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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2009 E-1230/2009

April 17, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,783 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-1230/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . April 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1230/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. November 2008 über ihm unbekannte Länder aus dem Heimatland ausreiste und am 25. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der aus B._______ (C._______) stammende Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung (...) am 17. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend machte, er habe im November 2008 mit seinem Motorrad versehentlich eine Fahrradfahrerin angefahren und tödlich verletzt, dass er Fahrerflucht begangen habe und in der Folge von den Verwandten der Frau gesucht worden sei, die sich an ihm hätten rächen wollen, dass er sich daraufhin zur Flucht entschlossen habe und von Lagos aus ausgereist sei, dass das BFM den Beschwerdeführer mit per Einschreiben versandtem Schreiben vom 8. Januar 2009 zu einer direkten Bundesanhörung am 19. Januar 2009 einlud, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2009 von der Polizei in D._______ wegen des Verdachts auf Mitwirkung im Drogenhandel festgenommen und daraufhin am 12. Januar 2009 vom (Name der Behörde) des Kantons D._______ die Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angeordnet wurde, dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschicktem Schreiben vom 20. Januar 2009 festhielt, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung zur Anhörung vom 19. Januar 2009 dieser ohne Erklärung ferngeblieben, dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit erhalte, sich zu seinem Nichterscheinen bis zum 30. Januar 2009 zu äussern, E-1230/2009 dass innert Frist kein Antwortschreiben des Beschwerdeführers beim BFM einging, dass dem BFM die Einladung vom 8. Januar 2009 zur Anhörung vom 19. Januar 2009 indessen mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ retourniert wurde (Posteingang BFM: 22. Januar 2009), dass die Polizei des Kantons D._______ den Beschwerdeführer am 4. Februar 2009 erneut bei einer Drogenkontrolle festnahm und wegen Missachtung der rechtsgültigen Ausgrenzungsverfügung eine Strafanzeige erstattete, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2009 erneut von der Polizei des Kantons D._______ festgenommen und wegen der zum zweiten Mal erfolgten Missachtung der Ausgrenzung Strafanzeige erstattet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 - eröffnet am 19. Februar 2009 (Poststempel: 24. Februar 2009) - in Anwendung vom Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er ohne Erklärung der für den 19. Januar 2009 vorgesehenen Anhörung ferngeblieben sei und im Rahmen des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs keine Stellung genommen habe, seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, dass er damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens kein Interesse zu haben, dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Formular-Eingabe vom 23. Februar 2009 (Poststempel: 25. Februar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei- E-1230/2009 sungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchte, dass er zudem eventualiter beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass er ersuchte, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, dass er den Eventualantrag stellte, er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe an den Heimatstaat in einer separaten Verfügung entsprechend zu informieren, dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wurde, nie einen Brief des BFM mit einer Einladung auf den 19. Januar 2009 für „einen Termin zum rechtlichen Gehör“ erhalten zu haben, dass dieser wahrscheinlich bei seinem Unterkunftswechsel untergegangen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob, dass die Vorinstanz mit selbiger Verfügung zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die Vorinstanz gebeten wurde, sich zum Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe nie eine Einladung zur Anhörung vom 19. Januar 2009 beziehungsweise zum rechtlichen Gehör erhalten, zu äussern, dass sich im vorinstanzlichen Dossier zwar ein an das BFM retournierter Briefumschlag des Einschreibens mit der Einladung vom 8. Januar 2009 für die Anhörung befinde, welcher mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ versehen sei, E-1230/2009 dass sich aber hinsichtlich der per Einschreiben an die alte Zustelladresse des Beschwerdeführers versandten Einladung vom 20. Januar 2009 zum rechtlichen Gehör keine Zustellnachweise in den Akten auffinden liessen, dass auch die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Aufschluss darüber erbracht hätten, ob der Beschwerdeführer die mit seinem Umzug in die neue Unterkunft am 21. Januar 2009 zusammenfallende Einladung zum rechtlichen Gehör erhalten habe, dass das BFM mit fristgerechter Vernehmlassung vom 16. März 2009 vorbrachte, die vom Amt getätigten Abklärungen hätten weder Mängel bei der Zustellung der Vorladung der Anhörung noch bei der Zustellung des rechtlichen Gehörs ergeben, dass hinsichtlich der Details der Zustellungen auf die