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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2021 E-1237/2018

January 8, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,735 words·~34 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1237/2018

Urteil v o m 8 . Januar 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).

E-1237/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Januar 2015 im damaligen Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2015 und der Anhörung vom 3. September 2015 zu den Asylgründen – diese wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers in einem reinen Männerteam durchgeführt – machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei islamischen Glaubens, in B._______ geboren und stets dort mit seinen Eltern und drei Geschwistern wohnhaft gewesen. Seine Eltern stammten ursprünglich aus C._______ und der Vater sei dort im Jahre 1994 von Terroristen umgebracht worden. Die Schule habe er sieben Jahre lang besucht. Er sei (…), seit (…) verheiratet und Vater (…). Über mehrere Monate habe er eine aussereheliche Beziehung mit einer Frau namens D._______ gepflegt. Diese sei, ohne dass er davon gewusst hätte, ebenfalls verheiratet, ihr Mann aber auslandabwesend gewesen. Als D._______ von ihm schwanger geworden sei, hätten die mit ihr im selben Haushalt Lebenden – ihr strenggläubiger und als (…) berufstätiger Schwager und ihre Schwiegermutter – alles von ihr erfahren. Er habe D._______ am 7. April 2014 abmachungsgemäss auf einem Markt in B._______ treffen wollen, um zu reden. Als sie sich dort getroffen hätten, sei er von sechs Sicherheitskräften beziehungsweise der Polizei verhaftet, sogleich beziehungsweise erst auf dem Posten geschlagen, verhört und nach drei Tagen einem Strafrichter vorgeführt worden. Dieser habe ihn zu 100 Peitschenhieben verurteilt, diese vollziehen lassen und ihn für weitere drei bis vier Monate eingesperrt beziehungsweise dieser Richter habe gar kein Urteil gesprochen. In der Haft sei er misshandelt worden, er weise aber davon keine Spuren mehr auf. Auf Intervention seines Onkels mütterlicherseits und eines Freundes sei seine Akte wieder vor Gericht gekommen und das Verfahren neu eröffnet worden. Der Richter des für (…) zuständigen (…)-Gerichts – ein Scharia-Gericht – habe ihn, wie auch die (…) schwangere D._______, am (…) beziehungsweise (…) 2014 zum Tod durch Steinigung verurteilt. Da er aus C._______ stamme, werde die Scharia bei ihm angewandt und vollstreckt. Der Vollzug der Strafe sei nach der Entbindung von D._______ vorgesehen gewesen, weshalb er wieder ins (…)-Gefängnis gekommen sei. Dort hätten sein Onkel mütterlicherseits und sein Freund einen Offizier beziehungsweise Wächter bestochen, um ihm die Flucht aus der Haft zu ermöglichen. Das Vorhaben sei rund zwei Wochen später gelungen. Ein Wächter

E-1237/2018 habe ihm hierzu die Fussketten gelockert, damit er während der Zwangsarbeit am Hafen wegrennen könne. Er sei dann nach einem vierstündigen Lauf in E._______ angekommen und von dort mit einem Taxi beziehungsweise mithilfe eines Freundes nach F._______ beziehungsweise G._______, ein Stadtquartier von B._______, gebracht worden. Während seines dortigen einmonatigen Aufenthalts bei einer Bekannten habe er sich einen mit seinem Foto, aber mit falschen Personalien versehenen Reisepass besorgt und damit am (…) August 2014 sein Heimatland problemlos auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen können. Dort habe er sich vier Wochen aufgehalten, bis er auf dem Seeweg zunächst nach Griechenland und mehrere Monate später nach Italien weitergereist sei. Am 9. Januar 2015 sei er dann mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt. Seine Ehefrau sei nach seinem Entweichen aus der Haft einmal für sieben Tage und ein weiteres Mal für drei Tage inhaftiert, nach seinem Verbleib befragt und geschlagen worden. Seine Familie habe er fünf Tage vor der Ausreise letztmals gesehen und seither nichts mehr von ihr gehört; er habe aber zum Schutz seiner Frau auch nicht versucht, Kontakt aufzunehmen. Über das Schicksal von D._______ wisse er auch nichts. Vor den genannten Vorfällen habe er nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Er habe sich auch nie religiös oder politisch exponiert. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte, eine Kopie seines Geburtsscheins sowie (mit Eingabe vom 12. September 2016) ein Schreiben seines Anwalts in B._______ zu den Akten, gemäss welchem es diesem nicht gelungen sei, Gerichtsdokumente erhältlich zu machen. Seinen eigenen beziehungsweise den gefälschten Reisepass habe er auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland verloren. Weitere Beweismittel und Angaben betreffend seine Verurteilung zum Tode und das entsprechende Verfahren reichte er trotz mehrfacher Aufforderung des SEM (insb. anlässlich der Anhörung und mittels Instruktionsverfügung vom 15. August 2016) nicht ein; diese befänden sich beim Gericht und deren Erhältlichmachung sei schwierig. Am 27. September 2016 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Khartum um nähere Abklärungen zur Sache. Der entsprechende Botschaftsbericht ging am 30. September 2016 per E-Mail beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-

E-1237/2018 deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten; unter anderem sei er der Aufforderung nach Einreichung von Gerichtsdokumenten nicht nachgekommen. Die Botschaftsabklärung erwähnte das SEM im Entscheid nicht. C. Mit Eingabe vom 28. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Durchführung einer Botschaftsabklärung. Mit Ergänzungseingabe vom 7. Dezember 2016 orientierte er zudem das Gericht darüber, dass am (…) 2016 eine zentrale Befragung durch Vertreter der Sudanesischen Botschaft in der Schweiz zwecks seiner Identifizierung stattgefunden habe, anlässlich welcher aber auch seine hiesigen Asylgründe zur Sprache gekommen seien, wodurch er nunmehr zusätzlich gefährdet sei. Er beantrage die Edition des Protokolls dieser Anhörung. D. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels, in dem sowohl das SEM als auch der Beschwerdeführer an ihren Standpunkten festhielten, kassierte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7364/2016 vom 21. August 2017 die Verfügung vom 26. Oktober 2016 und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. In der Begründung erkannte das Gericht eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch, dass das SEM ihn über die Durchführung der Botschaftsanfrage vor Erlass der Verfügung hätte orientieren und ihm die wesentlichen Inhalte der Botschaftsanfrage und der Botschaftsantwort unter Einräumung des Rechts zur Stellungnahme hätte offenlegen müssen; weitere Ausführungen zu einer vom SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens erneut durchgeführten Botschaftsanfrage und zur Klassifizierung der betreffenden Akten als geheim würden sich damit erübrigen. E. Nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens gewährte das

E-1237/2018 SEM dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts vom 30. September 2016, wonach das eingereichte Anwaltsschreiben keine die weitere Abklärung ermöglichende Fall- oder Referenznummer aufweise, ferner gemäss „Sudan Criminal Act 1991" Verfahren wegen Verstosses gegen Artikel 145/146 bei Abwesenheit des Beschuldigten eingestellt würden und im Übrigen die Strafe der Exekution durch Steinigung wegen Ehebruchs verheirateter Personen bereits seit drei Jahrzenten vor Einsatz des aktuellen Regimes nicht mehr verhängt würde. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass es auch in den letzten Jahren Verurteilungen wegen Ehebruchs nach dem erwähnten Art. 146 gegeben habe, wenngleich sie überwiegend gegen Frauen ausgesprochen, auf Berufung hin stets aufgehoben und seit 2007 keine Todesstrafen mehr ausgesprochen worden seien. Die Tatsache, dass der entsprechende Artikel in Kraft sei und in seinem Fall zu einer Verurteilung geführt habe, zeige aber seine Verfolgungsgefahr, die mit seiner Herkunft aus C._______ zusammenhänge, dennoch auf. F. Mit neuer Verfügung vom 30. Januar 2018 – eröffnet am 31. Januar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit der Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis zugestellt. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

E-1237/2018 H. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut. I. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 eine Honorarnote seines Vertreters nachgereicht und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, orientierte ihn das Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 16. Januar 2020 über den zwischenzeitlich erfolgten Wechsel in der Verfahrensführung von Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn auf die neu zuständige Instruktionsrichterin Roswitha Petry sowie über das Bestreben des Gerichts, das Verfahren im Jahr 2020 zum Abschluss zu bringen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-1237/2018 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorab ist festzustellen, dass die im Kassationsurteil E-7364/2016 vom 21. August 2017 erkannten Mängel (vgl. Bst. D oben) nach Wiederaufnahme der erstinstanzlichen Verfahren durch das SEM behoben wurden. So hat das SEM dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts vom 30. September 2016 gewährt. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar in der vorliegenden Beschwerde zum einen die Durchführung einer Botschaftsabklärung ohne seine Inkenntnissetzung darüber und zum andern die ungenügende (bloss inhaltlich zusammenfassende statt mit Schwärzungen des Berichtsdokuments vorgenommene) Offenlegung des Botschaftsberichts. Diese Rüge ist indessen nicht zu stützen: Die Kritik an der unterlassenen Inkenntnissetzung des Beschwerdeführers über die Botschaftsabklärung wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung von Amtes wegen im Urteil E-7364/2016 vom 21. August 2017 erkannt und als kassationsauslösend bewertet. Der Mangel wurde in der Folge vom SEM behoben. Diese Behebung erfolgte zudem rechtsgenüglich, da die per E- Mail kommunizierte Botschaftsantwort auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verschiedene geheimhaltungswürdige und zudem interne Passagen enthält, die eine vollständige Offenlegung verbieten. Die Offenlegung mittels Zusammenfassung statt mittels Schwärzungen mag vorliegend zwar einen Grenzfall darstellen, nicht aber eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 26 ff. VwVG, da der wesentliche Inhalt der Antwort in der Zusammenfassung durchaus enthalten und die gewählte Editionsart somit statthaft ist; eine Edition mittels Schwärzungen wäre im Übrigen auch an vernünftige Grenzen der Praktikabilität gestossen.

