Abtei lung V E-1255/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . M a i 2008 Einzelrichter Beat Weber (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Sri Lanka, wohnhaft B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreise und Asyl (Auslandverfahren); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1255/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein Tamile aus C._______ - mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 14. Dezember 2005 (Eingangsstempelung Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Lebenssicherheit ersuchte, dass die Schweizerische Botschaft ihn mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 aufforderte, seine Asylgründe schriftlich darzulegen, allfällige Beweismittel in Englisch übersetzt sowie Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2006 (Eingangsstempelung Botschaft) verschiedene Zeitungsausschnitte, eigene D._______, die einverlangten Identitätsdokumente sowie zwei Todesregisterauszüge in Kopie einreichte, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2006 (vgl. A 6/9) zu den Gesuchsgründen angehört wurde und gleichentags ein weiteres Schreiben an die Botschaft richtete (vgl. A 5/2), dass der Beschwerdeführer gegenüber der Botschaft im Wesentlichen geltend machte, bis Juli 2003 regelmässig seiner Arbeit als F._______ nachgegangen zu sein, dass er in Sri Lanka bei der tamilischen Bevölkerung als G._______ bekannt sei und H._______, dass die LTTE aus jeder Familie eine Person auf irgendeine Weise für sich verpflichtet habe und im Februar 2003 auch an ihn mit Forderungen herangetreten sei, ihn jedoch erfolglos zu einem Beitritt und zu finanziellen Zugeständnissen habe bewegen wollen, dass die LTTE ihm deshalb - seinen Fähigkeiten entsprechend - aufgetragen habe, im Rahmen vorgegebener Richtlinien über die Organisation und deren Führer I._______ zu veröffentlichen, was er bis April 2004 auch getan habe, dass im Frühjahr 2004 die LTTE in zwei Fraktionen (Prabakaran und Karuna) zerfallen sei und ihn Angehörige der Karuna-Fraktion ab April E-1255/2007 2004 gezwungen hätten, nur noch über deren Fraktion D._______ zu verfassen, dass er nach April 2004 dreimal von der LTTE aufgefordert worden sei, G._______, andernfalls er erschossen werde, und er zweimal auch telefonisch von der LTTE kontaktiert worden sei, dass ihm schliesslich von jeder Fraktion vorgehalten worden sei, D._______ als Unterstützung für die jeweils andere Fraktion verfasst zu haben, weshalb er sich von beiden Fraktionen verfolgt gefühlt habe, dass Unbekannte am (...) seinen unpolitischen Bruder, (...), getötet und der (...) aufgetragen hätten, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er inskünftig vorsichtig sein müsse, dass die LTTE ihn am 1. Januar 2006 in (...) letztmals kontaktiert und aufgefordert habe, am folgenden Tag im (...) zu erscheinen, dass er umgehend mit Hilfe eines Freundes zu einem weiteren Freund nach Colombo gereist und am 19. Januar 2006 nach Malaysia weitergereist sei, obschon er keine Probleme mit den Sri Lanka Security Forces (SLSF) gehabt habe, dass er am 28. Februar 2006 nach Sri Lanka zurückgereist sei, nachdem ihm (...) mitgeteilt habe, dass ihn die Schweizerische Botschaft in Colombo anhören wolle, dass er nun weiterhin - bis der Entscheid aus Bern eintreffe - mit (...) in Colombo versteckt leben werde, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 - eröffnet am 14. Januar 2007 - die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch vom 14. Dezember 2005 ablehnte, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2006 die Abweisung des Asylgesuchs auf der Grundlage von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) begründete, dass der Beschwerdeführer mit einer an die Schweizerische Botschaft in Colombo adressierten und in Englisch verfassten Eingabe vom 22. Januar 2007 gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2006 Beschwerde erhob und um Neubeurteilung seines Falles beziehungsweise (sinn- E-1255/2007 gemäss) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls ersuchte, dass die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht von der Botschaft in Colombo zur Behandlung überwiesen wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 eröffnet am 31. Mai 2007 durch persönliche Übergabe auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo - dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, innert 