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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2020 E-119/2018

July 9, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,283 words·~26 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-119/2018

Urteil v o m 9 . Juli 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 / N (…).

E-119/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Zoba C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am (…) 2015 illegal und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 16. August 2015 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Am 21. August 2015 fand eine – aufgrund der hohen Belegung verkürzte – Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/11; nachfolgend: A4). Am 27. März 2017 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A17/20; nachfolgend: A17). A.b Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte und die Admission Card der D._______ Secondary School von 2012 im Original ein, sowie ein Foto von ihm als Schüler in E._______. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 – eröffnet am 9. Dezember 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 17. August 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beilagen liess er die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen.

E-119/2018 D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 bestätigte der kantonale Sozialdienst die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. E. Am 11. Januar 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. G. Eine Anfrage nach dem Stand des Verfahrens vom 12. Juni 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin am 13. Juni 2019. H. H.a Mit Verfügung vom 20. März 2020 wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen. H.b In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2020 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2017 fest und beantragt implizit die Abweisung der Beschwerde. H.c Innert erstreckter Frist replizierte der Beschwerdeführer am 29. April 2020. Er verweist ergänzend auf seine Beschwerde und beantragt deren Gutheissung. I. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Kostennote vom 29. April 2020 zu den Akten.

E-119/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-119/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer

E-119/2018 Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Das SEM qualifiziert die Sachdarstellung des Beschwerdeführers aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen (E. 5.3) als mehrheitlich unglaubhaft, letzterer hält erläuternd an seinen Vorbringen fest (E. 5.4). Demzufolge ist vorab zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat (E. 5.5). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, von (…) 2011 bis (…) 2012 habe er das zwölfte Schuljahr und die militärische Grundausbildung in E._______ absolviert. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt und habe im (…) seiner Eltern gearbeitet. Im (…) 2013 habe er nach E._______ zurückkehren müssen und sei etwa zwei Monate später bei der (…)behörde (F._______) in B._______ eingeteilt worden. Seine Aufgaben seien verschiedener Art gewesen. Sein Vorgesetzter G._______ (nachfolgend W.) habe insbesondere auch von ihm verlangt, im (…) und in (…) Informationen über Gesprächsthemen der Bevölkerung zu sammeln und ihm zu übermitteln. Allerdings habe er diesbezüglich Schwierigkeiten gehabt, es habe ihm widerstrebt, diese Aufgabe zu erfüllen. Auch sei rasch bekannt geworden, für welche Behörde er arbeite und die Bevölkerung habe ihn gemieden, man habe ihm vorgeworfen, für die Verhaftung von Angehörigen verantwortlich zu sein; auch seine Familie habe Nachteile zu spüren bekommen. Er sei immer stärker stigmatisiert und isoliert worden, worunter er gelitten habe. Die Leute im (…) hätten jeweils mit ihrer Unterhaltung aufgehört, wenn sie ihn gesehen hätten, ihn nicht gegrüsst oder manchmal hätten sie sogar das (…) verlassen, nachdem er es betreten habe. Auf der anderen Seite habe W. ihm immer wieder Druck aufgesetzt,

