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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2010 E-1203/2010

May 27, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,643 words·~13 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Full text

Abtei lung V E-1203/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2010 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1203/2010 Sachverhalt: A. Mit einer schriftlichen, an die schweizerische Vertretung in Ankara gerichteten Eingabe vom 26. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichen Akten um Gewährung von Asyl und um Einreise in die Schweiz. B. Am 24. September 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Schweizer Botschaft in Ankara zu seinen Asylgründen angehört: Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, mit Wohnsitz in C._______. Im Jahr (...) sei er einmal für einen Tag von der Sicherheitsdirektion Abteilung Antiterror in D._______ in Gewahrsam genommen worden. Während des Studiums habe er als Mitglied (...) begonnen, sich politisch zu betätigen. Wegen der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr (...) sei er im Jahr (...) von der Universität ausgeschlossen worden. Als Folge seiner Aktivitäten sei er wiederholt festgenommen worden: Einmal sei er im (...), ein anderes Mal im (...) für je (...) und jeweils auf der Sicherheitsdirektion, Abteilung Antiterror in D._______, festgehalten worden. Die dritte Festnahme sei im (...) erfolgt. Er habe (...) im geschlossenen E-Typ-Gefängnis (...), danach (...) im F-Typ- Gefängnis (...) verbracht, bevor er im (...) freigekommen sei; respektive sei er – gemäss schriftlicher, in übersetzter Form vorliegender Asylbegründung – vom (...) im M-Typ-Gefängnis (...), danach bis zum (...) im F-Typ-Gefängnis (...) inhaftiert gewesen. Am (...) habe man ihn aus der Haft entlassen. Es seien insgesamt fünf Verfahren gegen ihn eingeleitet worden: Bei einem Verfahren sei er freigesprochen worden, in drei weiteren - vom zuständigen Gericht (...) vereinigten - Verfahren sei er am (...) wegen Mitgliedschaft bei der Kurdischen Arbeiterpartei PKK zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden; dieses Urteil habe er an den Kassationshof weitergezogen, wo es noch hängig sei. Gemäss Auskunft seines Anwaltes sei eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils durch den Kassationshof zu befürchten. Ein fünftes Verfahren E-1203/2010 sei erstinstanzlich hängig; hier werde ihm der Verstoss gegen das Demonstrationsgesetz und Propaganda zugunsten der illegalen PKK vorgeworfen; er erwarte eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren Gefängnis. Er arbeite aktuell in (...), seine Verlobte arbeite in (...); sie würden beide von der Polizei unter Druck gesetzt und eingeschüchtert, weshalb ihre psychische Verfassung schlecht sei. Der Menschenrechtsverein (IHD) (...) habe ihn auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, ein Asylgesuch bei der schweizerischen Vertretung vor Ort einzureichen. C. Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die von ihr aufgenommenen Akten am 8. Oktober 2008 zuständigkeitshalber dem BFM (Eingang: 13. Oktober 2008). D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 verweigerte das Bundesamt in der Folge die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die raschmögliche Bewilligung der Einreise beantragen; es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. F. Mit Verfügung vom 9. März 2010 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Beschwerde an die Vorinstanz zur Stellungnahme. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2010 voll umfänglich an der Verfügung vom 19. Januar 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-1203/2010 Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2010 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 31. März 2010 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen. H. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 setzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass sein Mandant in der Zwischenzeit (...) geflohen sei, um sich der Festnahme durch die türkische Polizei zu entziehen. Der Beschwerdeführer ersuche um einen baldigen Entscheid über sein Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-1203/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheiden die Richter über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden mit Zustimmung eines zweiten Richters als Einzelrichter. Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde – jedenfalls seit der Mitteilung der nachträglichen Ausreise in einen europäischen Drittstaat – als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden muss. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, die Bestrafung wegen der Unterstützung der PKK – einer Or- E-1203/2010 ganisation, deren Angehörige immer wieder terroristische Überfälle und Anschläge begangen hätten – sei als gemeinrechtlich legitimiert und daher asylrechtlich unbeachtlich zu beurteilen. Im Strafmass von sechs Jahren und drei Monaten sei auch kein Politmalus zu erkennen. Auch sonst seien vorliegend keine Hinweise dafür ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer die vorgeworfenen Taten aus asylrelevanten Motiven untergeschoben worden seien; deshalb sei auch nicht ausschlaggebend, ob er diese Taten begangen habe oder nicht. Letztlich könne es nicht im Interesse der Schweiz liegen, Personen eine Einreisebewilligung zu erteilen, die möglicherweise aus dem militanten Umfeld der PKK stammen würden. Schliesslich könne es ihm zugemutet werden, allenfalls in einem anderen Staat, beispielsweise in Kroatien, um Asyl zu ersuchen, zumal für ihn eine Einreise nach Kroation visumsfrei möglich wäre und er überdies angegeben habe, einen Reisepass beschaffen zu können. Aus diesen Gründen sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab der Sachverhalt erneut dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Kassationsgerichtshof das Urteil (...) letztinstanzlich bestätigt habe, weshalb der Beschwerdeführer nun eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verbüssen müsse und jederzeit verhaftet werden könne. Er lebe deshalb nun im Untergrund. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG. Dieser habe sich als Kurde für die Rechte seines nach wie vor brutal unterdrückten Volkes eingesetzt und somit politisch betätigt. Der türkische Staat bezeichne solche politischen Aktivitäten als Terrorismus oder als Unterstützung der PKK und die betreffende Person als Mitglied derselben Organisation; dies sei auch vorliegend geschehen: Die türkischen Justizbehörden hätten es als erwiesen beurteilt, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände der Mitgliedschaft bei der PKK und deren Unterstützung erfüllt habe und ihn verurteilt. Bereits vorher sei er wegen seiner politischen Aktivitäten festgenommen und misshandelt worden und habe (...) im Gefängnis verbringen müssen. Nach Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof sei mit Erlass eines Haftbefehls zu rechnen. Sollte sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig der Vollzugsbehörde stellen, würde er im Inland und Ausland gesucht. Im Vollzug müsste er mit unmenschlicher Behandlung – psychischer und physischer Folter – rechnen, da die türkischen Behörden mit denjenigen, die im E-1203/2010 Zusammenhang mit der PKK verurteilt würden, nicht zimperlich umgehen würden. Damit sei klar, dass der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG sei. Vor diesem Hintergrund seien auch die Ausführungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer sich in einem anderweitigen Staat um Schutz bemühen könne. Dieser lebe zurzeit im Untergrund; zudem kenne nur Schweiz die Möglichkeit, auf der Botschaft ein Asylgesuch einzureichen. Die Behauptungen der Vorinstanz bezüglich des Terrorismus im Zusammenhang mit der PKK seien ebenfalls nicht zutreffend. Die PKK sei wie alle anderen kurdisch-politischen Parteien das Ergebnis der ungelösten Kurdenfrage. Dabei habe das kurdische Volk aus völkerrechtlicher und moralischer Sicht das Recht, sich mit allen Mitteln, einschliesslich Gewalt, gegen die Unterdrücker zur Wehr zu setzen. Das kurdische Volk tue unter der Führung der PKK nur, was ihm völkerrechtlich und moralisch zustehe, nämlich für die eigene Freiheit und die ihm zustehenden Rechte zu kämpfen. Damit entbehre die Bezeichnung der PKK durch die Vorinstanz als kriminelle und terroristi sche Organisation ihrer Grundlage und sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt habe das BFM zu Unrecht die Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneint und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert hat. 6.1 6.1.1 Befindet sich die Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, nicht oder nicht mehr im geltend gemachten Verfolger-, sondern in einem Drittstaat, ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f.; MA- RIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 23). Gemäss der diesbezüglich von der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) entwickelten und weiterhin zutreffenden Praxis gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum E-1203/2010 zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Art und Nähe der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat und die Art der Beziehung zu diesem Land, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Möglichkeiten der Eingliederung und Assimilation in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.). 6.1.2 Gemäss Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2010 hat sich der Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde auf der Flucht vor der türkischen Polizei (...) begeben, wo er sich momentan aufhält. Dass es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten wäre, sich in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union um Schutz vor Verfolgung zu bemühen, wird mit keinem Wort geltend gemacht. Unter diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. 6.2 Hinzu kommt, dass das BFM gemäss Akten zu Recht vom Fehlen einer – wie auch immer gearteten – persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz ausgegangen ist. 6.3 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers braucht bei dieser Sachlage nicht abschliessend geprüft zu werden. Immerhin kann in diesem Zusammenhang Folgendes festgehalten werden: 6.3.1 Bei der PKK handelt es sich um eine in der Türkei verbotene Organisation, die ihre Ziele immer wieder auch mit gewaltsamen Mitteln zu erreichen sucht; so hat sie sich beispielsweise in jüngerer Vergangenheit als Verantwortliche einer Reihe von "Strafaktionen" (Ermordungen) zu erkennen gegeben (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGS- HILFE, Türkei-Update: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2008 S. 18). Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang einer Personenrekrutierung für die PKK festgenommen worden. Die diesbezüglichen Voruntersuchungen und die Begründung der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sowie folgend das Urteil (...) wurden E-1203/2010 durch den Kassationshof mit Urteil (...) bestätigt, mithin die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK als erwiesen qualifiziert. 6.3.2 Das Strafmass der ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Jahren und drei Monaten erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer nach türkischem Recht vorgeworfenen Straftatbestände – Mitgliedschaft bei der PKK (resp. der Kongra Gel / Volkskongress Kurdistans) und Unterstützung derselben – und der sonst üblichen Strafpraxis der türkischen Justizbehörden insgesamt nicht unverhältnismässig streng. Ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren endete mit einem Freispruch und der Beschwerdeführer wurde auch nicht von der Ausübung seines Rechts abgehalten, den erstinstanzlichen Schuldspruch durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen. Nach der Haftentlassung (...) konnte er während der Hängigkeit seiner Beschwerde beim Kassationshof in Freiheit leben und einer Arbeit nachgehen. Auch das konkrete Vorgehen bei der Bestimmung des Strafmasses spricht nicht dafür, von einem flüchtlingsrechtlich relevanten so genannten Politmalus auszugehen; beispielsweise hat die zuständige gerichtliche Instanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum zugunsten des Beschwerdeführers genutzt und das vorerst ausgesprochene höhere Strafmass von sieben Jahren und sechs Monaten gestützt auf Art. 62 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (TSTGB Nr. 5237; gemäss Abs. 2 der Bestimmung können unter anderem das Vorleben des Täters, seine sozialen Bindungen und sein Verhalten nach der Verurteilung berücksichtigt werden) um ein Jahr und drei Monate reduziert; die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit wurde angerechnet. Es wären vor diesem Hintergrund demnach auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, die Verurteilung sei aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. An diesen Feststellungen ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer vor der Ausreise nach E._______ offenbar der Strafantritt bevorstand. 6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. E-1203/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese sind vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen, nachdem aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden darf und seine Beschwerdebegehren – zur Zeit der Einreichung des Rechtsmittels – nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren. (Dispositiv nächste Seite) E-1203/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und an das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 11

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