14 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung zur beabsichtigten Motivsubstitution eine allfällige Stellungnahme einzureichen und die eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes oder ausnahmsweise in englischer Sprache übersetzt einzureichen, unter deren Nichtberücksichtigung im Unterlassungsfall, dass bis zum heutigen Datum keine Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich gemäss ständiger Praxis diese Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 AsylG erstreckt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1255/2007 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel mit der Vorinstanz verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52 Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG), dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse unter anderem ausführte, eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen könne, dass sie aus einem der im Asylgesetz genannten Gründen ernsthaft verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden könne, E-1255/2007 dass namentlich Hilfeleistungen der angegebenen Art durch einen Grossteil der Bevölkerung im Einflussgebiet der LTTE während mehreren Jahren erwartet und erbracht worden seien, dass der Beschwerdeführer nie aktiv als Mitglied der LTTE oder einer anderen tamilischen Organisation tätig gewesen sei und nie nach der Spaltung der LTTE konkret und öffentlich für oder gegen eine Gruppierung Stellung bezogen habe, dass er nach der Spaltung der LTTE die Tätigkeiten für beide Fraktionen eingestellt habe, dass sich seine Befürchtungen allein auf den Umstand beschränkten, die Weigerung, weiterhin D._______ für die Fraktion (...) zu verfassen, könnte ihn in lebensbedrohlicher Art und Weise gefährden, dass indes festzustellen sei, dass sich die geltend gemachten Druckversuche über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren verteilt und auf den (...)Ort C._______, mithin lokal beschränkt hätten, dass sich seit jeher unbestrittenermassen beide Fraktionen gewaltsamer Mittel bedienten, um ihren Einfluss vorwiegend auf Personen oder Institutionen, die sich gegenüber ihren Fraktionen kritisch und aktiv exponiert hätten, zu vergrössern, dass somit die Zurückhaltung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verfassen von Texten für die (...)-Fraktion (...) keine ausreichend intensive und über die Region von C._______ hinausgehende Verfolgungslage begründen könne, dass keine Hinweise aktenkundig seien, wonach er im vergangenen Jahr erneut Opfer von Druckversuchen geworden sei, dass er die Möglichkeit habe, sich allfälligen Druckversuchen der LTTE durch einen Wegzug in eine andere srilankische Stadt zu entziehen, dass der Beschwerdeführer somit nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das E-1255/2007 Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1998, VwVG, SR 172.021), weshalb im vorliegenden Fall einer allfälligen Motivsubstitution nichts entgegen stehen kann (vgl. A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, S. 240, Rz. 677), dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 die Anwendung von Art. 7 AsylG auf das vorliegende Asylverfahren vorbehalten und dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt hat, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 22. Januar 2007 der Einschätzung des BFM in seiner Verfügung den folgenden Sachverhalt zusätzlich entgegen hielt, dass er wegen der angefochtenen Verfügung mittlerweile an gesundheitlichen Folgen ("mental distress") erkrankt sei, dass er (...) rund (...) lang im Lager der LTTE gefangen gehalten worden sei und für diese Organisation habe tätig werden müssen, dass er insbesondere nach dem Zeitpunkt des Sieges der Fraktion Prabakarans über diejenige Karunas in grosse Schwierigkeiten gekommen und mehrere Male mit dem Tode bedroht worden sei, dass beide Fraktionen weiterhin sein Engagement gefordert hätten, dass er und (...) von den (...)Tigers telefonisch bedroht worden seien und er aufgefordert worden sei, auf dem LTTE-Büro zu erscheinen, dass Unbekannte (...) in Anwesenheit von dessen Familie erschossen hätten, E-1255/2007 dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2006 im (...) von zwei Unbekannten aufgesucht und unmissverständlich aufgefordert worden sei, am nächsten Tag im (...)Büro zu erscheinen, weshalb er am nächsten Tag nach Colombo gereist sei, dass Anhänger (...) herausgefunden hätten, wo er sich nach seinem Aufenthalt in Malaysia versteckt gehalten habe, weil seine Freunde, die ihm Schutz gewährt hätten, telefonisch belästigt worden seien, dass er nicht nach C._______ habe zurückkehren können, weil die (...)