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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2010 E-125/2009

March 22, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,738 words·~9 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-125/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-125/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in (...), Gemeinde (...) (Kosovo), den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2008 verliess und am 7. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. Mai 2008 sowie der direkten Anhörung vom 26. Mai 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2004 sei sein Vater bei Unruhen von Albanern mit Steinen beworfen und er selber sei regelmässig durch Albaner bedroht und beschimpft sowie zweimal ebenfalls mit Steinen beworfen worden, dass er einmal beim Einkaufen von zwei ihm unbekannten Albanern verprügelt worden sei, dass er sich in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt gefühlt habe, dass er von Albanern mittels Gesten mit dem Tod bedroht worden sei, dass er vor diesem Hintergrund den Kosovo verlassen habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen Minderheiten, dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, E-125/2009 dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe aufgrund eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien, dass zudem für Serben im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangt, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in der Gemeinde (...) nicht ausgeschlossen werden, jedoch bestünde für ihn im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und er erfülle die Voraussetzungen, um sich dort eine neue Existenz aufbauen zu können, dass ferner für Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und nach Serbien einreisen könnten, dass er in Serbien eine Aufenthaltsalternative zumutbarerweise in Anspruch nehmen könne, dass der Vollzug der Wegweisung auch durchführbar sei, dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und E-125/2009 er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2009 (Poststempel) eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 14. Januar 2009 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Januar 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist vollumfänglich leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), E-125/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich vorliegend die Rechtsmitteleingabe ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingeigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass demnach als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu prüfen ist, ob rechtlich relevante Hindernisse einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und deshalb anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-125/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kosovos ist, was aus der von ihm eingereichten, von der UNMIK am 18. Juni 2004 ausgestellten Identitätskarte hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 zudem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er Sohn serbischer Staatsangehöriger ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben kann, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen, E-125/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, dass insbesondere mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach für den Beschwerdeführer in Serbien grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative bestehe, Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit von serbischer Seite als serbische Staatsangehörige betrachtet werden und die entsprechende Inanspruchnahme für ihn auch zumutbar sei, dass die diesbezügliche Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, eine Aufenthaltsalternative in Serbien sei für ihn nicht zumutbar, da es offensichtlich sei, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien in seiner Existenz gefährdet wäre, nicht geeignet ist, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt und zudem zu berücksichtigen gilt, dass er mit Mittelschulabschluss medizinischer Ausrichtung seit dem September 2006 bis zu seiner Ausreise im südserbischen (...) an der Fachhochschule in (...) Richtung studiert hat, dass es ihm unter diesen Umständen zuzumuten ist, sich ausserhalb Kosovos in seinem Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwies, über die in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG; Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-125/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-125/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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