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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2015 E-1318/2015

March 17, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,312 words·~7 min·3

Summary

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1318/2015

Urteil v o m 1 7 . März 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).

E-1318/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 4. November 2014 um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung ersuchte er darum, zu seinem Bruder im Kanton B._______ ziehen zu können. Als sein Geburtsdatum gab er den 1. Januar 1998 an. Zum Nachweis seiner Identität gab er seine angebliche afghanische Taskara ab. Zur Bestimmung seines Alters liess das BFM seine Handknochen radiologisch untersuchen. Zum Ergebnis dieser Untersuchung gewährte es ihm am 1. Dezember 2014 das rechtliche Gehör.. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 ging das SEM vom Geburtsdatum vom 1. Januar 1996 aus und wies den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei "vollumfänglich" aufzuheben und er sei dem Kanton B._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um einstweilige Kantonszuweisung für die Dauer des Verfahrens sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 2. Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliesslich Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672).

E-1318/2015 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, Staatsangehörigkeiten und eine allfällige Betreuungsintensität berücksichtigt. 5. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht demjenigen von Art. 8 EMRK. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Geschwister) auch weitere nahe Angehörige – wie etwa volljährige Geschwister – berufen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002]E. 3.2 - 3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260, BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betroffenen Person ab. 6. Aus den Akten geht hervor, dass ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers dem Kanton B._______ zugewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Kurzbefragung erklärt, wegen seines Bruders

E-1318/2015 dem Kanton B._______ zugeteilt werden zu wollen. Dazu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Der Vorinstanz kamen Zweifel über das angegebene Alter des Beschwerdeführers, welcher angegeben hatte, am (…) 1998 geboren worden zu sein. Es stellte eine radiologische Untersuchung der Handknochen in Auftrag, welche zum Schluss führte, dass er mindestens 19 Jahre alt sei. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem Befund und ging fortan vom Geburtsdatum vom 1. Januar 1996 aus. Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass keine spezifischen schützenswerten Interessen des Asylsuchenden ersichtlich seien, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. In der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer erneut, im Jahre 1996 geboren zu sein, und hielt am Geburtsjahr 1998 fest, wonach er minderjährig sei. Die Frage nach der Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers stellt einen zentralen Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens dar, da sich damit die Frage entscheidet, ob der Beschwerdeführer unter den Schutz der Kernfamilie fällt. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, er sei unabhängig von seinem Alter dem Kanton B._______ zuzuweisen. Was die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die radiologische Untersuchung dagegen spricht und es ihm mit seinen Angaben und der eingereichten angeblichen Taskara nicht gelungen ist, das Gegenteil zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der genannten Taskara offenkundig nicht um ein Original handelt. Hinzukommt, dass er auf Beschwerdeebene angegeben hat, sein Bruder habe vor fünfeinhalb Jahren ausgesagt, einen vier Jahre jüngeren Bruder zu haben, was sich als aktenwidrig erweist. Vielmehr hat der Bruder des Beschwerdeführers am 3. März 2009 ausgesagt, sein Bruder, der Beschwerdeführer, sei zwölf Jahre alt. Demnach ist der Beschwerdeführer nach den Angaben seines eigenen Bruders, dessen Akten das Gericht auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers beigezogen hat, 18 Jahre alt und mithin volljährig. Nach dem Gesagten geht das Gericht ebenso wie die Vorinstanz und entgegen der Beschwerde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Damit fällt er nicht unter den Schutz der Kernfamilie. Eine besondere Abhängigkeit, die trotz Volljährigkeit den Schutz von Art. 8 EMRK erheischen würde, wurde nicht geltend gemacht.

E-1318/2015 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und sprechen keine schützenswerten Interessen im Sinne des Schutzes der Einheit der Familie gegen die erfolgte Kantonszuweisung. 7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Zwischenverfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Prozessanträge gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1318/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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