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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2026 E-1182/2026

June 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,643 words·~23 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1182/2026

Urteil v o m 2 4 . Juni 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2026 / N (…).

E-1182/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn – türkische Staatangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______) – reisten gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 25. September 2022 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag für sich und ihren Sohn um Asyl nachsuchte. A.b Am 8. Oktober 2025 nahm das SEM mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Personalien der Beschwerdeführenden auf. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 17. November 2025 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen an. Am 19. November 2025 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.c Im Rahmen ihrer Anhörung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei ethnische Kurdin islamischen Glaubens und stamme aus E._______ in der Provinz D._______. Sie sei in C._______ aufgewachsen und habe während ihrer Ehe in F._______ gelebt. Ab Januar 2025 habe sie bei ihrer Mutter in C._______ gewohnt. Sie sei geschieden und habe (…) Kinder mit ihrem Ex-Ehemann. Einen Sohn habe sie mit in die Schweiz genommen, die anderen Kinder würden in F._______ bei ihrem Ex-Ehemann leben. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und einen Kurs für (…) absolviert. Auf diesem Beruf habe sie ungefähr zehn Jahre an verschiedenen Stellen gearbeitet. Mit 15 Jahren sei sie zwangsverheiratet worden. Von ihrem Ex-Ehemann sei sie geschlagen und beleidigt worden. Der G._______ ihres Ex-Ehemanns sei drogenabhängig gewesen und habe auch in ihrem Haushalt gewohnt. Der G._______ habe ihr unbemerkt Drogen in Getränken verabreicht, weshalb sie ebenfalls drogenabhängig geworden sei. Zudem habe er sie seit dem Jahr 2022 sexuell belästigt sowie vergewaltigt und Videoaufnahmen davon gemacht. Am (…) 2025 habe ihr Ex-Ehemann die Videos auf dem Handy seines G._______ entdeckt. Er habe die Aufnahmen an sein Handy geschickt und sie damit konfrontiert. Dabei habe er sie geschlagen. Sie sei mit dem jüngsten Sohn zu ihrer Mutter nach C._______ geflohen und habe ihr und ihrem Bruder alles erzählt. Der Bruder habe ihrem Ex-Ehemann im (…) 2025 Geld bezahlt, damit er die Videos nicht veröffentliche. Sie habe daraufhin die Scheidung eingereicht, welche innerhalb von 20 Tagen – am (…) oder (…) 2025 – vollzogen worden sei. Nach der Schei-dung sei sie vom G._______ ihres Ex-Ehemannes bedroht

E-1182/2026 worden, da er mit ihr habe zusammen sein wollen. Im (…) oder (…) 2025 habe ihr Ex-Ehemann die Videos an ihre Familie weitergeleitet. Eine Woche vor ihrer Ausreise habe sie von ihrem Bruder erfahren, dass ihr Familienclan ihre Tötung beschlossen habe. Ihr älterer Bruder solle sie töten, weil sie die Ehre der Familie verletzt habe. Da ihr Bruder damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er sie gewarnt. Ihre Mutter habe sich ebenfalls dem Familienclan angeschlossen, weshalb sie (Beschwerdeführerin) die Polizeiwache aufgesucht, jedoch keine Anzeige erstattet habe. Die Polizei habe sie an ein Frauenhaus verwiesen. Dort habe sie lediglich zwei Nächte bleiben können, da ihr Bruder sie telefonisch darüber informiert habe, dass ihre Familie ihren Aufenthaltsort herausgefunden habe. Hierauf habe sie sich drei bis vier Tage bei einer (…) in H._______ (Provinz D._______) aufgehalten, bevor sie am (…) 2025 mit ihrem jüngsten Sohn per Flugzeug über F._______ aus der Türkei ausgereist sei. Nach ihrer Ausreise habe ihre Mutter eine Vermisstenanzeige aufgegeben, damit der Familienclan sie in der Türkei ausfindig machen könne. Ihre Mutter wisse nicht, dass sie sich in der Schweiz aufhalte. A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin neben den in der angefochtenen Verfügung (Ziff. I.3) erwähnten Dokumenten einen ärztlichen Bericht der Praxis I._______ vom (…) 2025 betreffend die Beschwerdeführerin (in Kopie) und zwei (…) Zuweisungsschreiben vom (…) und (…) 2025 sowie einen ärztlichen Bericht des J._______ vom (…) 2025 betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie) beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuch vom 25. September 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E-1182/2026 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Verfügung vom 2. März 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– bis zum 17. März 2026. E. Der Kostenvorschuss wurde am 17. März 2026 überwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der mit Zwischenverfügung vom 2. März 2026 eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E-1182/2026 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). Konkret rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden in Bezug auf Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmord vor dem Hintergrund aktueller internationaler Berichte zu prüfen. Die Vorinstanz sei zudem ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie nicht beachtet habe, dass die eingereichten Beweismittel ihre Vorbringen stützen und damit für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würden. Ausserdem habe sie ihren Hinweis nicht berücksichtig, wonach ihr Sohn bei einer Rückkehr in die Türkei ohne Mutter aufwachsen müsse. 4.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sodann hat sie ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet und sich mit den wesentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Mithin ergibt sich aus den Akten weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Die in der Beschwerde erhobene Kritik an der Würdigung des Sachverhalts beschlägt ferner eine materielle Frage, auf die nachfolgend einzugehen sein wird.

