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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2019 E-1235/2019

April 17, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,394 words·~22 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1235/2019

Urteil v o m 1 7 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2019.

E-1235/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Dezember 2016 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 15. Dezember 2016 zur Person (BzP) und am 31. Oktober 2017 vertieft zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe zusammen mit seiner Familie in B._______, Zoba C._______, gelebt. Seine Eltern und die beiden Geschwister würden nach wie vor dort wohnen. Zudem habe er noch eine Grossmutter, vier Onkel und drei Tanten in Eritrea. Die Schule habe er in der achten Klasse abgebrochen, um die Familie in der (…) unterstützen zu können. Sein Vater sei (…) und könne deshalb keine schweren Arbeiten mehr verrichten. Im April 2015 habe er – der Beschwerdeführer – ein Aufgebot zum Militärdienst bekommen. Diesem habe er keine Folge geleistet, weshalb Soldaten zu Hause nach ihm gesucht hätten. Um nicht gefasst zu werden, habe er sich bis zur Ausreise in der Einöde versteckt. Am 1. Mai 2015 sei er illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in allen Dispositivziffern aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Als Beilage reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 26. Februar 2019 ein. D. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 18. März 2019 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-1235/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1235/2019 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die BzP und die Anhörung seien zu kurz gewesen und viele gestellte Fragen hätten nichts mit seinen Asylgründen zu tun gehabt. Auch habe die Vorinstanz die für das Asylverfahren notwendigen Angaben nicht richtig nachgefragt. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.1.2 Im Rahmen des Asylverfahrens müssen vor allem mit Blick auf einen allfälligen Vollzug der Wegweisung nebst den eigentlichen Fluchtgründen auch das familiäre Beziehungsnetz sowie die Lebenssituation im Heimatstaat und die Schul- und Berufsbildung der asylsuchenden Person abgeklärt werden (siehe angefochtene Verfügung S. 6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um belanglose Fragen. Die BzP ist zudem lediglich eine summarische Befragung, in der keine vertiefte Abklärung der Asylgründe stattfindet. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung Gelegenheit, seine Asylgründe ausführlich zu schildern. Wie aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, befragte die Vorinstanz ihn ab Frage 61 zur Sache, mithin betraf mehr als die Hälfte der Anhörung die Abklärung der Asylgründe (vgl. SEM-Akte A15/19). Zum Schluss der Anhörung erkundigte sich die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylgründe alles hat sagen können, was er wollte oder ob er noch etwas ergänzen möchte. Darauf antwortete er: "Fertig." (vgl. SEMhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-1235/2019 Akte a.a.O. F163). Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung von einer Rechtsvertretung begleitet wurde. Diese hat weder während noch nach Abschluss der Befragung Vorbehalte zur Durchführung angebracht. Auch die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes vermerkt. Insgesamt ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht näher dargelegt, welche Sachverhaltselemente die Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt haben soll. Insoweit ist die Dauer der durchgeführten Anhörung irrelevant. Die Rüge geht fehl. 5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz halte seine Vorbringen für unglaubhaft, nehme in der angefochtenen Verfügung aber keine ausreichende Substantiierung vor. 5.2.1 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 35 N. 7 ff.). 5.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung – unter Verweis auf die Aktenstellen – ausführlich und klar dargelegt, weshalb sie die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft beurteilt hat. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war – wie die eingereichte Beschwerdeschrift zeigt – denn auch ohne weiteres möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1235/2019 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Aufgebot sowie die anschliessende Suche genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Seine Aussagen enthielten keine Realkennzeichen. Trotz mehrfacher Aufforderungen, ausführlich zu erzählen, habe er äusserst knapp geantwortet und bloss bereits Gesagtes wiederholt. Er habe lediglich geschildert, (…) Personen hätten das Aufgebot gebracht, welches er nach deren Weggang zerrissen habe. Weitere Details zu den Personen oder zum Ablauf des Besuches habe er trotz mehrfachen Nachfragens nicht nennen können. Knapp und vage seien auch die Beschreibungen der Geschehnisse nach dem Besuch ausgefallen. Hinsichtlich der Frage, wie die Eltern auf das Aufgebot reagiert hätten, habe er nur angegeben, sie seien geschockt gewesen. Wenig nachvollziehbar sei zudem, dass er nach dem Erhalt des Aufgebotes zu Freunden gegangen sei, diesen aber nichts davon erzählt habe. Die Schilderungen von der Zeit in der Einöde und der angeblichen Suche nach ihm seien sehr oberflächlich und frei von persönlichen Eindrücken gewesen, obwohl ihm mehrfach Gelegenheit gegeben worden sei, ausführlich zu berichten. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu geäussert, ab wann er sich in der Einöde aufgehalten habe. Anlässlich der BzP habe er angegeben, sich ab Erhalt des Aufgebots dort aufgehalten zu haben. Dagegen habe er im Rahmen der Anhörung geschildert, erst dorthin gegangen zu sein, als er von den Eltern vom Besuch der Soldaten erfahren habe. 7.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, die blosse Furcht, irgendwann in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant. Es bestünden auch keine Hinweise, dass er bei einer

