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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 E-1184/2021

February 19, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,701 words·~19 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. März 2021

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1184/2021

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. März 2021.

E-1184/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. April 2015 um Asyl in der Schweiz. A.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. In der Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Jahre 20(…) wegen (…) für eine zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehörende Organisation festgenommen worden sei. Weiter könne er nicht glaubhaft machen, dass er nach Kriegsende im Jahre 20(…) nach einem Monat aus dem Armeecamp geflohen sei und bis zu seiner Ausreise im Jahre 20(…) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden habe. A.b Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3613/2018 vom 17. Juli 2020 ab. Das Gericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz darin, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen würden. Dabei qualifizierte es insbesondere die Schilderungen rund um die Flucht aus dem Camp im Jahre 20(…) beziehungsweise die chronologischen Angaben der Ereignisse danach als unglaubhaft. Insgesamt kam es zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er nach Verlassen des Camps noch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden habe. B. Mit als «neues Asylgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 8. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, es sei eine erhebliche Änderung der Sachlage eingetreten und es würden neue Beweismittel vorliegen. Insbesondere seien in den vorangegangenen Verfahren bedeutende Beziehungen zu einem Cousin und einem Schwager, welche in Europa als Flüchtlinge anerkannt seien, nicht genügend berücksichtigt worden. Ferner machte er weitere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen, seiner Flüchtlingseigenschaft sowie seinem Gesundheitszustand.

E-1184/2021 Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer diverse Unterlagen betreffend die vorgenannten sowie weitere Verwandte, einen Zwischenbericht tagesklinische Behandlung bei B._______ vom 26. Januar 2021, die «Begutachtung Narben» vom Dezember 2020 (inkl. Fotografien) sowie Schreiben von teilweise bereits genannten Verwandten sowie Drittpersonen zu den Akten. C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 8. Februar 2021 als einfaches (betreffend gesundheitliche Situation) beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (betreffend nach dem Urteil datierende Schreiben von Verwandten bzw. Drittpersonen) entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 3. März 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Ferner stellte sie fest, die Verfügung vom 17. Mai 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sowie der ursprüngliche Asylentscheid vom 17. Mai 2018 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorliegen würden, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten. Weiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Sub-Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sodann sei die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und eines gleichzeitig eingereichten Revisionsgesuches zu koordinieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung für die Dauer der Behandlung der vorliegenden Beschwerde auszusetzen, und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das zuständige Migrationsamt superprovisorisch dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen sei.

E-1184/2021 Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst den bereits aktenkundigen Unterlagen zwei Dokumente betreffend seinen Cousin zu den Akten. E. Gleichzeitig mit der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer am 16. März 2021 um Revision des Urteils E-3613/2018 vom 17. Juli 2020, für welche das Verfahren E-1181/2021 eröffnet wurde. F. Am 17. März 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, das vorliegende Verfahren werde mit dem Revisionsverfahren E-1881/2021 insoweit koordiniert, als die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtigt würden. Sodann hiess sie die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. H. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. November 2023 auf, weitere medizinische Unterlagen einzureichen. I. Der Beschwerdeführer gab am 20. November 2023, 21. November 2023 sowie 11. Dezember 2023 weitere medizinische Berichte zu den Akten. J. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 abermals auf, medizinische Unterlagen zu den Akten zu reichen. K. Nach gewährter Fristerstreckung gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2024 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten.

E-1184/2021 L. Am 11. April 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. M. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Am 5. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von C._______, (…) vom 4. Februar 2025 sowie eine Behandlungsbestätigung der B._______, (…) vom 2. April 2025 zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Bedürftigkeit mittels aktueller Unterlagen darzulegen. P. Mit Eingabe vom 28. August 2025 gab der Beschwerdeführer diverse Unterlagen betreffend seine Erwerbstätigkeit zu den Akten und ersuchte für das Ausfüllen des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» um Fristerstreckung. Q. Das Gericht gewährte am 2. September 2025 Fristerstreckung bis am 19. September 2025 zwecks vollständigen Nachweises der aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. R. Am 12. September 2025 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass sein Vater gestorben sei. Weitere Nachweise betreffend prozessuale Bedürftigkeit wurden nicht zu den Akten gegeben beziehungsweise wurde diesbezüglich um erneute Fristerstreckung bis am 24. September 2025 ersucht. S. Mit Eingaben vom 9. und 16. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Informationen sowie Unterlagen, namentlich das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zukommen.