E-1182/2026 4.3 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E.2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Asylverfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es sich erübrige, deren Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen, wobei es diesbezüglich ausdrücklich einen Vorbehalt anbringt. Im Einzelnen hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe nicht aufzeigen können, dass der türkische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmorden auseinandergesetzt. Die Türkei habe demnach

E-1182/2026 in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation von Frauen sowie zu deren Schutz vor soziokulturell motivierten Übergriffen bis hin zu Ehrenmorden unternommen. Trotz weiterhin vorkommender Ehrenmorde und häuslicher Gewalt seien Frauen nicht schutzlos, da die Behörden entschlossen seien, dagegen vorzugehen, und grundsätzlich Schutz gewähren würden. Es gebe zwar Anzeichen, dass die Türkei den Reformkurs in jüngerer Zeit weniger konsequent weiterverfolge und Rückschritte bei der Situation der Frauen zu verzeichnen seien (namentlich die Verkündung des Austritts aus der Istanbul-Konvention [SR 0.311.35]), dennoch könne gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Übergriffen und dem geplanten Ehrenverbrechen nicht schutzlos ausgeliefert gewesen sei. So wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich erneut an die Polizei oder andere staatliche Schutzstellen zu wenden, welche insbesondere in einer Grossstadt wie F._______ existieren würden, zumal davon auszugehen sei, dass sie über ein unterstützendes Beziehungsnetz verfügt habe. Sodann bestünden Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit einzelner Aspekte der Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf den zeitlichen Ablauf der geschilderten Ereignisse. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie den Beschluss betreffend Ehrenmord erst zwei Monate nach Veröffentlichung der Videos gefasst habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin von (…) bis (…) 2025 bei ihrer Mutter habe wohnen können, obwohl diese bereits von den Videos gewusst habe. Dass die übrige Familie erst später informiert worden sei und die Beschwerdeführerin danach noch zwei weitere Monate bei der Mutter habe wohnen können, obwohl diese angeblich auf Seiten der Familie gestanden habe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zudem lasse sich der mutmasslich geplante Ehrenmord nicht mit ihrer Biografie vereinbaren. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen, eine Ausbildung absolviert und sei über mehrere Jahre berufstätig gewesen. Auch habe sie sich einvernehmlich scheiden lassen können, noch bevor ihre Familie vom sexuellen Missbrauch erfahren habe. Dies deute auf eine westlich orientierte Familie hin und lasse Zweifel an dem von ihr dargestellten stark konservativen Familienbild aufkommen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel, namentlich der verschiedenen Gerichtsunterlagen zur Scheidung von ihrem Ex-Ehemann, führte die Vorinstanz aus, diese würden zwar die Scheidung belegen, jedoch keine relevanten Nachweise für ihre Asylgründe liefern.

