Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1320/2016
Urteil v o m 3 0 . M a i 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).
E-1320/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat Mitte Oktober 2015 und suchten am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde per Zufallsprinzip bestimmt, dass ihre Gesuche im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt und sie dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen werden. Am 29. Oktober 2015 fand dort eine Personalienaufnahme der Beschwerdeführenden statt. Am gleichen Tag beauftragten die Beschwerdeführenden ihre damalige Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden über ein vom 4. Oktober 2015 bis am 4. Januar 2016 gültiges Visum für Italien verfügen. C. Am 9. November 2015 wurde mit den Beschwerdeführenden im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung ein beratendes Vorgespräch durchgeführt. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, sie hätten nicht gute Dinge über Italien gehört. Sie seien in die Schweiz gekommen, da dieses Land demokratisch und sozial sei. Zudem wurde den Beschwerdeführenden zum medizinischen Sachverhalt das rechtliche Gehör erteilt. Dabei wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie leide unter einer Niereninsuffizienz und hohem Blutdruck. Die ältere Tochter leide an Diabetes und habe Probleme mit den Nieren. Die jüngere Tochter leide wegen der erlittenen Ereignisse an Angstzuständen und habe Sprachprobleme. Der Beschwerdeführer machte ebenfalls gesundheitliche Probleme geltend.
E-1320/2016 D. Gestützt auf einen Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis), wonach den Beschwerdeführenden am 11. September 2015 bei der italienischen Auslandvertretung in Istanbul ein vom 4. Oktober 2015 bis am 4. Januar 2016 gültiges Visum für Italien ausgestellt worden war, ersuchte das SEM am 10. November 2015 die italienischen Behörden um ihre Übernahme gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb zunächst innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit medizinischen Informationen des E._______ vom 20. November 2015, 1. Dezember 2015, 8. Dezember 2015, 10. Dezember 2015, 7. Januar 2016 und 8. Januar 2016 wurde über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden (Eltern) berichtet. Demzufolge leide der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen, einem Meniskusganglion und einer Meniskusschädigung durch eine alte Verletzung, einem Zeruminalpfropfen am rechten Ohr, Vitaminmangel, einer Kurz- und Langzeitgedächtnisstörung und einer nicht näher bezeichneten Hämaturie. Er sei gegen Hepatitis B geimpft und erhalte schmerzstillende und krampflösende Medikamente. Die Beschwerdeführerin leide an Problemen mit den Augen (Akkommodationsstörungen und Refraktionsfehler), einer Schrumpfniere, Brust- und Rückenschmerzen, akuter Infektion der oberen Atemwege, Harnweginfektion und Vitaminmangel sowie an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und Angst und depressiver Störung. Sie erhalte Antibiotika sowie schmerzlindernde, fiebersenkende und beruhigende, schlaffördernde Medikamente. Weiter sei sie an die Gynäkologie und Nephrologie verwiesen worden. F. Die italienischen Behörden entsprachen dem Übernahmeersuchen des SEM im Nachhinein am 13. Januar 2016. G. Am 14. Januar 2016 wurde der Rechtsvertretung ein erster Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. H. In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2016 ersuchte die Rechtsvertretung um vollständige Akteneinsicht in das Schreiben betreffend die neue Liste der SPRAR-Projekte des italienischen Dublin Office. Gleichzeitig
E-1320/2016 wurde auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/4 verwiesen, worin das Bundesverwaltungsgericht festhielt, eine Zusicherung betreffend die Unterbringung und Wahrung der Familieneinheit von Seiten der italienischen Behörden müsse konkret und individuell sein. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müssten konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften für die Rückkehrer reserviert werden. Zudem müsse den Schweizer Behörden eine derartige Zustimmung zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsentscheides vorliegen. Beim Schreiben der italienischen Behörden vom 13. Januar 2016 handle es sich nicht um eine konkrete Garantie, da es sich lediglich um eine Zustimmung handle, welche bestätige, dass Italien die Wiederaufnahme einer Familie mit zwei Kindern akzeptiere. Dies garantiere nicht, dass eine tatsächliche und angebrachte Unterbringung vorhanden sei. Eine Überstellung nach Italien ohne Garantien stelle gemäss der Praxis des EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Im Weiteren würden noch medizinische Abklärungen anstehen. I. Am 1. und 2. Februar 2016 wurden weitere medizinische Informationen betreffend die Beschwerdeführenden eingereicht. J. Am 18. Februar 2016 wurde der Rechtsvertretung ein weiterer Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. K. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2016 führte die Rechtsvertretung aus, das SEM beziehe sich in seinem Entwurf auf eine neue Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze. Da diese der Rechtsvertretung nicht vorliege, könne dazu nicht abschliessend Stellung genommen werden und es werde um vollständige Akteneinsicht ersucht. Zudem genüge eine allgemeine Zusicherung, in einer Unterkunft in einer bestimmten Region untergebracht zu werden, verbunden mit der Zusicherung, dass Menschen, die untergebracht würden, in der Regel auch adäquat und familiengerecht untergebracht würden, gemäss dem EGMR nicht. L. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 – der Rechtsvertretung am gleichen Tag eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für
E-1320/2016 die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnten. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. M. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 1. März 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche zuständig zu erklären; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wobei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. N. Die Instruktionsrichterin setzte mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 2. März 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. O. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). P. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
E-1320/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
E-1320/2016 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – wie dem vorliegenden – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-1320/2016 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden am 11. September 2015 von der italienischen Auslandvertretung in Istanbul ein vom 4. Oktober 2015 bis am 4. Januar 2016 gültiges Visum für Italien ausgestellt worden war. Anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom 9. November 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten nichts Gutes über Italien gehört und seien in die Schweiz eingereist, da dieses Land demokratisch und sozial sei. Das SEM ersuchte daraufhin die italienischen Behörden am 10. November 2015 um ihre Übernahme gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. Januar 2016 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, die denn als solche auch nicht bestritten wurde. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
E-1320/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2 Auch der EGMR hat bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt. Die Lage in Italien sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, Grosse Kammer) vergleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Grosse Kammer, §§ 114 f. und 120). 4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden fordern in ihrer Rechtsmitteleingabe implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell überprüfen, auch wenn nach der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internationalen oder nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus "humanitären Gründen" ein Gesuch behandeln kann. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und 2011/9 E. 8.1 f.).
