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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2018 E-1316/2017

October 1, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,230 words·~21 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1316/2017

Urteil v o m 1 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Stefan Frost, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).

E-1316/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2015. Sie reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 18. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr zweiter Ehemann seien ungefähr im achten Monat 2014 beim (…) festgenommen und inhaftiert worden. Sie selbst sei nach vier Monaten wegen ihrer Tochter freigelassen worden. Ihr Ehemann habe in den Militärdienst gehen müssen, von wo er geflohen sein müsse. Denn sie habe zunächst Besuch von zwei Soldaten erhalten, die nach ihrem Mann gefragt hätten. Später habe sie eine Vorladung erhalten, gemäss welcher ihr Mann nicht im Militär sei und sie ihn übergeben solle. Die Soldaten, die ihr den Brief übergeben hätten, hätten sie aufgefordert, am 15. Januar 2015 mit dem Brief bei der Subzoba zu erscheinen (SEM-act. A3/10 Ziff. 7.01 S. 8). A.b Am 24. Mai 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen macht sie geltend, sie habe neben dem (…) auch (…) gekauft und verkauft, wobei es sich um eine (…) gehandelt habe. Sie habe mit ihrem Ehemann von Juli bis Ende August 2014 in B._______ gearbeitet und (…). Eines Nachts seien Soldaten gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie und ihr Ehemann seien getrennt inhaftiert worden. Während der Haft sei sie von einem Vorgesetzten des Gefängnisses acht Mal vergewaltigt worden. Dies sei auch anderen Frauen widerfahren. Ihr Ehemann beziehungsweise ihr Vater hätten für ihre Freilassung Bestechungsgeld bezahlt (SEM-act. 15/33 F11, F243). Weiter führte sie aus, ihr Ehemann sei aus dem Gefängnis geflohen, während sie selbst noch inhaftiert gewesen (SEM-act. 15/33 F149) beziehungsweise als sie bereits entlassen worden sei. Nach ihrer Entlassung Ende November 2014 habe sie darauf gewartet, dass ihr Ehemann nach Hause komme. Zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 sei sie mehrmals von der Einheit ihres Ehemannes aufgesucht worden, beim dritten Mal habe sie eine Vorladung der Verwaltung erhalten. Ihr Ehemann hätte sich bis am 15. Januar 2015 bei seiner Einheit melden beziehungsweise sie hätte ihn bringen müssen (SEM-act. 15/33 F110, F149). Da er aber nicht gekommen und ihr angedroht worden sei, dass sie an seiner Stelle mitgenommen werde, habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen.

E-1316/2017 B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr der die Beschwerde unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte der Beschwerdeführerin MLaw Stefan Frost als amtlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 21. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte damit implizit die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 10. August 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Mutter sei im Dezember 2017 verstorben. Aktuell kümmere sich daher der Vater der Beschwerdeführerin um ihre Tochter. Sie wünsche sich sehr, ihre Tochter bald zu sich nehmen zu können.

E-1316/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch zwei Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. 4. Vorab wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung gerügt. Unter Verweis auf mehrere Protokollstellen wird geltend gemacht, anlässlich der Anhörungen sei es mehrfach zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei Frage 70 gebeten werden musste, lauter zu sprechen, ansonsten der Dolmetscher sie nicht verstehe. Frage 117 verstand die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie wiederholt wurde. Bei den Fragen 140, 245 und 303 bat die Beschwerdeführerin ihrerseits um deren Wiederholung. Mit der Wiederholung der Fragen wurden offensichtlich allfällige Unverständlichkeiten und Unklarheiten ausgeräumt. Sodann hat der zu Beobachtung der Einhaltung

