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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2010 E-1246/2007

April 27, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,033 words·~25 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Full text

Abtei lung V E-1246/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. November 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1246/2007 Sachverhalt: A. A.a Der aus (...) Sri Lankas stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 8. Februar 1996 über den Flughafen von Colombo und gelangte am 16. Februar in die Schweiz, wo er drei Tage später um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, im Januar 1993 von Angehörigen der Eelam People’s Democratic Party (EPDP) denunziert worden zu sein. Sie hätten ihn der Kollaboration mit den Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bezichtigt. Am (...) 1993 sei er von Soldaten der srilankischen Armee (SLA) und Männern der EPDP zu Hause verhaftet worden. In den folgenden (...) Monaten sei er zu verschiedenen Militärposten, Militärlagern und Polizeistationen (...) geführt und schwer misshandelt worden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) habe ihn während seiner Haft besucht. Nach (...) Monaten sei er ins Gefängnis von (...) verlegt und nach einer anwaltlichen Intervention am (...) 1994 freigelassen worden. Daraufhin sei er in die Heimatregion zurückgekehrt. Dort habe er für die SLA als (...) sporadisch arbeiten müssen. Aus diesem Grund habe ihn die LTTE am (...) 1994 festgenommen und bis am (...) 1994 in einem Bunker festgehalten. Er sei auf diese Weise gezwungen worden, der LTTE zu helfen. Bis (...) 1995 habe er als Aufseher in einer staatlichen (...) gearbeitet. Am (...) 1995 habe er an einem Festtag (...) im Auftrag der LTTE eine Rede vor der Dorfbevölkerung halten müssen. Da die SLA versucht habe, diese Veranstaltung zu unterbinden, sei sie erneut auf ihn aufmerksam geworden. Zudem sei er wieder denunziert worden. Die SLA habe ihn zu Hause wiederholt gesucht. Er habe sich bis am (...) 1996 versteckt und sei dann nach Colombo gereist. Dort sei er am (...) 1996 (...) von Polizisten verhaftet worden, weil (...) eine Bombe (...) explodiert sei. Zwei Tage später sei er gegen eine Geldsumme aus der Haft entlassen worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Vorakten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesamt einen fotokopierten Identitätsausweis, eine Kopie seines Arbeitsausweises, Kopien von Auszügen aus Geburts- und Heiratsregistern, einen IKRK-Ausweis, einen Häftlingsausweis, ein Schreiben eines Parlamentariers und eine gerichtliche Verfügung vom (...) seine Haft betreffend ein. Er gab an, E-1246/2007 seine in Sri Lanka zurückgelassene Identitätskarte sei (...) weggenommen worden. Von seiner Frau habe er erfahren, dass (...) Angehörige der LTTE (...) nach seiner Person gefragt hätten. A.b Mit Verfügung vom 16. September 1996 lehnte das BFM das Asyl gesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Gegen diese Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1996 Beschwerde; er legte dieser unter anderem eine srilankische Identitätskarte und eine Bestätigung des srilankischen Roten Kreues(...) vom (...) 1997 bei. A.d Die vormals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 1999 ab. Die vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 1996 nachgereichte srilankische Identitätskarte vom 6. März 1995 erkannte sie als Totalfälschung und zog sie ein. A.e Das BFM setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 30. August 1999 an. Die Ausschaffung des Beschwerdeführers wurde am 4. Februar 2000 vollzogen. B. Der Beschwerdeführer stellte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend als Botschaft bezeichnet) gerichtetem, englischsprachigem und undatiertem Schreiben (Eingang Botschaft: 4. August 2006) ein zweites Asylgesuch. Er reichte die Kopie eines Schreibens (...) vom 26. Juli 2006 zu den Akten. Am 4. August 2006 übermittelte die Botschaft die Gesuchsunterlagen mit ihren Anmerkungen zuständigkeitshalber ans BFM (Eingang BFM: 15. August 2006). In seiner schriftlichen Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, die Probleme, die er vor seiner Ausreise in Sri Lanka gehabt habe, seien bereits aktenkundig aus dem ersten Verfahren. Nach seiner Ausreise aus der Schweiz am 4. Februar 2000 sei er gleich bei der Ankunft in Sri Lanka verhaftet und verhört worden. Er habe sich für einem Betrag von CHF 300.