E-1237/2018 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weitere Rügen formeller Art erhebt, werden diese zusammenhangsbezogen direkt in den betreffenden materiellen Erwägungen unten (E. 6) erörtert. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,

E-1237/2018 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. In den Aussagen des Beschwerdeführers seien diverse Widersprüche in wesentlichen Punkten aufgetreten, so betreffend die Dauer seiner Beziehung zu D._______ (fünf bis sechs Monate bzw. ein Jahr), deren Nachname (H._______ bzw. unbekannt), das Datum des Todesurteils ([…] bzw. […] 2014), das Datum der Flucht aus dem Gefängnis ([…] bzw. […] 2014), die Beschreibung dieser Flucht (chronologische und örtliche Divergenzen) sowie betreffend die Existenz einer Verurteilung zu 100 Peitschenhieben und deren Vollstreckung. Die Unstimmigkeiten habe er nicht oder nicht zureichend zu erklären vermocht und insbesondere der (im vormaligen Beschwerdeverfahren deponierte) Hinweis auf Verständigungs- und Übersetzungsmängel verfange angesichts der Art und der Häufigkeit der Widersprüche nicht. Weiter erstaunten die Gleichgültigkeit und das Desinteresse des Ehemannes von D._______ und ebenso des Beschwerdeführers am Schicksal von D._______ und jenem des wohl inzwischen geborenen gemeinsamen Kindes. Das gleiche gelte betreffend das nicht nachvollziehbare Desinteresse des Beschwerdeführers am Schicksal der wegen ihm angeblich zweimal vorgeladenen und dabei geschlagenen Ehefrau. Diese Verhaltensweisen

E-1237/2018 seien weder logisch noch nachvollziehbar. Sodann deute die Tatsache, dass er trotz mehrfacher Aufforderung und anwaltlicher Unterstützung in der Heimat bislang keinerlei Gerichtsakten eingereicht, kaum entsprechende Anstrengungen unternommen und nicht einmal eine Fall- oder Referenznummer genannt habe, vorliegend klar auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Es könne auf die Erkenntnisse der Schweizer Botschaft im Sudan verwiesen werden, die mangels Verfahrensnummer bezeichnenderweise keine weiteren Abklärungen via den Vertrauensanwalt habe tätigen können. Aus den in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 gemachten Erklärungen werde nicht ersichtlich, weshalb keinerlei Dokumente existieren sollten, die das gegen ihn ergangene gerichtliche Todesurteil belegen könnten. Auch die in der vormaligen Beschwerde (vom 28. November 2016) geäusserte Vermutung, der als (…) berufstätige Schwager von D._______ habe entsprechende Dokumente verschwinden lassen, sei weithergeholt, zumal dieser kaum von einer Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Europa und dessen Aufforderung zur Einreichung von Beweisdokumenten hätte wissen können. Die in der Eingabe vom 7. Dezember 2016 aufgestellte Behauptung, er sei im Rahmen der Identitätsabklärung auf der sudanesischen Botschaft in der Schweiz auch zu seinen Asylgründen befragt worden, so dass die sudanesischen Behörden nun darüber Bescheid wüssten, stelle eine reine Parteibehauptung dar und gehe insbesondere auch nicht aus der betreffenden Akte (E-Mail SEM an das kantonale Migrationsamt vom […] 2016) hervor; abgesehen davon hätten sich die Asylgründe als unglaubhaft herausgestellt, weshalb davon auszugehen sei, es läge von Seiten der sudanesischen Behörden nichts gegen ihn vor. Aufgrund der somit bestehenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, könne auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Er sei unter Berücksichtigung der politischen Situation im Sudan und mangels gegenteiliger individueller Gründe ebenso zumutbar, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und erwerbsfähig sei, stets in B._______ gelebt habe und dort über ein unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die ungewöhnliche Anzahl und Art der erkannten Ungereimtheiten dränge die Annahme von Verständigungs- und Übersetzungsproblemen in der BzP

E-1237/2018 wie auch in der Anhörung geradezu auf. Solche seien denn auch in der Anhörung von der Hilfswerksvertretung schriftlich und vom Beschwerdeführer andeutungsweise angemerkt worden und wohl auf Unterschiedlichkeiten in den arabischen Dialekten zurückzuführen. Selbst das SEM habe (in der Vernehmlassung im ersten Beschwerdeverfahren) eine «nicht ganz einfache» Verständigung eingeräumt, wenngleich – zu Unrecht – nicht als erheblich erachtet. Eine richtige und wortgetreue Übersetzung wäre aber unabdingbar gewesen. Der Hinweis des SEM auf die fehlenden Einwände bei der Rückübersetzung und die Unterzeichnung der Protokolle durch ihn verfingen nicht, zumal wenn bestimmte Begriffe hin und zurück falsch übersetzt würden und solche Mängel daher nicht erkennbar seien. Indem das SEM ferner seine Unglaubhaftigkeitserkenntnis einzig auf Widersprüche abstütze, lasse es eine Gesamtbetrachtung vermissen; auch die Substanziiertheit, Schlüssigkeit, Plausibilität und persönliche Glaubwürdigkeit seien mit zu veranschlagen. Die Aussagen betreffend die Dauer der Beziehung zu D._______ liessen im Weiteren bei Betrachtung der Protokollpassagen auch andere Interpretationen als einzig eine Widersprüchlichkeit zu. Dies gelte auch hinsichtlich D._______’s Nachname, wobei hier der Dolmetscher bei der BzP wahrscheinlich die Aussagen durcheinandergebracht oder falsch übersetzt habe. Bei den widersprüchlichen Daten des Todesurteils müsse es sich sodann um ein Missverständnis oder abermals um eine Falschübersetzung handeln. Das Urteil sei am (…) 2014 ergangen – dies werde so auch im Anwaltsschreiben und neu zudem in einem aktuellen Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt – und die Flucht aus dem Gefängnis habe am (…) 2014 stattgefunden. Für die Beschreibung der Fluchtumstände sei auf die Aussagen in der Anhörung abzustellen. Diese seien detailreich und deckungsgleich und Unstimmigkeiten (insb. betr. das Stadtquartier in B._______) seien wiederum auf Verständnisprobleme und die «fahrige Art und Weise» der Übersetzung zurückzuführen. Im Weiteren habe er zwar die Verurteilung zu 100 Peitschenhieben in der Anhörung tatsächlich nicht explizit erwähnt, aber immerhin sinngemäss angedeutet. Zudem gehe das SEM unzutreffenderweise und offenbar wiederum aufgrund von Verständnis- und Übersetzungsproblemen von einer Vollstreckung der Peitschenhiebe aus, was aber nicht zutreffe und gleichzeitig erkläre, weshalb er dieses Urteil im Vergleich zum Todesurteil nicht so schwer gewichtet habe. Im Übrigen sei bekannt, dass eine solche Peitschenstrafe für Ehebruch nach wie vor ausgesprochen werde. Die in seinem Fall erfolgte nachträgliche Zusatzbestrafung mit dem Todesurteil könnte in einer Falschannahme des Strafrichters oder in seiner Herkunft aus C._______ gründen. Das Desinteresse des Ehemannes von D._______ an dessen Teilnahme am Prozess und an deren Schicksal

E-1237/2018 könne mit dessen Landesabwesenheit, dem Einsatz dessen Bruders für die Angelegenheit und zudem mit dem Umstand erklärt werden, dass D._______ mit ihrem Ehebruch Schande über den Ehemann gebracht habe. Von einem der Logik des Handelns widersprechenden Vorgehen des Ehemannes von D._______ dürfe kein Rückschluss auf die (Un-)Glaubhaftigkeit der Aussagen von ihm (Beschwerdeführer) gezogen werden. Seine vom SEM erwogene eigene Gleichgültigkeit gegenüber D._______ und dem gemeinsamen Kind sei nur eine scheinbare und durch die verständlicherweise nicht zumutbare und nicht abhörsichere Kontaktnahme mit D._______ oder deren Familie zu erklären; er sei hierzu auch nicht vertieft befragt worden. Die Kontaktlosigkeit mit seiner Ehefrau seit seiner Ausreise und bis vor Kurzem gründe darin, dass er diese nicht in zusätzliche Gefahr habe bringen wollen. Der Kontakt sei mittlerweile wieder hergestellt, seit ihn Anfang Februar 2018 das erwähnte Schreiben der Ehefrau erreicht habe, in welchem diese zuhanden des (…) UNHCR die Ereignisse betreffend seine Verfolgungslage und Flucht rekapituliere. Sie schildere darin auch ihre eigenen Misshandlungen und Bedrohungen in der Haft sowie eine neuerliche Festnahme und zweiwöchige Festhaltung mit Verhörung und körperlichen wie sexuellen Übergriffen durch Sicherheitskräfte kurz nach seiner Befragung durch die sudanesische Botschaft in der Schweiz. Dies sei nachvollziehbar, wenn man davon ausgehe, dass er bei dieser Befragung auch zu seinen Asylgründen interviewt worden sei. Nach ihrer unter strengen Auflagen erfolgten Entlassung sei seine Frau am (…) 2017 mit den (…) Kindern nach I._______ ausgereist, wo sie seither als vom UNHCR registrierte Asylsuchende lebten. Ihre Ausführungen und Gefährdungslage seien glaubhaft und mithin auch die seinen. Die Behauptung des SEM, wonach es sich bei der im Anwaltsschreiben erwähnten Nummer nicht um die Referenznummer des Strafverfahrens, sondern um eine persönliche Referenznummer des Anwalts handeln müsse, sei eine blosse Mutmassung. Zudem halte er an der für das Fehlen von Gerichtsdokumenten bereits deponierten Vermutung eines Einwirkens seines als (…) tätigen Schwagers fest; diese Vermutung werde durch das nun vorlegbare Schreiben seiner Ehefrau gestützt. Auch über den internen Mailverkehr des SEM vom (…) 2016 (vorinstanzliche Akte A25) sei er vor Ergehen der angefochtenen Verfügung in keiner Weise informiert oder gar über dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Ihm sei zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seines in Art. 26-28 VwVG verankerten Akteneinsichtsrechts vollumfänglich Einsicht auch in diesen besagten internen Mail-Verkehr mit Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. Andernfalls müsse zwingend auf die von ihm geltend gemachte und vom Anwalt im Sudan bestätigte Unmöglichkeit der Beibringung von Dokumenten