E-119/2018 er müsse Informationen beschaffen. Im Übrigen habe er für seinen Vorgesetzten beispielsweise Briefe ausgetragen, das Büro gehütet oder (…)sarbeiten ausgeführt. Anfangs (…) 2014 sei er für etwa einen Monat auf der Polizeistation in B._______ inhaftiert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Kenntnis über illegal Ausreisende – welche sich zuvor im (…) seiner Familie getroffen hätten – gehabt und diese Informationen nicht weitergeleitet zu haben. Am (…) 2014 sei er erneut inhaftiert worden, weil er sich geweigert habe, Personen, die desertiert seien und auf dem Land gearbeitet hätten, ausfindig zu machen. Anfangs (…) 2015 sei er aus der Haft wieder entlassen worden und habe seine Arbeit bei der (…)behörde wiederaufgenommen. Er habe aber unter der Situation immer stärker gelitten und als er einmal auf dem Heimweg auch tätlich angegriffen und beschuldigt worden sei, für die Verhaftung eines Bruders der Angreifer verantwortlich zu sein, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am (…) 2015 sei er mit einem Freund (nachfolgend F.) über H._______ und I._______ nach J._______ gereist. Dort seien sie über den Fluss K._______ und die Ortschaft L._______ in den Sudan gelangt. 5.3 Die Vorinstanz bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer die zwölfte Klasse in E._______ abgeschlossen und dort auch die militärische Ausbildung absolviert habe. Seine Vorbringen, er sei im Rahmen des Nationaldienstes bei der (…)behörde tätig gewesen, zwei Mal inhaftiert worden und schliesslich aus dem Nationaldienst desertiert, qualifiziert sie aber als nicht glaubhaft. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörung seien unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen und wiesen kaum Realkennzeichen auf. Hinsichtlich den angeblichen Inhaftierungen habe er sich bei seinen Angaben auf Allgemeinheiten beschränkt, die sich jedermann ausdenken könne. Wäre er tatsächlich über zwei Monate lang inhaftiert gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er anschaulich und detailliert über diese zweifellos schwierigen und einprägsamen Erfahrungen berichtet hätte. Darüber hinaus habe er sich in einen Widerspruch verstrickt. So habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, er sei nur einmal, nämlich am (…) 2014 inhaftiert worden. Am (…) 2014 sei er aus der Haft entlassen worden und wieder zur Arbeit zurückgekehrt. Demgegenüber habe er bei der Anhörung angegeben, er sei am (…) 2014 für einen Monat und am (…) 2014 erneut während eines Monates inhaftiert worden.

E-119/2018 Auch seine Schilderungen zum geltend gemachten Nationaldienst seien vage, kurz und unsubstantiiert ausgefallen. Trotz mehrmaliger Gelegenheit, über die angebliche Tätigkeit bei der (…)behörde zu erzählen, habe er dazu nur oberflächliche Angaben gemacht. Auch auf gezieltere Fragen hin seien seine Antworten unbestimmter und stereotyper Natur geblieben. Aufgefordert, über seine konkreten Aufgaben zu berichten, habe er angegeben, dass er Informationen über Gesprächsthemen der Bevölkerungen sowie über Desertierte oder illegal Ausreisende hätte sammeln müssen. Diese Schilderung sei oberflächlich und enthalte keinerlei inhaltliche Besonderheiten. Darum gebeten, seinen Arbeitsalltag detaillierter zu schildern, habe er bloss erklärt, er habe sich im Büro mit W. getroffen und mit ihm über Bedrohungen gegen die Behörden gesprochen. Er habe dann Informationen in (…) oder (…) gesammelt. Auch diese Angaben gingen nicht über allgemeine Aussagen hinaus. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auf Nachfragen zu seinen Tätigkeiten ausweichende Antworten gegeben. So habe er – als er gefragt worden sei, wie er beim Einholen von Informationen vorgegangen sei – gesagt, jene, deren Tätigkeit bei der (…)behörde im Dorf bekannt gewesen seien, hätten keine Informationen sammeln können. Man habe unbekannte Leute dafür engagiert. Auf erneute Nachfrage hin, habe er nur angegeben, dass er nicht viele Informationen habe sammeln können, da bekannt gewesen sei, dass er für die (…)behörde arbeite, und deshalb niemand mit ihm habe sprechen wollen. Diese Angaben seien stereotyper Natur. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwecks Sammlung von Informationen eingesetzt worden sei, da seine Funktion gemäss seinen Angaben schnell bekannt gewesen sei. Als er gebeten worden sei, über die Einführung in das Tätigkeitsgebiet zu erzählen, habe er ausweichend zu Protokoll gegeben, dass W. ihn bloss damit beauftragt habe, Informationen über die Einheimischen zu sammeln. Kurse habe es erst nach sechs Monaten oder einem Jahr gegeben. Aufgefordert, über die Kurse zu berichten, sei er abermals ausgewichen und habe geantwortet, er sei ausgereist, bevor er einen Kurs habe besuchen können. Unmittelbar daraufhin habe er angegeben, er habe deshalb nicht viele Kurse besuchen können und er sei sodann in der Beschreibung des Inhalts vage geblieben. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise liess das SEM offen. 5.4 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass seine Aussagen sehr wohl Realkennzeichen auf-

