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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2012 E-1282/2012

March 26, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,046 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1282/2012

Urteil v o m 2 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N (…).

E-1282/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. Oktober 1987 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und dabei geltend gemacht hat, er sei kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______ (Pazarcik), dass er Sympathisant der PKK sei, die er mit Proviant und Geld unterstützt habe, sein Vater - ein Mitglied der PKK - im Jahre 1981 festgenommen und zu 24 Jahren Haft verurteilt worden sei, worauf der Beschwerdeführer einige Male für kurze Zeit festgenommen und zu seinem Vater befragt worden sei, dass dieses Asylgesuch mit Verfügung des damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) vom 14. August 1990 abgelehnt worden ist, da seine Vorbringen weder glaubhaft noch asylrelevant seien, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid des Beschwerdedienstes des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 28. März 1991 negativ entschieden worden ist, dass der Beschwerdeführer am 25. September 1996 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch gestellt hat und mit Verfügung vom 21. Oktober 1996 vorsorglich nach Deutschland weggewiesen worden ist, dass er eigenen Angaben zufolge Ende 1996/anfangs 1997 von Deutschland freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er am 11. August 2010 sein Heimatland erneut verlassen habe und am 16. August 2010 in die Schweiz eingereist sei, wo er am 17. August 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 24. August 2010 sowie der direkten Anhörung vom 22. Oktober 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Sympathisant der PKK und habe diese ab 2009 mit Nahrungsmitteln und Informationen unterstützt, dass er zudem an Demonstrationen teilgenommen und seit seiner Einreise in die Schweiz kurdische Zeitschriften verteilt habe, dass er im (…) 2009 und im (…) 2010 von Soldaten festgenommen und auf den Militärposten von Narli geführt worden sei, wobei er unter dem

E-1282/2012 Vorwurf, die PKK zu unterstützen ein bis zwei Tage lang festgehalten und misshandelt worden sei, dass er sich nach seiner Entlassung bei einem Freund versteckt habe und dort von der Polizei gesucht worden sei, worauf er sich an anderen Orten versteckt und sich zur Ausreise entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Gaziantep an die Polizeidirektion Gaziantep vom (…) einreichte, dass das BFM in einer amtsinternen Dokumentenprüfung zum Schluss kam, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle, wozu es dem Beschwerdeführer am 28. März 2011 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. April 2011 an der Echtheit des Schreibens festhielt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Februar 2012 – eröffnet am 6. Februar 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten, dass es sich beim eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft Gaziantep an die Polizeidirektion von Gaziantep vom (…), das einer amtsinternen Expertise unterzogen worden sei, um eine Totalfälschung handle, dass es sich einerseits um ein rein amtsinternes Schreiben handle, wobei ausgeschlossen erscheine, die Behörden hätten das Original dieses Schreibens dem Grossvater des Beschwerdeführers ausgehändigt, andererseits erscheine praxiswidrig, dass die Personalien der festzunehmenden Person im Schreiben zweimal und zudem abweichend aufgelistet seien, dass im Schreiben von der Umwandlung eines Abwesenheitshaftbefehls in einen Anwesenheitshaftbefehl die Rede sei, was gestützt auf den Verfahrensstand gar nicht möglich wäre,

E-1282/2012 dass der Beschwerdeführer die Fälschungsmerkmale in seiner Stellungnahme vom 15. April 2011 nicht habe aus dem Weg räumen können, zumal es sich beim eingereichten Dokument um ein sogenanntes Dienstwegschreiben handle, in dessen Besitz der Beschwerdeführer zwingend nicht hätte gelangen können, dass der Beschwerdeführer zudem angegeben habe, er habe Mitte Mai 2010 von seinem Grossvater vom Bestehen eines Haftbefehls gegen ihn erfahren, das Dokument demgegenüber jedoch vom (…) datiere, wobei der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht habe erklären können, dass er offensichtlich versucht habe, seine Vorbringen mit einem gefälschten Dokument zu belegen, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel gezogen werden müsse, dass er zudem widersprüchliche Angaben zur Festnahme vom (…) gemacht habe, und auch seine Ausführungen betreffend der Informationsweitergabe an die PKK unsubstantiiert ausgefallen seien, dass weder die geltend gemachte Suche noch seine Verhaftungen noch seine Kontakte zur PKK geglaubt werden könnten, dass ferner nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte wegen seines Vaters oder anderer Verwandter in Zukunft etwas zu befürchten, da er seit 1997 ausser den zwei unglaubhaften Festnahmen keine weiteren Behelligungen erlitten habe, dass auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und diesbezüglich eine Fürsorgebestätigung einreichte,