beiliegenden Aktennotizen über die Abklärungen zu verweisen sei, dass insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer die Einladung zum rechtlichen Gehör nachweislich gegen Unterschrift am zuständigen Postschalter entgegengenommen habe und somit auch Gelegenheit gehabt habe, sich zu seinem Nichterscheinen beim Anhörungstermin zu äussern, dass schliesslich festzuhalten sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und auch keine Wegweisungshindernisse vorlägen, dass abschliessend auf die Tatsache zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, weshalb innert nützlicher Frist um Urteilsfällung ersucht werde, dass der Beschwerdeführer in seiner fristgerechten Replik vom 31. März 2009 einräumte, er habe die Vorladung zur Anhörung tatsächlich erhalten, dass der Vorladung aber kein Zugticket beigelegen habe, weshalb es ihm aus finanziellen Gründen verwehrt gewesen sei, die Reise anzutreten, E-1230/2009 dass auch zu erwähnen sei, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sich in seiner Unterkunft fast ausschliesslich nigerianische Asylsuchende aufhielten, dass er sich entschuldige und das BFM um die erneute Zusendung einer Vorladung unter Beilage von Zugtickets bitte, und erwägt, dass dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehaltlich der unteren Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- E-1230/2009 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3.c S. 187), dass das Asylgesetz nach der weiterhin gültigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 2000 Nr. 8) für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht keinen Vorsatz voraussetzt, dass auf ein Asylgesuch somit auch dann nicht einzutreten ist, wenn der Gesuchsteller diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung E-1230/2009 beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen, dass folglich grundsätzlich das Nichterscheinen zu einer Anhörung eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellet, da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.), dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs) zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da sich der Beschwerdeführer damit in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht offensichtlich willentlich weigerte, bei der Feststellung des Sachverhalts in der ihm obliegenden Weise mitzuwirken, dass sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, keine Vorladung zur Anhörung und zum rechtlichen Gehör erhalten zu haben, als unwahr herausgestellt haben, dass die Abklärungen des BFM nämlich ergeben haben, dass die Vorladung zur Anhörung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss an dessen damalige Postfachadresse gesandt, aber vom Beschwerdeführer trotz Kenntnis vom Abholschein nicht abgeholt worden war (vgl. act. A25, A27), E-1230/2009 dass die Vorladung daher gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt gilt (vgl. act. A25, A27), dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 31. März 2009 eingestanden hat, die Vorladung zur Anhörung tatsächlich erhalten zu haben, dass seine Kritik, der Einladung zur Anhörung vom 19. Januar 2009 habe kein Zugticket beigelegen, keinen Entschuldigungsgrund für ein Nichterscheinen darstellen würde, dass diese Behauptung hingegen nicht den Tatsachen entspricht, da dieser Vorladung neben einem Ortsplan auch das benötigte Zugticket beilagen (vgl. act. A16/1), diese indessen entgegen seiner Behauptung von ihm nie entgegen genommen worden war, weshalb er deren Inhalt auch nicht kennen konnte, dass ferner die Abklärungen des BFM zur Zustellung der Einladung zum rechtlichen Gehör ergeben haben, dass das per Einschreiben versandte Schreiben tatsächlich am 21. Januar 2009 zuerst an die alte Postfachadresse des Beschwerdeführers zugestellt worden war, aber per Nachsendeauftrag am 23. Januar 2009 an dessen seit dem Umzug geltende neue Postfachadresse weitergeleitet wurde, dass der Beschwerdeführer den Abklärungen gemäss das Schreiben am 29. Januar 2009 am zuständigen Postschalter persönlich abholte, dass folglich von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen ist, welche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG unabhängig von einem Vorsatz besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a S. 59), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-1230/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Nigeria drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-1230/2009 dass der über Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer in Nigeria mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern (vgl. act. A1, S. 2) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und es ihm trotz nicht zu verkennender Schwierigkeiten gelingen dürfte, sich eine zumutbare Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese eingetreten wird, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos wird, dass der Vollständigkeit halber festgestellt werden kann, dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ergeben, dass sich aufgrund der vorstehenden Abklärungen die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als aussichtslos herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1230/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 12

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