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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2011 E-1333/2011

March 4, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,253 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1333/2011 Urteil vom 4. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / N (…).

E-1333/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 4. Februar 1997 verliess und sich nach Italien begab, wo er sich bis zum 12. Oktober 2010 aufhielt, dass er am 12. Oktober 2010 im Zug in die Schweiz einreiste und noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer unter Androhung eines Nichteintretensentscheides angesichts des Fehlens jeglicher Ausweispapiere zur Abgabe von gültigen Identitätsdokumenten innert 48 Stunden aufforderte, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachkam, dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2010 im EVZ zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatstaat im Jahre 1997 befragte, dass der Beschwerdeführer angab, damals ausgereist zu sein, um dem Militärdienst entgehen zu können, und dass er auch wegen einer Lohnstreitigkeit mit seinem Onkel das Land verlassen habe, dass er seinen Unterhalt in Italien zuerst in der Landwirtschaft, später im Autogewerbe und im Drogenhandel und schliesslich mit Reinigungs- und Gartenarbeiten verdient habe, dass er sich stets illegal in Italien aufgehalten habe und zu keiner Zeit um Asyl nachgesucht habe, dass er in Italien vier- oder fünfmal über längere Zeit inhaftiert gewesen sei, dass ein Gericht in B._______ zuletzt eine zehnjährige Landesverweisung ausgesprochen habe, dass er auf diese Landesverweisung hin beschlossen habe, sein Glück in der Schweiz zu versuchen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Chiasso vom 19. Oktober 2010 das

E-1333/2011 rechtliche Gehör bezüglich der wahrscheinlichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zu einer Überstellung an die italienischen Behörden zwecks Durchführung des Asylverfahrens gewährte (vgl. A1/9, S. 7), dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Asylgesuch bewusst in der Schweiz gestellt zu haben und dass er in Italien ja ohnehin des Landes verwiesen worden sei (a.a.O), dass das BFM am 14. Dezember 2010 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin- II-Verordnung bei den italienischen Behörden ein Gesuch betreffend Übernahme des Beschwerdeführers ("Request for taking charge") einreichte, dass es dieses damit begründete, der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge seit über 13 Jahre in Italien aufgehalten und sei am 12. Oktober 2010 direkt von Italien kommend in die Schweiz eingereist sei, dass er 1997 in C._______ den Dublin-Raum betreten habe, seither ununterbrochen in Italien gelebt, dort verschiedentlich daktyloskopisch erfasst, vier- oder fünfmal für längere Zeit inhaftiert und mehrmals mittels eines "foglio di via" weggewiesen worden sei, dass er schliesslich von einem Gericht in B._______ des Landes verwiesen und eine zehnjährige Einreisesperre verhängt worden sei, dass die italienischen Behörden auf das Übernahmegesuch innert Frist nicht antworteten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am 22. Februar 2011 – auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, auf ein Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

E-1333/2011 Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsab-kommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-Ver-ordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-dig ist) anzuwenden, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Schweiz (15. Februar 2011) keine Stellung bezogen hätten, dass somit gemäss DAA und in Anwendung von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ vorgebracht habe, er habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht und Italien habe ihn ja bereits des Landes verwiesen, dass das BFM hierzu anmerkte, Italien sei auch dann für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, wenn es bereits einen Wegweisungsentscheid erlassen habe, dass nämlich keine Hinweise dafür vorlägen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass die Einwände des Beschwerdeführers insgesamt die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist bis spätestens am 15. August 2011 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 28. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der

E-1333/2011 Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragte, dass jedenfalls auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten sei, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine allenfalls entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass von einer Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden abzusehen und eine allfällige Herausgabe von Daten in einem separaten Entscheid zu verfügen sei, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des

E-1333/2011 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den

E-1333/2011 zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren des Beschwerdeführers um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nach dem Gesagten nicht einzutreten ist, dass mangels entsprechender Anordnungen seitens der Vorinstanz auch auf die weiteren Anträge betreffend Datenaustausch mit dem Heimatstaat nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM an Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt, dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-

E-1333/2011 che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, als Jugendlicher viele Fehler gemacht zu haben und, obwohl er diese verbüsst habe, in Italien immer noch darunter leiden zu müssen, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er wegen des Fehlens von Ausweispapieren dort immer wieder Schwierigkeiten mit den Behörden habe, dass ihm das Telefon gesperrt und Geld abgenommen worden sei und er wegen seines illegalen Status immer wieder verhaftet worden sei, dass er im Heimatland aufgrund des frühen Todes seines Vaters die Rolle des Ernährers übernommen habe und er seine Familie weiterhin vom Ausland her unterstützen möchte, zumal er nun einen Reifeprozess durchgemacht habe und für ein pflichtbewusstes Leben bereit sei, dass er die Schweiz für sein Asyl ausgesucht habe, da dieses Land für die Achtung der Menschenrechte bekannt sei, dass er volles Vertrauen in die Schweizer Behörden habe und es vorziehen würde, hier zu sterben, als seiner Familie beim Verhungern zuzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst unter Berücksichtigung der genannten Einwände des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass keiner der in der Befragung oder in der Beschwerdeschrift angeführten Gründe die verfügte Überstellung des Beschwerdeführers an

E-1333/2011 die italienischen Behörden zwecks Prüfung seines Asylverfahrens in Frage zu stellen vermag, dass der Beschwerdeführer vielmehr jene Gründe, die seiner Wegweisung ins Heimatland entgegenstehen sollen, den italienischen Behörden gegenüber vorzutragen hat und, wie erwähnt, davon ausgegangen werden darf, in Italien würden allfällige Wegweisungshindernisse in völkerrechtskonformer Weise geprüft, dass auch der Wunsch des Beschwerdeführers, die Familie im Heimatland finanziell zu unterstützen, keinen Grund darstellt, der einer Überstellung nach Italien entgegenstünde, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Frage der allfälligen Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr stellt,

E-1333/2011 dass die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1333/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:

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