-Fraktion dort stark sei, eine (...) eröffnet habe, deren Camp zwischenzeitlich näher zu (...) verlegt worden sei, und P., der diesem Camp vorstehe, es sich offenbar zur Aufgabe gemacht habe, ihn (den Beschwerdeführer) zu finden, dass er deshalb mit Hilfe eines singhalesischen Freundes im (...) eine Stelle angetreten und sich mit (...) dort niedergelassen habe, um den Entscheid aus Bern abzuwarten, dass am 5. Mai 2006 bewaffnete Angehörige der (...) in Armeeuniformen im (...) erschienen seien und ihm die Weisung von P. überbracht hätten, wonach er sich bei P. am 7. Mai 2006 einzufinden habe, dass er dieser Weisung nicht nachgekommen sei, weshalb er (...) mehrmals von der (...)-Gruppe telefonisch kontaktiert und bedroht worden sei, dass sich die Personen der (...)-Gruppe, da er sich trotz der Drohanrufe weiterhin nicht zum Camp begeben habe, erzürnt hätten, (...) und ihn als Mitglied der Tiger denunziert hätten, dass die Srilankische Armee (SLA) daraufhin viermal (...) erschienen sei und ihn bedroht habe, dass er am 7. August 2006 von Angehörigen der Special Task Force (NIB) (...) verhaftet, in ihr Camp bei (...) mitgenommen und verhört, bedroht und über seine Angehörigen und ihn ausgefragt worden sei, dass er sechsmal auch von den (...)Tigers telefonisch (...) kontaktiert und bedroht worden sei, E-1255/2007 dass er sich nun vor beiden Fraktionen der LTTE und vor den srilankischen Behörden in Acht nehmen müsse, unter anderem auch, weil Letztere ihn als mutmasslichen Terroristen jederzeit (aufgrund des "Prevention of Terrorism Act") festnehmen könnten, dass vorab anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer weder eine Stellungnahme zur Motivsubstitution eingereicht noch die Gelegenheit genutzt hat, die mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 retournierten fremdsprachigen Beweismittel in einer Amtssprache oder Englisch übersetzt einzureichen, weshalb diese im Urteil androhungsgemäss keine Berücksichtigung finden, dass den im aktuellen Verfahren eingereichten Beweismitteln - soweit sie im vorliegenden Verfahren berücksichtigen werden können - nichts Entscheidendes in Bezug auf eine drohende Gefährdungslage entnommen werden kann, dass einerseits die eingereichten Dokumente (Eheregisterauszug, Geburtsregisterauszug, srilankische Identitätskarten, Auszüge aus [...] inklusive teilweise Übersetzungen in Englisch, D._______ und Texte, Todesregisterauszug inklusive Übersetzung in Englisch, Auszug aus dem srilankischen Pass, Führungszeugnis College C._______, Prüfungsbestätigung, Zeugnisbestätigung vom 12. Juni 1989, diverse Kursbestätigungen, Bestätigung der [...]) ausschliesslich in Kopie vorliegen, dass andererseits aus den eingereichten Dokumenten zu schliessen ist, dass der angeblich am (...) erschossene Schwager [...] heisst (vgl. Todesregisterauszug und Übersetzungen der Zeitungsausschnitte [...]), jedoch in den erwähnten Dokumenten weder die Verwandtschaft zum Beschwerdeführer aufgezeigt noch die Hintergründe der Tat aufgeführt werden und sie deshalb für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation nicht beweiserheblich sind, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der Zahl und Art seiner Verfolger widersprochen hat und auch seine Tätigkeiten im Auftrag der LTTE-Fraktionen, die Arbeit als F._______ und die Bedrohungslage unstimmig geschildert hat, dass er beispielsweise die Gefangenschaft in einem Camp der LTTE während (...) im Jahre 2003/2004 erstmals in seiner Beschwerde vom 22. Januar 2007 geltend machte, diese jedoch in den früheren E-1255/2007 Eingaben und der Anhörung am 1. März 2006 mit keinem Wort erwähnte und in der Beschwerde auch nicht weiter substanziierte, weshalb diese als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass er in der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft zuerst geltend machte, er arbeite gegenwärtig als F._______ in (...), später jedoch erklärte, er habe wegen seiner Verfolgungssituation nicht mehr arbeiten können, er hätte im (...) die Arbeit wieder aufnehmen können, habe dies jedoch aus Angst nicht getan (A 6, S. 4 und 7), dass im Weiteren