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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2014 E-1319/2014

March 20, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,456 words·~17 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1319/2014

Urteil v o m 2 0 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, B._______, C._______, Marokko, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2014 / N (…).

E-1319/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am 11. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden, an welcher die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten in den letzten Jahren in Italien gelebt und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass der Beschwerdeführer seit 2003 dort an derselben Adresse gelebt und legal gearbeitet habe, wobei ihm die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 nachgefolgt sei, dass sie in Marokko keine Probleme gehabt hätten und jedes Jahr für ein bis zwei Monate dorthin zurückgekehrt seien, dass sie in Italien wegen des Bruders des Beschwerdeführers Probleme gehabt hätten, nachdem dieser Drogen gestohlen habe und man ihn beim Beschwerdeführer gesucht habe, dass sie deswegen anfangs Oktober 2013 zu einer Tante nach (…) gegangen und dort bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz geblieben seien, dass sie ihre Aufenthaltstitel sowie ihre Identitätsausweise und Reisepässe in einer Tasche bei ihrer Tante vergessen hätten, dass sie einen Eheschein, ausgestellt am (…) 2004 in Casablanca, zu den Akten reichten, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung vom 11. November 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss dem damaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, Frankreich, Spanien oder Deutschland gewährt wurde, wobei sie geltend machten, sie könnten wegen ihrer Probleme in Italien nicht dorthin zurückkehren, in den anderen Ländern hätten sie keine Probleme gehabt, dass das BFM mit elektronischem Schreiben vom 19. November 2013 die italienischen Behörden anfragte, welchen Status die Beschwerdeführen-

E-1319/2014 den hätten und wann der letzte Kontakt zu den italienischen Behörden stattgefunden habe, diese jedoch nicht geantwortet haben, dass das BFM am 31. Dezember 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, dass die italienischen Behörden diese Anfrage unbeantwortet liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Zuständigkeit, ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 1. März 2014 an Italien übergegangen sei, dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle ihrer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihres rechtlichen Gehörs vom 11. November 2013 zwar geltend gemacht hätten, der Beschwerdeführer

E-1319/2014 habe in Italien grosse Schwierigkeiten wegen seines Bruders gehabt, da dieser Drogen bezogen und nicht bezahlt habe, worauf Personen von der Mafia beim Beschwerdeführer vorbeigekommen seien; zudem leide das Kind der Beschwerdeführenden an einer chronisch behinderten Atmung durch die Nase und benötige eine Operation, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelten würden, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnten, dass zudem bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des Kindes davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei, womit eine allfällig benötigte medizinische Weiterbehandlung auch in Italien in Anspruch genommen werden könne, dass dem gesundheitlichen Zustand des Kindes bei der Überstellung nach Italien entsprechend Rechnung getragen werde, dass die Beschwerdeführenden mit Formularbeschwerde vom 13. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde dass die Beschwerdeführenden weiter beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-1319/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),

E-1319/2014 dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass das BFM in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin III-VO) abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,

E-1319/2014 dass die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2013 ein Asylgesuch stellten und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO), dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-1319/2014 dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der BzP vom 11. November 2013, wonach sie sich seit 2003 resp. 2005 in Italien aufgehalten hätten und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei, die nach wie vor Gültigkeit habe, die italienischen Behörden am 19. November 2013 um nähere Angaben zu ihrem Aufenthaltsstatus und am 31. Dezember 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden sowohl die Anfrage vom 19. November 2013 als auch das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit von Italien implizit anerkannten, dass auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass nach dem Gesagten vorliegend Italien für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist, dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden auch dorthin ausreisen können oder ob Überstellungshindernisse bestehen, http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-1319/2014 dass in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Probleme, die wegen des Bruders des Beschwerdeführers entstanden seien, an Angstzuständen und Stresssymptomen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Italien nicht in dieselbe Stadt zurückkehren könnten, da sie sich weiterhin vor den Personen, die sie bedroht hätten, fürchteten, dass der Beschwerdeführerin im eingereichten Arztbericht der medizinischen Klinik Spital (…) vom 30. Januar 2014 muskuloskeletal bedingte Beschwerden diagnostiziert worden sind, welche nach Einnahme von NSAR zurückgegangen seien, dass ferner dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D._______ der Verlauf der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Rückenschmerzen aufgezeigt und zu deren Behandlung Physiotherapie verordnet wurde, dass die Einwände der Beschwerdeführenden indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO durch die Schweiz zu begründen, dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinie durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend CHRISTIAN FILZWIE- SER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen

E-1319/2014 Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie anzuwenden respektive umzusetzen, dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), und im Aufnahmestaat die benötigte Behandlung fehlt bzw. ungenügend ist, dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin, welche sich wie hievor erwähnt, wegen Rückenproblemen in ärztlicher Behandlung/Physiotherapie befindet, und das gemeinsame Kind, das an einer chronisch bedingten Atmung durch die Nase leide und in der Schweiz einer Operation unterzogen worden sein soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), nicht zutrifft, da es sich nicht um gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt, welche im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien von Bedeutung sein könnten, dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der betreffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, weshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Italien eine bestimmte Krankheit

E-1319/2014 angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation angenommen wird und davon auszugehen ist, sie würden – falls nötig – in Italien adäquate medizinische Betreuung finden, dass sich die Beschwerdeführenden im Übrigen hinsichtlich allfälliger Behelligungen seitens der Personen, die wegen des Bruders des Beschwerdeführers bei ihnen aufgetaucht seien und vor denen sie sich weiter fürchteten, an die zuständigen italienischen Behörden wenden können, um sich dagegen zu wehren, dass insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 19 Dublin II-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits

E-1319/2014 Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass das BFM somit die Überstellung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Kostenvorschusserlass und die Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an deren Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1319/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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