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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2010 E-1315/2010

March 17, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,999 words·~10 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Full text

Abtei lung V E-1315/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1315/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und christlicher Tamile gemäss seiner Eingabe vom 25. März 2008 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo) - unter Beigabe mehrerer Beweismittel (Bestätigungen über seine Situation) – bereits am 30. Juli 2007 bei der Schweizerischen Vertretung ein Asylgesuch stellte, das angeblich mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 10. August 2007 abgewiesen wurde, dass er in der Eingabe vom 25. März 2008 nochmals um Asyl nachsuchte, dass er mit Schreiben vom 24. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht für sich, seine Frau und seine Kinder um Asyl ersuchte und sich über die abschlägige Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 10. August 2007, die ohne ihn vorgängig angehört zu haben erfolgt sei, beschwerte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 24. Juli 2008 als ein Gesuch um Asylgewährung entgegennahm und es mit Schreiben vom 7. August 2008 an das BFM, als für die erstinstanzliche Behandlung von Asylgesuchen zuständige Behörde weiterleitete, dass es eine erneute Eingabe vom 14. Januar 2009 an das Bundesamt überwies, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 3. Juni 2009 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei in B._______ geboren, wo er bis 1999 gelebt habe, danach sei er nach C._______ umgezogen und nun seit 2008 in D._______ ansässig, dass er ab 1980 zur Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden sei und für diese immer wieder habe Lebensmittel einkaufen und (...) müssen, E-1315/2010 dass er keine Funktion innerhalb der Partei gehabt habe, dass er im Jahre 1992 wegen Verdachts auf LTTE-Tätigkeit festgenommen worden sei (vgl. Bestätigung des IKRK), dass er nach zwei Jahren Gefängnis wieder freigelassen worden sei, und danach die LTTE nicht mehr unterstützt habe, obschon diese es wieder von ihm verlangt habe, dass er sich von 1996 bis 1999 in E._______ aufgehalten habe, wo er als Monteur tätig gewesen sei, dass die LTTE ihn aufgefordert habe, in E._______ für sie Gelder zu sammeln, was er jedoch abgelehnt habe, dass er nach seiner Rückkehr in C._______ als Taglöhner gearbeitet und ab 2006 anonyme Drohanrufe erhalten habe, dass er dies im November 2006 der Polizei, der F._______ gemeldet habe, diese jedoch einen Monat später nach G._______ umgezogen sei, dass er im Februar 2007 von der Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP, vormals Karuna-Gruppe) aufgefordert worden sei, sich in deren Büro zu melden, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, dass er im August 2008 durch die TMVP auf der Strasse angehalten und befragt worden sei, warum er nicht zu ihnen ins Büro gekommen sei, dass er sein Velo weggeworfen habe und in den Dschungel geflüchtet sei, dass er danach viermal Drohanrufe erhalten habe, weshalb er mit seiner Familie nach D._______ gezogen sei, dass er auch dort angerufen worden sei und der letzte Anruf etwa einen Monat vor der Anhörung (also im Mai 2009) stattgefunden habe, E-1315/2010 dass er seitdem nur die Mahlzeiten zu Hause einnehme, allerdings aber an verschiedenen Orten schlafe, dass er jederzeit damit rechnen müsse, als LTTE-Anhänger umgebracht zu werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Januar 2010 – welche die Schweizerische Vertretung in Colombo am 3. Februar 2010 an den Beschwerdeführer weiterleitete – ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, seine zweijährige Inhaftierung im Jahre 1992 wegen Verdachts auf LTTE-Mitgliedschaft schon sehr lange zurückliege und daher für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant sei und er seit 1994 keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, dass zudem die Nachstellungen durch die TMVP nicht derart intensiv zu werten seien, dass sie eine Einreisebewilligung die Schweiz rechtfertigen würden, dass die TMPV ihre Tätigkeit im Osten Sri Lankas nahezu eingestellt habe, weshalb er durch diese Gruppierung nicht mehr gefährdet sei, dass es sich deshalb erübrige, auf Ungereimtheiten in seinen diesbezüglichen Vorbringen näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2010 (Poststempel: 24. Februar 2010; Eingang beim BVGer am 4. März 2010) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und dabei sinngemäss um deren Aufhebung, Bewilligung der Einreise und Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass er in der Beschwerdebegründung geltend machte, die ganze Zeit durch die TMVP bedroht zu werden, dass er am 22. Februar 2009, als er ins Geschäft gegangen sei, von ihnen gestossen und am Rücken verletzt worden sei, E-1315/2010 dass er nur aus Angst, noch mehr bedroht zu werden, nicht zum Doktor gegangen sei, dass am 15. Januar (?) seine Frau einen Anruf bekommen habe, dass man ihn festnehmen wolle, dass er keine Ruhe mehr habe und nicht wisse, wohin er mit seiner Familie gehen solle, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-1315/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-1315/2010 dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb er nicht als schutzbedürftig zu erachten ist, dass in der Tat eine jahrelange Bedrohung per Telefon als nicht intensiv genug für eine Einreisebewilligung betrachtet werden kann, dass im Übrigen kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die TMVP den "harmlosen" Beschwerdeführer ohne jegliches Gefährdungsprofil hätten lebensbedrohlich verfolgen sollen, dass dessen Unterstützung für die LTTE, zu der er wie etliche andere Tamilen/innen gezwungen worden ist, bei seiner Asylgesuchseinreichung bereits 16 Jahre zurücklag und er seitdem von den srilankischen Behörden nicht mehr behelligt wurde, weshalb für die der Regierung nahe stehende TMVP keine Veranlassung bestand, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, dass er jedenfalls den TMVP-Leuten wohl kaum über Jahre hinweg hätte entkommen können, falls sie seiner tatsächlich hätten habhaft werden wollen, zumal er einen festen Wohnsitz hatte - selbst wenn er angab, jeweils lediglich zu Hause zu essen und woanders zu schlafen - seine Frau einer Arbeit in der H._______ nachgeht und die Kinder die Schule besuchen, weshalb klar davon ausgegangen werden kann, dass die TMVP - Leute kein wirkliches Interesse an ihm hatten, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Vorfall, wonach der Beschwerdeführer am 22. Februar 2009 von den TMVP-Leuten umgestossen und am Rücken verletzt worden sei, als nachgeschoben und daher als unglaubhaft gewertet werden muss, da er ihn anlässlich seiner Anhörung vom 3. Juni 2009 mit keinem Wort erwähnt hat, dass zudem seine Erklärung in der Beschwerde, die Armee brauche Geld, um Alkohol trinken zu können, weshalb sie von tamilischen Leuten Geld verlange und ihn ins Gefängnis stecken werde, wenn er ihr keines gebe, undifferenziert erscheint und nicht auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung hinweist, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante und aktuelle Verfolgung durch die TMVP nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, zumal diese lediglich das E-1315/2010 vom Beschwerdeführer bereits Erzählte wiedergeben und daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, dass in diesem Zusammenhang die im Schreiben vom I._______ vorgebrachte Aussage, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im Jahre 1994 "by an unidentified armed group" bedroht würde, zu allgemein erscheint und auch nicht auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung hindeutet, dass somit davon auszugehen ist, es drohe dem Beschwerdeführer in D._______ im heutigen Zeitpunkt keine akute Gefahr weder seitens der srilankischen Armee noch der TMVP, dass nach dem Gesagten insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen, dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, weshalb darauf verzichtet wird, auf alle Einzelheiten in der Beschwerdebegründung näher einzugehen, dass der Sachverhalt keiner weiteren Abklärung bedarf und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete und glaubhafte Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. E-1315/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die Schweizer Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 9

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