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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2015 E-1197/2014

March 19, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,561 words·~28 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1197/2014

Urteil v o m 1 9 . März 2015 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien

A._______ geboren am (…), Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben China), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).

E-1197/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein angebliches Heimatland China am 6. Juli 2013 und reiste nach Nepal, wo er sich in der Folge zweieinhalb Monate lang aufhielt. Von Nepal aus sei der Beschwerdeführer unter Verwendung eines nepalesischen Reisepasses über ihm unbekannte Länder am 25. September 2013 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 1. Oktober 2013 fand eine erste Befragung des Beschwerdeführers zur Person im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt. Diese Befragung musste aus medizinischen Gründen abgebrochen werden. Die Fortsetzung der Befragung zur Person im EVZ fand am 31. Oktober 2013 statt. Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Provinz F._______, Tibet, geboren und habe dort bis zum 21. Lebensalter als Mönch im G._______-Kloster in H._______ gelebt. Seine Eltern und Geschwister lebten in C._______. Seine Mutter habe ihn als 10-Jährigen ins Kloster gebracht, nachdem sie mittels eines "Rinpoche" (tibetischer Würdenträger) orakelmässig abgeklärt habe, dass aus ihm ein Mönch werden solle. Er habe sich im Kloster aufgehalten, bis im Jahr 2010 ein Gesetz erlassen worden sei, dass man vor dem 25. Lebensjahr nicht ins Kloster dürfe. Da er jünger als 25 Jahre gewesen sei, habe er wegen dieses Gesetzes grosse Probleme bekommen und das Kloster dann verlassen müssen. Am Geburtstag des Dalai Lama, am 6. Juli 2013, habe sich der Beschwerdeführer in der Nähe des Klosters mit weiteren Personen aufgehalten. Chinesische Sicherheitskräfte seien erschienen, hätten eine Sitzung abgehalten und den Leuten mitgeteilt, dass sie den Geburtstag des Dalai Lama nicht feiern dürften. Der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen hätten Steine an die Fahrzeugfenster der Polizeiautos geworfen, weil die Mönche schikaniert und schlecht behandelt würden. Dem Beschwerdeführer sei mit Hilfe eines Chauffeurs die Flucht nach I._______ gelungen. In I._______, wo sein Vater als Händler lebe, habe er nicht bleiben können. Seine Mutter habe telefonisch mitgeteilt, dass er gesucht werde; die Mutter sei auch misshandelt worden. Noch am gleichen Abend habe er von I._______ aus die Ausreise ins Ausland angetreten. Er habe sich im Übrigen nie politisch

E-1197/2014 betätigt und habe vorher nie Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden oder sonstigen Personen gehabt. Während der Befragung zur Person führte der Beschwerdeführer aus, er werde wegen einer (…) medizinisch behandelt. B. Im Auftrag des BFM führte eine sachverständige Person am 6. November 2013 ein 60-minütiges Telefon-Interview mit dem Beschwerdeführer durch. Die sachverständige Person erstellte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich dieses Interviews eine schriftliche Evaluation des Alltagswissens. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum (Tibet) gelebt haben könnte, gering sei. C. Am 18. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Eingangs dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFM nach der Befragung zur Person am 31. Oktober 2013 Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft gehegt habe, weshalb am 6. November 2013 anlässlich eines Telefongesprächs mit einer sachverständigen Person sein Alltagswissen über Tibet evaluiert worden sei. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Qualifikation der mit der Alltagswissensevaluation betrauten Person offengelegt und das rechtliche Gehör in diesem Zusammenhang gewährt. Die Evaluation als solche wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG nicht offengelegt. Der wesentliche Inhalt dieser Evaluation wurde dem Beschwerdeführer jedoch wie folgt zur Kenntnis gebracht: In ihrer Zusammenfassung der Evaluation komme die beigezogene sachverständige Person zum Schluss, dass aufgrund des Gesprächsinhalts respektive der Angaben des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass er im behaupteten geographischen Raum (Tibet) gelebt habe. Insbesondere habe er widersprüchliche Angaben zum Herkunftsund Heimatort gemacht, indem er anlässlich der Befragung zur Person das Dorf C._______ als Heimatort angegeben habe, während er hierzu der sachverständigen Person gegenüber die Ortschaft J._______ angegeben habe. Gemäss den Feststellungen der sachverständigen Person liege die

