Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1321/2018
Urteil v o m 1 0 . April 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…).
E-1321/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. August 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Am 4. September 2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei im Wesentlichen aus, er sei von (…) 1999 bis (…) 2013 im Militärdienst gewesen, habe sich im (…) 2013 unerlaubt vom Militär entfernt und nach B._______ begeben, wo er bis im (…) 2014 gelebt habe. Im (…) 2014 seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. Da er in der Wüste gewesen sei, hätten sie ihn nicht finden können. Er habe dann zwei Tage lang gewartet, bis die Soldaten weggegangen seien. A.b Am 3. März 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, von (…) bis (…) sei er in Haft gewesen. Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er um Urlaub gebeten beziehungsweise bevor ein Jahr vergangen sei, hätte er nicht danach fragen dürfen. Da ihm dies verweigert worden sei, habe er seine Einheit im (…) 2013 beziehungsweise (…) 2014 unerlaubt verlassen und sei in sein Dorf gegangen. Er sei während weniger als einem Jahr dort geblieben und in der (…) und manchmal auch als (…) tätig gewesen. Im Jahr 2014, ungefähr acht Monate nachdem er sich unerlaubt vom Dienst entfernt habe, seien Soldaten seiner Einheit – ungefähr im (…) – zu ihm nach Hause gekommen. Als sie im Dorf angekommen seien, habe er zu Hause geschlafen. Indes hätten die Soldaten nicht gewusst, wo er wohne und einen Bekannten danach gefragt. Dieser habe ihnen eine falsche Adresse angegeben und ihn gewarnt, dass er gesucht würde. Er habe das Haus umgehend verlassen und sich im Wald versteckt. Ungefähr im (…) sei er nach Äthiopien ausgereist beziehungsweise habe er sich noch etwa acht Monate im Dorf aufgehalten, nachdem die Soldaten wieder gegangen seien. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der angefochtene
E-1321/2018 Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Am 7. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1321/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie an, die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Desertion seien widersprüchlich und der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens daher zweifelhaft. In der BzP habe er angegeben, er sei im (…) 2013 desertiert, in der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er sei bis im Jahr 2014 in C._______ stationiert gewesen und habe die Einheit (…) 2014 verlassen. Während der Anhörung habe er zudem zunächst ausgesagt, die Soldaten hätten ihn ungefähr acht Monate nach seiner Desertion im (…) 2014 gesucht, um auf den Widerspruch angesprochen anzugeben, er sei im (…) 2013 desertiert und die Soldaten hätten ihn (…) 2014 bei sich zu Hause gesucht. Die zeitlichen Angaben würden nicht aufgehen. In der BzP habe er zudem ausgeführt, die Soldaten hätten ihn
E-1321/2018 im (…) 2014 nicht gefunden, weil er in der Wüste gewesen sei. In der Anhörung hingegen habe er gesagt, er sei zu Hause gewesen, ein Bekannter habe die Soldaten aber an eine falsche Adresse geschickt und ihn gewarnt. Seine Angabe, dass er ein Jahr und acht Monate zu Hause beziehungsweise im Wald verbracht habe, sei nicht nachvollziehbar. Ein solches Verhalten widerspreche demjenigen eines gesuchten und flüchtigen Deserteurs mit Furcht vor einer Bestrafung oder Haft und verstärke die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Desertion zusätzlich. Da diese insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse davon ausgegangen werden, dass er entweder aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es in seinem Heimatdorf Razzien gegeben habe. Seinen Aussagen sei indes zu entnehmen, dass er nie im Zusammenhang mit einer Razzia in Kontakt mit Soldaten oder den Militärbehörden gekommen sei. Während acht Monaten beziehungsweise während eines Jahres und acht Monaten sei ihm zu Hause nichts passiert. Eine Befürchtung irgendwann einmal verhaftet und eventuell (erneut) in den Militärdienst eingezogen zu werden, reiche für eine begründete Furcht nicht aus. Insbesondere da er bereits Militärdienst geleistet habe, seine Desertion aber als nicht glaubhaft gelte, sei eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Haftstrafen in den Jahren (…) bis (…) und (…) bis (…) sei der Kausalzusammenhang nicht gegeben. Aus demselben Grund seien auch der Tod seines Vaters und seiner Brüder im Krieg sowie seine eigene Teilnahme am Krieg und die Verwundung im Jahr (…) nicht asylrelevant. 5.3 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe Eritrea illegal verlassen und sei dabei von einem Soldaten beschossen worden. Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, sei festzuhalten, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht davon auszugehen sei, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert seien. Da seine Desertion unglaubhaft und von einer ordentlichen Entlassung auszugehen sei, habe er auch nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn
E-1321/2018 in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe zunächst vor, er sei erst eineinhalb Jahre nach der BzP angehört worden, was es schwierig gemacht habe, sich zu erinnern, insbesondere da die Desertion bereits vier Jahre her gewesen sei. Ferner habe die Anhörung unter Zeitdruck stattgefunden, da erst um 15.15 Uhr begonnen worden sei. 6.2 Es trifft zu, dass mit der Anhörung um 15.15 Uhr begonnen wurde. Anhand der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer um 13.30 Uhr vorgeladen war. Weshalb es zu diesem verspäteten Beginn kam, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Soweit unter Hinweis auf die Bemerkung der Hilfswerksvertretung geltend gemacht wird, aufgrund des späten Beginns habe ein gewisser Zeitdruck bestanden, sind dem Protokoll keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Befragung bis 19.15 Uhr, mithin vier Stunden dauerte, was der durchschnittlichen Dauer einer Anhörung entspricht. Die Anhörung war genügend ausführlich und der Beschwerdeführer wurde zu allen relevanten Ereignissen hinreichend befragt. Er wurde namentlich auch mehrfach dazu angehalten, genau zu schildern, wann er seine Einheit verlassen habe und wurde auf die Widersprüche in diesem Zusammenhang angesprochen. Ein dem Beschwerdeführer aus dem späteren Beginn der Anhörung erwachsener Nachteil ist nicht erkennbar. Das Protokoll der Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.3 Weiter hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst und seiner Inhaftierung vom (…) 2009 bis 2012 detailliert und substantiiert sowie mit zahlreichen Realkennzeichen versehen, mithin insgesamt glaubhaft sind. Aufgrund unstimmiger zeitlicher Angaben hat die Vorinstanz indes Zweifel am geltend gemachten Zeitpunkt der Desertion geäussert. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe daran fest, er habe sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung durchgehend zu Protokoll gegeben, er sei im (…) 2013 desertiert.
E-1321/2018 6.4.1 Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausschliesslich zu Protokoll gab, er sei bis (…) im Militär gewesen (Akten SEM A3/12 Ziff. 1.17.05 und 2.01). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen zunächst aus, er sei von (…) bis (…) in C._______ stationiert gewesen (Akten SEM A14/14 F8). Später gab er an, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im (…) sei er zu seiner Einheit zurückgebracht worden. Bevor ein Jahr vergangen sei, habe er nicht um Urlaub ersuchen dürfen. Als er dies (…) dann gemacht habe, sei er angehalten worden, sich zu gedulden. (…) habe er die Einheit verlassen (Akten SEM A14/14 F27). Nur drei Fragen später wurde er unter Bezugnahme auf das Jahr (…) gefragt, wie er sich von seiner Einheit entfernt habe. Der Beschwerdeführer korrigierte das genannte Jahr nicht (Akten SEM A14/14 F30). Auf die Frage, was er nach dem Weggang aus C._______ gemacht habe, antwortete er, er habe sich im Dorf weniger als ein Jahr aufgehalten und sei während dieser Zeit in (…) und nebenbei auch als (…) tätig gewesen (Akten SEM A14/14 F37). Die nächste Frage, wieviel Zeit zwischen seinem unerlaubten Weggang bis die Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien, vergangen sei, beantwortete er mit acht Monaten (Akten SEM A14/14 F38). Anschliessend präzisierte er, die Soldanten seien im (…) Monat gekommen und im (…) Monat sei er ausgereist (Akten SEM A14/14 F39). 6.4.2 Der Beschwerdeführer sagte wiederholt und widerspruchsfrei aus, er sei im (…) ausgereist (Akten SEM A3/12 Ziff. 2.01, 5.01 und A14/14 F39, F40, F58 f.). Rechnet man von (…) ausgehend zurück, drängt sich der Schluss auf, er sei im (…) desertiert. Diese Folgerung wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, die Soldaten seien im (…) nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen (Akten SEM A3/12 Ziff. 7.02). Angesprochen auf die zeitliche Unstimmigkeit, gab er an, er denke, er habe im (…) das Militär unerlaubt verlassen (Akten SEM A14/14 F53). Die folgende Frage, wieviel Zeit vergangen sei zwischen der Verweigerung des Urlaubs und dem unerlaubten Weggang, beantwortete er mit einer Woche (Akten SEM A14/14 F54). Demnach hätte er sich ein Jahr und acht Monate daheim aufgehalten, bis er von den Soldaten gesucht wurde. Dies ist hingegen nicht vereinbar mit der Angabe des Beschwerdeführers, (…) des Jahres (…) seien die Soldaten gekommen, danach sei er noch acht Monate im Dorf gewesen (Akten SEM A14/14 F55). Es bleibt letztlich unklar, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seine Einheit verlassen haben soll. Mithin gelingt es ihm nicht, den Zeitpunkt der Desertion glaubhaft darzutun.