E-119/2018 wiesen und er aufgrund seiner Tätigkeit bei der (…)behörde Anzeichen einer Traumatisierung zeige. Wenn er teilweise Mühe gehabt habe, offene Fragen ausführlich zu beantworten, sei dies mit seiner zurückhaltenden Persönlichkeit und der sozialen Isolation zu erklären, die er durch seine Arbeit erlebt habe. Er sei weder besonders geschult worden noch ausserordentlich begabt für diese Tätigkeit gewesen. Dies habe er authentisch und glaubhaft geschildert, seine Unbeholfenheit sei klar erkennbar. Zudem seien ihm viele Menschen aus dem Weg gegangen, nachdem bekannt geworden sei, wo er arbeite. Aufgrund seiner Schwierigkeit an Informationen zu gelangen, habe er regelmässig Auseinandersetzungen mit W. gehabt und sei schliesslich nur noch als Postbote und im Büro eingesetzt worden. Deshalb erstaune es auch nicht, wenn er auf wiederholtes Nachfragen der Vorinstanz keine neuen Ausführungen mehr zu seinem eigentlichen Auftrag habe machen können. Trotzdem sei er in der Lage gewesen, die Tätigkeit für die (…)behörde und die damit zusammenhängenden Vorfälle nachvollziehbar und kongruent darzulegen sowie alle relevanten Fragen, dort wo sie konkret gewesen seien, zu beantworten. Auch zu seinen Inhaftierungen habe er Details angeben können. Bezüglich des ihm vorgehaltenen Widerspruchs zur Haftzeit handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis beziehungsweise um einen Übersetzungsfehler. Trotz Rückübersetzung könnten Fehler unterlaufen, vor allem wenn es sich – wie vorliegend – um eine verkürzte BzP handle. Zumal er bei der BzP nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei, erstaune es, dass die Vorinstanz nun diesen einzigen angeblichen Widerspruch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verwende. In derselben Antwort, in welcher er die Haftdaten erwähnt habe, habe er bei der Rückübersetzung bereits eine Korrektur anbringen müssen. Es sei deshalb gut möglich, dass er den weiteren Ausführungen des Dolmetschers nicht mehr habe folgen können oder eine weitere Korrektur vergessen gegangen sei. Die Tatsache, dass er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung explizit den (…) 2014 erwähnt habe, weise vielmehr auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin. Dies insbesondere angesichts dessen, dass zwischen der BzP und der Anhörung eineinhalb Jahre gelegen seien. Auch die weiteren zeitlichen Angaben, die er anlässlich der BzP und Anhörung geltend gemacht habe, stimmten überein und seien logisch konsistent (Datum der ersten Haft, gesamte Haftdauer, Ende der zweiten Haft und Zeitraum zwischen zweiter Haft bis Ausreise). Zumal seine Ausführungen zur Zeit in E._______ ein ähnliches Mass an Realkennzeichen und Details beinhalteten wie seine übrigen Aussagen, sei

E-119/2018 nicht ersichtlich, weshalb die einen Aussagen glaubhaft sein sollten und die anderen nicht. Die Glaubhaftigkeitsprüfung habe im Sinne einer Gesamtwürdigung zu erfolgen. Die Vorinstanz habe es jedoch vernachlässigt alle Elemente zu berücksichtigen. Sie habe sich auf einzelne ausgewählte Punkte beschränkt und nur daraus eine Gesamtschlussfolgerung gezogen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen: 5.5.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und authentisch erscheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und sich mit einer echten Identitätskarte ausgewiesen. Wie zu zeigen sein wird, ist seinen Aussagen in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände eine schlüssige Sachdarstellung zu entnehmen, die sich ohne weiteres in den eritreischen Kontext einfügt. Auch wenn seine Antworten teilweise tatsächlich kurz und auf Anhieb oberflächlich ausfallen, enthalten sie immer wieder Details und sogenannte Realkennzeichen (vgl. nachstehende Ausführungen). Letztere ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Zudem gab der Beschwerdeführer auch auf Fragen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, eher kurze Antworten, so zum Beispiel betreffend den Kontakt mit der Familie in Eritrea und den dortigen Lebensverhältnissen (A17 F15 ff.). Gleiches kann gesagt werden hinsichtlich der abgefragten Schilderung seiner Empfindungen im Zusammenhang mit einem Festival, das er in E._______ erlebt habe (ebd. F97). Als weiteres Beispiel kann etwa auch auf die Beschreibung der Strapazen während der illegalen Ausreise verwiesen werden (ebd. F129); auch sie wirkt nur auf Anhieb oberflächlich, im Rahmen der Erzählungen des Beschwerdeführers aber authentisch, auch, weil er spontan die Verbrennungen anfügt. Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt eher in der Erzählweise des Beschwerdeführers zu liegen, sei es bedingt durch seine Persönlichkeit und/oder aufgrund kulturell bedingter Angewohnheiten, als dass sie Hinweis auf eine

