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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2011 E-1236/2011

May 2, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,034 words·~15 min·4

Summary

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 26. November 2001

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1236/2011 Urteil vom 2. Mai 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. November 2001 / N (…).

E-1236/2011 Sachverhalt: I A. A.a. Der Gesuchsteller stellte am 17. Juli 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches er hauptsächlich mit einer angeblich politisch motivierten Verfolgung und dabei erlittenen Folter begründete. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) trat darauf mit Verfügung vom 5. September 2001 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und begründete dies damit, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden, die nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden müssten. A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2001 bei der damals zuständigen ARK wurde von dieser mit Urteil vom 26. November 2001 abgewiesen und die vorinstanzlichen Erwägungen wurden gestützt. A.c. Am 12. Dezember 2001 reichte der Gesuchsteller beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch sowie einen Arztbericht ein, gemäss welchem er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Nach erfolgter Überweisung zwecks Prüfung als Revisionsgesuch an die ARK wies diese das Gesuch mit Urteil vom 6. Juli 2006 vollumfänglich ab. A.d. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde meldete den Gesuchsteller als seit dem 17. August 2006 unbekannten Aufenthalts. II B. B.a. Am 16. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichen, in dem er die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Festlegung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte.

E-1236/2011 B.b. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 trat das BFM auf das als zweites Asylgesuch zur Hand genommene Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. B.c. Die beim Bundesverwaltungsgericht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Juli 2010 abgewiesen. III C. C.a. Am 13. Dezember 2010 reichte der Gesuchsteller wiederum eine mit "Gesuch um Wiedererwägung" betitelte Eingabe beim BFM ein und beantragte die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung habe er erstmals erwähnt, dass er durch die türkische Polizei am Genital gefoltert worden sei. Gleichzeitig reichte er einen Arztbericht des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer vom (…) ein. Darin wurde bestätigt, dass aufgrund einer mechanischen Schädigung und/ oder einer starken psychischen Hemmung infolge einer entsprechenden Traumatisierung beim Gesuchsteller urogenitale Beschwerden vorlägen, welche sich mit der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung, einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode und einer unklaren urogenitalen Funktionsstörung" vereinbaren liessen. C.b. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 überwies das BFM die Eingabe vom 13. Dezember 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses antworte in einem Schreiben vom 21. Dezember 2010, es könne kein zu behandelndes Geschäft – nach der klaren Auffassung des Rechtsvertreters – erkannt werden. C.c. Daraufhin wies das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2011 das Wiedererwägungsgesuch ab. C.d. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2011 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Januar 2011 auf und wies die Vorinstanz an, auf das "Wiedererwägungsgesuch" infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten.

E-1236/2011 C.e. Mit Schreiben des BFM vom 23. Februar 2011 zog der Rechtsvertreter des Gesuchstellers das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2010 zurück. IV D. D.a. Mit einem "Revisionsbegehren" vom 22. Februar 2011 gelangte der Gesuchsteller durch den Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2010 in Revision zu ziehen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, der Wegweisungsvollzug des Gesuchstellers sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Revisionsgrund rief er Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) (Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel) an und führte zur Begründung aus, aufgrund des neuen Arztberichtes vom (…) würden die als unglaubhaft beurteilten Asylgründe, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, in einem anderen Lichte erscheinen. D.b. Mit Telefax vom 23. Februar 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht per sofort vorsorglich den Vollzug bis auf Weiteres aus. D.c. Mit Verfügung vom 15. März 2011 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Begründung des Gesuchs ziele auf die Revision des Urteils der ARK vom 26. November 2001 ab, obschon als Anfechtungsobjekt explizit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2010 angeführt werde. Der Gesuchsteller werde deshalb aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist das Revisionsgesuch im Sinne der Erwägungen zu berichtigen beziehungsweise zu ergänzen. D.d. Mit Schreiben vom 23. März 2011 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das Urteil der ARK vom 26. November 2001 sei in Revision zu ziehen. An der bisherigen Begründung hielt er fest.

E-1236/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, S. 119, 2007/21 E. 3 S. 244). 1.2. Gemäss Art. 37 i. V. m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f. S. 120, 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f. S. 245 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass

E-1236/2011 besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.2. Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 99; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn. 740; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 273, Rn. 1431). 3.2. Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,

