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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2009 E-1245/2009

March 4, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,465 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-1245/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren _______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1245/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge – Georgien zusammen mit seinem Bruder am 7. Oktober 2008 in einem LKW verliess und am 16. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 17. Oktober 2008 um Asyl ersuchte, dass das BFM am 28. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. November 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe (Arbeitsstätte) als (Berufsbezeichnung) gearbeitet und habe eines Tages etwas Brisantes aufgenommen, was er auf zwei Kassetten aufbewahrt habe, dass der Beschwerdeführer eines Abends nach dem Boxtraining auf dem Heimweg in einer Sackgasse von angeblichen Polizisten aufgefordert worden sei, ins Auto zu steigen und mit ihnen mitzufahren, dass es sich dabei um eine Entführung gehandelt habe, worauf er während zwei Wochen in einem Zimmer eingeschlossen worden sei, dass er freigelassen worden sei, nachdem der Vater den Entführern etwas bezahlt und eine der beiden Kassetten ausgehändigt habe, dass er daraufhin auf Wunsch seiner Eltern und aus Sicherheitsgründen mit seinem Bruder zu seiner Tante mütterlicherseits und deren Familie umgezogen sei, dass nach Ausbruch des Kriegs in Südossetien seine Eltern am 11. August 2008 bei einem Autounfall, unweit von B._______, ums Leben gekommen seien, wobei die polizeilichen Untersuchungen ergeben hätten, dass im Vorderreifen ihres Autos eine Kugel gesteckt habe, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder daraufhin vermutlich von den ehemaligen Entführern und Verursachern des Autounfalls ihrer El- E-1245/2009 tern telefonisch bedroht und aufgefordert worden seien, die zweite Kassette ebenfalls zu übergeben, ansonsten ihnen ein Tod wie jener ihrer Eltern drohen würde, dass er und sein Onkel bei der Polizei in B._______ eine Anzeige erstattet hätten, dass der Onkel ihm und seinem Bruder nach weiteren Droh-Anrufen aus Angst um seine eigene Familie nahegelegt habe auszuziehen, weshalb sie einige Tage bei einem Cousin väterlicherseits geblieben seien, bevor sie sich, nach Erhalt von 2000 Dollar durch die Tante, in C._______ entschieden hätten, in einem LKW in Richtung Schweiz mitzufahren, dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 – eröffnet am 17. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Verfügung zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, E-1245/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass dabei – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach eine 30-tägige Frist bei Beschwerden gegen einen Wegweisungsentscheid zu gelten habe – die 5-tägige Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden auch im Wegweisungspunkt gilt, und die allfälligen späteren Eingaben nur im üblichen Rahmen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden können, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das vorliegende Verfahren mit jenem des Bruders des Beschwerdeführers (....) koordiniert behandelt wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1245/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 S. 90 f.), dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich E-1245/2009 auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, insbesondere weil entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers, er sei in Georgien noch minderjährig gewesen und habe keine Identitätskarte gebraucht, dieser sehr wohl bereits volljährig gewesen sei – was er dann auf Vorhalt auch zugegeben habe – und somit einen amtlichen Ausweis benötigt habe, dass es sodann dem Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten mit der entsprechenden Bereitschaft hätte möglich sein sollen, von der Schweiz aus über seine in Georgien lebenden Angehörigen einen anderen Identitätsnachweis zu organisieren, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2009 weder mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinandersetzt noch neue entschuldbare Gründe für das fehlende Einreichen von Identitäts- und Reisepapieren vorbringt, dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt habe, dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 28. Oktober 2008 sowie der Direktanhörung vom 26. November 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hatte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und es lägen auch offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6), dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung E-1245/2009 (Art. 7 AsylG) noch jenen an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) standhalten, dass insbesondere vom Beschwerdeführer, der unerwartet entführt und bedroht worden sei, hätte erwartet werden dürfen, er versuche zu ergründen, woher die Gefahr drohe und wie dieser hätte begegnet werden können, dass er indessen keine Angaben über die unbekannten Verfolger noch über die Hintergründe der Verfolgung habe machen können, dass (auch den Medien keine derartigen Vorfälle zu entnehmen seien, obschon) die Schaffung von Öffentlichkeit für (Berufsgruppe) und deren Angehörige in der Regel ein bedeutender Schutzfaktor darstelle, dass über den mysteriösen Tod eines (Berufsbezeichnung) (des Vaters des Beschwerdeführers) zweifellos berichtet worden wäre, dass zudem nicht plausibel sei, weshalb sich der Beschwerdeführer bei fortgesetzter Drohung durch die Entführer nicht erneut an die Polizei gewendet habe, nachdem polizeiliche Untersuchungen ergeben hätten, dass auf das Fahrzeug der Eltern geschossen worden sei, dass somit den Akten nicht zu entnehmen sei, die Behörden seien ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen, dass es dem Beschwerdeführer schliesslich zuzumuten gewesen wäre, sich den lokalen Nachstellungen zumindest so lange durch einen Ortswechsel innerhalb Georgiens zu entziehen, bis die Täter gefasst worden wären, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich ausführt, das BFM sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe keine Abklärungen in Bezug auf den Tod seiner Eltern gemacht, weshalb auf das Asylgesuch hätte eingetreten werden müssen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das BFM – wie oben dargelegt – zurecht einerseits an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelte und anderseits darstellte, weshalb dieser in seinem Heimatland um weitergehenden Schutz hätte nachsuchen können, E-1245/2009 dass der Beschwerdeführer selbst schilderte, er habe sich zuerst überlegt, sich mit seinem Bruder in eine andere Stadt in Georgien zu begeben und sich dort ein neues Leben aufzubauen (vgl. A9,S. 10, F115), dass sich folglich weitere Abklärungen über den Autounfall der Eltern des Beschwerdeführers beziehungsweise betreffend die Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-1245/2009 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es insbesondere dem jungen, gesunden und ungebundenen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine Lebensgrundlage aufzubauen, allenfalls mit der Unterstützung seiner Angehörigen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, E-1245/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1245/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11

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