E-1282/2012 dass er zudem einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom (…) zu den Akten reichte, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen anführte, er stamme aus einer kurdischen Familie, die sich seit langer Zeit für die kurdische Sache einsetze und aufgrund ihres Engagements immer wieder Repressionen ausgesetzt gewesen sei, dass sein Vater und zahlreiche weitere Verwandte aus politischen Gründen verfolgt und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, dass die Vorinstanz das eingereichte Dokument zu Unrecht als Fälschung bezeichnet habe, dass sein Grossvater dieses Dokument erhalten habe und das Ausstellen desselben als Original auf die unterschiedliche Praxis der betreffenden Behörden zurückzuführen sei, wobei die darin aufgeführten unterschiedlichen Vornamen auf einen Irrtum des Verfassers zurückzuführen seien, dass sich der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch, wonach er Mitte 2010 von seinem Grossvater erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, das betreffende Dokument jedoch vom (…) datiere, nicht erklären könne und wohl auf einem Missverständnis beruhe, dass die festgestellten Widersprüche betreffend seine Festnahmen auf seine psychischen Probleme zurückzuführen seien, die durch die erlittenen Folterungen ausgelöst worden seien, dass seine Ausführungen betreffend die Weiterleitung von Informationen an die PKK nicht unsubstantiiert ausgefallen seien, habe die PKK doch aufgrund der politischen Vergangenheit seiner Familie zu ihm Vertrauen gehabt, dass er schliesslich unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die dort zitierte Berichterstattung auf die nach wie vor schlechte Menschenrechtslage in der Türkei hinwies, unter der die Kurden zu leiden hätten, dass zudem gestützt auf das Gesagte eine Reflexverfolgung vorliege,

E-1282/2012 dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-1282/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eine Totalfälschung eingereicht hat, vollumfänglich bestätigt werden muss,

E-1282/2012 dass insbesondere die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Fälschungsmerkmale (Original eines amtsinternen Schreibens, unterschiedliche Vornamen, Bezeichnung des Dokuments) überzeugen und daher nicht zu beanstanden sind, dass dem Beschwerdeführer im eingereichten ärztlichen Bericht vom (…) eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome attestiert werden, welche eine Folge der erlittenen Folter im Heimatstaat seien, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Ungereimtheiten betreffend des Zeitpunkts seiner Entlassung aus der Festnahme vom (…) jedoch nicht mit psychischen Problemen zu erklären vermag, dass er gemäss dem Arztbericht bereits seit dem 27. Juni 2011 in Behandlung sein soll, er jedoch weder eine solche noch psychische Probleme bisher erwähnt hat, obwohl dies von ihm hätte erwartet werden können, zumal er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vom jetzigen Rechtsvertreter vertreten worden ist, dass auch dem Befragungsprotokoll vom 22. Oktober 2010 nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer sei wegen seines gesundheitlichen (psychischen) Zustandes nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen widerspruchsfrei vorzutragen (vgl. Akte C17), dass die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertreterin auch keine Bemerkungen angebracht hat, wonach der Beschwerdeführer eingeschüchtert oder verängstigt gewirkt hätte und deshalb daran gehindert gewesen wäre, seine Asylgründe widerspruchsfrei vorzutragen, dass auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er als Mitglied einer politischen Familie das Vertrauen der PKK gehabt habe und deshalb zur Herausgabe von Informationen aufgefordert worden sei, die von der Vorinstanz festgestellten unsubstantiierten Vorbringen nicht zu erklären vermag, soll es sich doch dabei um bloss allgemeine Informationen gehandelt haben (vgl. Akte C17 S. 6), dass insgesamt nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe Kontakte zur PKK gepflegt und sei aus politischen Gründen zweimal festgenommen und dabei gefoltert worden,

E-1282/2012 dass gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden kann, zumal er eigenen Angaben zufolge wegen seiner Verwandten seit seiner Kindheit keine Benachteiligungen mehr erlitten habe, und damit den damaligen Vorkommnissen der notwendige zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur viele Jahre späteren Ausreise abzusprechen ist, dass ferner aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden kann, da es sich beim blossen Verteilen von Zeitungen nicht um eine herausragende Aktivität handelt, welche im Sinne der Rechtsprechung zu einer begründeten Furcht führen könnte, dass auch die Benachteiligungen, unter denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei zu leiden hat, gemäss Rechtsprechung für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann und der Beschwerdeführer wie hievor festgestellt, keine darüber hinausgehenden Nachteile glaubhaft machen konnte, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

E-1282/2012 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-1282/2012 dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführers schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann handelt, der über mehrere Jahre Berufserfahrungen verfügt und in seinem Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Grossvater, in dessen (…) er gearbeitet habe, sowie mehrere Onkel und Tanten; vgl. Akte C1 S. 3 f.) zurückgreifen kann, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers auch in der Türkei behandelbar sind und daher ein Aufenthalt in der Schweiz nicht notwendig erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1282/2012 (Dispositiv nächste Seite)

E-1282/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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