Abtei lung V E-1278/2007 {T 0/2} Urteil vom 16. April 2007 Mitwirkung: Richterinnen Schenker Senn, Spälti Giannakitsas, Richter Badoud Gerichtsschreiber Swain X_______ geboren _______, Kamerun, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 7. Dezember 2006 und reiste am 8. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum in Y_______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 20. Dezember 2006 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton S_______ zugeteilt. Am 11. Januar 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe seit dem Jahre 1977 in D_______ gelebt. Ihr Ehemann habe eine wichtige Funktion bei den Zeugen Jehovas bekleidet. Sie selber habe dieser Kirche auch angehört, habe sich aber im Jahre 2000 von dieser distanziert und sei der "Vraie Eglise de Dieu" beigetreten. Im Jahre 2005 seien zwei ihrer vier Kinder und im Mai 2006 auch ihr Ehemann verstorben. In der Folge sei sie von Mitgliedern der Zeugen Jehovas sowie den Angehörigen ihres Ehemannes beschuldigt worden, am Tod ihrer Familienangehörigen schuld zu sein und ein Geheimnis der Zeugen Jehovas zu kennen. Man habe ihr die Teilnahme an der Beerdigung ihres Ehemannes verwehrt. Ferner hätten Mitglieder der Familie ihres Mannes sowie der Zeugen Jehovas sie zu Hause aufgesucht, sie geschlagen und ihr ihre Habseligkeiten weggenommen und diese verbrannt. Zunächst sei sie zu einem Nachbarn und in der Nacht darauf zum Pastor ihrer Kirche in B_______ geflüchtet. Bei diesem habe sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten. Von Mitgliedern ihrer Kirche habe sie erfahren, dass sowohl Zeugen Jehovas als auch Familienmitglieder ihres verstorbenen Mannes ihr Haus mehrmals aufgesucht hätten. Aus einem ihr nicht bekannten Grund hätten schliesslich der Pastor und andere Mitglieder der Kirche bestimmt, dass sie ihr Heimatland verlassen müsse und hätten ihre Ausreise organisiert. Sie sei von ihrem Heimatstaat aus per Flugzeug in die Schweiz gelangt. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchte sie, von Zeugen Jehovas und Familienangehörigen ihres Ehemannes umgebracht zu werden. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2007 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ihre Ausführungen betreffend die Behelligungen durch die Zeugen Jehovas und die Familie ihres verstorbenen Ehemannes seien unsubstanziiert sowie oberflächlich ausgefallen und seien zudem unlogisch. So habe sie nicht hinreichend konkret zu schildern vermocht, worin die Probleme mit den Zeugen Jehovas bestanden hätten. Ebenso erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie zu keinem Zeitpunkt bei den Behörden um Schutz ersucht habe. Schliesslich würden auch ihre Aussagen zu den Umständen ihrer Ausreise äusserst realitätsfremd erscheinen. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
3 der Beschwerdeführerin im Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem würden weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun sprechen. Namentlich verfüge sie über berufliche Erfahrung sowie ein soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 (Poststempel: 17. Februar 2007) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass bei der Beurteilung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei, dass sie Analphabetin sei und kaum Erfahrung im Umgang mit Behörden habe. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe sie die erlittenen Repressalien durchaus überzeugend geschildert. Es werde beantragt, dass diesbezüglich Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in ihrem Heimatland vorgenommen würden. Die Vorinstanz habe den kulturellen Kontext dieser Ereignisse ignoriert. Die Verfolgung seitens der Familie ihres Ehemannes und der Zeugen Jehovas und die Brandmarkung als Mörderin und Hexe empfinde sie als Ausstossung aus der Gesellschaft. Dadurch sei sie einem asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Von den Behörden im Heimatstaat sei sie im Stich gelassen worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2007 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
4 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Januar 2007 sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltunsgerichts vom 28. Februar 2007 verwiesen werden. Namentlich erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Problemen im Heimatland überaus vage und undetailliert und
5 weisen insgesamt nicht die Kennzeichen einer Schilderung von realen Erlebnissen auf. Ausserdem müssen ihre äusserst vagen Angaben zur Reise in die Schweiz als realitätsfremd eingestuft werden. Dieser Einschätzung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Insbesondere wäre auch unter Berücksichtigung einer allenfalls mangelhaften Bildung der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie imstande wäre, substanziiertere und nachvollziehbare Ausführungen zu den Gründen für ihre Ausreise zu machen. Unter diesen Umständen fehlt eine glaubhafte Grundlage für den von ihr geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck. Ferner besteht kein Anlass, weitere Abklärungen im Heimatstaat zu treffen, welche sich im Übrigen angesichts der vagen Aussagen der Beschwerdeführerin als sehr schwierig gestalten würden. Der diesbezüglich in der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag ist daher abzuweisen. 4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6 5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich weder aus der allgemeinen Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin noch aus ihren persönlichen Umständen ein Wegweisungshindernis ergibt. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin, welche über berufliche Erfahrung und ein soziales Netz im Heimatstaat verfügt, möglich sein wird, sich dort ihre Existenz zu sichern. 5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.11 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb ein Vollzug der Wegweisung auch als
7 möglich zu bezeichnen ist. 5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das A_______ des Kantons _______ Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Nicholas Swain Versand am: