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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2019 E-1263/2019

April 5, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,171 words·~16 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. März 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1263/2019

Urteil v o m 5 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. März 2019 / (…).

E-1263/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Distrikt Jaffna, gelangte am 14. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde sie für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Am 17. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 12. Februar 2019 in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertreterin einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie die Schule während 13 Jahren besucht und eine Ausbildung im Bereich Rechnungswesen (…) absolviert habe. Im Zeitraum von (…) bis zu ihrer Ausreise habe sie in D._______, an einer staatlichen (…) als (…) gearbeitet. Darüber hinaus habe sie zuhause sowie an zwei verschiedenen Institutionen (…) gegeben. Im Zeitraum von (…) bis zu ihrer Ausreise am 7. Januar 2019 aus Sri Lanka sei sie jeweils von jugendlichen Kriminellen (sogenannten Rowdies), welche der sogenannten AVA-Gruppierung angehören würden, auf ihrem Arbeitsweg belästigt und eingeschüchtert worden. Die Rowdies seien von einer Familie auf sie angesetzt worden, nachdem deren Sohn E._______ Interesse an ihr gezeigt habe, sie dieses jedoch nicht erwidert habe. Sie habe folglich auf ihrem Arbeitsweg immerzu Angst gehabt, diesen zu begegnen. Vorgenannte Familie habe auch erwirken können, dass sie keine Festanstellung als (…) erhalten habe und ein Heiratsarrangement geplatzt sei. Zuhause habe sie lange Zeit nicht von ihren Problemen berichtet, da ihre Mutter sie ansonsten nicht mehr hätte (…) lassen. Auch habe sie sich nie an die Behörden gewandt und eine Anzeige erstattet. Nachdem ihre Mutter von den Problemen erfahren habe, sei entschieden worden, sie – die Beschwerdeführerin – im Ausland in Sicherheit zu bringen. Bei einer Rückkehr befürchte sie weitere Belästigungen und Bedrohungen seitens der Kriminellen und der Familie ihres abgewiesenen Verehrers E._______ Seit ihrer Ausreise seien sowohl ihre Mutter als auch andere Angehörige Opfer von Belästigungen geworden. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte ein.

E-1263/2019 C. Das SEM stellte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2019 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese nahm am gleichen Tag Stellung dazu. D. Mit Verfügung vom 4. März 2019, am 5. März 2019 eröffnet, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Ebenfalls mit Eingabe vom 5. März 2019 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde. F. Mit Eingabe vom 14. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 19. März 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie

E-1263/2019 Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erlittenen sowie befürchteten Nachteile seitens sogenannter Rowdies sowie der Familie von E._______ nicht asylrelevant seien. Es erwog hierzu im Wesentlichen, dass es sich dabei um Handlungen durch Dritte handle und nachdem sich die Beschwerdeführerin nie an die sri-lankischen Behörden gewandt und um Schutz ersucht habe, vorliegend keine konkreten Hinweise dafür erkennbar seien, dass ihr staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Im Weiteren verneinte das SEM das Vorliegen zusätzlicher individueller Faktoren, welche im konkreten Fall eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen können. Es hielt hierzu fest, dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden könne, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in den Fokus der Behörden geraten und nicht in asylrelevanter Weise verfolgt würde.

E-1263/2019 6.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst den aktenkundigen Sachverhalt. Darüber hinaus bringt sie vor, dass der sri-lankische Staat sie nicht vor kriminellen Gruppierungen wie der "AVA" schützen könne beziehungsweise schützen wolle, weil diese Gruppierung schliesslich der sri-lankischen Geheimpolizei angehöre. Auch könne sie als Opfer frauenspezifischer Verfolgung und als Angehörige einer sehr niedrigen Kaste nicht auf staatlichen Schutz vertrauen und würde einer solchen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut ausgesetzt sein. Schliesslich würden für sie keine innerstaatlichen Fluchtalternativen bestehen. Schliesslich macht sie geltend, sie sei ebenso wie ihr Vater Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Sie habe sich im Heimatstaat an einer Anti-Regierungskampagne beteiligt und sei daher von der sri-lankischen Geheimpolizei gesucht worden. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder i n sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache an die