E-1184/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls – wie vorliegend – Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb die Entscheidbegründung des SEM durch eine andere ersetzen beziehungsweise eine Beschwerde aus anderen Überlegungen als jenen des SEM abgewiesen werden kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2). 4. In der angefochtenen Verfügung wird einleitend festgehalten, dass sämtliche neu vorgebrachten Umstände, welche sich vor Fällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3613/2018 vom 17. Juli 2020 ereignet hätten (angebliche Gefährdung aufgrund der Verwandtschaft mit Cousins und

E-1184/2021 Schwager) Revisionsgründe darstellen würden, weshalb das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht darauf eintrete. Als nicht in die Zuständigkeit des SEM fallend, seien auch die vor dem genannten Urteil bereits bestehenden Beweismittel zu qualifizieren. Als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln seien jedoch die zu den Akten gegebenen Dokumente, welche nach diesem Zeitraum entstanden beziehungsweise verfasst worden seien, aber vorbestehende Tatsachen belegen sollen. Dazu zählten im vorliegenden Fall das Schreiben der Schwiegermutter sowie zwei Schreiben von sri-lankischen Amtsträgern (D._______ sowie (…) E._______). Dabei qualifizierte die Vorin-stanz diese Dokumente als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert, welche nicht geeignet seien, die bisherige Feststellung hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen umzustossen. Soweit der Beschwerdeführer im Sinne eines einfachen Wiedererwägungsgesuches unter Verweis auf neue medizinische Unterlagen und seine psychische Gesundheit Wegweisungsvollzugshindernisse geltend mache, sei festzustellen, dass er sich insoweit auch im Heimatland behandeln lassen könne. 5. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots hätte sich die Vorinstanz nicht auf ihre teilweise funktionelle Unzuständigkeit berufen dürfen beziehungsweise hätte sie sämtliche Vorbringen und Unterlagen prüfen müssen. Zu vielen eingereichten Beweismitteln nehme sie jedoch nicht Stellung oder würdige diese in einem falschen Kontext. Insbesondere wäre sie gehalten gewesen, die Beweismittel betreffend die von Verfolgung betroffenen Verwandten zu beachten. Ferner nehme sie nicht Stellung zur ärztlichen Begutachtung der Körpernarben. Schliesslich würdige sie auch seinen Gesundheitszustand nicht korrekt. 6. In der Vernehmlassung vom 26. April 2024 führt die Vorinstanz aus, gemäss den aktuellsten Erkenntnissen würde das staatliche Gesundheitswesen in Sri Lanka trotz fortdauernder Wirtschaftskrise weitgehend normal funktionieren und insbesondere habe sich die Verfügbarkeit von Medikamenten stabilisiert. Standardmedikamente seien erhältlich und im staatlichen Gesundheitswesen temporär nicht verfügbare Medikamente könnten in Apotheken beschafft werden. Die notwendigen Medikamente zur Behandlung von (…) seien grundsätzlich vorhanden und kostenlos erhältlich. Ferner sei der Zugang zu psychiatrischen Gesundheitseinrichtun-gen und zu Psychiatrien landesweit gewährleistet. Sodann könne der