E-1236/2011 aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es – im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen – nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die in der vorliegenden Konstellation weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199). 3.3. Der Beschwerdeführer hatte im ersten Asylverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, er habe als Sympathisant im Jahre 1999 für die (…) Zeitschriften und Broschüren verteilt. Im Jahre 1999 habe er die Schule verlassen und habe nach Istanbul gehen müssen, weil er Kurde sei. Bei einem Kurzaufenthalt in Elbistan habe er am (…) erneut Propagandamaterial der (…) verteilt, weshalb er von der Polizei festgenommen und eine Woche lang an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden sei. Insgesamt sei er dreimal festgenommen und einmal gefoltert worden. Seither leide er unter psychischen Beschwerden. Seine Heimat habe er verlassen, weil er als Kurde unterdrückt werde und es nicht mehr ausgehalten habe. 3.4. Mit Verfügung vom 5. September 2001 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch ein und führte zur Begründung aus, angesichts der Tatsache, dass es sich bei der (…) um eine illegale Partei handle, deren Aktivitäten streng geahndet würden, und der Gesuchsteller Propagandamaterial der (…) verteilt habe, das der Polizei in die Hände gefallen sei, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass gegen den Gesuchsteller eine Untersuchung oder ein Verfahren eingeleitet oder der Gesuchsteller nur mit einer Auflage freigelassen worden wäre. Da dies nicht der Fall sei, seien die geschilderten Ereignisse realitätsfremd. Die weiteren Vorbringen, wonach er im Januar/Februar (…) in Istanbul von der Polizei auf einer Baustelle gesucht worden sei, seien unsubstanziiert ausgefallen; der Gesuchsteller habe nicht erklären können, weshalb er gesucht worden sei und wie man ihn habe finden können. Die Erklärung, wahrscheinlich sei er verraten worden, überzeuge nicht, denn der Gesuchsteller habe sich in der Millionenstadt weder angemeldet noch habe er seinem Arbeitgeber Personaldokumente abgegeben. Aus diesem Grunde könne auch nicht geglaubt werden, dass er gefoltert worden sei.

E-1236/2011 3.5. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. November 2001 wies die ARK die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Asylvorbringen als offensichtlich haltlos. Zur Begründung des abweisenden Entscheids führte die ARK aus, es sei eine Vielzahl von Ungereimtheiten (Daten und Gründe der Festnahmen, Aufenthalt in Istanbul an fixer Adresse bzw. Übernachten auf Baustellen) festzustellen, und die geschilderte Festnahme vom (…) könne nicht geglaubt werden, weil sich der Gesuchsteller dazu nicht überzeugend geäussert habe und davon auszugehen sei, dass gegen ihn – falls er tatsächlich mit Propagandamaterial erwischt worden wäre – ein Verfahren eingeleitet worden wäre. Aus dem eingereichten Arztzeugnis könne erkannt werden, dass er eine kleine Narbe über dem Grundgelenk des kleinen Fingers, wahrscheinlich von einer Rissquetschwunde herrührend, an der Handfläche und an der Bauchdecke streifenförmige Narben, die wahrscheinlich von Schnittwunden herrührten, und am Hinterkopf eine Narbe habe. Weitere von oberflächlichen Verletzungen herrührende Narben seien im Wangenbereich und am Schienbein zu finden. Der Gesuchsteller habe bei der Befragung angegeben, er sei geschlagen worden, in der Beschwerde habe er geltend gemacht, er sei mit Füssen und Eisenstangen traktiert worden. Aufgrund der Ungereimtheiten würden auch die vom Gesuchsteller gezeigten Narben nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Einerseits sei davon auszugehen, dass er sich die Schnittwunden anderweitig zugefügt habe, andererseits könne nicht angenommen werden, dass jemand, der getreten und mit Eisenstangen traktiert werde, nur ganz oberflächliche Verletzungen erlitten habe. 3.6. Ein dagegen eingereichtes Revisionsgesuch des Gesuchstellers wurde von der ARK mit Entscheid vom 6. Juli 2006 abgewiesen. Auf dessen Begründung wird vorliegend nicht näher eingegangen, zumal es nicht Anfechtungsgegenstand ist. 3.7. 3.7.1. Im vorliegenden Revisionsverfahren reichte der Gesuchsteller einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich vom (…) ein – wo er seit dem 30. Januar 2007 in Behandlung ist. Darin wird festgehalten, dass der Gesuchsteller unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelschwerer bis schwerer depressiven Episode leide und eine unklare urogenitale Funktionsstörung festzustellen sei. Anlässlich der Befragung zur Vorgeschichte habe der Gesuchsteller angegebenen, im Alter von 18