E-119/2018 von ihm konstruierte Sachdarstellung wäre. Dies ist in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. 5.5.2 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten: Die Schilderungen im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die (…)behörde sind zwar teilweise oberflächlich ausgefallen. Demgegenüber sind sie durchwegs übereinstimmend und konsistent geltend gemacht worden. Bereits an der BzP gab der Beschwerdeführer an, dass er in E._______ die militärische Grundausbildung absolviert habe und später, (…) 2013, dem (…) zugewiesen worden sei (A4 Ziff. 1.17.05). In der Anhörung schildert er dann, übereinstimmend und detailliert, wie diese Zuteilung im (…) 2013 von statten gegangen sei (A17 F47ff.). Entgegen dem Vorhalt des SEM ist gerade der spontane Einschub in der freien Rede, er wäre lieber der Militärpolizei zugeteilt worden (ebd. F45) als Realkennzeichen zu werten. Der Beschwerdeführer beschrieb aber insbesondere auch nachvollziehbar, wie die Anfeindungen der Dorfbevölkerung sowie der Druck von W. ihn psychisch belastet hätten und auch seine Familie deswegen Probleme erhalten habe, was ihn schliesslich, zum Entschluss für die illegale Ausreise aus Eritrea bewogen habe (ebd. F42 f., F45, F47, F84, F110 und F153). Diese psychische Belastung des Beschwerdeführers wird auch deshalb deutlich spürbar, weil er sie ins Zentrum seiner Begründung stellt und gleich damit beginnt in seiner freien Rede (ebd. F42f.), später kommt er immer wieder auf diese Not zurück, und die Schilderungen wirken in der dem Beschwerdeführer eigenen Erzählweise authentisch. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer die Gründe für die Probleme mit W. nachvollziehbar dar, und es ergibt sich aus seinen Schilderungen sehr wohl ein stimmiges Bild mit Inhalt. Beispielsweise wirkt es durchaus lebensnah, wenn er ausführt, das Problem sei gewesen, dass er keine Informationen gebracht habe. W. habe gesagt, dass er nicht fleissig arbeite, weil er in seinem Heimatdorf sei und seine Landsleute nicht verraten wolle. Seine darauffolgende nebensächliche Ergänzung, dies sei aber nicht die Tatsache gewesen, sondern vielmehr habe er gar keine Bekanntschaften gehabt, mit denen er sich hätte unterhalten können, weil die Leute sofort das Thema gewechselt hätten, wenn er zu ihnen gegangen sei, trägt unter anderem zu diesem lebensnahen Eindruck bei (A17 F58). Soweit die Vorinstanz es als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Beschwerdeführer zur Sammlung von Informationen über die Bevölkerung eingesetzt gewesen sei, zumal seine Tätigkeit für die (…)behörde gemäss seinen Angaben schnell bekannt gewesen sei,

