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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2018 E-1251/2016

December 13, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,889 words·~19 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1251/2016

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).

E-1251/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. April 2014 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 4. August 2014 in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. August 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung fand am 21. Januar 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen seiner Befragungen im Wesentlichen damit, dass er im Februar 2005 an seiner Schule in eine Razzia geraten sei, er dieser aber habe entfliehen können. Etwa ein Jahr später habe er die Schule abgebrochen, um seiner Familie zu helfen, da sein Vater wegen des Militärdienstes nicht zuhause gewesen sei. Im August 2011 sei er, der Beschwerdeführer, von den Behörden festgenommen worden. Grund sei sein Fernbleiben vom Militärdienst nach dem Schulabbruch gewesen respektive eine angebliche Tätigkeit als Fluchthelfer, die ihm die Behörden unterstellt hätten. Er sei in der Folge während dreier Jahre in drei verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Am (…) März 2014 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, woraufhin er nach Hause zurückgekehrt sei; am (…) März 2014 habe er in seinem Heimatdorf eine Landsfrau geheiratet. Als die Behörden im April 2014 nach ihm gesucht hätten, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Kopie seiner Heiratsurkunde als Beweismittel zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – eröffnet am 28. Januar 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in verschiedenen Punkten erheblich widersprochen. So habe er anlässlich der BzP vorgetragen, sein erstes Problem mit den Behörden habe sich im August 2011 zugetragen, wohingegen er an der Anhörung nachgeschoben habe, er sei im Jahr 2005 einer behördlichen Razzia entkommen. Weiter sei nicht nachvollziehbar,

E-1251/2016 weshalb er in der Erstbefragung klar und unmissverständlich vorgegeben habe, man habe ihn im August 2011 zu Hause in B._______ festgenommen, während er an der Anhörung beteuert habe, die Behörden hätten ihn in C._______ verhaftet, wo er mit den Tieren geweilt habe. Auch bezüglich des Haftgrunds habe er sich in Widersprüche verstrickt, wenn er an der BzP hierfür das Fernbleiben vom Militärdienst nach seinem Schulabbruch angeführt, an der Anhörung demgegenüber den Vorwurf der Fluchthilfe genannt habe. Schliesslich habe er auch unterschiedliche Angaben zum Ort der behördlichen Suche nach ihm – nämlich „zu Hause“ beziehungsweise „im Zentrum von B._______“– gemacht. Der Beschwerdeführer habe zu diesen Widersprüchen auf Vorhalt des Befragers hin keine nachvollziehbaren Erklärungen zu geben vermocht. Des Weiteren seien auch seine Schilderungen zu seiner dreijährigen Haftzeit mangels Realkennzeichen und substanziierter Angaben insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Bei der geltend gemachten Verfolgung müsse es sich deshalb um ein Sachverhaltskonstrukt handeln. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise wies das SEM auf die diesbezügliche vage und unsubstantiierte Schilderung der Ausreise in den Sudan hin, was ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erwecke und darauf schliessen lasse, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Insbesondere sei es nicht vorstellbar, dass er die circa 300 Kilometer lange, ihm zuvor unbekannte Strecke in knapp acht Tagen bewältigt haben solle. Ausserdem sei es nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe, zumal sich in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan, aber auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Da dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Beweis- und Substantiierungslast obliege und er das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht glaubhaft darzutun vermocht habe, sei davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea bezeichnete das SEM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit französischsprachiger Eingabe vom 29. Februar 2016 focht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und sein Asylgesuch demnach gutzuheissen; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise sei die

E-1251/2016 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. In der Beschwerdebegründung wurde an den bisherigen Vorbringen festgehalten und wurden diese als hinreichend substanziiert bezeichnet. Das Argument des SEM, es sei völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer auf seiner Flucht nach dem Gefängnisausbruch und der Rückkehr zu sich nach Hause 130 km zurück gelegt haben solle, wo er doch ausgehungert und geschwächt von der Gefängnishaft gewesen sei, wurde zurückgewiesen, zumal die Ernährung und Haftbedingungen im letzten Gefängnis besser gewesen seien als in jenen zuvor. Als stützendes Beweismittel zu Gunsten der Machbarkeit der zurückgelegten Distanz wurde ein Internetausdruck zu den Laufstilen ("C’est principalement la vitesse qui différencie les types de marche") eingereicht. Weiter wurde mit Verweis auf verschiedene internationale Quellen auf die Verfolgungsgefahr für rückkehrende eritreische Asylgesuchsteller hingewiesen. Ferner wurde an der illegalen Ausreise festgehalten, mit dem Hinweis darauf, dass eine legale Ausreise für eine Person im Alter des Beschwerdeführers praktisch unmöglich sei. Schliesslich sei die Vermutung des SEM, dass der Beschwerdeführer zuletzt in einem Drittstaat gelebt haben könnte und nicht mehr in Eritrea, unbegründet. Hierzu wurden Kopien einer Wohnsitzbestätigung aus Eritrea sowie des eritreischen Heiratsscheins eingereicht als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt in B._______ gelebt habe. D. Mit Eingabe an das SEM vom 29. Februar 2016 reichte die Rechtsvertreterin die an sie erteilte Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers sowie ein abfotografiertes Zeugnis des Schuljahres 2004-2005 des Beschwerdeführers zu den Akten. Die fraglichen Dokumente leitete das SEM umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang Gericht am 4. März 2016). E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Bestätigung über seine prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Über das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