– (er habe keine Rupien bei sich gehabt) frei- E-1246/2007 kaufen können. Er sei gleich zum srilankischen Roten Kreuz in (...) gegangen und sei dort während vier Tagen geblieben. Seine (...) hätten ihn dort abgeholt und nach C._______ gebracht. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei sein Haus in D._______ von der LTTE besetzt worden; seine Frau habe (...) bei (...) in C._______ gelebt, von wo aus sie jeweils (...) gefahren sei. Wegen der Besetzung seines Hauses durch die LTTE und aus Angst sei auch er ins Haus (...) eingezogen. Er sei (...) zu einer Stelle im Distriktsekretariat gekommen. Vorsitzender (...) sei ein gewisser (...) und Chef seiner Arbeitsstelle ein (...) gewesen. Zur Sicherheit der erwähnten Personen, die von höchster Stelle ernannt worden seien, seien über (...) Offiziere eingesetzt worden. Alle anderen Mitarbeitenden seien Tamilen gewesen. (...). Zur Zeit bekleide er das Amt eines (...) und müsse in dieser Funktion eng mit Militär- und Polizeipersonen zusammenarbeiten. Vor dem Waffenstillstand vom 17. Januar 2002 sei (...) Verwaltungseinheit angegriffen worden. Nach dem Waffenstillstand hätten sich Führer der LTTE persönlich vor Ort ein Bild gemacht und sich über die Strukturen und die Aufträge (...) erkundigt. Als sie von seiner Herkunft erfahren hätten, hätten sie ihn aufgefordert, sich bei ihrer Basis in D._______ zu melden. Dort hätten sie ihn über zahlreiche Details befragt. Wiederholt sei er zu Besuchen eingeladen worden, um weitere Fragen zu beantworten. Er sei jeweils diesen Einladungen nachgekommen, weil er keine andere Wahl gehabt habe. Dieses Verhalten sei den eigenen Sicherheitsbeamten zu Ohren gekommen, weshalb sie ihm von einer Fortsetzung der Besuche bei der LTTE abgeraten hätten. Im März 2005 sei er nach F._______ zu (...), einer wichtigen Person des LTTE-Nachrichtendienstes, gebracht worden, der ihn eingehend über seine Arbeitsstelle und (...) verhört habe sowie über die Karuna-Fraktion, namentlich wie sich diese (...) verschiebe. In der Folge habe ihn (...) als Spitzel für die LTTE anzuwerben oder für die LTTE zu instrumentalisieren versucht. In diesem Moment habe er begriffen, dass er und seine Angehörigen in grösster Gefahr schwebten. Die LTTE habe ihm bereits einen Decknamen gegeben und er habe bis jetzt einige Formalitäten und gewisse Aufträge erfüllen müssen. Beispielsweise habe er im Auftrag der LTTE einen Lieferwagen (...) geleast und mit diesem Fahrzeug Aufträge in unsicheren Gegenden Sri Lankas ausgeführt. Einmal sei er von der Karuna-Fraktion, welche seine häufigen Besuche in D._______ bemerkt habe, zur Rede gestellt, belästigt und derart verletzt worden, dass er vom (...) im Spital in C._______ habe gepflegt werden müssen. Die LTTE habe sich in finanzieller Hinsicht etwas an E-1246/2007 den Leasingkosten beteiligt, doch könne er den von ihm unterzeichneten Leasingvertrag kaum noch einhalten: Die eigenen Vermögenswerte und der gesamte Schmuck seiner Frau seien mittlerweile aufgebraucht; er habe sich zudem bei seinen Verwandten verschulden müssen. Diese existenziellen Probleme habe er bei einem seiner Besuche in D._______ angesprochen. Die LTTE habe ihn aufgefordert, sein finanzielles Problem mit den Personen (...) in G._______ zu besprechen. (...) sei indessen als eine der gefährlichsten Personen der LTTE bekannt. Wenn (...) jemanden treffe, sei dies zum Zweck massiver Angriffe. Er sei deshalb nicht nach G._______ gegangen. Er fürchte sich nun davor, selber oder mit dem Fahrzeug für eine der Angriffsoperationen der LTTE missbraucht zu werden. Diesfalls hätten er und seine Angehörigen schlimme Konsequenzen zu tragen. C. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2006 – eröffnet am 12. Dezember 2006 – die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das BFM begründete die Abweisung des Gesuchs auf der Grundlage von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Es vertrat die Auffassung, bei den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen ausserhalb der von der LTTE kontrollierten Gebiete handle es sich um Übergriffe privater Dritter, die nicht dem srilankischen Staat anzulasten seien. Dieser sei grundsätzlich willens, Schutz vor einer Gefährdung durch die LTTE zu gewähren, beispielsweise im Grossraum Colombo. Der Beschwerdeführer sei keine landesweit bekannte Persönlichkeit, weshalb er nicht landesweit gesucht würde. Seine Angaben enthielten zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person, weder seitens der SLA noch der LTTE. Eine bloss abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung in einem nicht absehbaren Zeitraum bewirke keine Verfolgungslage. Deshalb sei ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch sei abzulehnen. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft am 19. Dezember 2006 eine englisch verfasste Beschwerde ein. Er beantragte für sich und seine Angehörigen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung der Einreise und die Asylge- E-1246/2007 währung. Am 29. Dezember 2006 übermittelte die Botschaft die Beschwerde an die ARK. Der Beschwerdeführer verwies auf die Akten und fügte an, er habe am 10. August 2006 die Aufforderung eines LTTE-Führers(...) erhalten, mit dem Lieferwagen umgehend nach G._______ zu fahren. Diesen Auftrag habe er befolgt und sei mit einem Fahrer, den er wegen der gefährlichen Route teuer habe bezahlen müssen, losgefahren. Im Raum H._______ seien sie in eine Kontrolle der Polizisten der LTTE geraten. In G._______, das sie wegen der vielen Checkpoints verspätet erreicht hätten, habe (...) zwei Behälter in den Lieferwagen eingeladen und ihn beauftragt, diese umgehend einer bestimmten Person in D._______ auszuliefern. (...) habe sich nicht auf eine Diskussion über die Finanzierbarkeit des Leasingvertrages einlassen wollen. Da die (...)-Autobahn wegen kriegerischer Aktivitäten während der Nacht geschlossen gewesen sei, habe er in G._______ übernachten müssen. Am andern Morgen sei er früh losgefahren, habe aber beim LTTE- Checkpoint in H._______ erfahren, dass ein SLA-Angriff erwartet werde, weshalb er dem Rat, nach G._______ zurückzufahren, nachgekommen sei. Er sei dann über eine andere Route gefahren und sei erst am anderen Morgen in (...) angekommen. Er habe dem Empfänger der Sendung telefonisch den Ort des Depots mitgeteilt. Die LTTE habe in der Folge die Behälter dort abgeholt. Am 6. November 2006 sei er erneut nach D._______ aufgeboten worden. Dort habe er gewagt, seine finanziellen Schwierigkeiten anzusprechen und dabei die LTTE auf die Gefahr eines Entzugs seines Lieferwagens durch den Eigentümer bei Zahlungsrückstand aufmerksam gemacht. Die LTTE habe ihm aufgetragen, im Falle des drohenden Entzugs des Fahrzeugs dieses umgehend zu veräussern und ihr den gesamten Erlös zu überweisen oder der LTTE das Fahrzeug zu überlassen. Die Schwierigkeit bestehe nun darin, dass er bei einem Verkauf für den Lieferwagen nicht genügend Geld lösen könnte und inzwischen bekannt sei, dass dies sein Wagen sei und nicht der LTTE gehöre. Am (...) 2006 habe seine Anstellung (...) geendet. Ihm seien im von der LTTE kontrollierten Gebiet Arbeitsstellen angeboten worden. Um aber dorthin zu gelangen, hätte er eine von der Special Task Force (STF) kontrollierte Brücke befahren müssen. Die STF habe ihn bei seinen Fahrten fast täglich gesehen und misstraue ihm. Angehörige dieser Organisation hätten ihn bereits davor gewarnt, im Machtbereich der LTTE eine Arbeit anzunehmen. Aus diesen Gründen sei er arbeitslos geblieben. E-1246/2007 Zur Stützung der Angaben reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien einer Identitätskarte, eines (...) Schreibens, einer Bestätigung eines Telefonats, eines Leasingvertrags, einer Kündigung der Arbeitsstelle, eines Passierscheins, eines medizinischen Berichts und ärztlichen Rezepts sowie einer weiteren Bestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 – eröffnet dem Beschwerdeführer durch die Botschaft am 27. April 2007 – räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert 14 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung zu einer möglichen Motivsubstitution Stellung zu nehmen und wies ihn auf die Möglichkeit hin, weitere Beweismittel nachzureichen. Im Wesentlichen rief das Gericht in Erinnerung, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren die schweizerischen Asylbehörden mit unglaubhaften Sachverhalten und Beweismitteln (Identitätskarte) zu überzeugen versucht habe. Schon damals habe er Probleme mit Angehörigen der LTTE und srilankischen Sicherheitskräften angegeben und dabei geltend gemacht, verhaftet und misshandelt worden zu sein. Die im ersten Asylgesuch angeführten Probleme hätten sich entgegen der Behauptungen in der Beschwerde nicht als diejenigen eines Flüchtlings herausgestellt; sie hätten gemäss dem Urteil der ARK vom 18. Mai 1999 einer glaubhaften Basis entbehrt. Den aktuellen Beweismitteln könne (mit Ausnahme der Schreiben von (...) vom 26. Juli und 19. Dezember 2006) in Bezug auf eine konkret drohende Gefährdungslage nichts Entscheidendes entnommen werden. Dabei falle auf, dass ein Dokument der weitgehend in Kopie eingereichten Beweismittel nachträglich auf die Person angepasst worden sei. Die beiden Schreiben des angeblichen (...) seien in chronologischer, perfekt strukturierter und knapper Form verfasst und deckten sich auffällig mit den eigenen Aussagen. Er habe indessen im Rahmen seiner Asylverfahren nie in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen vermocht, in welcher Beziehung er zu dieser Person gestanden sei und warum sie über seine (angebliche) Situation derart genau Bescheid wissen sollte. Die Schreiben von (...) erschienen daher als blosse Unterstützungsschreiben, die den bisherigen Gesamteindruck über die Asylangaben nicht entscheidend ändern dürften. Aus den übrigen Ausführungen gehe hervor, dass er wiederholt die Machtbereiche der ihm angeblich feindlich gesinnten Organisationen und Personen freiwillig aufgesucht habe, was eine tatsächlich sich verfolgt wähnende Person nicht wagen würde. Zudem würden Angehörige (...) weitgehend unbehelligt und – E-1246/2007 mit Ausnahme des Umstandes, dass das Haus der Familie von der LTTE beansprucht worden sei – unbeschwert in Sri Lanka leben. Wäre er tatsächlich verfolgt worden, so hätten ihn diese oder jene der Bürgerkriegsparteien angesichts der vielen sich bietenden Gelegenheiten verhaftet. Wäre er gleichzeitig unter Verdacht gestanden, Mitglied der LTTE zu sein, so hätten ihn die srilankischen Behörden zusätzlich angeklagt. Die erwähnten Verfolgungsgründe erschienen deshalb als unglaubhaft. F. Der Beschwerdeführer reichte mit an die Botschaft gerichteter englischsprachiger Eingabe vom 19. Dezember 2006 (Eingang Botschaft: 24. Juli 2007) eine Stellungnahme und Kopien von Übersetzungen von vier Beweismitteln (Polizeibericht, Orientierungsschreiben, Haftbestäti gung des IKRK, IKRK-Ausweis) ein. Die Botschaft übermittelte diese Sendung via BFM zuständigkeitshalber dem Gericht. Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht früher auf die Aufforderung des Instruktionsrichters reagiert zu haben, weil er von der LTTE und der Tamil Makkal Viduthalai Pullikal (TMVP) gesucht sei. Beide Organisationen hätten (...) gezwungen, über ihn Auskunft zu geben. Er habe bezüglich beider Organisationen Angst, dass sie ihn umbringen würden. Er habe mittlerweile die Polizei eingeschaltet und hal te sich seit (...) 2007 an diversen Orten versteckt. Er könne bei dieser Sachlage keiner Arbeit nachgehen. Er und seine Angehörigen seien durch die Ereignisse traumatisiert. Aus der eingereichten englischen Übersetzung eines weder im Original noch in Kopie eingereichten Polizeischreibens vom (...) 2007 geht hervor, dass er gegen zwei Unbekannte eine Anzeige eingereicht haben soll. Gemäss seinen Angaben sollen am (...) 2006 (...) unbekannte Bewaffnete bei ihm zu Hause die Herausgabe des Fahrzeugs gefordert haben. Da der Wagen in Reparatur gewesen sei, hätten die Unbekannten von ihm die Überlassung des Hauses gefordert. Später seien gleichartige Forderungen per Telefon an ihn gestellt worden. Aus der Übersetzung eines nicht eingereichten Schreibens seines letzten Arbeitgebers vom (...) 2007 geht hervor, dass ihm dieser die Stelle wegen unentschuldigten Nichterscheinens seit (...) 