E-1263/2019 Vorinstanz zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen, nachdem in der Rechtsmitteleingabe nicht ausgeführt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt falsch oder unvollständig sein sollte. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerdeführerin nennt als unmittelbar ausreiserelevanten Vorfluchtgrund die Behelligungen und Bedrohungen durch die Mitglieder der sogenannten AVA-Gruppierung sowie die Nachteile, welche ihr durch die Familie von E._______ zugefügt und für die Zukunft angedroht worden sei sein soll. Damit eine Verfolgung flüchtlingsrelevant ist, muss sie in kausaler Weise an eines der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen. Aus der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung ergibt sich jedoch nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland erlitten haben soll oder künftig zu befürchten hätte. Die geltend gemachten Vorfälle weisen keine asylrechtlich motivierte Verfolgungsmotivation auf, sondern wären – sofern sie als glaubhaft zu erachten sind – vielmehr als gemeinrechtliches Delikt privater Dritter zu qualifizieren, ohne dass eine Benachteiligung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erkennbar ist. 9.2 Sofern die Beschwerdeführerin nun erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, dass ihr Vater ein berühmter Politiker, sie selber politisch aktiv gewesen sei und gemeinsam mit ihrem Onkel enge Kontakte zu hochrangigen LTTE-Angehörigen gepflegt habe (vgl. Beschwerde S. 2 f.) ist sie damit nicht zu hören. Dies deshalb, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb sie diese Umstände weder an der Erstbefragung noch an der Anhörung vorbrachte. Sie sagte an der Anhörung im Gegenteil aus, dass weder sie noch ein anderes Mitglied ihrer Familie im Heimatstaat politisch aktiv gewesen sei (A17/24 F88). Auch gab sie zu Protokoll, dass niemand aus ihrer Familie Verbindungen zur LTTE gehabt habe (A17/24 F91). 9.3 Allein der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau tamilischer Ethnie handelt, führt nicht zur Bejahung eines asylrelevan-

E-1263/2019 ten Motivs. Es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden der Beschwerdeführerin den Schutz vor solchen Behelligungen aus einem der in Art. 3 AsylG relevanten Motive versagen. Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Handlungen privater Dritter, welchen kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt, kommt allenfalls Relevanz bei der Prüfung bestehender völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse, namentlich Art. 3 EMRK, zu. 9.4 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant zu beurteilen sind und sie weder ein politisches Profil aufweist noch exilpolitisch tätig war, erfüllt sie keine der im Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) erwähnten risikobegründenden Faktoren. 9.5 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Es gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug der Wegweisung ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984

E-1263/2019 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 – 127 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in Bezug auf die Bedrohungen und Übergriffe durch die kriminelle Bande auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verzichtet hat und zur Begründung dazu pauschal vorbringt, der sri-lankische Geheimdienst arbeite mit der AVA-Gruppierung zusammen, weshalb der sri-lankische Staat keinen genügenden Schutz biete, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konkretisiert diesen Einwand in keiner Weise und stützt sich hier lediglich auf Vermutungen. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sie bei Bedarf auf behördlichen Schutz zählen kann und es kann den sri-lankischen Behörden nicht zum Voraus ein mangelnder Schutzwille abgesprochen werden. Im Übrigen stünde ihr nach Auffassung des Gerichts auch eine interne Aufenthaltsalternative offen. Sie hat einen hohen Bildungsstandard und war bis zur Ausreise selbständig als (…) tätig und für die Generierung des Einkommens ihrer Familie, namentlich der Mutter zuständig. Es könnte ihr daher zugemutet werden, den Wohnort innerhalb

E-1263/2019 des Heimatstaates zu wechseln, namentlich zu ihren Verwandten, die in F._______ und G._______ leben (A17/24 F75). Dass die Rowdies, die entlang ihres Arbeitsweges lagern, sie auch in den genannten Ortschaften bedrohen würden, davon ist nicht auszugehen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-1263/2019 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (Mutter und Verwandte) in ihrem Heimatstaat sowie über Berufserfahrung als (…). Im Übrigen ist festzuhalten, dass gestützt auf die heutige Aktenlage, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht als Wegweisungsvollzugshindernis einzustufen ist (vgl. A17/24 F4 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E-1263/2019 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 13.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1263/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

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