E-1197/2014 Gemeinde D._______ in einem ganz anderen Kreis als dem vom Beschwerdeführer angegebenen Kreis E._______. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer falsche Angaben zur Umgebung des Dorfes (Flüsse, Bewaldung), zu den in der Umgebung befindlichen Klöstern und zum Leben als Mönch im Kloster gemacht. Auch die Schilderungen der Umstände, wie sein Vater Schmuck verkauft habe, und seine Angaben zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten seiner Eltern seien realitätsfremd ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls keine korrekten Angaben zu Lebensmittelpreisen, zur Beschriftung der Schule und der öffentlichen Gebäude, zur Schule in Tibet und zur Beschaffung von Identitätsausweisen in Tibet gemacht. Ferner sei nicht mit dem tibetischen Alltag vereinbar, dass der Beschwerdeführer, der stets in Tibet gelebt haben wolle, kein Chinesisch spreche. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er zu den Umständen seiner Ausreise und zum Verbleib seiner Identitätskarte unterschiedliche Angaben gemacht habe. Aufgrund seiner Angaben bestünden Indizien, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas, insbesondere Nepal oder Indien, sozialisiert worden sei, wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ebenfalls gewährt wurde. D. Am 25. Oktober 2013 ging beim BFM ein Bericht des K._______ vom 24. Oktober 2013 ein, in welchem insbesondere ein hochgradiger Verdacht auf eine (…) des Beschwerdeführers diagnostiziert wurde.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 – gleichentags eröffnet – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Das Bundesamt begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die durch den Be-

E-1197/2014 schwerdeführer am 6. März 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde. Dabei beantragte er, die BFM-Verfügung vom 4. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung vorzunehmen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und entsprechend sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Übrigen sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeeingabe wurden unter anderem ein Internet-Auszug aus Wikipedia zum Begriff "Tsampa" (tibetisches Grundnahrungsmittel) sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse beigelegt. Für die weitere Begründung wird auf die Erwägungen verwiesen. F. Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der L._______ vom 11. März 2014 nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde entfalte aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer könne gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der geltend gemachten Erkrankung an (…) aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf Art. 97 AsylG den Antrag um Erlass einer vorsorglichen Anweisung betreffend Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden und der Datenweitergabe an diese ab. Gleichzeitig wurde festge-

E-1197/2014 stellt, dass im vorliegenden Verfahren bisher keine Datenweitergabe an einen weiteren Staat erfolgt sei, weshalb der entsprechende Antrag in der Beschwerdeeingabe gegenstandslos sei. H. Am 7. April 2014 wurde ein Bericht von Dr. M._______, Allgemeine Medizin FMH, N._______, datiert vom 7. April 2014 zu den Akten gereicht. In diesem Bericht hält der behandelnde Arzt fest, die (…) des Beschwerdeführers sei eine alte, vor Jahren "abgelaufene" Angelegenheit. Wahrscheinlich habe es sich damals um (…) gehandelt. Diese sei jedoch abgeheilt und (…). Es sei aktuell keine (…) Medikation oder anderweitige medizinische Behandlung erforderlich. I. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2014 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde das Bundesamt insbesondere darum ersucht, dem Gericht Erläuterungen zur "Evaluation des Alltagswissens" abzugeben, namentlich zum Unterschied (Vorgehen, Inhalt, beigezogene Fachpersonen) zwischen einer solchen "Evaluation" und den bisher praktizierten, von der BFM-Fachstelle "Lingua" erstellten, sprach- und länderkundlichen Herkunftsanalysen. J. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replikeingabe vom 15. Juli 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer schriftlich zur Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden

E-1197/2014 Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

E-1197/2014 geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die Evaluation des Alltagswissens habe nur eine kleine Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat des Tests habe er daran festgehalten, aus Tibet zu stammen. Er habe jedoch nichts Substanzielles vorzubringen vermocht, um seine behauptete Herkunft zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Auch seine anlässlich des rechtlichen Gehörs teilweise angeführten Kenntnisse vermöchten nicht zu überzeugen. Das BFM mache immer wieder die Erfahrung, dass sich Gesuchsteller im Verlauf des Asylverfahrens Wissen aneignen und bei einer weiteren Anhörung einbringen würden, während bei einer früheren Befragung noch Unkenntnis geherrscht habe. Der Beschwerdeführer spreche zudem – abgesehen von eine paar allgemeinen Begriffen (z.B. Wochentage) – kein Chinesisch, was für Tibeter, die tatsächlich aus Tibet stammten und vor einigen Monaten noch dort gewohnt hätten, kaum noch der Fall sei. Bei einer tatsächlichen Sozialisation im fraglichen Gebiet wären in sein Vokabular auch chinesische Begriffe eingeflossen, zumal diese die Wortäquivalente im Tibetischen immer mehr ersetzen würden. Deshalb müsse aufgrund der Evaluation davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Tibet und somit nicht aus der Volksrepublik China stamme und dass er nicht dort sozialisiert worden sei und bis ins Jahr 2013 dort gelebt habe. Für diese Einschätzung würden auch die weiteren widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen zum Reiseweg sowie der Umstand sprechen, dass der Beschwerdeführer keine Ausweisepapiere zu den Akten gereicht habe und diesbezüglich keine überzeugende Erklärung