2007 gekündigt habe. G. Mit Vernehmlassung des BFM vom 13. Mai 2008, die dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht wird, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. E-1246/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. BVGE 2007/30; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch) verfasst (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im vorliegenden Fall hat die ARK respektive das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde und Beweismittel zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die eingereichten Eingaben verständlich abgefasst respektive die gestellten Rechtsbegehren klar formuliert und ausreichend begründet sind. Das Urteil ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). E-1246/2007 1.5 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Botschaft am 12. Dezember 2006 eröffnet. Ein entsprechender Rückschein der srilankischen Post – die Botschaft übermittelte die Verfügung per Post – fehlt in den Vorakten. Da die Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2006 datiert und von der Botschaft am 29. Dezember 2009 ans Gericht weitergeleitet wurde, ist die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten. 1.6 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teil genommen, ist durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens des aktuellen Asylgesuchs war einzig seine Person. Soweit er nun auf Beschwerdestufe versucht, den betroffenen Personenkreis auf seine Frau und Kinder auszudehnen (vgl. Beschwerde S. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.7 Die Beschwerde ist frist- und (mit Ausnahme der Nichtverwendung einer Amtssprache, vgl. Ziff. 1.4) formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer betroffen ist, einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Botschaft gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Botschaft führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Botschaft aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Gericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Botschaft, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (BVGE a.a.O. E. 5.2 f.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen E-1246/2007 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4 f.). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint, sei es, dass die asyl suchende Person die Einreisebedingungen erfüllt, sei es, dass das Asylgesuch als aussichtslos erachtet wird; im letzteren Fall ist der asylsuchenden Person im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem voraussichtlichen negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen wurde (BVGE a.a.O. E. 5.6 f.). 2.2 Gemäss dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei seiner offensichtlichen Annahme eines mittels Gesuchsbegründung vollständig erstellten Sachverhalts dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum voraussichtlichen negativen Entscheid zu äussern, und in der angefochtenen Verfügung den Verzicht auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers begründen müssen. Zudem hätte es ihm das rechtliche Gehör zu denjenigen wesentlichen Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten in seinen Asylvorbringen gewähren müssen, welche ohne diesen Verfahrensschritt in einem Entscheid nicht argumentativ hätten verwendet werden dürfen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers dar, welcher angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 2.3 Obwohl das Bundesamt ausdrücklich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeführte Praxis – das Urteil BVGE 2007/30 datiert vom 27. November 2007 – hingewiesen wurde, nahm es zu den von ihm zu verantwortenden Unterlassungen im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellung und beschränkte sich unter Verwendung einer Standardformulierung auf den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 2.4 Es stellt sich die Frage, ob die offensichtlich erfolgte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder ob die angefochtenen Verfügung kassiert werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie schon seinerzeit die ARK – davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvoll- E-1246/2007 ständige Sachverhaltsfeststellungen wegen der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung im Lauf des Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden ist und der Beschwerdeführer sich dazu in rechtsgenüglicher Art und Weise hat äussern können. Namentlich in denjenigen Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Kenntnis des genannten Gerichtsurteils getroffen hat – wie dies hier der Fall ist –, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel im Sinne einer Ausnahme zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c; betreffend Heilung von Verfahrensmängeln vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 und BVGE 2007/27 E. 10.1), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil dadurch erwächst. Kein solcher Nachteil ist namentlich dann entstanden, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und all fälliger Beweismittel hinreichend erstellt ist und der asylsuchenden Person auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offen stand, sich einlässlich zu ihren Asylgründen und zur Begründung des angefochtenen Entscheids zu äussern. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich dabei entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, spielt angesichts der for mellen Natur des Gehörsanspruch grundsätzlich von vornherein keine Rolle (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 und EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen). Die ursprüngliche Praxis des BFM im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, die ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, wurde bis zum erwähnten Grundsatzentscheid von der ARK und seit 2007 auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. So erschien früher der Verzicht auf eine Anhörung beziehungsweise auf eine schriftliche Aufforderung zur Konkretisierung der Asylgründe aufgrund der Aktenlage in jenen Fällen tolerierbar, wo in materieller Hinsicht angesichts einer klaren Sachlage auch bei einer nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs aller Wahrscheinlichkeit nach kein anderes Ergebnis re - E-1246/2007 sultiert hätte. Seit der Erkenntnis im Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 gilt das damalige Vorgehen des BFM nicht mehr als rechtskonform; die Vorinstanz ist seither gehalten, auch in diesen Fällen das rechtliche Gehör zu gewähren. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt: Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Beschwerdeschrift vorab auf die aus dem ersten Verfahren bekannte, bereits letztinstanzlich beurteilte Asylgesuchsbasis und ergänzte diese Angaben in ausführlicher Weise mit der Nennung weiterer Ereignisse und Beweismittel. Im Rahmen des Vorhalts einer allfälligen Motivsubstitution wurde ihm das rechtliche Gehör vor der mit umfassender Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz eingeräumt. Er hat von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht. Bei dieser Sachlage ist den oben beschriebenen Voraussetzungen Genüge getan (BVGE 2007/30), und der Verfahrensmangel kann als im Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. 3. 3.1 Im Folgenden ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und das Asylgesuch abgewiesen hat. 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei sen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei ner Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der E-1246/2007 Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und, bejahendenfalls, ob aufgrund der ganzen Umstände der erforderliche Schutz gerade von der Schweiz gewährt werden soll, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3.3 Das BFM ist in seiner Verfügung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung geltend gemacht hat, die für die Erteilung einer Einreisebewilligung relevant ist. Dieser Erkenntnis schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, allerdings – wie nachfolgend dargelegt – nicht mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz (Art. 3 AsylG), sondern wegen fehlender Glaubhaftmachung der Vorbringen (Art. 7 AsylG). 3.3.1 Der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht im Stand, der im Sachverhalt unter E. angeführten Begründung des damaligen Instruktionsrichters Entscheidendes entgegenzusetzen, weshalb seine Ausführung nicht als glaubhaft erscheinen. Mit den Argumenten zur Unglaubhaftigkeit setzte er sich gar nicht auseinander, sondern beschränkte sich auf eine generelle Wiederholung der Behauptung, er werde von der LTTE und der TMVP gesucht und müsse sich deswegen verstecken. Die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme eingereichte Übersetzung einer angeblichen Erklärung eines Polizeichefs nimmt dabei Bezug auf die Identitätskarte, die von der früheren Beschwerdeinstanz aufgrund