E-1251/2016 werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beweismittel im Original, samt Zustellcouvert und mit jeweiliger Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen und Auskunft zu geben, wie ihm die eingereichten Kopien zugestellt worden seien, unter Einreichung allfälliger Zustellbelege. F. Mit Eingabe vom 21. März 2016 wurden aufforderungsgemäss das Originaldokument des Ehescheins samt französischsprachiger Übersetzung und Zustellcouvert sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Hinsichtlich der eritreischen Wohnsitzbescheinigung des Beschwerdeführers wurde erklärt, diese könne nicht im Original eingereicht werden; der Inhalt der Wohnsitzbestätigung sowie eine Angabe im Schulzeugnis zum Benehmen des Beschwerdeführers wurden für das Gericht frei ins Französische übersetzt. Ferner wurde aufforderungsgemäss angegeben, wie der Beschwerdeführer in Besitz dieser Dokumente gelangt sei. G. Mit Eingabe vom 11. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin das Schulzeugnis des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das SEM wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2016 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Diese Vernehmlassungsantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 setzte die Rechtsvertreterin das Gericht über die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers aufgrund der Ungewissheit des Verfahrensausgangs in Kenntnis und ersuchte demzufolge um rasche Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E-1251/2016 K. Mit Antwortschreiben vom 5. Februar 2018 teilte das Gericht der Rechtsvertreterin mit, dass das Verfahren grundsätzlich spruchreif sei und das vorliegende Verfahren nach der gerichtsinternen Prioritätsordnung behandelt werde. Indessen sei es aufgrund der hohen Geschäftslast derzeit nicht möglich, einen genauen Erledigungstermin in Aussicht zu stellen, wobei das Gericht um eine beförderliche Behandlung bemüht sei. L. Mit einer persönlichen Eingabe vom 7. Mai 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass ihm die Ungewissheit des nun beinahe vier Jahre dauernden Asylverfahrens grosse Sorgen bereite und er deshalb um einen positiven Entscheid ersuche. Er habe inzwischen eine eritreische Landsfrau als Freundin in der Schweiz und sie hätten eine gemeinsame Tochter, die am (…) 2017 zur Welt gekommen sei. Das Schreiben des Beschwerdeführers leitete das SEM am 12. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. M. Mit Eingabe vom 27. August 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin um Zustellung des bei den Akten liegenden Schulzeugnisses im Original mit der Begründung, der Beschwerdeführer benötige dieses Dokument für sein Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft gegenüber seiner Tochter. Die zuständige Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer dieses Dokument antragsgemäss zu und wies ihn an, dieses nach der entsprechenden Verwendung unverzüglich an das Gericht zu retournieren. Mit Eingabe des Zivilstandsamts D._______ vom 10. Oktober 2018 wurde das fragliche Dokument aufforderungsgemäss an das Gericht zurück geschickt. N. Am 13. November 2018 anerkannte der Beschwerdeführer die am (…) 2017 geborene E._______ beim Zivilstandsamt D._______ als seine Tochter.

E-1251/2016 O. Am 26. November 2018 gingen beim SEM verschiedene vom Zivilstandsamt sichergestellte Unterlagen ein; neben den bereits aktenkundigen Dokumenten wurde namentlich eine Einwohnerkarte der Region F._______ betreffend den Beschwerdeführer zu

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wurde das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt.

