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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2016 E-1185/2015

April 20, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,952 words·~10 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1185/2015

Urteil v o m 2 0 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Martin Gärtl, Lerf Anwälte AG, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).

E-1185/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahre 2003 verliess und seither im Iran gelebt habe und von dort im Sommer 2012 ausgereist sei, das sie am 3. August 2012 in die Schweiz eingereist sei, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ vom 8. August 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. April 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in Herat geboren und gehöre der Volksgruppe der Tadjiken an, dass ihr Vater, als sie acht Jahre alt gewesen sei, von den Taliban entführt worden sei, worauf sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern in den Iran gereist sei, dass sie dort über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und finanzielle Schwierigkeiten gehabt hätten, dass sie und ihre Schwestern, da sie den Hijab nicht korrekt getragen hätten, vor ein paar Jahren festgenommen und ein Jahr lang inhaftiert worden seien, wo man sie ausgepeitscht habe, dass sie selber noch weitere Male festgenommen worden sei, dass sie zudem einen Jungen kennengelernt und mit diesem Ausflüge unternommen habe, und dieser versprochen habe, sie zu heiraten, dass sie den Jungen – im Sommer 2011 – bei dessen Schwester habe treffen wollen, dort jedoch zwei Männer erschienen seien, die sie geschlagen hätten und ihr Bekannter sie vergewaltigt habe, dass er sie zudem mit einem Messer bedroht und am folgenden Morgen nach Hause gefahren habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin daraufhin habe Anzeige erstatten wollen, von den Behörden jedoch dazu aufgefordert worden sei, zusammen mit der Familie auszureisen,

E-1185/2015 dass sie jedoch nicht nach Afghanistan hätten zurückkehren können, da der Onkel die Schwester mit seinem Sohn habe verheiraten wollen, welcher geistig behindert gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin zudem von Bekannten und Nachbarn bedroht worden sei, welche ihr Säure ins Gesicht hätten spritzen wollen, weil sie geglaubt hätten, sie habe sich mit dem Jungen freiwillig eingelassen, dass ausserdem Freunde ihres Bekannten ihr Haus mit Steinen beworfen und sie zur Prostitution aufgefordert hätten, dass sie, um ihre Ehre zu retten, im Jahre 2012 aus dem Iran ausgereist sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das vormals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) am 9. Oktober 2014 eine Herkunftsanalyse durchführte, welche ergab, dass die Beschwerdeführerin eindeutig dem sprachlichen und kulturellen Milieu afghanischer Emigranten im Iran zuzuordnen sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2015 – eröffnet am 26. Januar 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug wegen zurzeit bestehender Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin nachgeschoben, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien, dass zudem das Vorbringen bezüglich der Entführung ihres Vaters durch die Taliban asylrechtlich unerheblich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2015 durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Feststellung des

E-1185/2015 vollständigen und richtigen Sachverhaltes respektive zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren sei, dass mit separatem Gesuch vom 25. Februar 2016 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes beantragt wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG abgewiesen wurden und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, dass gleichzeitig festgestellt wurde, das Gericht dürfte vorliegend eine Substitution der Motive vornehmen, da die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin einzig bezüglich ihres Heimatstaates Afghanistan zu prüfen sein dürfte, dass der Kostenvorschuss am 23. April 2015 fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2015 nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigte, welches mit Schreiben vom 23. September 2015 beantwortet wurde, dass am (…) das Kind B._______ geboren wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-1185/2015 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das am (…) geborene Kind B._______ in das Verfahren einbezogen wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-1185/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nachgeschoben, widersprüchlich und unlogisch und damit als unglaubhaft bezeichnet worden sind, dass eine weitere Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin indessen aus den nachfolgenden Gründen unterbleiben kann, dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 in Aussicht gestellt worden ist, vorliegend eine Substitution der Motive vorzunehmen ist, dass für nicht staatenlose Personen die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen ist (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-7452/2014 vom 13. Februar 2015), dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich selber als afghanische Staatsangehörige bezeichnet hat und auch die Vorinstanz von einer solchen ausgeht, die Argumentationslinie in der angefochtenen Verfügung nicht zutreffend ist, wenn darin die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Iran geprüft worden sind, dass sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen betreffend Iran erübrigen, dass im Folgenden die Asylrelevanz der Vorbringen bezüglich Afghanistan zu prüfen ist, dass vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM bezüglich des Heimatstaates der Beschwerdeführerin zu verweisen ist, wonach aus dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin von Taliban entführt und umgebracht worden sei, als sie acht Jahre alt gewesen sei, nicht geschlossen werden könne, sie werde bei einer Rückkehr nach

E-1185/2015 Afghanistan deswegen von den Taliban verfolgt, womit dieses Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermag, dass die Beschwerdeführerin diese Sichtweise in ihrer Beschwerde ausdrücklich anerkennt, indem sie vorbringt, sie sei nicht gestützt auf diese Ereignisse bei einer Rückkehr in Gefahr, sondern habe wegen ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Tajiken sowie ihres weiblichen Geschlechts flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden, dass die Beschwerdeführerin aus dieser Tatsache indessen keine Asylrelevanz abzuleiten vermag, da sich ihre Befürchtungen auf eine blosse Vermutung stützt und keinerlei konkreten Hinweise für deren Vorhandensein vorgebracht werden, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin somit keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen werden können, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des SEM vom 22. Januar 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, weshalb sich Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen,

E-1185/2015 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den am 23. April 2015 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1185/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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