E-119/2018 überzeugt ihre Argumentation nicht. So wird etwa vom SEM zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers ein (…) besitze. Dass gerade dieser Umstand ein Zuteilungskriterium des Beschwerdeführers zu dieser Abteilung gewesen sein könnte, weil die eritreischen Behörden damit von einem leichten Zugang des Beschwerdeführers zu zahlreichen Personen ausgingen – zumal er vor seiner Zuteilung in diesem (…) gearbeitet hatte – ergibt sich nicht nur aus den Schilderungen des Beschwerdeführers (ebd. u.a. F67), sondern liegt ohnehin nahe und wird vom SEM als Element, das ebenfalls für die Sachdarstellung des Beschwerdeführers spricht, verkannt. Nicht beachtet hat das SEM in der Gesamtwürdigung auch, dass der Beschwerdeführer auch für andere Aufgaben eingesetzt worden war. So führte er aus, er habe Briefe zwischen H._______ und B._______ transportiert (ebd. F101, F103) oder habe Leute im Büro empfangen und mit ihnen Termine für W. vereinbart (ebd. F104). Ausserdem habe er (…)arbeiten ausgeführt und das Gebäude bewacht (ebd. F145). Auch gab er spontan und offen zu, er habe auch heute noch nicht viel Ahnung über die (…)behörde (ebd. F47), dennoch ergibt sich aus seinen Antworten, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, ein in sich stimmiges Bild zum Funktionieren dieser Behörde (dort Ziff. 16 S. 6 m.w.H. auf das Anhörungsprotokoll). Bei Berücksichtigung aller genannten Umstände ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht als hochrangiger (…) eingesetzt worden war, sondern vielmehr nebst seinen – auch sonst offensichtlich untergeordneten Aufgaben – primär Informationen sammeln sollte, weil die Behörde davon ausgegangen war, aufgrund seiner Herkunft aus diesem Dorf vertrauten ihm die Leute und angesichts des (…) habe er noch einfacheren Zugang zu ihren Gesprächen. Zwar ist dem Anhörungsprotokoll tatsächlich nicht klar zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer Kurse im Rahmen seiner Tätigkeit bei der (…)behörde besuchte oder nicht (A17 F51 f.). Allerdings kann eine ungenaue Übersetzung oder Protokollierung nicht ausgeschlossen werden – insbesondere zur Frage, was der Beschwerdeführer unter der Frage 52 mit "wenige Kurse" gemeint hatte. Dass er sich dabei auf die Einführungen von W. bezogen hatte, ist durchaus möglich. Schliesslich hat das SEM auch einen weiteren entscheidenden Punkt nicht beachtet: der Beschwerdeführer vermag nicht nur die psychische Belastung, unter der er aufgrund seiner Situation zwischen zunehmender sozialer Isolation einerseits und Druck seitens W. andererseits gestanden habe, nachvollziehbar zu schildern, sondern er nennt auch stimmig ein konkretes Ereignis, das schliesslich den Auslöser für seine Ausreise gewesen sei, nämlich der versuchte Übergriff auf ihn (ebd. F46, F107).

E-119/2018 Was die beiden Inhaftierungen betrifft, fügen sich diese ebenfalls problemlos in die gesamten Schilderungen des Beschwerdeführers ein, und es gibt keinen Grund daran zu zweifeln. Der Beschwerdeführer weist zunächst einmal zu Recht darauf hin, dass dem angeblichen Widerspruch bezüglich seiner Aussagen zu den Haftdaten zwischen der BzP und Anhörung schon deshalb kein Gewicht zukommen könne, weil er bei der BzP nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei (Replik S. 1). Dass er die Inhaftierung trotzdem bereits anlässlich der BzP erwähnt hatte und sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung übereinstimmende Angaben zur gesamten Haftdauer, dem Datum der Entlassung aus der zweiten Haft und dem Zeitraum zwischen der zweiten Haft und seiner Ausreise machte (A4 Ziff. 1.17.05 und A17 F69 ff.), spricht vorliegend vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Zudem sind seine Ausführungen in der Replik, er habe hinsichtlich der selben Antwort, in welcher er die Haftdaten angegeben habe, bereits eine Korrektur angebracht, weshalb es möglich sei, dass er den weiteren Ausführungen des Dolmetschers nicht mehr habe folgen können oder eine weitere Korrektur vergessen gegangen sei, nicht abwegig (Replik S. 2). Im Weiteren zählt der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 6 f.) zu Recht diverse Details auf, die er anlässlich der Anhörung zu seinen Inhaftierungen vorgebracht habe: So etwa zum Essen, zum Verrichten der Notdurft, zur Dunkelheit in der Zelle (A17 F73), zu zwei Mitgefangenen (ebd. F74 ff.) und zu den Unterschieden zwischen der ersten und zweiten Haft (ebd. F79), die gerade nicht stereotyp wirken. Ausserdem schilderte er an mehreren Stellen spontan und lebensnah, dass die Polizisten den Grund für seine Inhaftierung nicht gekannt hätten und erkennbar wird aus seiner Schilderung auch, dass der Umstand, dass er nicht nach H._______ transferiert worden sei, für ihn positiv war (ebd. F68, F73, F77, F80). Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorhält, es wäre zu erwarten gewesen, dass er über die schwierigen Erfahrungen hinsichtlich seiner Inhaftierungen berichtet hätte, verkennt sie, dass er einerseits sehr wohl von den harten Haftbedingungen erzählte (ebd. F73). Andererseits ist seine Aussage, es sei möglich, dass die Polizisten seine Mitgefangenen geschlagen und unterdrückt hätten, er persönlich habe aber während der Haft keine Probleme gehabt (ebd. F77) gerade zu seinen Gunsten zu werten, indem er relativiert und nicht etwa versucht, einen Sachverhalt übersteigert darzustellen. Nicht berücksichtigt hat das SEM im Übrigen, dass der Beschwerdeführer konkret den jeweiligen Anlass der Haft benannte. So stellte er auch da die Verbindung zum (…) her, indem er angab, Personen, die das (…) besucht hätten, seien später ausgereist, weshalb er zum Amt bestellt worden und ihm vorgeworfen worden sei, er hätte von der geplanten Ausreise wissen müssen (ebd. F67). Nachvollziehbar schildert er, wie er nach