E-1235/2019 Rückkehr nach Eritrea mit einer Bestrafung durch die eritreischen Behörden zu rechnen hätte. Da die Vorbringen bezüglich des Aufgebotes und der anschliessenden Suche nicht glaubhaft seien, liege keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen Refraktion oder Desertion vor. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Der Beschwerdeführer erklärt das Nichtwissen des Datums des Militäraufgebotes mit seinem Analphabetismus. In Anbetracht des Schulbesuches bis zur achten Klasse ist der vorgebrachte Analphabetismus indes als reine Schutzbehauptung zu werten, auch wenn der Beschwerdeführer drei Schuljahre hat wiederholen müssen. Die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung hat sodann keine Einwände vorgebracht, wonach der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Schulbildung nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Fluchtgründe detailliert und anschaulich zu schildern. Ohnehin beruht die Beurteilung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht hauptsächlich darauf, dass er sich nicht mehr an das Datum des Militäraufgebotes erinnern kann. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zum Aufgebot für den Militärdienst insgesamt unsubstantiiert, vage und ohne Realkennzeichen ausgefallen, dies trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz, ausführlich zu berichten (vgl. SEM-Akte A15/19 F87, F88, F90, F91, F95). Unzutreffend ist sodann der Einwand, die Vorinstanz habe keine Ergänzungsfragen gestellt. Dem Anhörungsprotokoll kann entnommen werden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausführlich zur Situation gefragt hat, als er das Aufgebot angeblich erhalten hat (vgl. SEM-Akte A15/19 F61ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz nicht das Zerreissen des Aufgebots an sich als unglaubhaft beurteilt, sondern generell den Ablauf des Besuches der (…) Personen, die das Aufgebot überbracht haben sollen (siehe angefochtene Verfügung S. 3 Abschnitt 3). Mit dem Festhalten daran, seine Schilderungen seien substantiiert, plausibel, schlüssig und im Wesentlichen widerspruchslos ausgefallen, vermag der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht darzutun. Dass die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Aussagen vorgenommen haben soll, ist – wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht – nicht korrekt. Eine Bundesrechtsverletzung durch die

E-1235/2019 Vorinstanz liegt nicht vor. In Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der Asylrelevanz und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Im Übrigen ist – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt – die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 9. 9.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 9.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Weiteren fest, eine asylrelevante Verfolgung sei auch nicht aufgrund der illegalen Ausreise anzunehmen. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich der Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellten. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Derartige Faktoren seien beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Seien Vorbringen bezüglich des Aufgebots und der anschliessenden Suche nach ihm seien unglaubhaft. Die illegale Ausreise vermöge alleine – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 9.3 Dazu bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, rügt mithin keine Bundesrechtsverletzung. Der Vollständigkeit halber ist trotzdem Folgendes auszuführen:

E-1235/2019 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 9.5 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise offen bleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Wie vorstehend dargelegt, sind seine geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu erachten. Insofern weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 9.6 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1235/2019 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 11.3 11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E-1235/2019 11.3.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 11.3.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.3.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E-1235/2019 11.3.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 11.3.6 Aus den Akten ergeben sich – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der

E-1235/2019 Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 11.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits zitierten Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11.5.3 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Darüber hinaus kann er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Umfeld zurückgreifen. So leben seine Eltern, die Schwester und der Bruder noch in B._______. Zudem hat er noch eine Grossmutter, vier Onkel und drei Tanten in Eritrea (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 3.01). Die Familie lebt von der (...) und der (...) (vgl. SEM-Akte A15/19 F9). Der grösste Teil ist für den Eigengebrauch bestimmt, den Rest verkaufen sie (vgl. a.a.O. F16). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat die Familie durch das Betreiben der (...) genug zum Leben (vgl. a.a.O. F20). Vor seiner Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer selbst in der (...) (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 1.17.04). Diese Tätigkeit kann er wieder aufnehmen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-1235/2019 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

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E-1235/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

E-1235/2019 — Bundesverwaltungsgericht 17.04.2019 E-1235/2019 — Swissrulings