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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2010 E-1316/2010

May 20, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,281 words·~16 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Full text

Abtei lung V E-1316/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. A._______, geboren (...) c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1316/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger tamilischer Ethnie und katholischen Glaubens aus B._______ (Nordprovinz), reichte am 22. Juli 2009 – eingegangen am 27. Juli 2009 – bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Dabei reichte er eine undatierte ärztliche Überweisung des C._______ Hospital in D._______ und eine Bestätigung des Transfers vom 18. August 2008 vom erwähnten Spital ins E._______ Hospital zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 6. August 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, zu darin aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich Auskunft zu geben und diesbezügliche Beweismittel (inkl. Identitätspapiere) einzureichen sowie bei Bedarf ins Englische zu übersetzen. C. Mit Eingabe vom 11. August 2009 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und umschrieb seine Situation in Colombo – wo er versteckt lebe – aufgrund des bestehenden Verhaftungsrisikos als sehr gefährlich. Darüber hinaus benötige er eine weitergehende Behandlung für seine Verletzung (...). Diese könne er in Colombo nicht erbitten, da die Behörden ihn sonst ergreifen würden. Als Beleg für seine Identität reichte er in englischer Sprache je eine Kopie seines Fahrausweises, seines Geburtsscheines und seiner Ehebestätigung ein. Im Weiteren liegen allem Anschein nach die Geburtsscheine seiner beiden Kinder in tamilischer oder singhalesischer Sprache bei. D. In einem weiteren Schreiben vom 22. Oktober 2009 betonte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal seine Hoffnung, in der Schweiz Schutz finden zu können. E. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft zu einem Interview eingeladen, welches am E-1316/2010 16. November 2009 durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Anhörung gab der Beschwerdeführer ergänzende Angaben betreffend Personalien, Familie, Schulbildung und Berufstätigkeit zu Protokoll. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Menschen zu einem militärischen Training rekrutiert habe, welches er indes nicht vollzogen habe, da er verheiratet sei. Ausser gewissen Diensten, die er für die LTTE als Mitglied der Gewerkschaft der Tuktukfahrer erbracht habe (z.B. mit einem Lautsprecher auf dem Tuktuk durch die Dörfer oder einzelne LTTE-Kader an einen bestimmten Ort zu fahren), habe er persönlich keine Verbindung zu dieser Befreiungsfront gehabt. Daher unterliege er auch keinem Schutz seitens dieser Gruppierung. Ende 2005 seien mehrmals Unbekannte in sein Haus gekommen und hätten ihn und seine Familie bedroht, da sie ihn als LTTE-Anhänger verdächtigt hätten. Daraufhin sei er mit seiner Familie F._______ geflohen. Die Kinder seien indes krank geworden, weswegen seine Mutter diese im Jahr 2006 zu sich wieder nach G._______ genommen habe. Auf der weiteren Flucht sei der Beschwerdeführer während eines Luft- Bombardements von Bombensplittern (...) verletzt worden. Daraufhin sei er längere Zeit in verschiedenen Spitälern zur Behandlung gewesen. Seit seiner Entlassung aus dem Spital in E._______ sei er zusammen mit seiner Ehefrau weiter vertrieben worden. Durch die Massen von schutzsuchenden Personen sei er am 15. Mai 2009 von seiner Frau getrennt worden. Er selber habe sich auf den Weg nach H._______ gemacht. Am J._______ Checkpoint habe die Armee ihn jedoch aufgegriffen und wegen seiner (...)verletzung zu einer Gruppe von LTTE-verdächtigen Personen in D._______ transportiert. Dort sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) verhört und aufgefordert worden, LTTE-Mitglieder zu identifizieren; dem sei er indes nicht nachgekommen. Später habe der Beschwerdeführer von einem tamilischen CID-Mitarbeiter für LKR 20'000 und (...) seine Freiheit zurück gekauft. Daraufhin sei er zu seiner Cousine nach I._______ gegangen, wo seine Mutter mit seinen Kindern auf ihn gewartet hätten. Später seien sie zusammen weitergeflüchtet und am 5. Juni 2009 nach Colombo gelangt. Seine Ehefrau, welche bis zum 2. November 