E-119/2018 der Entlassung aus der ersten Haft seine Tätigkeit wieder habe aufnehmen und insbesondere Personen hätte erwischen sollen, die desertiert seien und in der Landwirtschaft arbeiteten. Er habe dies abgelehnt, weshalb er eigentlich nach H._______ ins Gefängnis hätte gebracht werden sollen (ebd. F68). Seine spätere Aussage, das erste Mal sei es wegen den illegalen Ausreisenden gewesen und das zweite Mal wegen den desertierten Personen, W. habe ihn aufgefordert, diese Leute abzuholen, was er aber abgelehnt habe mit der Behauptung, dass er nicht in der Lage sei, diese Leute zu erwischen, weswegen er ihn habe inhaftieren lassen (ebd. F82), wirkt authentisch und stimmt in jeder Hinsicht mit den früheren Angaben überein. Schliesslich enthalten auch die Erzählungen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise zahlreiche Details. So erklärte er nachvollziehbar, er habe seinem Freund F. erzählt, dass er vorhabe illegal aus Eritrea auszureisen. Dieser sei zunächst misstrauisch gewesen und habe ihn gefragt, ob er ihn testen wolle. Nachdem er F. dann von seinen Problemen berichtet habe, habe dieser ihm anvertraut, dass er ebenfalls bereits über Ausreisepläne verfüge, und sie seien danach zusammen ausgereist (A17 F108 f.). Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer diverse Orte, die er passiert habe (ebd. F113), landschaftliche Begebenheiten (ebd. F141 f.), die durch den Fussmarsch verursachten körperlichen Leiden (ebd. F129 f.) und war im Stande etliche exakte Zeitangaben zu machen (ebd. F116, F122 f., F127 und F144). Auch die Erklärung, die Bekannten von F. in I._______, bei welchen sie für zwei Tage geblieben seien, hätten nichts von ihrer illegalen Ausreise geahnt, sondern sie hätten gedacht, dass er lediglich nach I._______ gereist sei, wirkt nicht nacherzählt (ebd. F135 f.). Zudem erscheint auch der spontan geschilderte Angriff von Hidareb nahe der eritreisch-sudanesischen Grenze realitätsnah (ebd. F127 f. und F130). 5.5.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe (vgl. Sachverhalt E. 5.2) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht hat. 6. 6.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm, gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist (vgl. E. 4.1).

E-119/2018 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf die weitergeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 6.3 Der Beschwerdeführer hat seine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft gemacht (vgl. E. 5.5). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was ‒ unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Aufgrund der glaubhaft gemachten Desertion hat der Beschwerdeführer damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist. 6.4 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E-119/2018 7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 6. Mai 2020 eine Kostennote zu den Akten, die einen Arbeitsaufwand von 12.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Spesen von Fr. 48.– ausweist, was angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 3’173.– (inklusive Auslagen). Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

E-119/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3’173.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

E-119/2018 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2020 E-119/2018 — Swissrulings