E-1237/2018 abgestellt werden. Ferner sei die im Rahmen der «Asylrelevanzprüfung» gewonnene vorinstanzliche Erkenntnis, wonach gemäss „Sudan Criminal Act 1991" Verfahren wegen Verstosses gegen Artikel 145/146 bei Abwesenheit des Beschuldigten eingestellt würden und die Strafe der Exekution durch Steinigung wegen Ehebruchs verheirateter Person bereits seit drei Jahrzenten vor Einsatz des aktuellen Regimes nicht mehr verhängt würde, unter Verweisung auf seine Eingabe vom 5. Dezember 2017 zu undifferenziert und in seinem Fall zudem irrelevant, da er ja schon rechtskräftig verurteilt sei. Im Weiteren sei der Vorwurf, wonach es sich um eine reine Parteibehauptung handle, dass er bei der Identitätsabklärung durch die sudanesischen Behörden in der Schweiz auch über die Asylgründe befragt worden sei, nicht haltbar, solange ihm die dem SEM wohl verfügbaren Protokolle dieser Befragung nicht offengelegt würden. Die despektierliche Formulierung im E-Mailverkehr vom (…) 2016 zwischen dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt («[…]») deute auf eine gegen Art. 97 AsylG verstossende Befragung auch zu den Asylgründen statt nur zur Identität hin. Der ergänzende Hinweis des SEM auf ohnehin unglaubhafte Verfolgungsvorbringen sei nach dem bereits Gesagten nicht haltbar; daneben sei auf die im Schreiben der Ehefrau aufgezeigte zeitliche Nähe ihrer Verhaftung mit seiner Befragung durch die sudanesische Delegation hinzuweisen. Weiter rügt der Beschwerdeführer insoweit eine Missachtung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG, als das SEM nicht auf seine in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 gemachten Ausführungen zu Strafbarkeit und Strafmass bei Ehebruch sowie auf seine zusätzliche Gefährdung seit der Vorführung bei der sudanesischen Delegation eingegangen sei und ihn auch nicht nochmals angehört habe, um dadurch eine verlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung vornehmen zu können. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei ferner dadurch verletzt, dass im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts eine erneute Botschaftsabklärung des SEM erwähnt werde, die das Amt als geheim einstufe und über die er bislang überhaupt nie informiert worden sei, abgesehen vom Hinweis in der nun angefochtenen Verfügung, wonach in einer E-Mail der Botschaft die Erkenntnisse der ersten Anfrage wiederholt würden. Angesichts der bereits erfolgten Kassation möge einer Heilung auf Beschwerdestufe der Vorzug gegenüber einer erneuten Kassation zu geben sein, andernfalls auf die Botschaftsabklärung(en) nicht zu seinen Lasten abgestellt werden dürfe. In einer Gesamtbetrachtung seien seine Asylvorbringen überwiegend glaubhaft und das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Vorbringen seien unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG auch asylrechtlich beachtlich, weil Ehebruch gemäss

