Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.03.2012 E-1286/2012

March 12, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,316 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2012 /

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1286/2012

Urteil v o m 1 2 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi , mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Guinea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2012 / N (…).

E-1286/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab, dass er am 11. Juli 2011 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass am 13. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Belgiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, sein in Belgien gestelltes Asylgesuch sei abgewiesen worden und er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen, habe ansonsten aber keine Probleme in Belgien gehabt, dass das BFM am 20. Februar 2012 an die belgischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) richteten und Belgien sich mit Schreiben vom 21. Februar 2012 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2012 – eröffnet am 1. März 2012 – in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

E-1286/2012 dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe nachweislich am 11. Juli 2011 in Belgien um Asyl nachgesucht und die belgischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e (Dublin II-VO) zugestimmt, dass somit Belgien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der Dublin II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 21. August 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu keine Einwände erhoben habe, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement- Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Belgien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2012 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm das Asyl zu gewähren, beziehungsweise es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-

E-1286/2012 sungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 5. März 2012 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

E-1286/2012 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,

E-1286/2012 dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien feststeht und der Beschwerdeführer diesen nicht bestreitet, dass das BFM die belgischen Behörden am 20. Februar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen am 21. Februar 2012 zustimmten, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gemäss der Dublin II- Verordnung liege die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers bei diesem Land, dass er somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Belgien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,

E-1286/2012 dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Abweisung seines Asylgesuchs in Belgien und die fehlende Unterstützung durch die belgischen Behörden verwies, nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass, auch wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Belgien rechtskräftig abgewiesen wurde, dieses Land gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin II-VO weiterhin für sein Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4), dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Belgien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Belgien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien entgegenstehen könnten, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden, dass im Übrigen eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

E-1286/2012 und daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht einzugehen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden sind, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der vorgebrachten und belegten Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,

E-1286/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)

(Dispositiv nächste Seite).

E-1286/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:

E-1286/2012 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2012 E-1286/2012 — Swissrulings