E-1184/2021 Beschwerdeführer auf die Unterstützung seines im Heimatland bestehenden Beziehungsnetzes zählen. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch und nicht als neues Asylgesuch anhand genommen hat (soweit sie darauf eingetreten ist). In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die im Folgeverfahren vorgebrachten Umstände an neue Fluchtgründe (neuer Lebenssachverhalt) anknüpfen, welche die Eröffnung eines neuen Asylverfahrens rechtfertigen würden. Dass die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse als einfaches Wiedererwägungsgesuch behandelt wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend im Wesentlichen, die Vorinstanz stütze sich bei ihrem Entscheid auf eine zeitlich-formelle Begründung und unterlasse aufgrund der für sie daraus resultierenden funktionellen Unzuständigkeit die Würdigung von Elementen, namentlich der eingereichten Beweismittel, welche aufgrund des Refoulement-Verbotes (Art. 3 EMRK) geboten wäre. Dabei macht er nicht geltend, die Vorinstanz wäre aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten (nach dem Urteil entstandene Beweismittel, welche sich auf zeitlich vorgelagerte Begebenheiten beziehen) gehalten gewesen, weitere Unterlagen als qualifizierte Wiedererwägungsgründe zu prüfen. Die von ihm geltend gemachte Pflicht leitet er allein aus der zwingenden Natur des Refoulement-Verbotes beziehungsweise der Praxis ab, dass bei offensichtlichem Vorliegen völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse Vorbringen und Unterlagen selbst bei nicht gegebenen prozessualen Voraussetzungen zu beachten sind (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4).

7.2.2 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass offensichtlich der überwiegende Teil der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3613/2018 vom 17. Juli 2020 entstanden sind und somit grundsätzlich geeignet sind, die funktionelle Zuständigkeit des SEM zur wiederwägungsweisen Prüfung zu begründen. Das SEM hat in diesem Zusammenhang aber lediglich ein Schreiben der Schwiegermutter vom 2. Januar 2021, zwei Schreiben von sri-lankischen Amtsträgern vom 2. Januar 2021 und 20. Januar 2021 sowie – unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges – den Arztbericht der

E-1184/2021 B._______ vom 26. Januar 2021 einer expliziten Würdigung unterzogen. Dass das SEM eine Wohnsitzbescheinigung vom 11. September 2020 («Certificate of Residence») sowie zwei Schreiben einer Drittperson vom 5. August 2020 sowie vom 9. September 2020 (F._______) keiner Würdigung unterzog, ist vorliegend nicht zu beanstanden, da sie als verspätet zu qualifizieren sind beziehungsweise die Rechtzeitigkeit nicht dargelegt ist (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die ärztliche Begutachtung der Narben sowie die dazugehörigen Fotografien, welche von «Dezember 2020» datieren. Das vom 10. Juni 2009 datierte Schreiben der Schweizer Botschaft ist sodann wiederwägungsrechtlich offensichtlich unbeachtlich. Gleiches gilt für das Vorbringen von Umständen, welche sich Jahre vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2020 ereignet haben und für welche im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel zu den Akten gegeben wurden (insbesondere Tod beziehungsweise Verhaftung des Cousins, welche zwar erwähnt werden, aber wofür keine entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden). Dass die Vorinstanz aktuelle Länderberichte im Vollzugspunkt nicht explizit erwähnt und auf die geltende Praxis der Rechtsprechung verweist, ist schliesslich nicht zu beanstanden. 7.2.3 Unberücksichtigt blieben ferner das Schreiben der Ehefrau vom 6. Januar 2021 sowie das Schreiben des Cousins G._______ vom 31. Dezember 2020 (Aufgabedatum 5. Januar 2021). Bei diesen Beweismitteln handelt es sich um Eingaben, welche nach dem Urteil E-3613/2018 vom 17. Juli 2020 entstanden sind und von denen aufgrund der Umstände angenommen werden kann, dass sie noch innert der Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG eingereicht worden sind. Im Zusammenhang mit dem Cousin G._______ anerkennt der Beschwerdeführer in der Rechtschrift, dass er die Schicksale seiner beiden Cousins in den vorangegangenen Verfahren nie erwähnt habe (vgl. Eingabe an das SEM vom 8. Februar 2021 S. 10 sowie Beschwerdeeingabe, S. 7). Bereits angesichts dessen lässt sich aufgrund des Schreibens vom 31. Dezember 2020 keine ernsthafte Gefahr vor Reflexverfolgung erkennen, hat der Beschwerdeführer den hier nachträglich geltend gemachten Umstand doch nie substantiiert in den Kontext seiner ursprünglichen Fluchtvorbringen gestellt. Dem Schreiben der Ehefrau kann ferner bereits aufgrund der Nähe zum Beschwerdeführer nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden. Allein der Umstand, dass sie vor mehreren Jahren aufgrund behördlicher Behelligungen den Wohnsitz habe wechseln müssen, lässt sodann nicht in genügender Weise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante

E-1184/2021 Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer schliessen. Selbst vor dem Hintergrund, dass die beiden Schreiben vorliegend durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen wären, ist angesichts der offensichtlich nicht gegebenen Erheblichkeit von einer Kassation abzusehen, welche vorliegend einem formaljuristischen Leerlauf gleichkommen würde. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe neu zwei Dokumente bezüglich seinen Cousin G._______ aus den Jahren 20(…) und 20(…) betreffend dessen Haft zu den Akten reicht, kann auf das Vorstehende verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Existenz dieser Dokumente nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches, sondern revisionsweise geltend zu machen wären. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter ausgeführt, die Vorinstanz hätte die geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft und nicht erst bei Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen prüfen müssen. Dabei ist festzuhalten, dass sich dies einerseits nicht aus der in der Beschwerdeschrift zitierten Rechtsprechung ergibt und andererseits aus einer psychischen Krankheit nicht a priori auf die Flüchtlingseigenschaft der betroffenen Person zu schliessen ist, zumal diese verschiedene Ursachen haben kann. Dass die Vorinstanz dieses Vorbringen unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges behandelte, ist deshalb nicht zu beanstanden. 7.4 7.4.1 Wie bereits vorstehend ausgeführt, gebietet die zwingende Natur des Refoulement-Verbotes, dass bei offensichtlichem Vorliegen völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse Vorbringen und Unterlagen selbst bei Fehlen der prozessualen Voraussetzungen zu beachten sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4). Das offensichtliche Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen ist in casu zu verneinen. Bei den vom SEM wiedererwägungsweise geprüften Unterlagen handelt es sich um Aussagen von Drittpersonen, die teilweise mit dem Beschwerdeführer verwandt oder befreundet sind. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diesen Schreiben keine erhebliche Beweiskraft attestiert werden kann. Dies einerseits aufgrund des verwandtschaftlichen Näheverhältnisses zur Schwiegermutter, andererseits aber auch, da Urheber und Wahrheitsgehalt der Aussagen, insbesondere in Bezug auf die weiteren

E-1184/2021 Schreiben, nicht verlässlich verifiziert werden können. Gleiches ist für die im vorinstanzlichen Verfahren nicht gewürdigten Schreiben von Drittpersonen festzustellen, wobei in Bezug auf die Schreiben der Ehefrau und des Cousins auf das vorstehend unter E. 7.2 Ausgeführte verwiesen werden kann (zum Beweiswert von Bestätigungsschreiben im vorliegenden Länderkontext vgl. ferner Urteil des BVGer E-5761/2022 vom 13. Januar 2023 E. 7.2). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren die Schicksale seiner Cousins nicht erwähnte und auch die Umstände des Schwagers nicht klar in den Kontext zu seinen Fluchtgründen stellte (bezüglich Cousins vgl. auch S. 7 der Beschwerdeeingabe). Auch die Körpernarben lassen für sich nicht auf offensichtliche völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse schliessen, zumal diese nicht zwingend auf Verfolgungshandlungen zurückzuführen sein müssen. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Prüfung weiterer Dokumente und Vorbringen auch mit der von ihm als repressiv bezeichneten Ländersituation im Jahre 2021 begründet, ist darauf hinzuweisen, dass zuletzt im Herbst 2024 ein Regierungswechsel in seinem Heimatland stattgefunden und insbesondere die vormals politisch mächtige Rajapaksa-Familie an Einfluss verloren hat. 7.5 7.5.1 Die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse, welche das SEM als einfaches Wiedererwägungsgesuch behandelt hat, stützen sich namentlich auf einen Arztbericht vom 26. Januar 2021, gemäss welchem der Beschwerdeführer an einer (…), einer (…) ([…]), einer (…), an (…) und (…) sowie (…) leide. Der Beschwerdeführer gibt auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang mehrere aktuellere medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Beilagen zu act. 5 – 7 und 11). Gemäss dem medizinischen Bericht der B._______ vom 28. November 2023 leidet der Beschwerdeführer insbesondere an einer (…) sowie (…). Im Sinne anamnestischer Befunde werden (…), (…), (…)- und (…), (…) sowie (…) erwähnt. Das Vorliegen einer (…) wird als wahrscheinlich bezeichnet. Der Arztbericht des (…) vom 8. April 2024 (vgl. Beilage zu act. 11) spricht von einer (…), welche mit (…) und (…) zusammenhängt. Die Notwendigkeit der Behandlung mit (…) oder mit dem selbst in der Schweiz schwer erhältlichen Medikament (…) sei im Falle einer Verschlechterung (…) nicht auszuschliessen. Bezüglich der