E-1197/2014 vorbringe. Es rechtfertige sich die Annahme, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dass der Beschwerdeführer aus der behaupteten Region stamme, sei nicht glaubhaft gemacht; vielmehr sei von einer Herkunft aus der exiltibetischen Gemeinschaft in Indien oder Nepal auszugehen, und es müsse auch von einer unbekannten Staatsangehörigkeit ausgegangen werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug im Ergebnis zulässig, zumutbar und möglich. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die beauftragte sachverständige Person sei in O._______ aufgewachsen und spreche einen ganz anderen Dialekt als er, der in der Provinz F._______ aufgewachsen sei. Er habe die sachverständige Person zwar immer verstanden, aber nachdem er die Protokolle mehrmals studiert habe, sei er sich nicht sicher, ob die sachverständige Person ihn immer richtig verstanden habe. So gebe es beispielsweise Ungereimtheiten bei der Übersetzung anlässlich der Befragung zur Person. Die sachverständige Person habe auch Begriffe verwendet, die der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, wie beispielsweise "pescha". Nachdem der Beschwerdeführer die sachverständige Person nicht verstanden habe, habe diese erklärt, dies sei der häufig im Exil verwendete Begriff für "Geld". Der Beschwerdeführer habe immer gesagt, dass er in C._______ gelebt habe. Möglicherweise habe die Tatsache zu Missverständnissen geführt, dass die Verwaltungseinheiten in Tibet anders seien als in der Schweiz. Sein Wohnort C._______ liege in der Gemeinde D._______, welche zu E._______ gehöre. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich diese Ortschaften auf keiner Karte finden liessen. Mit der Besetzung Tibets und der fortschreitenden Sinisierung seien Ortschaften teilweise auf Chinesisch umbenannt worden. Dasselbe gelte bei den Flüssen, die im Tibetischen grundsätzlich nicht speziell benannt würden, ausser es handle sich um einen sehr grossen Fluss. Er habe zudem nie gesagt, dass die Umgebung dicht bewaldet sei, aber Bäume und Holz habe es gegeben. Im Kloster, in welchem er gelebt habe, habe sich der "Rinpoche" um alles gekümmert. Er verstehe nicht, weshalb seine Schilderungen von der sachverständigen Person nicht geglaubt worden seien. Möglicherweise seien die Klöster in der Region O._______ anders organisiert. In seinem Kloster habe sich der einzelne Mönch nicht um Nahrungsmittel kümmern müssen. Daher könne

