Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1233/2014
Urteil v o m 2 8 . März 2014 Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Jonas Fischer. Parteien
A._______, Pakistan, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
E-1233/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger des sunnitischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 26. Januar 2013 verliess und über C._______, D._______ und E._______ reiste sowie schliesslich am 22. Mai 2013 von einem unbekannten Land herkommend in die Schweiz einreiste, dass er am 23. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, am 5. Juni 2013 die Befragung zur Person (Protokoll in den Akten BFM: A4/10) und am 25. Juli 2013 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten BFM: A12/16) stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei (…) als Student im (…) in F._______ in seiner Funktion als Vize-Präsident einer Studentenverbindung erstmals mit Mitgliedern der Gruppierung (...) konfrontiert worden, die versucht hätten Studenten für den Djihad zu rekrutieren, dass letztere Studenten unter Druck gesetzt, ihnen gedroht und gefordert hätten, man solle Geld für den Djihad sammeln – wobei sie zu diesem Zweck in der Kantine eine Sammelbüchse aufgestellt hätten − und die Djiad-Ausbildung in Waziristan, Afghanistan oder Kaschmir absolvieren, dass sie den Beschwerdeführer angesprochen hätten, weil sie sich aufgrund seiner Eigenschaft als Vizepräsident einer Studentenverbindung einen guten Eindruck auf die Studenten erhofft und sich von dieser Vorbildfunktion neue Mitglieder versprochen hätten, dass der Beschwerdeführer die Anliegen der Gruppierung als erste Person am College klar abgelehnt und den Mitgliedern klar gesagt habe, sie sollten am College keine Propaganda machen, was diese als Beleidigung aufgefasst hätten, dass der College-Direktor den Beschwerdeführer für seine Haltung gerühmt und die Mitglieder der Gruppierung mit einem Verbot belegt habe, das College-Gelände zu betreten, worauf Polizisten den College-Eingang bewacht hätten, dass die Sammelbüchse, die in der Kantine aufgestellt worden sei danach wieder entfernt worden sei, was die Mitglieder der Gruppierung weiter verärgert habe,
E-1233/2014 dass nach diesen Ereignissen eine Gruppe von sechs, sieben oder acht Leuten, darunter G._______, den Beschwerdeführer am (…) bei einer (…) verprügelt und ihn beschuldigt hätten, kein Moslem zu sein und die Djihad-Bewegung zu verhindern, weshalb sie ihn beseitigen würden, dass ein (…) diese Szene mitbekommen, interveniert und weitere Leute um Hilfe angerufen habe, worauf einer der Angreifer ihn mit einer Schusswaffe am Bein verletzt habe, dass die Angreifer geflüchtet seien und die zu Hilfe geeilten Leute den Beschwerdeführer und den (…) mit einem Personenfahrzeug nach H._______ ins Spital gefahren hätten, wo der Beschwerdeführer zehn oder zwölf Tage verbracht habe, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits vor seiner Rückkehr aus dem Spital eine Anzeige bei der Polizei (FIR) aufgegeben und den Beschwerdeführer geheissen habe, nicht mehr auf dasselbe College zu gehen und er seine Studien am (…) in H._______ fortgesetzt habe, dass die Polizei sich zwar zunächst nicht ernsthaft um die Anzeige des Vaters gekümmert, jedoch später überall Razzien durchgeführt habe, nachdem I._______ 2004 alle terroristischen Organisationen in Pakistan verboten habe, dass die Anzeige des Vaters so letztlich dazu geführt habe, dass die Angreifer ins Gefängnis gekommen seien und auch ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei, dass der Beschwerdeführer und sein Vater während des laufenden Verfahrens – der Beschwerdeführer habe als Geschädigter daran teilgenommen und ausgesagt − immer wieder, zwischen 25 und 30 Mal, telefonisch bedroht worden seien für den Fall, dass sie weiterhin am Verfahren teilnehmen würden, dass der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen habe, die ganze Sache zu vergessen und auch seinem Vater geraten habe, nicht mehr vor Gericht zu erscheinen, dass der Beschwerdeführer seinen Collegeabschluss gemacht und weit weg in eine andere Stadt gezogen sei sowie alle Telefonnummern gelöscht habe, da die Drohungen nicht aufgehört hätten,
E-1233/2014 dass er sein Ingenieursstudium 2009 abgeschlossen und danach gearbeitet habe, dass er und ein Kollege nach einem Besuch bei einem kranken Freund in J._______ am (…) unvermittelt von zwei Personen beschossen worden seien, sein Kollege tödlich getroffen und er selbst durch einen Glassplitter an der rechten Schulter verletzt worden sei, dass er einen der Angreifer, G._______., erkannt habe und es sich um die Täter von früher gehandelt habe, die in der Zwischenzeit während sechs bis sieben Jahre im Gefängnis gewesen seien, dass sie seinen Vater angerufen und gesagt hätten, der Beschwerdeführer sei verantwortlich für ihre Gefängnisstrafe und falls sie ihn finden würden, bekäme der Vater nicht einmal mehr seine Leiche zu sehen, dass sie nach diesem Überfall erneut bei der Polizei Anzeige erstattet hätten, diese eine Razzia durchgeführt und gesagt habe, keiner der Angreifer sei zu Hause gewesen, woraufhin sie höhere Polizeibeamte kontaktiert und diese den Polizeiposten instruiert hätten, die Angreifer festzunehmen, dass die Polizei auch gesagt habe, die Angreifer hätten sich in die gesetzlosen Gebiete K._______ zurückgezogen, wo die Polizei keine Macht habe, dass der Beschwerdeführer weiterhin bedroht worden sei, weshalb er sich zu einem Freund seines Vaters nach L._______ begeben und dort versteckt habe, bis sein Vater ihm gesagt habe, er habe (…) studiert und solle ins Ausland gehen und dort arbeiten, dass der Beschwerdeführer schliesslich angab, er sei mit den Angreifern nicht persönlich verfeindet, sonder diese hätten sich für Beleidigungen rächen wollen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 6. Februar 2014 − ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