E-1236/2011 oder 19 Jahren in der Türkei von ein paar Zivilpolizisten verschleppt und in dunkle Räume gebracht worden zu sein, wo er unter Beschimpfungen mit Füssen getreten, mit Gegenständen geschlagen und "geschnitten" und an seinem Genital gefoltert worden sei. Eine fachärztliche urologische Abklärung habe nicht durchgeführt werden können, weil diese sehr schmerzhaft sei und dem Gesuchsteller aufgrund der geschilderten Beschwerden (Schmerzen beim Wasserlösen und Erektionsschwierigkeiten) nicht zugemutet werden könne. 3.7.2. Der Rechtsvertreter führte im Wesentlichen aus, der neue Arztbericht des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer mache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deutlich, dass die beim Gesuchsteller diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung eine psychische Reaktion auf die von Menschen am Gesuchsteller verübte (sexualisierte) Gewalt sei. Dieser neue Sachverhalt lasse die Asylgründe des Gesuchstellers in einem neuen Licht erscheinen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Traumatisierung durch andere Vorgänge (wie beispielsweise ein Unfall, gemeine Kriminalität, Kriegsverletzung oder kriegerischen Ereignisse) hervorgerufen worden sei. Eine erneute Prüfung der Asylvorbringen unter Berücksichtigung des vorliegenden Arztberichts lasse keinen anderen Schluss zu, als feststellen zu können, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 3.8. Der neu ins Recht gelegte ärztliche Bericht vom (…) ist vorab daraufhin zu überprüfen, ob er als neues erhebliches Beweismittel gelten kann. Als neu und erheblich gilt der ins Recht gelegte Arztbericht, wenn er geeignet ist, die als haltlos beurteilten Vorbringen (politische Verfolgung und die damit zusammenhängende Folter) zugunsten des Gesuchstellers zu beweisen bzw. glaubhaft erscheinen zu lassen. Oder anders ausgedrückt, wenn im ordentlichen Verfahren dieses Arztzeugnis bereits vorgelegen hätte, es vermutlich zu einem anderen Entscheid, nämlich einer Kassation des Nichteintretensentscheides des BFF, gekommen wäre. Dies ist vorliegend zu verneinen, denn mit dem eingereichten Arztbericht kann zwar belegt werden, dass der Gesuchsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, unbewiesen bleibt aber nach wie vor der flüchtlingsrechtlich relevante Hintergrund. Bei der Beurteilung der Ursache für die posttraumatische Belastungsstörung ist der Facharzt – wie er in seinem Bericht selbst festhält (die geltend gemachten Übergriffe könnten durch ihn letztlich

E-1236/2011 hinsichtlich des Realitätsgehalts nicht überprüft werden) – gezwungen, sich auf die Angaben zu stützen, welche der Gesuchsteller bei der Befragung zur Vorgeschichte (Anamnese) zu Protokoll gibt. Diese gehen nicht über diejenigen Angaben hinaus, welche bereits Grundlage von Entscheiden zweier Instanzen, zuletzt der ARK mit Urteil vom 26. November 2001, gewesen ist. In dieser Hinsicht hätte das neu eingereichte Beweismittel bei dessen Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einem anderen Resultat geführt, denn die als haltlos beurteilte politisch motivierte Verfolgung stützte sich auf verschiedene Elemente, die durch das neue Beweismittel nicht glaubhaft werden. Der Arztbericht fördert in dieser Hinsicht keine neuen flüchtlingsrechtlich relevanten Erkenntnisse zu Tage. 3.9. Was die vom Gesuchsteller geltend gemachte Folter an seinem Genital betrifft, ist vorab festzuhalten, dass er gemäss dem Arztbericht vom (…) während des ganzen Therapieverlaufs nie bereit gewesen sei, genauer auf seine Traumatisierung einzugehen. Es wurde bei ihm zwar eine unklare urogenitale Funktionsstörung diagnostiziert, die von ihm geschilderten Beschwerden (Erektionsschwierigkeiten und Schmerzen beim Harnlösen) konnten indes nicht durch eine fachärztliche urogenitale Abklärung objektiviert werden, weil es diesem nicht zuzumuten sei, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen. Aber selbst wenn die Beschwerden objektiviert werden könnten, würde mit dem eingereichten Arztbericht offen bleiben, ob diese auf ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Ereignis zurückzuführen seien. Bei der Eruierung des zu behandelnden Problems eines Patienten stellt der Facharzt auf die Aussagen des Gesuchstellers ab; es ist mithin nicht Aufgabe des Facharztes, die Angaben zu den traumatisierenden Ereignisse auf dessen Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Wie in E.3.5 ausgeführt wurde, konnten die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er aus politisch motivierten Gründen verfolgt worden sei, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten – insbesondere hinsichtlich der geschilderten Folter und der festgestellten Narben – nicht glaubhaft dargelegt werden. Dabei spielt der infrage stehende Umstand (Beschwerden am Genital) im flüchtlingsrechtlichen Sinne eine untergeordnete Rolle; die geltend gemachte Tatsache ist unerheblich. 4. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der eingereichte Arztbericht vom (…) bei dessen Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, weshalb er nicht geeignet ist,

E-1236/2011 eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 26. November 2001 ist demzufolge abzuweisen.

E-1236/2011 5. 5.1. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beantragte ferner, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des Gesuchstellers in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei. Aufgrund seiner schweren Gesundheitsbeeinträchtigung und der damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben sei eine Wegweisung zu riskant. 5.2. Der Rechtsvertreter begründet diesen Antrag nur unzureichend und führt nicht weiter aus, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers seit dem letzten materiellen Beschwerdeentscheid vom 12. Juli 2010 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7211/2007), in welchem die posttraumatische Belastungsstörung bereits Prüfungsgegenstand war, verändert haben soll. Es wird deshalb auf eine Überweisung der Rechtsschrift an das BFM zur allfälligen Prüfung als Wiedererwägungsgesuch verzichtet. 5.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. 5.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Komplexität und aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Untersuchungsmaxime abgewiesen. 5.5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1236/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

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