E-1237/2018 sudanesischem Strafgesetz mit der Todesstrafe bedroht sei. Wenngleich Verurteilungen in den letzten Jahren überwiegend Frauen betroffen hätten, auf Berufung hin stets aufgehoben und seit 2007 nicht mehr vollstreckt worden seien, habe er dennoch mit Verfolgung in Form einer unmenschlichen und als Folter einzustufenden Bestrafung zu 100 Peitschenhieben zu rechnen, zumal angesichts seiner Herkunft aus C._______ und einer drohenden Strafverschärfung aufgrund des Interviews zu seinen Asylgründen durch die sudanesischen Behörden in der Schweiz. Er sei daher in seiner Heimat wegen Ehebruchs an Leib und Leben und in seiner Freiheit bedroht, womit er Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und Asyl, zumindest aber auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit entsprechender Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer den erwähnten Brief seiner Ehefrau an das UNHCR-Büro in I._______ sowie deren (…) Asylbewerberausweis (Kopie) zu den Akten. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsfeststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten- und Gesetzesabstützung in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten aufgrund zahlreicher Widersprüche sowie Defiziten in der Plausibilität, Logik und Nachvollziehbarkeit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht zu genügen. Auch die diesbezügliche Beweismittelwürdigung beziehungsweise die Erkenntnis einer trotz zumutbarer Beschaffbarkeit sich ungenügend präsentierenden Beweismittellage betreffend das in ein Todesurteil mündende angebliche Gerichtsverfahren ist zu stützen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und die Zusammenfassung oben (E. 5.1) zu verweisen. Die Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen von Amtes wegen mehr Anlass und das SEM ist den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) nachgekommen. Insbesondere hat es entgegen der anderslautenden Ansicht des Beschwerdeführers seine Unglaubhaftigkeitserkenntnisse nicht einzig auf Widersprüche abgestützt, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

E-1237/2018 auch weitere Aspekte (Plausibilität, Logik, Nachvollziehbarkeit und persönliche Glaubwürdigkeit) miteinbezogen. Zurecht verzichtete das SEM in der Folge auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG. Die Ausführungen auf Beschwerdestufe betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung führen zu keiner anderen Betrachtung. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen, Mutmassungen, Missverständnisbeteuerungen, offensichtlich unbehelflichen Erklärungsversuchen, im Hinweis auf auch alternative Interpretationsdenkbarkeiten oder in der Festlegung auf die eine oder andere von divergierenden Aussagevarianten erschöpfen, ist im Einzelnen Folgendes zu erwägen: 6.1.2 Die wiederholt erwähnten und sich angeblich schon aus der ungewöhnlichen Anzahl und Art der erkannten Ungereimtheiten ergebenden Hinweise auf Verständigungs-, Verständnis- und Übersetzungsprobleme sowohl in der BzP als auch in der Anhörung können in dieser Form und Pauschalität nicht nachvollzogen werden, selbst wenn gewisse Protokollstellen punktuelle Indizien in diese Richtung liefern, die Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung mögliche Kommunikationsprobleme angemerkt hat und gewisse divergierende Wortbedeutungen auf unterschiedliche arabische Dialekte zurückführbar wären. Der Beschwerdeführer konnte gewisse, wohl sprachlich bedingte Unklarheiten – beispielsweise, dass er nicht bei seiner Freundin D._______, sondern bei einer Freundin von D._______ Tee getrunken habe (Akte A14 F37 und 39 f. sowie Anmerkung zu F37) oder dass er nicht vom Ehemann von D._______ verfolgt worden sei (F31 und F41 f.) – ausräumen. Dies spricht für die Einhaltung grundsätzlicher Qualitätsstandards bei der Übersetzung. Der Einwand, bei der Rückübersetzung würden allfällig falsch übersetzte Wörter aufs Neue falsch übersetzt, mag ferner punktuell zutreffen, müsste aber konsequenterweise gleichzeitig zum Ausschluss von Widersprüchen innerhalb derselben Anhörung führen; solche bleiben indessen bestehen. Sodann ist mit dem SEM festzuhalten, dass dem BzP-Protokoll kein Vermerk betreffend Verständigungsprobleme zu entnehmen ist und der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit nicht nur deren Fairness bestätigte (F89), sondern erklärte, er habe den Dolmetscher gut verstanden, sei aber nicht sicher, ob dieser ihn verstanden habe (F90). Andere Widersprüche, wie etwa die Dauer der Beziehung zu D._______, die bei der Anhörung gänzlich unerwähnt gebliebene Peitschenstrafe oder die unterschiedlichen Angaben zu den Daten des Urteilsspruchs und seiner Flucht konnte er selbst auf Vorhalt nicht plausibel erklären und dies gelingt ihm auch in der Beschwerde nicht: Zum in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, die Strafe von 100