den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, er habe sich noch eine längere Zeit freiwillig im Machtbereich der ihm angeblich feindlich gesinnten Organisationen aufgehalten, dass er seine Tätigkeit als F._______ an einem den angeblichen Verfolgern (Fraktionen der LTTE: Prabakaran- und Karuna-Gruppe) bekannten Ort trotz früherer Drohungen, mehrmaliger Kontaktnahmen und fehlender Kooperation des Beschwerdeführers offensichtlich unbehelligt noch längere Zeit ausgeübt habe, was gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung spricht, dass weder aus den Akten noch seinen Ausführungen in der Anhörung und der Beschwerde schlüssig hervorgeht, inwiefern die Ermordung des angeblichen (...) in direktem Zusammenhang mit seiner Weigerung, für die Gruppen von Prabakaran oder Karuna zu arbeiten, gestanden habe, dass auch realitätsfremd ist, dass die SLA den Beschwerdeführer trotz der Anschuldigung durch Dritte, er arbeite für die LTTE, und trotz Vorliegens eines Beweismittels (...) auf dem Postbüro weder verhaftet habe noch gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, dass das zentrale fluchtbegründende Ereignis in der (...) vom 1. Januar 2006 anlässlich der Befragung vom 1. März 2006 mit keinem Wort erwähnt wurde, und gleichzeitig als realitätsfremd zu werten ist, dass er von LTTE-Mitgliedern an diesem Tag zum wiederholten Male aufgefordert worden sei, bei ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zu erscheinen, ansonsten er erschossen werde, dass weiter die geltend gemachten Aufwendungen der beiden LTTE- Fraktionen (mehrmaliges Aufsuchen, telefonische Drohungen über E-1255/2007 einen längeren Zeitraum) gegenüber der Bedeutung der Leistungen des Beschwerdeführers (unpolitische Person, Anwerbung derselben als ...) in einem krassen Missverhältnis stehen und daher nicht glaubhaft sind, dass weiter nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von Malaysia nach Sri Lanka zurückgekommen wäre und die Stelle als F._______ im (...) ausgeübt hätte, wenn er seit längerem an Leib und Leben bedroht gewesen wäre, dass nach dem Gesagten keine glaubhaften Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden und von den Fraktionen der LTTE aus für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründen gesucht wurde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass demzufolge der Beschwerdeführer auch keine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen vermochte, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde, dass sich in Sri Lanka die allgemeine Situation zwar nicht befriedet hat und weiterhin Kriegshandlungen und Übergriffe verschiedenster Art zwischen den Bürgerkriegsparteien festzustellen sind, dass die geltend gemachte Gefährdung in C._______ - wie oben aufgezeigt - nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hinwies, sich vor der Ausreise nach Malaysia und nach der Rückkehr in Colombo aufgehalten zu haben, wo sich auch (...) aufhalte, dass zudem eine fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz festzustellen ist, dass bei diesem Ausgang der Prüfung seiner Vorbringen selbst unter Beachtung der neuesten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu verbleiben, E-1255/2007 wo er seine Angehörigen hat und auf ein soziales Beziehungsnetz zählen kann, dass damit für eine Einreise in die Schweiz keine überwiegenden Anhaltspunkte sprechen (vgl dazu die nach wie vor zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 19 m.w.H.), dass das BFM somit im Ergebnis zu Recht die Bewilligung der Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass damit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass trotz Unterliegens des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv: nächste Seite) E-1255/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; Kopie) - die Schweizerische Botschaft in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, Beilage: Urteil für Beschwerdeführer) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: E-1255/2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Sri Lanka, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom ............................ Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ................................................ Bemerkungen:.............................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-1255/2007 (N_______), Postfach, 3014 Bern per Chiffrefax zuzustellen. Seite 14