E-1251/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 3.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der

E-1251/2016 Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 4. 4.1 Zunächst ist auf den Tonfall in der angefochtenen Verfügung einzugehen. Dieser erweist sich angesichts der äusserst unsachlichen, teils geringschätzigen Wortwahl in verschiedenen Punkten als höchst unangemessen. Mit masslosen Übertreibungen in den Formulierungen wird suggeriert, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unglaubhaft und widersprüchlich seien. So wird etwa ausgeführt, die Schilderungen in der BzP und der Anhörung seien derart widersprüchlich, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen; „bei dieser Sisyphusarbeit“ haben man sodann nur „die frappantesten Dissonanzen“ in den Kernvorbringen summarisch aufgelistet, denn „eine lückenlose Thematisierung wäre ein zu zeitraubendes Unterfangen gewesen“. Die Erklärung des Beschwerdeführers – dass er in der BzP nicht in seiner Muttersprache angehört wurde, und dass die BzP-Befragung lediglich eine Stunden und zehn Minuten gedauert hat – möge zwar „– so weit, so gut – gewisse Unstimmigkeiten erklären“, hingegen sei die „Anzahl der Dissonanzen (…) dermassen gross, dass man selbst beim besten Willen nicht alle dem gestressten BzP-Team in die Schuhe schieben“ könne. Es wurden das „selektive Erinnerungsvermögen“ und die „ideenarmen Erläuterungen“ des Beschwerdeführers“ hervorgehoben; die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gefängnisaufenthalt werden als „Schilderung [seines] Haftparcours“ bezeichnet.

E-1251/2016 Derartige Formulierungen erscheinen – wie mit aller Deutlichkeit festgehalten werden muss – in keiner Art angemessen. 4.2 Davon, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich seien, wie der Tonfall der Verfügung andeuten will, kann im Übrigen keine Rede sein. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer die Kernvorbringen – er habe die Schule abgebrochen, bevor er in den Militärdienst hätte eingezogen werden können; im August 2011 sei er festgenommen worden und anschliessend während drei Jahren in [drei verschiedenen Gefängnissen] inhaftiert gewesen; am 25. März 2014 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen; er sei nach B._______ zurückgekehrt; als er dort gesucht worden sei, habe er das Land verlassen – in den beiden Befragungen übereinstimmend und konstant dargelegt. 4.3 Ob der SEM-Sachbearbeiter, der die Verfügung verfasst hat, damit bereits als voreingenommen einzuschätzen ist, und aus diesem Grund eine Kassation zur erneuten Beurteilung und Entscheidung in Frage käme, kann dahingestellt bleiben, weil eine Kassation des vorliegenden Verfahrens bereits aus den nachfolgend genannten Gründen als angezeigt erscheint. 5. 5.1 Vorliegend ist eine Häufung von groben Fehlern in der Sachverhaltsabklärung wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung festzustellen. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt, fehlen in der Anhörung Vertiefungsfragen zu offensichtlich wesentlichen Sachverhaltselementen, während sich die Anhörung andererseits auf Unwichtiges konzentriert. Wesentliche Vorbringen werden ferner in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt, während andererseits eine unschlüssige und nicht nachvollziehbare Argumentation an mehreren Stellen der angefochtenen Verfügung festzustellen ist. Insbesondere ist der Verfügung eine bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG vorzunehmende Abwägung aller für und gegen den Gesuchsteller sprechenden Argumente nicht hinlänglich zu entnehmen. 5.2 In der Anhörung konzentrierten sich zahlreiche Fragen auf eine Razzia im Jahr 2005 und damit auf ein Ereignis, das der Beschwerdeführer nur am Rande – bei der Schilderung seiner Wohnorte und seiner unterbrochenen Schulzeit (vgl. A17/25 F19, 49) – erwähnt hatte. Der Beschwerdeführer selber nannte dieses Ereignis nicht als zentrales Verfolgungserlebnis (vgl. die Antwort auf F64), beantwortete indessen in der Folge die ihm gestellten Fragen (A17/25 F 65-73, 187-191). In der Empfangsstelle war dieses aus

E-1251/2016 Sicht des Beschwerdeführers selber offenbar nicht zentrale Ereignis nicht erwähnt worden. Es vermag bei der skizzierten Aktenlage nicht zu überzeugen, dass in der angefochtenen Verfügung die fragliche Razzia, welcher der Beschwerdeführer „nur in höchster Not entkommen“ sei, nunmehr als nachgeschobenes Kernvorbringen angeführt und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewichtet wird. Um ein Kernvorbringen handelt es sich bei der fraglichen Razzia schon angesichts des offenkundig fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur erst im Jahr 2014 erfolgten Ausreise nicht. Im Übrigen sind praxisgemäss kleinere Auslassungen an der BzP nicht relevant bei der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer als Grund des Nichterwähnens das hektische Zeitmanagement in der BzP und die Befragung auf Arabisch statt in seiner Muttersprache G._______ angeführt; der Beschwerdeführer habe nur gerade die gestellten Fragen beantwortet, die indes kurz gewesen seien; es seien keine Vertiefungsfragen gestellt worden (vgl. A17/25 F200). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer an der BzP immerhin diejenigen Ereignisse genannt, die kausal für seine Ausreise gewesen waren. Vor diesem Hintergrund ist die Nichterwähnung der Razzia im Jahr 2005 nachvollziehbar. 5.3 Eine Durchsicht des Befragungsprotokolls zeigt auf, dass dem Beschwerdeführer während der Anhörung teilweise unklare und unverständliche Fragen gestellt worden sind. So bleiben etwa die Fragen, wieso der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der G._______ nicht die traditionellen G._______-Regionen erwähne (A17/25 F31f.) ebenso wie die Fragen, in denen es um die Nachbardörfer ging (A17/25 F 36 ff.), nur schwer nachvollziehbar. Keinerlei Vertiefungsfragen wurden demgegenüber zum immerhin auffälligen zeitlichen Ablauf, wonach der Beschwerdeführer nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Hause wenige Tage später geheiratet habe (vgl. A3/11 S. 7; A17/25 F62, 162, 165), gestellt; eine Einschätzung der Plausibilität dieser Darstellung erweist sich daher als nicht möglich. 5.4 Insbesondere aber muss festgestellt werden, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den oben (in E. 3.2) dargelegten Anforderungen nicht zu genügen vermag.