E-1237/2018 Peitschenhieben sei nicht vollzogen worden und es sei „nur“ eine Verurteilung erfolgt, bleibt anzumerken, dass er zum einen die Vollzugsfrage im Zusammenhang mit der Todesstrafe ohne Probleme verstehen und von der Verurteilung auseinanderhalten konnte (vgl. A5 Ziff. 7.02 und A14 F38), zum anderen bei der Anhörung zweimal angab, er sei lange Zeit ohne Urteil im Gefängnis gewesen (A14 F38 und F48). Am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass neben den erwähnten Ungereimtheiten verschiedene weitere solche aufgetreten sind, so beispielsweise betreffend die Festnahme auf dem Markt, die Flucht aus dem Gefängnis oder die Ausreiseumstände; diese entbehren weitgehend der geforderten Plausibilität und Realitätsnähe. 6.1.3 Weiter ist mit dem SEM festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Anwaltsschreiben eine eindeutig zu schwache Grundlage zur Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Haft und seiner Verurteilung zum Tode darstellt. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mehrmals unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht aufgefordert, entsprechende offizielle Verfahrensdokumente einzureichen. Nachdem dieser oder sein sudanesischer Anwalt indessen nicht einmal eine verfahrensbezogene Referenznummer zu liefern imstande waren – bei der im Anwaltsschreiben vermerkten «(…)»-Nummer handelt es sich offensichtlich nicht um eine solche – konnte die Abklärung via die Schweizer Botschaft in Khartum gestützt auf das eingereichte Dokument auch nicht zu einem verwertbaren Ergebnis bezüglich der Verifizierung seiner angeblichen Verurteilung führen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im internen Mailverkehr des SEM vom (…) 2016 (vorinstanzliche Akte A25) keine neuen Inhalte zu finden sind, die dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seines in Art. 26-28 VwVG verankerten Akteneinsichtsrechts zusätzlich und vor Ergehen des angefochtenen Entscheids hätten zugänglich gemacht werden müssen; vielmehr handelt es sich abgesehen von der Bestätigung der bisherigen Botschaftserkenntnisse weitgehend um einen Gedankenaustausch zwischen SEM- Mitarbeitenden in der Schweiz und in der Botschaft in Khartum über die (mangels Verfahrensnummer verneinte) Sinnhaftigkeit weitergehender Abklärungen via den Vertrauensanwalt. Es ist nach dem Gesagten nicht von einem Beweisnotstand des Beschwerdeführers auszugehen, sondern seine Beweislosigkeit bestätigt die (oben) bereits anderweitig erkannte Unglaubhaftigkeit der Haft und der Verurteilung zum Tode. Diese Unglaubhaftigkeit findet ihre Stütze in den von der Botschaft dennoch kommunizierten allgemeinen Feststellungen betreffend die im Sudan herrschende Praxis zur Ausfällung, Bestätigung und Vollstreckung von Todesurteilen wegen

E-1237/2018 Ehebruchs, die vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden, sondern denen er bloss mit der behaupteten «Tatsache» des gegen ihn dennoch ausgesprochenen Todesurteils begegnet. Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer – von der Vorinstanz zur Beweismittelbeschaffung aufgefordert – sogleich ankündigte, er werde bei der Beschaffung der Gerichtsunterlagen Probleme haben (A14 F80 ff.). Die Behauptung, der als (…) berufstätige Schwager von D._______ habe die Gerichtsdokumente mit Hilfe seines Einflusses bei der Polizei und beim Gericht verschwinden lassen, entbehrt jeglicher Grundlage und Plausibilität und würde sich ohnehin zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, zumal diesfalls eine Strafvollstreckung mangels eines dokumentierten Schuldspruchs hinfällig würde. Die oben erwähnte Praxis der sudanesischen Behörden betreffend Ausfällung, Bestätigung und Vollstreckung von Todesurteilen wegen Ehebruchs wird im Übrigen in den Grundzügen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigt und der Beschwerdeführer selber räumt ein, keine Fälle von Ehebruch zu kennen, die zur Todesstrafe geführt hätten (A14 F78 f.). Sein Hinweis auf die Herkunft aus C._______ als Erklärung für eine für ihn dennoch bestehende Tötungsgefahr überzeugt nicht, weil er selbst gemäss eigenen Angaben in B._______ geboren worden ist und stets dort gelebt hat. Der weitere Hinweis auf die Irrelevanz dieser entschärften Praxis für ihn, da er ja schon rechtskräftig verurteilt sei, verliert angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit seiner behaupteten Verurteilung zum Tode seine Bedeutung. Mithin entbehrt auch die in der vorliegenden Beschwerde erneut erhobene Rüge einer Missachtung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs insoweit, als das SEM nicht auf diese Hinweise eingegangen sei, ihrer Berechtigung. Die Begründungspflicht geht denn auch nicht soweit, dass die Behörde zu jedem erdenklichen und einer Entscheidfindung nicht dienlichen Einwand Stellung zu beziehen hat. Das SEM hatte auch keine begründete Veranlassung, auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2017 gemachten Ausführungen zu Strafbarkeit und Strafmass bei Ehebruch näher einzugehen, wenn es die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer – zu recht – als nicht glaubhaft erachtet. 6.1.4 Weiter erscheint der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers betreffend die längerdauernde Kontaktlosigkeit mit seiner Ehefrau seit seiner Ausreise – er habe diese nicht in Gefahr bringen wollen – wenig plausibel, da ein solcher Kontakt auch über Drittpersonen hätte hergestellt werden können. Die angebliche Kontaktherstellung erst im Februar 2018 mittels Zustellung des in Kopie vorgelegten, an das (…) UNHCR gerichteten