E-1320/2016 5.2.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 23. Februar 2016 damit, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Es würden keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Des Weiteren hielt das SEM unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Tarakhel und des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/4 fest, dass eine Überstellung einer Familie nach Italien ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig wäre. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Eine am 15. April 2015 übermittelte Liste des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium informierte weiter über Aufnahmeprojekte des „Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR); davon seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien zurückkehren müssten. In einem Rundschreiben des italienischen Dublin-Office vom 8. Juni 2015 wurde ausgeführt, dass die in der genannten Liste aufgeführten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden. Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits eine Garantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin-Office den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im Rahmen einer nachträglichen Mitteilung, auf welcher die Personalien aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden das SEM informiert, dass ihre Überstellung nach Neapel erfolgen solle (vgl.. Akte A59). Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt
E-1320/2016 werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführenden als Familie untergebracht würden, was indes keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Im Weiteren sei nicht realistisch, dass die italienischen Behörden zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsentscheides das konkrete Projekt, welchem die betroffenen Personen innerhalb der nächsten sechs Monate zugeteilt würden, zu bezeichnen hätten. Mit der neuen Liste von SPRAR-Projekten vom 15. Februar 2016 sei nun auch die Aktualität wieder gegeben. Es würden dem SEM keine konkreten Hinweis vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Weiter hielt das SEM bezüglich der geltend gemachten diversen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden fest, dass diese auch in Italien behandelbar seien. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigern würde. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung und informiere die italienischen Behörden über denselben und die notwendige medizinische Behandlung. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Schliesslich sei auch kein „humanitärer Grund“ ersichtlich, nach welchem das SEM gemäss 29a Abs. 3 AsylV 1 (Souveränitätsklausel) hätte auf die Asylgesuche eintreten können. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, eine Überstellung nach Italien sei aus humanitären Gründen nicht angebracht. Sie würden an diversen gesundheitlichen Problemen leiden. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit einem sehr allgemeinen Textbaustein begnügt, welcher ihrer Situation nicht gerecht werde. Zudem habe es sich in Bezug auf das Einholen von Garantien im Sinne des Tarakhel-Urteils darauf beschränkt, auf das Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 und das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zu verweisen. Blosse Absichtserklärungen seitens Italiens würden nicht ausreichen, um eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können.
E-1320/2016 Zwar habe Italien gemäss einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 und einer aktualisierten Liste der SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt. Ein konkreter Platz sei damit nicht angeboten worden. Im Schreiben der italienischen Behörden vom 13. Januar 2016 sei nur angegeben, dass die Familie nach Neapel geflogen werden solle und sich dort bei der Grenzpolizei zu melden habe. Hätte es tatsächlich freie Plätze, hätte Italien angeben können, wann, wo und wie die Beschwerdeführenden mit ihren zwei Kindern untergebracht würden. Die aktualisierte Projektliste des italienischen Innenministeriums vom 15. Februar 2016 weise vier Plätze in Neapel und weitere acht Plätze in der Region Campania aus. Eine konkrete individuelle Zusicherung für kindsgerechte Unterbringung sei nicht erfolgt. Das aktuellste die Beschwerdeführenden betreffende Schreiben datiere vom 13. Januar 2016. Zudem sei in diesem Schreiben ihr Gesundheitszustand unerwähnt geblieben. Im Übrigen äussere sich das SEM in der angefochtenen Verfügung betreffend eines möglichen Selbsteintritts aus humanitären Gründen nur mittels Textbausteinen, was der vorliegenden Situation nicht gerecht werde. 5.3 Vorab ist im Folgenden auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 3 EMRK einzugehen. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O.) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Aufgrund der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und
E-1320/2016 Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.3.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte (vgl. http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy, besucht am 22. April 2016). Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System
E-1320/2016 handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 5.3.3 Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne von einer genügenden Zusicherung auszugehen. Aus dem italienischen Schreiben vom 13. Januar 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden individuell namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführt sind und es den Vermerk "nucleo familiare" trägt. Zudem ist erwähnt, dass die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, weshalb davon auszugehen ist, dass Italien die Beschwerdeführenden familiengerecht unterbringen wird. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in diesem Sinne nach der jüngsten Rechtsprechung keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegt. 5.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich auf ihren Gesundheitszustand hinweisen, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, ist Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, welche den „medizinischen Informationen“ (vgl. Sachverhalt C
E-1320/2016 und E und Akten A52, A53, A54, A55, A56, A57, A62, A63) entnommen werden können und – entgegen der in der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – von der Vorinstanz gewürdigt worden sind, sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 5.3.6 Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist zudem Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E-1320/2016 5.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III- VO aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-1320/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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