E-1197/2014 es sein, dass die Marktpreise für Salz, Reis etc. nur ungenau angegeben werden könnten. Er habe nie selber einkaufen gehen müssen, weshalb ihm die Preise nicht geläufig seien. Er sei seit Kindesalter im Kloster gewesen und nur einmal in I._______ gewesen und zwar auf seiner Flucht. Deshalb habe er keine genauen Angaben zum betreffenden Quartier machen können. Er habe ferner nie gesagt, dass das Grundgetreide von Tsampa Weizen sei, wie ihm im angefochtenen Entscheid angelastet werde. Er habe vielmehr gesagt, dass Tsampa aus beidem – Weizen und Gerste – gemacht werde, wie aus seinen protokollierten Aussagen hervorgehe. Er könne nicht verstehen, weshalb seine Aussage, wonach es auf dem Bauernhof Pferde gehabt habe, die Brennholz getragen hätten, nicht nachvollziehbar sein solle. Weil es Bäume und Holz in seiner Region gegeben habe, seien vor allem Pferde als Lasttiere zum Einsatz gekommen. Zudem habe er nie behauptet, dass ausschliesslich mit Holz Feuer gemacht werde, sondern es sei – gemäss seinen protokollierten Aussagen - auch Kuh- und Pferdemist als Brennmaterial verwendet worden. Er sei als Kind ins Kloster gekommen und habe nie eine reguläre, öffentliche Schule besucht. Seine Erziehung sei tibetisch-traditionell erfolgt, weshalb er nur sehr schlecht Chinesisch sprechen und kein Chinesisch lesen könne. Deshalb habe er die Bezeichnung der Schule, die bei ihnen nur einsprachig – auf Chinesisch – angeschrieben sei, nicht lesen können. Er kenne auch die Dauer und den Zeitpunkt der Schulferien nicht. Er sei ursprünglich im Besitz einer Identitätskarte gewesen; diese habe er jedoch im Verlauf seiner Flucht abgeben müssen; er werde indessen versuchen, eine Kopie des Familienbüchleins zu beschaffen. Er halte daran fest, die chinesische Staatsbürgerschaft durch Geburt zu besitzen und nie eine andere Staatsbürgerschaft besessen zu haben. Ihm werde zwar vorgeworfen, aus Indien oder Nepal zu stammen; entsprechende Hinweise auf diese Herkunft gebe es in der angefochtenen Verfügung indessen keine. Aufgrund seiner unüberlegten Handlung an den Geburtstagsfeierlichkeiten des Dalai Lama habe er die chinesische Regierung gegen sich aufgebracht und er werde als Separatist betrachtet. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Im Weiteren habe er durch seine Flucht aus Tibet subjektive Nachfluchtgründe im Sinne der Rechtsprechung (E- MARK 2006 Nr. 1) geschaffen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug undurchführbar. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Heimatland Tibet gebrochen und wäre bei einer Wegweisung nach China an Leib und Leben gefährdet. Ihm sei zwar eine Ausreisefrist angesetzt worden; er wisse aber nicht, in welches Land er gehen solle, da er von Geburt an bis zum Tag seiner Flucht in Tibet gelebt habe und vorher nie im Ausland gewesen sei.

E-1197/2014 Im Weiteren leide er an einer (…), habe oft Schmerzen und sei auf eine medizinische Versorgung angewiesen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM ergänzend aus, es dränge sich beim Beschwerdeführer der Verdacht auf, dass er sich nach seinen Befragungen entsprechendes Alltagswissen zu den Lebensverhältnissen im behaupteten Herkunftsstaat angeeignet habe, um das offensichtliche Unwissen zu diesen Aspekten kaschieren zu können. Der Verdacht werde dadurch bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Internet-Enzyklopädie Wikipedia berufe. Die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet würden durch tatsachenwidrige Angaben in der Rechtsmitteleingabe (zur Anschrift der Schule) bestätigt. Im Weiteren liess sich das Bundesamt zum Ziel und Zweck sowie zur Basis der "Evaluation des Alltagswissens", zum Profil der beigezogenen sachverständigen Personen und zum Unterschied zwischen den "Evaluationen des Alltagswissen" und den "Lingua-Analysen" vernehmen.

4.4 In seiner Replikeingabe führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er wehre sich vehement gegen die Anschuldigung des BFM, er habe sich neues Wissen über Tibet nach seiner Ankunft in der Schweiz angeeignet. Seine Schule sei sehr klein gewesen. Er vermute, dass die Behörden dieser Schule nicht grosse Beachtung geschenkt hätten und deshalb keine zweisprachige Kennzeichnung angebracht hätten. Er sei Tibeter aus der Volksrepublik China. Durch seine Flucht sei er im Sinne der Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 1 aufgrund von Nachfluchtgründen zum Flüchtling geworden. Es sei ihm zwar eine Ausreisefrist angesetzt worden. Er wisse jedoch nicht, in welches Land er ausreisen sollte. Nepal komme nicht in Frage, da gemäss Länderanalyse der SFH eine Ausreise in dieses Land für ihn sehr gefährlich wäre. Er habe von Geburt an bis zum Tag seiner Flucht in Tibet gelebt und sei vorher nie im Ausland gewesen. Er besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates. Seine Familie lebe noch immer in Tibet. Seit er Tibet verlassen habe, habe sich dort die Lage für Tibeter weiter dramatisch verschlechtert. So sei es bereits zu 125 Fällen von Selbstverbrennungen gekommen. Die chinesischen Behörden hätten auf die unruhige Lage in Tibet mit einem noch grösseren Sicherheitsdispositiv reagiert. 5.