E-1237/2018 Schreibens der Ehefrau wirkt wenig überzeugend, zumal bezeichnenderweise nicht dargelegt wird, wie und über welche Kanäle diese Kontaktaufnahme der Ehefrau mit dem Beschwerdeführer (und offenbar nicht umgekehrt) hätte erfolgen sollen. Betreffend die angeblichen Misshandlungen und Bedrohungen der Ehefrau in der Haft und die neuerliche zweiwöchige Festhaltung mit Verhörung und körperlichen wie sexuellen Übergriffen durch Sicherheitskräfte ist klarzustellen, dass die Frau des Beschwerdeführers nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist und ihre angebliche Verfolgungs- und Gefährdungslage offenbar bislang auch nicht geprüft oder gar bestätigt wurde. Dennoch liegt auf der Hand, dass diese von der Frau erwähnten und von den Angaben des Beschwerdeführers teilweise divergierenden Benachteiligungen eine Reflexverfolgung zum Beschwerdeführer beschlagen, die angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit seiner eigenen angeblichen Verfolgungslage, nicht der Wahrheit entsprechen kann. 6.1.5 Der Hinweis des Beschwerdeführers, anlässlich der Identitätsabklärungen durch die sudanesische Botschaft seien seine Asylgründe zur Sprache gekommen, stellt in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz eine reine Parteibehauptung dar und lässt sich jedenfalls den Akten nicht schlüssig entnehmen. Aufgrund seiner als unglaubhaft zu beurteilenden Asylvorbringen ist diesbezüglich keine Gefährdung auszumachen und unbesehen dessen auch nicht einzusehen, weshalb er gegenüber den sudanesischen Behörden ohne Not eine vom Staat ausgehende Verfolgungslage einräumen sollte. Im Weiteren kann der Behauptung, wonach das SEM wohl über Protokolle dieser Befragung verfüge und diese offenzulegen seien, nicht gefolgt werden; es handelt sich hier, falls überhaupt erstellt, um Akten einer ausländischen Behörde, deren Einsicht nicht bei schweizerischen Behörden eingefordert werden kann. Aus der Formulierung im E-Mailverkehr vom (…) 2016 zwischen dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt («[…]») lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, beim Thema der «Geschichte» hätte es sich um die von ihm gegenüber den schweizerischen Behörden deponierten Asylgründe gehandelt. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher auch in diesem Zusammenhang. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in irgendeiner Erscheinungsform ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. 6.1.6 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach

E-1237/2018 rechtsgenüglicher Wahrung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht zu Recht verneint. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die diesbezüglich knapp gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde öffnen keinen neuen Blickwinkel. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt oder – auch unter Berücksichtigung seiner nun zwar mehrjährigen, aber nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führenden Landesabwesenheit – mit einer existenziellen Notlage irgendwelcher Art konfrontiert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie vom SEM zutreffend erkannt – aus den im Asylgesuch geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann. Ebenso wenig besteht Anlass zur nochmaligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1237/2018 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 8.2 Dem mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 amtlich beigeordneten Rechtsbeistand ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Dieser präsentiert zwei Honorarnoten, die eine (als Beschwerdebeilage und datiert vom 28. Februar 2018) mit einem Totalbetrag von Fr. 4'017.35 und die andere vom 13. Januar 2020 mit einem Totalbetrag von Fr. 3'655.65. Das Gericht erachtet die letztere als massgeblich, da erstere auch Aufwendungen gegenüber der Vorinstanz (vor Erlass der angefochtenen Verfügung) enthält und die weiteren Aufwandposten in der Honorarnote vom 28. Februar 2018 in jener vom 13. Januar 2018 enthalten sind. Der ausgewiesene Zeitaufwand von rund 10 Stunden erscheint indessen deutlich überhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich wesentliche Teile der vorliegenden Beschwerde mit der Beschwerde vom 28. November 2016 decken, die zum Kassationsurteil E-7364/2016 vom 21. August 2017 führte und bereits dort eine Parteientschädigung auslöste. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und des reduzierten Stundenansatzes bei amtlich bestellten Rechtsbeiständen (vgl. die in Bst. H oben erwähnte Zwischenverfügung vom 7. März 2018) ist das Honorar für das vorliegende Verfahren demnach auf insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1237/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

E-1237/2018 — Bundesverwaltungsgericht 08.01.2021 E-1237/2018 — Swissrulings