eines Expertenberichts vom 10. September 1997 als Totalfälschung entlarvt und am 18. Mai 1999 eingezogen wurde. Somit kann sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Anzeige bei der Polizeibehörde nicht mit der selben Identitätskarte legitimiert haben. Mit grösster Wahrscheinlichkeit ist demzufolge das Polizeischreiben, das inhaltlich in unkritischer Weise auf Angaben des Beschwerdeführers abstellt, ein Konstrukt oder, bestenfalls, die blosse Niederschrift des von ihm Gesagten. Weiter hat der Beschwerdeführer das Original des Ausweises, den er aufgrund seiner angeblich erlebten Inhaftierung vom IKRK erhalten habe, im ersten Asylverfahren eingereicht. Die mit der Beschwerde eingereichte Kopie entspricht jedoch nicht dem eingereichten Original (vgl. Vorakten A6/2). Gleichzeitig ist in diesem Kontext auf die zutreffende Bemerkung im ARK-Urteil vom 18. Mai 1999 auf Seite 9 hinzuweisen, wonach die eingereichten Beweismittel des E-1246/2007 IKRK an Beweiskraft verlieren, wenn ein massiver Mangel an Stimmigkeit in den Angaben des Beschwerdeführers auszumachen ist, der gegen die Tatsächlichkeit der Vorbringen spricht. 3.3.2 Nach dem militärischen Sieg der srilankischen Streitkräfte über die LTTE im Mai 2009 und ihrer Vernichtung als Kriegspartei sind zudem viele Konflikte und Bedrohungen durch die eine oder die andere Gruppierung dahingefallen. Was der Beschwerdeführer über seine Bedrohung durch die LTTE und die TMVP sagte, kann, selbst wenn diese Angaben für die damalige Zeit im Kern zugetroffen hätten, in der heutigen Situation nicht mehr stimmen. 3.3.3 Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch keine besonders nahen oder aktuellen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. Demnach wäre es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So existieren viele Länder, die geografisch und kulturell näher liegen und die grundsätzlich zur Schutzgewährung in der Lage sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei ihm praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat in der Region zu begeben. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund einer besonders exponierten Stellung bei einer Wegreise ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, verfolgt zu werden. 3.3.4 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer der EPDP und der regierungsnahen TMVP in C._______ durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte. Mit grösster Wahrscheinlichkeit hätte er jedenfalls keine Anzeige bei der örtlichen Polizei zu stellen gewagt, wenn er der Illoyalität zum früheren Arbeitgeber verdächtigt worden wäre oder mit konkreten Attacken der regierungsfreundlichen TMVP und EPDP oder von Mitgliedern der SLA, namentlich im Raume C._______, zu rechnen gehabt hätte. Es erübrigt sich daher, diesbezüglich auf die Beschwerde und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie keine Begründungselemente enthalten, die zu einer Änderung in der Beurteilung führen könnten. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine aktuelle Gefährdung seiner Person glaubhaft darzulegen vermochte, noch überzeugend dartun konnte, dass die Schweiz der einzige mögliche beziehungsweise naheliegende Ausweg darstellt und E-1246/2007 er zu diesem Land eine über den früheren Aufenthalt als Asylsuchender hinausgehende Beziehung hat. Auch wenn angesichts der nach wie vor schwierigen Sicherheits- und Menschenrechtslage Behelligungen von Tamilen nicht auszuschliessen sind, vermögen solche Gefährdungen keine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die behauptete Furcht vor allfälligen Übergriffen durch die SLA, die EPDP, die TMVP und diverse Angehörige der früheren LTTE ist nicht von einer Art, die erwarten liesse, dass dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könne (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG), oder auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers geschlossen werden müsste. Zusammenfassend ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten, die bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, sind ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite) E-1246/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 17

E-1246/2007 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2010 E-1246/2007 — Swissrulings