Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1227/2014
Urteil v o m 2 9 . Februar 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ruth Brandenberger, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
E-1227/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Kapisa, seinen Heimatstaat im Jahre 1993 in Richtung Iran und lebte ohne Aufenthaltsbewilligung in Teheran bis Oktober 2007 oder Januar 2008. In der Folge sei er mit einem Pw bis nach Istanbul gelangt, wo er etwa ein Jahr gelebt habe, bis er mit Hilfe eines Schleppers in einem Kamion unter Umgehung der Grenzkontrolle am 19. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. A.b Mit Verfügung vom 31. März 2010 wurde in Anwendung des Dubliner Abkommen gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG [SR 142.31] auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und eine Wegweisung nach Griechenland angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. März 2011 wurde die angefochtene Verfügung vom 31. März 2010 angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland wiedererwägungsweise aufgehoben und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder aufgenommen. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2010 wurde am 15. März 2010 (recte: am 15. März 2011) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.c Am 27. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 1978 aus seiner Provinz Kapisa nach Kabul umgezogen zu sein, und dort bis zur Ausreise gewohnt zu haben. Weil er nicht zusammen mit den Islamisten habe kämpfen wollen, hätten sie ihn im Oktober 1980 festgenommen und danach anderthalb Jahre im C._______ festgehalten. Es sei ihm gelungen, zu flüchten und etwas später einen russischen Soldaten zu retten. Die Islamisten der Gruppe Hezb-e-Islami hätten sein Land besetzt und im Jahre 1982 habe D._______ seinen Vater aus Rache umgebracht. 1985 sei er der kommunistischen Partei DVPA (People's Democratic Party of Afghanistan) beigetreten und habe danach bis 1989 in der Armee als (...) gedient. In der Folge sei er als (...) tätig gewesen. Nach
E-1227/2014 seiner Heirat im Jahre 1990 sei seine Frau von ihren Angehörigen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ein Kommunist, entführt worden. Sie habe eine Fehlgeburt erlitten. Der Beschwerdeführer habe sie danach nicht mehr gesehen. Im Jahre 1993 habe ihn der gleiche Kommandant, der seinen Vater umgebracht habe, angegriffen und auch töten wollen, weil er mit den Russen und nicht mit den islamischen Widerstandskämpfern zusammen gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, den Kommandanten zu verletzen und ihn sowie seinen Begleiter zu entwaffnen und zu flüchten. Daraufhin sei er in den Iran geflohen. Seine Familienangehörigen seien ihm dorthin gefolgt. Als Karzai an die Macht gekommen sei, seien diese nach Afghanistan zurückgekehrt, er sei jedoch im Iran geblieben. Im Jahre 2006 habe er erfahren, dass man einen Killer in den Iran geschickt habe, um ihn umzubringen, weshalb er den Iran in Richtung Europa verlassen habe. Später habe er vernommen, dass der ihn verfolgende Kommandant, der viele Leute umgebracht habe, im Jahre 2010 vergiftet worden sei. Im Jahre 2011 seien langbärtige Männer in Polizeikleidern, aber mit Zivilautos zu seinen Familienangehörigen gekommen und hätten jemanden gesucht. Danach seien seine Brüder erneut aus Kabul in den Iran geflüchtet. Seine Mutter und die beiden verheirateten Schwestern seien in Kabul geblieben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen, reichte der Beschwerdeführer einige Dokumente zu den Akten: Mitgliederausweis der kommunistischen Partei, einen Führerschein, einen Militärausweis und einen Lehrerausweis, ein Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters und des Parlamentsabgeordneten der Stadt Kapisa mit Übersetzungen. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 – eröffnet am 14. Februar 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 10. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer – unter Einreichung von diversen Beweismitteln – die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragen.
E-1227/2014 D. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 wurde ein Kostenvorschuss erhoben, der fristgerecht einbezahlt wurde. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 wurden vier Empfehlungs- beziehungsweise Referenzschreiben eingereicht. F. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. März 2015 betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass er von den Hezb-e-Islami, die immer mehr ihre Machtposition in Afghanistan ausweite, wie ihm dies seine Mutter mitgeteilt habe, immer noch verfolgt werde. Als Beweismittel für die Verschärfung der Lage für die Gegner der fundamentalistischen Islamischen Partei wurde ein Stick mit Aufzeichnungen aus dem Internet eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
E-1227/2014 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers für die DVPA nie das für gewöhnliche Parteimitglieder übliche Mass überschritten habe. So habe er nicht eine Position bekleidet, aufgrund derer er verdächtigt sein könnte, im damaligen Regime Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, womit er von den Opfern des ehemaligen kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem identifiziert werde. Für