E-1233/2014 dass es allerdings einen grundlegenden Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anbrachte, weil es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, diese mittels geeigneter Beweismittel, wie zum Beispiel Gerichtsurteil oder Identitätskarte zu belegen, was er allerdings nicht getan habe, dass das BFM die mangelnde Asylrelevanz der Vorbringen vorab mit dem seitens der pakistanischen Behörden gewährten Schutz, sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Überfall, begründete, dass darüber hinaus die Motivation der Verfolger nicht den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Gründen entspreche, dass sich die Verfolger nach den Angaben des Beschwerdeführers für die Gefängnisstrafen, die aufgrund seiner Aussagen zustande gekommen seien, hätten rächen wollen, und Rache eine der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivationen betrachtet werden könne, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht begehrte, es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, zwischen dem ersten Überfall (…) und dem zweiten (…) habe die Regierung in Pakistan geändert und sich die allgemeine Lage in Pakistan verschlechtert bzw. sie sei als gesetzeslos einzustufen, dass die heutige Polizei entweder unfähig oder nicht willens sei, den Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern zu schützen, dass die angefochtene Verfügung auf der falschen Annahme basiere, der Beschwerdeführer sei aus Rache verfolgt worden, wo doch der wahre Grund seine klaren Worte gegen die Djihadisten sei,
E-1233/2014 dass der Beschwerdeführer nebst zwei Polizeirapporten zu den beiden Angriffen mit dazugehöriger Übersetzung in die englische Sprache mehrere Dokumente zur allgemeinen Lage in Pakistan zu den Akten reichte, dass auf weitere Einwände, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1233/2014 dass aus dem vagen Hinweis, der Beschwerdeführer sei betreffend Akteneinsicht nicht informiert worden, nicht hervorgeht, inwiefern ein entsprechender Mangel vorliegen könnte, zumal seiner Rechtsvertreterin seitens des BFM mit Verfügung vom 4. März 2014 Akteneinsicht gewährt worden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zu Recht erwägt, den geltend gemachten Nachteilen des Beschwerdeführers mangle es an der asylrechtlichen Relevanz, weil die pakistanischen Behörden ihm Schutz gewährten, dass vorab auf die entsprechende ausführliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach sich die Lage in Pakistan inzwischen verschlechtert habe und die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer zu schützen, zu keiner anderen Gewichtung führt, dass es nämlich keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass für die Annahme eines hinreichenden – die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden – Schutzes erforderlich ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, dass die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems dem Betroffenen darüber hinaus einerseits objektiv zugänglich und ihm
E-1233/2014 andererseits individuell zumutbar sein muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1, 7.3 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen solchermassen umschriebenen Schutz seitens der heimatlichen Behörden erhalten hat und nicht ersichtlich ist, weshalb ihm ein solcher nicht auch in Zukunft gewährt werden sollte, dass die eingereichten Beweismittel nichts bewirken, zumal sie gerade belegen, dass die Polizei nicht untätig geblieben ist, dass es darüber hinaus dem Beschwerdeführer in Bezug auf den zweiten Angriff (…) nicht gelungen ist flüchtlingsrechtlich relevante Argumente ins Feld zu führen, die diese unvermittelte Schiesserei als etwas anderes als einen persönlichen Racheakt der Täter erscheinen liessen, wie das BFM zutreffend festhält, dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde nichts anderes bewirkt, dass der Beschwerdeführer nämlich genau zu diesem Punkt sowohl in der ersten Befragung vom 5. Juni 2013 (A4/10, S. 7) als auch während der Anhörung vom 25. Juli 2013 (A12/16, S. 6, 7) darlegt, der Angriff sei das Resultat einer persönlichen Kränkung der Täter, welche aufgrund seiner Anzeige bei der Polizei eine mehrjährige Gefängnisstrafe hätten verbüssen müssen, dass er sowohl anlässlich der Kurzbefragung als auch nach der Anhörung zu den Asylgründen mit seiner Unterschrift bestätigte, dass die entsprechenden Protokolle seinen Aussagen und der Wahrheit entsprächen und er damit auch über ausreichend Gelegenheit verfügt hätte, sich zu allfälligen Motiven der Verfolger im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz in konkretisierender Weise zu äussern, dass zwar die Zweifel des BFM an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weil er nicht in der Lage sei, das Gerichtsurteil einzureichen, berechtigt sind, zumal er laut eigenen Angaben von einem Anwalt vertreten gewesen sei, letztlich aber die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der fehlenden Asylrelevanz offen bleiben kann,
E-1233/2014 dass es dem Beschwerdeführer damit insgesamt nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer in Pakistan eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
E-1233/2014 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im oben umschriebenen Sinne schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom pauschalen Hinweis, die allgemeine Lage in Pakistan sei als gesetzeslos einzustufen, keine valablen Argumente anführt, die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung aufkommen lassen würde und auch die beiden Notizen zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan offensichtlich nichts zu seinen Gunsten bewirken, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es letzterem obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln bleibt und – unabhängig von seiner bisher nicht belegten Bedürftigkeit - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen,
E-1233/2014 dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-1233/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Jonas Fischer
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