E-1321/2018 6.4.3 Schliesslich stimmen, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort im Moment des Eintreffens der Soldaten nicht überein. Weiter erschliesst sich nicht, wie er die Zeit nach dem Verlassen seiner Einheit verbracht hat. Dazu führte er einerseits aus, er sei im Dorf gewesen (Akten SEM A14/14 F8, F11, F55). Andererseits brachte er vor, er habe sich im Wald (Akten SEM A14/14 F43, F55, F60) beziehungsweise in der Wüste (Akten SEM A3/12 Ziff. 7.02 S. 8) versteckt. Zudem sagte er aus, er sei in (…) und nebenbei auch als (…) tätig gewesen (Akten SEM A14/14 F37). Offensichtlich war es ihm also problemlos möglich während einer Dauer von immerhin acht beziehungsweise 20 Monaten einer Arbeit nachzugehen. Dies widerspricht indes dem Verhalten eines desertierten und gesuchten Soldaten mit Furcht davor, entdeckt zu werden. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, seine Frau habe ihm gesagt, es habe nach seiner Ausreise niemand mehr nach ihm gesucht (Akten SEM A14/14 F42). Ferner hat er sich offenbar auch nach Hause gewagt, denn als er seinen Entschluss zur Ausreise seiner Frau mitgeteilt habe, seien sie beide zu Hause gewesen (Akten SEM A14/14 F45). Auch wenn, wie in der Beschwerde ausgeführt, eineinhalb Jahre zwischen der BzP und der Anhörung vergangen sind, dürfen bezüglich der Desertion aus dem Militärdienst und den nachfolgenden Ereignissen übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat und die Desertion der Grund für das Verlassen seiner Familie und seines Heimatlandes war. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Desertion nicht glaubhaft machen kann. Eine Verletzung von Art. 7 AsylG ist nicht ersichtlich und es ist mit der Vorinstanz von einer ordentlichen Entlassung oder Befreiung des Beschwerdeführers vom Nationaldienst auszugehen. 7. 7.1 Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei illegal ausgereist, hat er für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusätzliche Anknüpfungspunkte nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ihm einzig aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht.
E-1321/2018 7.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Desertion sind – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft. Es ist mithin nicht davon auszugehen, er sei vom Militär desertiert. Auch die geschilderten Gefängnisaufenthalte bilden keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils, denn gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer jeweils ordentlich aus der Haft entlassen und hat aufgrund dessen keine weiteren Nachteile erlitten. Vorliegend ist somit nicht von einer drohenden asylrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr auszugehen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
E-1321/2018 Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 9.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence
E-1321/2018 Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 9.3.1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (…) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit 1999 bis zum Verlassen seiner Einheit im Militärdienst. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen oder davon befreit wurde. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden nicht geltend gemacht. 9.3.2 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.4.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, bezüglich Eritrea könne weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und
E-1321/2018 damit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen inzwischen (…)jährigen – abgesehen von seiner im Jahr 2000 erlittenen Beinverletzung, die ihn nie zu behindern schien – gesunden Mann. Er verfügt in Eritrea über ein bestehendes Beziehungsnetz, da seinen Angaben zufolge seine Mutter, seine Ehefrau und die vier Kinder sowie diverse Onkel in seinem Heimatsstaat leben. Im Bedarfsfall dürfte die Möglichkeit bestehen, auf deren finanzielle Unterstützung zurückzugreifen. Zudem hat er Kenntnisse und Arbeitserfahrung in (…) und als (…) (SEM-Akten A14/14 F37). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 9.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
E-1321/2018 dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG. 11.1 Anhand der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, womit von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Die Beschwerdebegehren erweisen sich zudem nicht als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 11.2 Angesichts der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beurteilt, erfüllt und das entsprechende Gesuch ist unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutzuheissen. MLaw Benedikt Homberger ist ein entsprechendes Honorar zulasten des Gerichts auszurichten. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen
E-1321/2018 ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) wird das Honorar auf Fr. 600.‒ (inkl. Auslagen) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1321/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Benedikt Homberger wird gutgeheissen. Es wird ihm durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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