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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2023 E-1265/2023

March 9, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,998 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. März 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1265/2023

Urteil v o m 9 . März 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2023 / (…).

E-1265/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 6. Februar 2023 die Vorinstanz um Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. Die Vorinstanz nahm einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Dieser ergab, dass er am 13. Mai 2016 in Ungarn, am 18. Mai 2016 in Österreich, am 27. Mai 2016 in der Schweiz, am 2. August 2016 in Deutschland und am 17. September 2016 in den Niederlanden um Gewährung von Asyl nachgesucht hatte. C. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 10. Februar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs zu seiner familiären Situation, zu seinem Reiseweg und seinen Aufenthalten und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland im Jahr (…) verlassen und sei via Ungarn in die Dublin-Staaten eingereist. Seither habe er Europa nicht mehr verlassen. Er bestätigte der Vorinstanz, dass er sein damaliges Asylgesuch in der Schweiz am 19. Juli 2016 zurückgezogen habe und unkontrolliert ausgereist sei. Weiter bestätigte er die Einreichung von Asylgesuchen in Deutschland und den Niederlanden. Er habe sich von zirka Oktober 2016 bis Oktober 2022 in Deutschland aufgehalten und dort eine Unterkunft erhalten. Im August 2022 sei er von den deutschen Behörden weggewiesen worden und habe eine einmonatige Ausreisefrist erhalten. Im Oktober 2022 sei er nach Frankreich ausgereist, wo er zirka drei Monate geblieben sei und kein Asylgesuch eingereicht habe. Danach sei er in die Schweiz gekommen. Hier habe er keine Familienangehörigen, in Deutschland hingegen eine (…). Nach Deutschland könne er nicht zurückkehren. Er sei dort im Gefängnis gewesen und sei noch auf Bewährung. Bei einer Rückkehr würde er direkt inhaftiert werden. Ausserdem hätten ihm die deutschen Behörden gesagt, er müsse in sein Heimatland zurückkehren. Weitere Gründe habe er keine. In gesundheitlicher Hinsicht machte er geltend, an Asthma zu leiden. Zudem sei er in Deutschland

E-1265/2023 in psychologischer Behandlung gewesen, jeweils wöchentlich. Weitere gesundheitliche Probleme habe er keine. E. Die Vorinstanz ersuchte die niederländischen Behörden am 16. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. F. Die niederländischen Behörden lehnten das Gesuch am 23. Februar 2023 ab. G. Am 24. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. H. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch der Vorinstanz am 28. Februar 2023 zu. I. Mit Verfügung vom 1. März 2023 – eröffnet am 2. März 2023 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. März 2023 mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. K. Mit Eingabe vom 2. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,

E-1265/2023 individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublinstaates einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.11] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

E-1265/2023 Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mietgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) – und damit in der Konstellation wie vorliegend (vgl. dazu auch nachfolgend) – findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin- III-VO). Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann jedoch verzichtet werden, da vorliegend eine Überstellung nach Deutschland zu prüfen ist und dieser Staat keine solchen Schwachstellen aufweist. Auch macht der Beschwerdeführer keine entsprechenden Vorbringen geltend. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspiel-

E-1265/2023 raum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch der Vorinstanz am 15. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO explizit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet diese denn auch nicht. 4.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe einen wichtigen bevorstehenden Termin beim Psychologen, auf den er sehr lange habe warten müssen. Es sei für seine Gesundheit unerlässlich, dass er diesen Termin wahrnehmen könne. Sinngemäss macht er eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO geltend. 4.3 Mit diesen Vorbringen werden keine Gründe ersichtlich, welche für eine Anwendung der Ermessensklausel nach dieser Bestimmung respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sprechen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Deutschland die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Vorliegend sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, sowohl die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers als auch seine Versorgung sei in Deutschland in jeder – insbesondere auch in medizinischer – Hinsicht gewährleistet und er könne gegenüber den dort zuständigen Behörden auch vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen, zumal er vor dem Hintergrund seines bisherigen, langjährigen Aufenthalts in Deutschland mit den dortigen (administra-

E-1265/2023 tiven und juristischen) Abläufen grundsätzlich vertraut sein dürfte. Im Übrigen wird, insbesondere in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 4.4 Nach dem Gesagten gehen weder aus den Akten noch aus den knappen (und unbelegten) Ausführungen auf Beschwerdeebene begründete Anhaltspunkte hervor, welche geeignet sind, die angefochtene Verfügung zu erschüttern. 5. Die angefochtene Verfügung gibt auch sonst, namentlich in formeller Hinsicht, keinen Anlass für Beanstandungen und ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 6. 6.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos erwiesen hat. 6.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1265/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

Versand:

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