2009 im erwähnten IDP Camp gelebt habe, sei inzwischen wieder in G._______. In Colombo sei er wegen der Angst, aufgrund seiner (...)verletzung als LTTE-Anhänger verhaftet zu werden, nicht registriert. Er wohne mit E-1316/2010 seinen Kindern, die eine Klosterschule besuchen würden, und seiner Mutter bei Tamilen, welche ursprünglich auch aus seinem Heimatdorf stammen würden. Die meiste Zeit verbringe er versteckt im Haus; vier bis fünf Mal habe er (...) Gelegenheitsarbeiten übernommen. Zu seiner Familie befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein älterer Bruder im Jahr (...) von der LTTE rekrutiert und noch im gleichen Jahr verletzt worden sei. Danach sei er – seit der Verletzung (...) – von der LTTE auf seine technischen Fähigkeiten hin umgeschult worden. Heute lebe er zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in einem Lager. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers habe keine Beziehungen zur LTTE; dieser sei ein Student gewesen. Ferner hätten eine Schwester seiner Ehefrau und ihr Ehemann der LTTE angehört; beiden würden heute in einem Lager leben. F. Mit Schreiben vom 17. November 2009 überwies die Schweizer Botschaft die Akten dem BFM zur Entscheidung. G. Mit einem Schreiben vom 18. Januar 2010 informierte der Beschwerdeführer, dass seine sich in G._______ aufhaltende Ehefrau von den Militärbehörden mehrere Male in K._______ über seine Person und seine Verbindungen zur LTTE befragt worden sei. Aufgrund dieser neuen Bedrohung sei sie nach D._______ entwichen, wo sie indes unter einem grossen Risiko leben würde. Sie habe dem Beschwerdeführer nahe gelegt, nicht zurückzukehren, da einige Rückkehrer angegriffen worden seien. H. Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile – soweit nicht absichtlich und gezielt gegen eine Person gerichtet – keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen würden. Die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers (...) seien nicht gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen. Vielmehr sei er ein zufälliges Opfer E-1316/2010 der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der srilankischen Regierung. Ferner kam das BFM im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass es bei objektivierter Betrachtungsweise nicht überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen sein werde. Diese Feststellung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seit der Zerschlagung der LTTE in erster Linie Personen gesucht würden, welche in Führungsfunktionen oder in Kampfeinheiten tätig gewesen seien. I. Der Entscheid des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben – datiert vom 10. Februar 2010 – der Schweizer Botschaft in Colombo übermittelt. J. Mit auf den 19. Februar 2010 datierten Eingabe reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Er führte dabei aus, dass die Suche nach LTTE-Mitgliedern weiterhin anhalte und dass die geltenden Notvorschriften sowie das Anti-Terrorismusgesetz – sinngemäss – willkürliche Festnahmen durch die Regierung nach wie vor erlauben würden. Nur durch grosses Glück sei der Beschwerdeführer bis anhin nicht von der srilankischen Armee festgenommen worden. E-1316/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2010 wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo am 10. Februar 2010 an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Die Beschwerdeeingabe datiert vom 19. Februar 2010 und wahrt die Frist (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. März 2010). Die Beschwerde ist folglich frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach- E-1316/2010 verhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. dazu die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 3. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 1. Februar 2010 Folgendes aus: Die im Mai 2008 anlässlich eines Bombenangriffs der srilankischen Armee erlittene schwere Verletzung (...) sei nicht die Folge einer gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Massnahme der Behörden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer ein zufälli- E-1316/2010 ges Opfer der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der LTTE und der srilankischen Regierung. Daher kämen diesen Vorbringen keine einreiserelevante Bedeutung zu. Die Befürchtung, einer künftigen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt zu sein, sei nur einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus G._______ sowie die Verletzung (...) führten das Bundesamt in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass es bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen sei. Die Vorinstanz schloss zwar nicht aus, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verletzung von der Armee angehalten und verhört werden könnte. Doch könne aus den Spitalbelegen hergeleitet werden, dass er sich die Verletzung nicht im Rahmen von Kämpfen zugezogen habe. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer angesichts der für die LTTE ausgeführten Aufträge kein Profil auf, bei welchem heute in Sri Lanka von einer akuten Gefährdung auszugehen sei. Die Suche der Behörden nach (ehemaligen) Angehörigen der LTTE richte sich nämlich in erster Linie gegen Personen, die in Führungsfunktionen und/oder Kampfeinheiten der LTTE tätig gewesen seien. Daher sei der Beschwerdeführer auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. 3.2 In der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation sinngemäss und im Wesentlichen entgegen, dass aufgrund der Suche nach den Mitgliedern der LTTE derzeit viele unschuldige Personen des nördlichen Gebietes festgenommen und verhört würden. Auch sei er als tamilischer Tuktukfahrer aus G._______ des LTTE-Trainings verdächtig. Zudem sei er aufgrund seiner Verletzung schon einmal in L._______ verhört und nur durch viel Glück nicht festgehalten worden. In Colombo habe er Angst, sich frei zu bewegen, denn die Notvorschriften und das Anti-Terrorismusgesetz – aufgrund dessen man verdächtige Menschen nach Boossa sende – seien immer noch in Kraft. E-1316/2010 4. 4.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis richtig feststellte, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist, weshalb es zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise verweigerte. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Schutzbedürftigkeit damit, dass er einerseits aufgrund seiner Herkunft aus der Nordprovinz – er stamme ursprünglich aus M._______ und habe später in G._______ gelebt – und anderseits als Folge seiner (...) begründete Furcht habe, Opfer einer gezielten Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die srilankische Armee zu werden. 4.3 Bewaffnete Konflikte haben leidvolle Auswirkungen, insbesondere auf weite Teile der Zivilbevölkerung, die vor den Kriegsfolgen ausser Landes oder in andere Landesregionen flüchten. Diese Personen sind in der Regel indes nicht gezielt verfolgt. Individuell gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind erst dann anzunehmen, wenn die schutzsuchende Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" eines Krieges, betroffen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c.bb S. 153). Die Sicherheitslage in Sri Lanka ist tatsächlich auch nach Beendigung des jahrelang andauernden bewaffneten Konfliktes zwischen der Sri Lankan Army und der LTTE weiterhin sehr kritisch. "Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen [...] werden nach wie vor überall in Sri Lanka von verschiedenen Akteuren begangen" (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender [zusammenfassende Übersetzung], Juli 2009, S. 2 ff.). "Viele Tamilen sind Problemen hinsichtlich einer vermeintlichen politischen Überzeugung oder angeblicher politischen Aktivitäten ausgesetzt", die ihnen aus verschiedenen Gründen "unterstellt werden" (vgl. UNHCR-Richtlinien a.a.O., S. 5). "Ein Grossteil der aus Sri Lanka berichteten Menschenrechtsverletzungen betrifft Tamilen aus dem Norden" (vgl. UNHCR-Richtlinien a.a.O., S. 6). UNHCR nennt als Kategorien von Tamilen aus dem Norden, bei denen am ehesten eine Verbindung zu der LTTE vermutet wird, junge Männer, von der LTTE ausgebildete männliche und weibliche Tamilen sowie Menschen tamili- E-1316/2010 scher Ethnie, die keine ordnungsgemässen Personenstandsdokumente aufweisen können, die über Kontakte zu den politischen Eliten verfügen oder die im Norden geboren sind und in Colombo wohnen (vgl. UNHCR-Richtlinien a.a.O., S. 7; zur Situation im Grossraum Colombo vgl. ferner [BVGE] Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts 2008/2 E. 7.3). Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht nur Personen, die in Führungsfunktionen tätig waren und/oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben, staatlicher Willkür ausgesetzt sein können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese – wie vom BFM angenommen – tatsächlich am ehesten im Visier der Regierung sein dürften. 4.4 Der Beschwerdeführer ist wie andere Tamilen einem erhöhten Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen Massnahmen wie Sicherheitskontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Hausdurchsuchungen oder Leibesvisitationen ausgesetzt. Indes gehört er als Familienvater nicht zur Gruppe der jungen und ledigen tamilischen Männer mit erhöhtem Risiko. Er hat darüber hinaus Dokumente über seine Identität und diejenigen seiner Kinder vorzuweisen (Geburtsscheine). Es ist zudem nach seinen Aussagen vom 16. November 2009 davon auszugehen, dass er – abgesehen von seinem Bruder, der heute im Rollstuhl lebt, und dessen Familie sowie seiner Schwägerin und ihrer Familie – keine Verbindung zu den politischen Eliten der LTTE hat. Der Beschwerdeführer hat ferner persönlich zum Ausdruck gebracht, nie selber politisch tätig gewesen zu sein. Eine Mitgliedschaft bei der LTTE kann ihm aufgrund des Gesagten nicht nachgewiesen werden. Weiter kann aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich nach einem Verhör durch Angehörige der CID in D._______ für LKR 20'000 und (...) habe freikaufen können und von dort weggefahren worden sei, angenommen werden, dass die srilankische Armee bei der Person des Beschwerdeführers nicht von einem Mitglied der LTTE ausgegangen ist. Nach LTTE-Mitgliedern befragt, hat er – unter Bedrohung – ferner keine solchen identifiziert. Der Beschwerdeführer macht neben seiner Herkunft seine Handverletzung geltend, welche auf eine Beteiligung am Krieg hindeute und ihn somit einer angeblichen LTTE-Mitgliedschaft verdächtigen würde. Dieser Ansicht ist zu erwidern, dass bei einer möglichen Kontrolle eine E-1316/2010 Spitalbehandlung in D._______ der Verletzung durch Bombensplitter durch die diesbezüglichen Belege zu erhärten ist, was gegen eine vermutete Beteiligung an Kampfhandlungen der LTTE vorgebracht werden kann. Das Bundesverwaltungsgerichts stellt darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer einen sicheren Unterschlupf in Colombo bei Tamilen aus demselben Dorf gefunden hat und dass die Kinder in einer Klosterschule unterrichtet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu verdienen. Nicht registrierte Tamilen laufen in Colombo zwar Gefahr, an den Checkpoints verhaftet zu werden, wenn die Anwesenheit nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BVGE 2008/2, E. 7.3 S. 18). Dieses Risiko kann durch eine Registrierung des Beschwerdeführers (und seiner Kinder) jedoch entschärft werden. Es ist zwar dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine Vorsprache auf dem Polizeiposten zur Registrierung der Familie das Risiko birgt, verhaftet zu werden. Doch kann er sich mindestens mit seinen Papieren ausweisen und verfügt nicht über das Profil jener Personen, an denen die Regierung das grösste Interesse haben dürfte (Führungspersonen und/oder Teilnahme an Kampfhandlungen). 4.5 Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch keine besonders nahen oder aktuellen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. Demnach wäre es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So existieren viele Länder, die geografisch und kulturell näher liegen und die grundsätzlich zur Schutzgewährung in der Lage sind. Es bestehen keine aktenkundigen Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei ihm praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat in der Region zu begeben. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund einer besonders exponierten Stellung bei einer Wegreise ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, verfolgt zu werden. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare künftige Verfolgung darzulegen vermochte. Die vom Beschwerdeführer wenig substanziiert geltend gemachte Furcht scheint ferner nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im Heimatland nicht zugemutet werden könnte (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Insgesamt E-1316/2010 sind daher die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als einreiserelevante Gefährdung zu werten. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1316/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Seite 13

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