E-1184/2021 psychischen Probleme wird auf den eingangs erwähnten ärztlichen Bericht vom 28. November 2023 verwiesen. Die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte (…) wird in der Beschwerdeschrift weder substantiiert geltend gemacht, noch ergibt sie sich aus den aktuellen Arztberichten. Gemäss den zuletzt zu den Akten gegebenen medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer immer noch auf psychologische Behandlung angewiesen und leide weiterhin an einer (…) (vgl. Berichte C._______, […], vom 4. Februar 2025 sowie der B._______ vom 2. April 2025 [act. 15]). 7.5.2 Seit dem vom Beschwerdeführer zitierten Referenzurteil E-737/2023 vom 27. Februar 2023 hat sich die Lage des sri-lankischen Gesundheitswesens stabilisiert und die medizinische Versorgung wieder deutlich verbessert. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis insbesondere von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen, von (…) und (…) aus (vgl. etwa die Urteile BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.4, namentlich zu (…), (…), (…), D- 995/2020 vom 8. November 2024 E. 9.4.2, E-5521/2024 vom 24. September 2024 E. 7.2, D-4109/2019 vom 19. September 2024 E. 8.2, namentlich zur psychiatrischen Behandlung). Ferner kann angenommen werden, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem (…) sowie den (…) ebenfalls adäquat behandelbar sind. Die diagnostizierte (…) steht mit diesen sowie dem (…) in engem Zusammenhang. Auch scheint eine entsprechende angepasste beziehungsweise gesunde Lebensweise, namentlich Rauchabstinenz, gesunde Ernährung und genügend Bewegung einen massgeblichen Einfluss auf die Entwicklung dieser gesundheitlichen Probleme zu haben (vgl. Ärztliches Zeugnis […] [Beilage zu act. 11]). Insofern ist auch in den als leicht diagnostizierten (…)problemen kein Vollzugshindernis zu erblicken. Gleiches kann für die (…) und (…) festgehalten werden. Dem Beschwerdeführer steht es darüber hinaus offen, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auf weitere, teilweise mehrere Jahre zurückliegende Arztberichte, ist nicht mehr einzugehen. Durch den in der Beschwerdeschrift enthaltenen pauschalen Verweis auf die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Februar 2021 werden im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen die – nach dem Gesagten korrekten – Ausführungen der Vorinstanz zum Wegweisungsvollzug vorgebracht und es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den vorangegangenen Entscheiden verwiesen werden.

E-1184/2021 7.5.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die wesentliche, allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, im Heimatstaat erhalten wird (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.5.4 Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über ein breites und tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland verfügt (vgl. unter anderem Urteil des BVGer E-3613/2018 vom 17. Juli 2020 E. 7.3.3) vermag der mit Eingabe vom 12. September 2025 gemachte Hinweis auf den Tod des Vaters ebenfalls nichts an den in den bisherigen Verfahren gemachten Einschätzungen zum Wegweisungsvollzug zu ändern. 7.5.5 Im Ergebnis sind keine Wegweisungsvollzugshindernisse festzustellen. 8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für relevante Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1184/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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