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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2026 E-1268/2026

March 13, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,950 words·~10 min·9

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Nichteintreten auf Asyl-Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1268/2026

Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asyl-Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2026.

E-1268/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 14. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen seiner Anhörungen im Wesentlichen zu Protokoll gab, der türkische Staat habe wegen seiner Tätigkeit als kurdischer Musiker, seiner kurdischen Ethnie und der politischen Handlungen seines Bruders und seines Vaters Druck auf ihn ausgeübt, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2024 – eröffnet am 5. September 2024 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass eine am 5. Oktober 2024 dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6344/2024 vom 14. Januar 2026 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, II. dass der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 16. Februar 2026 beziehungsweise mit postalischer Eingabe vom 17. Februar 2026 beim SEM eine als "Mehrfachgesuch" betitelte Eingabe einreichte, dass er darin im Wesentlichen festhielt, sein Mehrfachgesuch stütze sich auf neue, entscheidrelevante Tatsachen und Beweismittel, die nach dem erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil entstanden, beziehungsweise trotz zumutbarer Sorgfalt davor nicht zugänglich gewesen seien, dass die neu eingebrachten Beweismittel sein Risikoprofil qualitativ verändern würden, indem ihm bei seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund des gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahrens (wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation) neu eine konkretisierte, familiär bedingte Reflexverfolgung drohen würde, dass sich damit die bisherige Annahme der schweizerischen Asylbehörden, es bestehe nur eine abstrakte Gefährdung, als unzutreffend erweise,

E-1268/2026 dass der Beschwerdeführer neben der anwaltlichen Vollmacht zum Beleg seiner Vorbringen eine Rechtskraftmitteilung des (…) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom (…) 2018 über eine Gefängnisstrafe von (…) wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung seinen Bruder betreffend, eine türkische Anwaltsvollmacht seiner Mutter vom (…) 2023, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023, einen Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom (…) 2023, ein Verhandlungsprotokoll des (…) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom (…) 2023 sowie ein Strafurteil des (…) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom (…) 2024 in Bezug auf seinen Vater, einen Arbeitsvertrag vom 14. April 2025 mit der (…) AG, drei Lohnabrechnungen der (…) AG, einen Strafregisterauszug seines Bruders vom (…) 2025, ein türkisches Schreiben des Kreisvorstehers vom (…) 2026 sowie einen ihn betreffenden Registerauszug und eine Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (…) 2026 zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2026 – eröffnet am 19. Februar 2026 – auf das Gesuch nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit als "Mehrfachgesuch" betitelte Eingabe vom 19. Februar 2026 sinngemäss gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2026 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-1268/2026 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – mit den nachfolgend erwähnten Einschränkungen – einzutreten ist, dass auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG) und das SEM diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.) und sie sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass auf die materiellen Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs demnach nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-1268/2026 dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aufführte, die Vorbringen und die diesbezüglichen Belege des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund der Verurteilung seines Vaters beziehungsweise seines Bruders bei seiner Rückkehr eine Reflexverfolgung drohen würde, würden sich auf Akten stützen, die bereits vor dem Urteil E-6344/2024 vom 16. Januar 2026 (recte: 14. Januar 2026) entstanden seien und seien damit im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, dass dasselbe in Bezug auf den eingereichten Registerauszug und die Aktenübersicht gelte, welche mit einer Ausnahme, die aber nicht gehörig begründet sei, auf Akten verweise, die vor dem genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil Bestand gehabt hätten, dass sich schliesslich das Bestätigungsschreiben vom (…) 2026, das zwar nach dem genannten Urteil datiere, ebenfalls auf die bereits im ordentlichen Verfahren behauptete und geprüfte Reflexverfolgung beziehe, dass der Beschwerdeführer diesen Argumenten des SEM im Rahmen seiner Beschwerde hauptsächlich entgegenhält, seine familiäre Nähe zu einem konkret verfolgten sicherheitsrechtlichen Umfeld werde mit dem Mehrfachgesuch erstmals substanziiert und aktenkundig belegt, weshalb seine Vorbringen nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen seien, dass er in der Beschwerdeergänzung vom 24. Februar 2026 im Wesentlichen geltend machen lässt, es würden "eine qualitativ veränderte Risikokonstellation, eine neue sicherheitsrechtliche Erfassung des Gesuchstellers seIbst sowie eine Verdichtung der Gefährdungslage aufgrund neuer Entwicklungen im familiären und strafrechtlichen Kontext" vorliegen (vgl. a.a.O. S. 4), dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Asylgesuch insbesondere mit seiner Herkunft aus einer politisch exponierten Familie und insofern mit eine ihm drohenden Reflexverfolgung begründet hatte, dass die im "Mehrfachgesuch" eingereichten Beweismittel hauptsächlich diesen Sachverhaltsaspekt betreffen und vor dem Urteil des BVGer E-6344/2024 vom 14. Januar 2026 datieren (nämlich aus der Zeit vom […] 2018 bis zum […] 2025),

E-1268/2026 dass in der Eingabe vom 16. Februar 2026 nicht ansatzweise behauptet wird, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich in den 33 Tagen seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in irgendeiner relevanten Weise verändert, dass das Gleiche für die Beschreibung der angeblich aktuellen Lage in der Türkei gilt, zumal die zum Beleg zitierten Länderberichte vom Jahr 2024 datieren (vgl. "Mehrfachgesuch" S. 11 f.") dass das SEM damit zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht eingetreten ist (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass – mit Bezug auf die (wenigen) übrigen Beweismittel – zu prüfen bleibt, ob das SEM auch insoweit zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist, dass Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen haben (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.), dass Mehrfachgesuche dabei mindestens soweit begründet sein müssen, dass sie das SEM in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, dass, wenn die gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, das SEM die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass in Bezug auf die beiden Beweismittel, die nach dem Urteil des BVGer E-6344/2024 vom 14. Januar 2026 datieren ("Bestätigungsschreiben des Kreisvorstehers" vom […] 2026 sowie Registerauskunft und Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft vom […] 2026) im "Mehrfachgesuch" keine substanziierten Erläuterungen enthalten waren, was der Beschwerdeführer aus ihnen abzuleiten versucht, dass es sich beim Bestätigungsschreiben des Kreisvorstehers mutmasslich um ein Bestätigungsschreiben eines Bezirksvorsitzenden der Halklarin Eşitlik ve Demokrasi Partisi (DEM) handelt und der Beschwerdeführer diesen Aspekt in seinem Gesuch lediglich als "ergänzendes Indiz aus lokaler Verwaltungsperspektive" bezeichnet (vgl. Mehrfachgesuch S. 5), ihm in seinem Gesuch mithin offenbar selbst bloss geringe Aussage- und Beweiskraft zuerkennt,

E-1268/2026 dass der Registerauskunft und Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft lediglich fünf Verfahrensnummern und deren Verfahrensstand entnommen werden können, wovon lediglich eine auf 2026 datiert ist, dass die in Frage stehenden Dokumente schliesslich in türkischer Sprache und ohne Übersetzung in eine Amtssprache der Schweiz zu den Akten des SEM gereicht worden waren, dass es sich nach dem Gesagten um Vorbringen handelte, die nicht gehörig begründet waren (vgl. BVGE 2014/39 E. 7) und das SEM demnach – in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG – im Ergebnis auch insoweit zu Recht auf das "Mehrfachgesuch" des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, zumal auch sonst keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersichtlich ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 2000.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1268/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Michelle Truffer

Versand:

E-1268/2026 — Bundesverwaltungsgericht 13.03.2026 E-1268/2026 — Swissrulings