E-1316/2017 eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf dem Unterschriftenblatt keine Verständigungsschwierigkeiten festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr anlässlich der Anhörung nicht Gelegenheit gegeben, darzulegen, weshalb sie die sexuellen Übergriffe erst so spät vorgebracht habe. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht ist es nicht Sache der Befragerin, jede Einzelheit zu erfragen, vielmehr obliegt es der asylsuchenden Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), die wesentlichen Vorbringen kund zu tun, wozu eine Vergewaltigung durch einen Gefängnisvorgesetzten ohne weiteres gehört. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt demnach nicht vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-1316/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Sie habe einerseits angegeben, ihr Ehemann habe nach vier Monaten Haft in den Militärdienst gehen müssen, von wo er geflüchtet sei und andererseits ausgesagt, er sei aus dem Gefängnis geflüchtet. Auch die Ungereimtheiten bezüglich der Suche nach ihrem Ehemann, namentlich wann die Einheiten genau nach ihm gesucht hätten, wie oft sie bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien und was in dem ausgehändigten Schreiben gestanden sei, habe sie nicht klären können. Ferner habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung nachgeschoben, dass sie während der Haft vergewaltigt worden sei. Da sie an der BzP auf weitere Probleme angesprochen worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die sexuellen Übergriffe zumindest kurz angesprochen hätte. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise seien realitätsfremd und unsubstantiiert. Es sei auszuschliessen, dass sie unter den geltend gemachten Begebenheiten und wie geschildert, ihr Heimatland verlassen habe. Somit sei es ihr nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie habe damit keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E-1316/2017 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. 7.1.1 Die Rüge wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an der BzP die sexuellen Übergriffe während der Haft aus Scham nicht erwähnt habe, da sie einem Mann nicht habe davon erzählen wollen. Sie sei davon ausgegangen, mit der Haft habe sie das Wichtigste genannt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die sexuellen Übergriffe anlässlich der BzP nicht zumindest kurz erwähnte. Auch wenn sie anlässlich jener durch einen Mann geführten Befragung möglicherweise keine Details ausführen wollte, so wäre in Anbetracht der Bedeutung dieser sexuellen Übergriffe im Zusammenhang mit dem Asylgesuch doch zu erwarten gewesen, dass sie zumindest eine entsprechende Bemerkung gemacht und zu erkennen gegeben hätte, dass es ihr unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei, darüber zu sprechen. Ferner wäre es ihr auch zu Beginn der Anhörung möglich und zumutbar gewesen, zu erwähnen, dass sie in der nunmehr weiblichen Zusammensetzung des Anhörungsteams ihre bislang verschwiegenen Vorbringen vollständig nennen könne. Indes hat sie die sexuellen Übergriffe auch bei der Aufforderung, ihre Gründe für die Ausreise ausführlich zu nennen, nicht erwähnt. Zudem verneinte sie die Anschlussfrage, ob es weitere Gründe gebe, weshalb sie Eritrea verlassen habe (vgl. SEM-act. A15/33 F 119f). Erst bei Frage 203 führte sie an, vergewaltigt worden zu sein. Die Vorinstanz hat das Vorbringen der sexuellen Übergriffe demnach zu Recht als nachgeschoben erachtet. Im diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die Vorinstanz habe eine inhaltliche Prüfung ihrer Aussagen zur Vergewaltigung unterlassen. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist das Vorbringen der Vergewaltigung als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Aussagen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – weder substantiiert noch detailliert. 7.1.2 Weiter wird in der Beschwerdeschrift auf den Bildungsstand sowie die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat während neun Jahren die Schule besucht und bislang keine psychischen Beeinträchtigungen angeführt oder belegt. Bezüg-

E-1316/2017 lich beider Einwände ist nicht ersichtlich und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern diese in Bezug auf die Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen von besonderer Bedeutung sein sollen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es beim Geltendmachen der Asylgründe im Wesentlichen darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten. Insoweit kann auch von einer weniger gebildeten oder psychisch belasteten Person erwartet werden, dass sie ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten in sich stimmig aussagt. 7.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend den Ort der Verhaftung ihres Ehemannes ein Missverständnis erblickt, hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – das Wort „dort“ richtig zugeordnet. Darüber hinaus ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin weitere Unstimmigkeiten. Namentlich äusserte sie sich unvereinbar bezüglich der Person, die das Bestechungsgeld bezahlt haben soll, ob sie selbst verurteilt wurde und zur Suche nach ihrem Mann. Weitergehend vermag sie mit dem Wiederholen ihrer Aussagen und dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 7.2 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende staatliche Verfolgungsmassnahmen oder die Furcht davor glaubhaft zu machen. 8. 8.1 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 8.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise offen bleiben. In der Eingabe macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, aufgrund ihrer von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten Tätigkeiten im (…)bereich gelte sie als missliebige Person im Sinne der Rechtsprechung. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Tä-

E-1316/2017 tigkeiten der Beschwerdeführerin als solche in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Unabhängig davon ist aber die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Haft, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten ist, mithin als missliebige Person gilt. Auch weitergehend sind den Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Es ist der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun, womit die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie die Einziehung in den Militärdienst. Die Beschwerdeführerin ist Ehefrau und Mutter, weshalb ein Einzug in den Dienst einerseits wenig wahrscheinlich ist. Aufgrund ihres Alters bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ist ein Einzug andererseits nicht vollständig auszuschliessen (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017,

E-1316/2017 E. 13.2–13.4), weshalb nachfolgend die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgericht darzulegen ist. 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.2 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea

E-1316/2017 aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 11.3 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 12.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement

E-1316/2017 nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 12.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 12.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 13.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es

E-1316/2017 nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 13.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht zudem, dass auch Personen, welche bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a.a.O. E. 6.2.3). 13.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)jährige Frau. In der Rechtsmitteleingabe verweist sie auf psychische Probleme, ohne diese jedoch nur ansatzweise zu erläutern oder zu belegen. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie in Eritrea mit ihrer erweiterten Familie, inklusive Halbgeschwistern zusammengelebt. Ihr Vater, ihre Tochter und viele ihrer Geschwister leben nach wie vor in Eritrea. Zudem lässt sich aus ihren Ausführungen schliessen, dass die Familie finanziell gut gestellt ist. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei sehr um ihre Integration bemüht, die Schweiz sei ihr Lebensmittelpunkt geworden und sie spreche inzwischen gut Deutsch, sind dies keine Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Eritrea sprechen. 13.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. 14. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr

E-1316/2017 steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 14.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2017 gutgeheissen. 16.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.; zuletzt Urteil des BVGer E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind nicht zu widerrufen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 16.3 MLaw Stefan Frost wurde vom Gericht am 6. März 2017 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bestellt. Ihm ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine

E-1316/2017 Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1316/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

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