E-1251/2016 So werden zunächst die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet; auf eine einlässliche Begründung wurde demgegenüber – da dies eine „Sisyphusarbeit beziehungsweise ein „zu zeitraubendes Unterfangen“ wäre, „aus prozessökonomischen Erwägungen“ verzichtet (vgl. Ziff. 1.1 der Verfügung vom 27. Januar 2016). Solchen Überlegungen vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen; die Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit von relevanten Vorbringen – respektive die sorgfältige Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit von Vorbringen sprechenden Aspekte – gehört zu den zentralen Inhalten, denen eine Asylverfügung gerecht werden muss. Das selbe gilt betreffend die Feststellung des SEM, „auf eine detaillierte materielle Auseinandersetzung“ mit den Vorbringen betreffend die geltend gemachte dreijährige Inhaftierung werde, wiederum „aus prozessökonomischen Erwägungen“, verzichtet (vgl. Ziff. 1.3 der angefochtenen Verfügung). Eine geltend gemachte dreijährige Haft erweist sich in einem Asylverfahren offenkundig als relevantes Vorbringen, mit dem sich die Verfügungsbegründung angemessen auseinanderzusetzen hat. Eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Asylgründen gehört zur Begründungspflicht des SEM; darauf aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten, ist nicht haltbar. Auch auf eine angemessenen Würdigung der Vorbringen, der Beschwerdeführer sei illegal aus Eritrea ausgereist, durfte die Vorinstanz – jedenfalls bei der damals geltenden Praxis der schweizerischen Asylbehörden, als die angefochtenen Verfügung ergangen ist; eine illegale Ausreise aus Eritrea war gemäss damaliger Praxis geeignet, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen – nicht verzichten. Auch in diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Unrecht auf „prozessökonomische Erwägungen“ zurückgegriffen (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) und hat zu Unrecht auf eine korrekte, einlässliche Begründung ihrer Verfügung verzichtet. 5.5 Insgesamt sind nach dem Gesagten genügend Gründe für eine Aufhebung der Verfügung gegeben. Das SEM hat einerseits den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und andererseits in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt, da darin von genügend substanzvollen Argumenten nicht die Rede sein kann. Damit hat das SEM Bundesrecht verletzt.

E-1251/2016 5.6 Die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren lässt sich nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Das SEM wird deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen angewiesen, sämtliche relevanten Sachverhaltselemente einer neuen Verfügung zu Grunde zu legen und einer sachgerechten, ernsthaften und ausgewogenen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es selbstverständlich der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Bei dieser Würdigung zu berücksichtigen sind die in der Zwischenzeit zu den Akten gelangten Identität- und Wohnsitzbestätigungen des Beschwerdeführers. Ausserdem hat das SEM abzuklären, wie es sich mit den Rechten des Beschwerdeführers verhält in Bezug zu seinem in der Schweiz lebenden Kind, dessen Vaterschaft er am (…) November 2018 anerkannt hat (vgl. oben Bst. N). Dabei hat das SEM unter anderem den Fragen nachzugehen, welchen Status das Kind in der Schweiz hat und ob der Beschwerdeführer daraus im Sinne des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten kann. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 27. Januar 2016 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Angesichts der erheblichen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des bisher mit dem erstinstanzlichen Verfahren befassten Sachbearbeiters (vgl. vorstehend E. 4) sind die erforderlichen erneuten Sachverhaltsermittlungen und die Neubeurteilung der Sache einem anderen Mitarbeiter beziehungsweise einer anderen Mitarbeiterin der Vorinstanz anzuvertrauen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E-1251/2016 7.1 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) zu Lasten des SEM festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1251/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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