Koranschule besucht und hauptsächlich in (…) seines Onkels gearbeitet. In der Schweiz besucht er die Schule für Brückenangebote. Gemäss des Berichts der Sozialhilfe der Basel Stadt befinde er sich momentan auf Lehrstellensuche und es sei ihm aufgrund seiner Fähigkeiten und seines Willens zuzutrauen, einen Beruf zu erlernen und anschliessend ein unabhängiges Lebens in der Schweiz zu führen. 6.3.3 Die Vorinstanz zweifelt am tatsächlichen familiären Hintergrund des Beschwerdeführers. Sie schliesst aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Onkel oder allenfalls bei seiner Schwester und deren Ehemann leben bzw. arbeiten könnte. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung entbehrt jedoch einer genügenden Abstützung. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Beweiswürdigung darauf beschränkt, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu würdigen. Dabei hat sie die körperlichen Spuren der Misshandlungen, welche er anlässlich der Anhörung zeigte und die für die Glaubhaftigkeit

E-1334/2012 der Angaben sprechen (vgl. A12/16 S. 15), ausser Acht gelassen. Weiter stellt die Schlussfolgerung, dass der Vollzug aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbingen zumutbar sei, eine blosse Mutmassung dar, was den Anforderungen der Rechtsprechung an die Zumutbarkeitsprüfung nicht genügt. Die angefochtene Verfügung spricht sich nicht darüber aus, inwiefern das Beziehungsnetz in finanzieller und sozialer Hinsicht tragbar im Sinne einer vorhandenen Unterstützungsfähigkeit der Verwandten ist. Die Umstände sind auch nicht abgeklärt worden. Die familiären und finanziellen Verhältnisse sowie die Wohnsituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Heimatstadt sind unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG aber von zentraler Bedeutung, weshalb die unvollständige Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht verletzt. Aufgrund der Akten lässt sich kein zuverlässiges Bild über die Lebensumstände gewinnen, mit welchen der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Herat zur rechnen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage einer selbständigen Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.3.4 Nach der Rückweisung ist von der Vorinstanz im Wegweisungsvollzugspunkt zu untersuchen, ob tatsächlich noch Verwandte des Beschwerdeführers in Herat oder Kabul leben. Sie wird die finanziellen Verhältnisse der Verwandten wie auch die Frage zu klären haben, ob diese in der Lage wären, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Schliesslich wird sie darüber befinden müssen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine reelle Aussicht auf eine existenzsichere Arbeit oder Auskommen hat. Der Beschwerdeführer seinerseits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 Asyl; BVGE 2011/27, E. 4.2 S. 539), im Fall einer Befragung möglichst genaue Angaben zu machen und die objektive Beweislast zu tragen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylgesuch) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5) ist sie demgegenüber gutzuheissen, weil die Aufhebung der Verfügung beantragt wird.

E-1334/2012 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Er hätte die Hälfte der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird deshalb von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die eingereichte Kostennote der Rechtsvertreterin vom 13. März 2012 beläuft sich auf Fr. 1'100.– (Stundenansatz Fr. 200.–). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist dieser Betrag um die Hälfte zu kürzen und die Parteientschädigung auf Fr. 550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1334/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziffer 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

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