E-1227/2014 diese Einschätzung spreche, dass er nach dem Sturz des kommunistischen Regimes noch zwei- bis dreieinhalb Jahre lang habe in Afghanistan als (...) tätig sein können. Ferner hätten sich seine Familienangehörigen nach der Rückkehr aus dem Iran wieder in die afghanische Gesellschaft eingliedern können, da er angegeben habe, der jüngste Bruder habe studiert und der mittlere sei als (...) tätig gewesen. Konstruiert erscheine sodann die erst in der Anhörung vorgebrachte Behauptung, wonach er im Jahre 2006 im Iran erfahren habe, dass man einen Killer dorthin beordert habe, der ihn habe suchen und umbringen sollen. Einerseits habe er dies anlässlich der ersten Befragung nicht erwähnt, anderseits wäre ein solcher Aufwand, ein gewöhnliches Mitglied der DVPA im Ausland zu eliminieren, als übertrieben zu taxieren. Zudem sei er trotz der angeblichen Gefahr noch ein Jahr im Iran geblieben, was nicht plausibel wäre. Das nächtliche Erscheinen von langbärtigen Männern in Polizeiuniformen bei seiner Familie, genüge nicht, um eine konkrete Gefährdung für sie darzustellen. Auch seitens der Angehörigen des vor ein paar Jahren vergifteten Kommandanten sollten ihm zum heutigen Zeitpunkt keine Nachteile mehr drohen. So habe der Beschwerdeführer vor mehr als zwanzig Jahren Afghanistan verlassen, weshalb zweifelhaft sei, ob ihn damalige Gegner heute bei einer Rückkehr überhaupt noch erkennen würden. Der letzten Konfrontation und dem Angriff des Kommandanten seien gemäss seiner Annahme persönliche Motive (Blutrache) zugrunde gelegen, die ohnehin nicht asylbeachtlich seien. Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb es sich erübrige, auf Ungereimtheiten in seinem Asylvortag näher einzugehen. 5.2 Vorab wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nochmals den bereits vom BFM festgehaltenen Lebenslauf (Sachverhalt). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen wendet er sodann ein, dass die Angehörigen der demokratischen Partei als Kommunisten bezeichnet worden seien, was als Schimpfwort für die Ungläubigen, die keine Ehre hätten, zu verstehen sei. Da der Beschwerdeführer sich damals, als die Russen in Afghanistan gewesen seien, geweigert habe, bei der Hezb-e-Islami mitzumachen, habe er seine Position offengelegt, was die Afghanen normalerweise vermeiden würden. Durch die Konflikte zwischen seiner Familie und der Familie des hochgestellten paschtunischen Dschihad Kommandanten D._______ sei er nicht mehr nur ein unbekannter Anhänger der DVPA, der sich in der Anonymität der Masse verstecken könne. Alles was damals zwischen den Mudjaheddins und der damaligen Regierung geschehen sei, die Ehrverletzungen und Kriegsverbrechen, sei nicht vergessen. So stelle
E-1227/2014 seine Verteidigungstat (Messerstich gegen den Kommandanten) eine unverzeihliche Ehrverletzung dar, die vom gegnerischen Clan gerächt werden müsse. Die Brüder des ermordeten Kommandanten D._______ seien inzwischen Regierungsmitglieder und hätten die Ehrverletzung ihres Bruders sicher nicht vergessen. Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz, dass die Gegner einen Killer beauftragt hätten, um ihn im Iran umzubringen, sei festzuhalten, dass die Taliban genügend einsatzbereite Kräfte hätten, um Feinde auch im Iran und in Pakistan zu verfolgen (vgl. Beilage von Wahed Faizi). Bei der nächtlichen Durchsuchung der Wohnung der Familie in Kabul handle es sich nicht nur, wie es das BFM bezeichne, um einen Verdacht. Solche Vorkommnisse wie nächtliche Verhaftungen, Ermordungen und Entführungen in Kabul würden in der Praxis häufig vorkommen, weshalb dieser Zwischenfall nicht zu unterschätzen sei. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist grundsätzlich aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 S. 9, mit weiteren Hinweisen). 6.1.1 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – zunächst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – weder bei den Anhörungen noch auf Beschwerdeebene konkrete Anhaltspunkte für eine noch heute bestehende individuelle Gefährdung durch die Hezb-e-Islami oder von Seiten Hekmatyars, der nun die heutige Regierung unterstützen sollte, nennen konnte. Er hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass die Brüder des Kommandanten, der im Jahre 1982 seinen Vater getötet und ihn anfangs der Neunziger Jahre tätlich angegriffen habe, heute an der Macht seien und ihn verfolgen würden. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 23 Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat. Der besagte Kommandant soll im Jahre 2010 vergiftet worden sein, weil er offenbar noch viele andere Feinde gehabt habe.
E-1227/2014 Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Brüder ausgerechnet den abwesenden Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Vergiftung ihres Bruders hätten bringen und ihn noch heute verfolgen sollten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch nichts Konkretes geltend gemacht. 6.1.2 Hinsichtlich der angeblichen Suche nach ihm durch Islamisten, die bei seiner Familie erschienen seien, handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, um Mutmassungen, da keineswegs ersichtlich ist, was und wen sie gesucht haben sollen. Aufgrund der Ausführungen in der Anhörung kann vielmehr darauf geschlossen werden, dass es sich hier um Routinekontrollen gehandelt hat (vgl. A34/12; Fragen und Antworten: 14-16). 6.1.3 Schliesslich ist seine Furcht vor Rache durch Angehörige der damaligen Opfer, weil er nach dem Einmarsch der russischen Truppen in Afghanistan im Jahre 1979 eher auf der Seite der prorussischen DVPA gestanden habe, völlig unbegründet, da der Beschwerdeführer hierzu lediglich vage Aussagen machte, und angab, Rache zu befürchten, weil er damals aus dem Gefängnis geflüchtet sei und einem verletzten russischen Soldaten geholfen habe (vgl. A1/12, S. 7 f.). Allein aus diesem Umstand, ohne dass er in irgendwelche regimefeindlichen Aktivitäten verwickelt gewesen wäre, kann objektiv nicht auf eine individuelle, noch heute bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. 6.2 An diesen Feststellungen vermögen auch die eingereichten Beweismittel – und insbesondere die Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers, (...) und (...) – nichts zu ändern, da diese weder die Aktualität noch die Gezieltheit der angeblichen Behelligung nachweisen. Ebenfalls ist auch der Beweiswert der Videoaufnahmen, wonach die Hezb-e-Islami ihre Macht festige und dies für die Gegner der fundamentalistischen islamischen Parteien schwierig sein werde, als gering einzustufen, und vermag den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu ändern. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
E-1227/2014 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 12. Februar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss vom 20. März 2014 ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1227/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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