E-1197/2014 5.1 Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingun-

E-1197/2014 gen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil- Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. 6.1.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht gesichert fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.1.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Wohl führt er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2014

E-1197/2014 (vgl. S. 7) aus, er werde alles versuchen, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen und eine Kopie seines Familienbüchleins zu besorgen. Bis zum heutigen Datum hat er aber das in Aussicht gestellte Dokument zum Nachweis seiner Identität nicht nachgereicht; auch hat er dem Gericht gegenüber die konkret vorgenommenen Bemühungen zur Beschaffung von entsprechenden Ausweispapieren nicht dokumentiert. 6.1.3 Im Weiteren hat das BFM mit der Evaluation des Alltagswissens, welche von einer beauftragten, fachkundigen Person vorgenommen worden ist, in ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begründet. Die Qualifikation der fachkundigen Person ebenso wie die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise geben zu keinen Zweifeln Anlass, und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diesbezüglich überzeugend wäre. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestehen. So sind namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsdorf (C._______ respektive J._______) widersprüchlich und die Schilderungen der Umgebung dieses Dorfes (Bewaldung) tatsachenwidrig ausgefallen. Auch seine Angaben zum Alltags- oder zum Klosterleben in Tibet sind mit Unstimmigkeiten versehen ausgefallen. In seiner Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diese Widersprüche und Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung auf plausible Weise auszuräumen. Er setzt sich in der Beschwerdeschrift zwar teilweise mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander, indem er beispielsweise zur Bewaldung, zum verwendeten Brennmaterial und zum Grundnahrungsmittel "Tsampa" Erläuterungen abgibt, die er teilweise mit Internetauszügen zu belegen versucht. Wie das BFM jedoch festgestellt hat, erscheinen diese nachträglichen Erläuterungen als unbehelfliche Versuche, sein fehlendes Alltagswissen zu kaschieren. Sein pauschaler Hinweis auf Verständigungsprobleme mit der fachkundigen Person des Alltagswissenstests ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, da er nicht angibt, inwiefern seine Antworten konkret von Verständigungsproblemen betroffen sein sollen. Er hat im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 18. November 2013, anlässlich welcher er mit dem wesentlichen Inhalt der Evaluation des Alltagswissen konfrontiert worden ist, keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf schliessen liessen, dass es zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sein könnte, namentlich aufgrund des Dialekts der sachverständigen Person. Das entsprechende Vorbringen muss vielmehr als untauglicher Versuch gewertet werden, seine

E-1197/2014 Angaben an nachträglich gewonnene Erkenntnisse des Alltagswissens anzupassen. Auch ist den Akten an keiner Stelle ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer so nervös und psychisch unsicher gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen substanziiert, stimmig und der Realität entsprechend zu beantworten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu zentralen Punkten seiner Herkunft und seiner Fluchtgründe zu widerlegen. 6.2 Im Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfügung detailliert aufgezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Flucht- und Reiseweg realitätsfremd und mit Unstimmigkeiten versetzt ausgefallen sind. Unter anderem erscheint die Schilderung, man habe die Strecke von I._______ nach P._______ – ein Weg von 750 km – angeblich in fünf Stunden Fahrzeit hinter sich gelegt (vgl. A9/12 S. 6), offenkundig tatsachenwidrig. Sodann bleibt es angesichts der bekannten, strengen und EDV-unterstützten Kontrollen an den Grenzübergängen nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer eine Interkontinentalreise per Flugzeug gelungen sein soll, ohne eigene und echte Identitätspapiere dabei verwendet zu haben. Es bleibt auch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nicht wissen will, in welche Länder er bei seiner Reise nach Europa geflogen ist. 6.3 Hinzu kommt, dass das Personalienblatt des Empfangszentrums (vgl. A 1/2) sich mit tadelloser und offensichtlich geübter Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Darauf bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieses selbstständig ausgefüllt habe. Selbst wenn die allgemeine Schulpflicht in der Volksrepublik China noch nicht in jedem Dorf in Tibet durchgesetzt worden wäre, ist in Anbetracht der Schriftkenntnisse des Beschwerdeführers ein Mangel an jeglicher schulischen Ausbildung, wie er dies gegenüber der sachverständigen Person angegeben und in der einlässlichen Anhörung vom 18. November 2013 bestätigt hat (vgl. A 19/13 S. 5), nicht glaubhaft.

6.4 Aufgrund der schlüssig begründeten vorinstanzlichen Verfügung sowie der Evaluation des Alltagswissens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Vermutungsweise ist somit anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufge-

E-1197/2014 wachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Das Gericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 7. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

E-1197/2014 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-

E-1197/2014 führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde indes mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 gutgeheissen, nachdem die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers belegt worden war und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu taxieren waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu sprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1197/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

E-1197/2014 — Bundesverwaltungsgericht 19.03.2015 E-1197/2014 — Swissrulings