E-1182/2026 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen ein, sie könne nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren, da ihre Familie sie verfolge und ihr mit dem Tod gedroht habe. Um Hilfe zu erhalten, habe sie sich an die türkischen Behörden gewendet, die sie an ein Frauenhaus verwiesen hätten. Ihre Familie, die sehr einflussreich sei, habe jedoch die Adresse des Frauenhauses herausgefunden, was offensichtlich zeige, dass sie (die Familie) mit den türkischen Behörden zusammenarbeite. Die Beschwerdeführerin weist zudem auf verschiedene Berichte hin, aus denen hervorgehe, dass der türkische Staat in jüngerer Zeit vermehrt nicht in der Lage und willens sei, Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien, angemessenen Schutz zu bieten – dies insbesondere seit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention im Juli 2021. Zwar bestünden weiterhin gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Ehrenmorden, jedoch seien diese lückenhaft und würden nur mangelhaft umgesetzt. Dass sie, obwohl die Mutter und später auch die Familie Kenntnis von den Videos gehabt hätten, noch bis (…) 2025 bei der Mutter habe wohnen können, obwohl diese auf der Seite der Familie gestanden sei, sei damit zu erklären, dass sie als untergeordnete Frau den Anweisungen der Männer Folge leiste. Sodann habe die Familie erst im Sommer von den Videos erfahren, weil ihr Bruder Geld an ihren Ex-Ehemann bezahlt habe. Die anschliessende Verzögerung bis zur Entscheidung über das Todesurteil sei ferner damit zu erklären, dass zunächst alle Familienmitglieder hätten informiert werden müssen, bevor der Beschluss habe gefasst werden können. Dass ihre Ausbildung im familiären Kontext nicht als ehrverletzend oder unvereinbar mit einer konservativen Lebensweise empfunden worden sei, sei damit zu erklären, dass sie in der (…) gearbeitet habe, was einem klassischen Frauenberuf entspreche und auch in konservativen Kontexten als der „Natur der Frau“ entsprechend angesehen werde. Die Scheidung habe sodann nur einvernehmlich erfolgen können, nachdem ihr Bruder interveniert und den Ex-Ehemann bestochen habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die eingereichten Beweismittel zudem ihre Aussagen stützen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und den Anforderungen von Art.7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asly begründeten Sachverhalts nicht genügen. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen

E-1182/2026 Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diesen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht gestützt auf die gefestigte Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht. Obwohl in letzter Zeit im Heimatstaat der Beschwerdeführerin eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht grundsätzlich von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann, mithin hat die bestehende Praxis weiterhin Bestand (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Urteile des BVGer E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 6.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; jeweils mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 und weiteren Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in casu zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschluss ihrer Familie, wonach ihr Bruder sie umbringen müsse, um Übergriffe von Drittpersonen handle. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden fähig und gewillt sind, Frauen vor Angriffen durch private Dritte zu schützen und die staatlichen Stellen auch tatsächlich für sie zugänglich sind. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Polizei aufgesucht, jedoch keine Anzeige, weder gegen ihre Familie, den G._______ ihres Ex-Ehemannes, noch gegen ihren Ex-Ehemann erstattet (vgl. A25 F132 ff.). Somit hat sie nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um in der Türkei Schutz zu erhalten. Im Falle einer weiterhin bestehenden Bedrohungslage, ist es ihr demnach zuzumuten, sich mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen zu wenden und Schutzmassnahmen zu verlangen (vgl. zur Verpflichtung der türkischen Behörden, gemäss Gesetz Nr. 6284 Schutzmassnahmen zu ergreifen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, Ziff. 3.2 m.w.H.). Vorliegend haben sich die türkischen Behörden sodann gegenüber der Beschwerdeführerin bereits schutzwillig hervorgetan, indem sie in einem Frauenhaus aufgenommen wurde (vgl. A25 F121 ff.) Der beschwerdeweise erhobene pauschale Einwand, wonach das

E-1182/2026 Schutzsystem in der Türkei nicht funktioniere, ist auch vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig und ungeeignet, die Annahme des vorhandenen Schutzwillens und der bestehenden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen. Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Familienclan sehr einflussreich sei und die türkischen Behörden mit ihrer Familie zusammengearbeitet habe, als nachgeschoben zu betrachten. Diesbezüglich ergeben sich aus ihren Aussagen auch keine Hinweise darauf, dass es sich bei ihrer Familie um einen Clan handeln könnte, welcher in der gesamten Türkei über den behaupteten Einfluss verfüge. Im vorliegenden Fall ist sodann davon auszugehen, dass es der gut ausgebildeten und grundsätzlich selbständigen Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten gewesen wäre, einer möglichen Gefahr durch einen Wegzug an einen anderen Ort innerhalb der Türkei – namentlich in die Grossstadt F._______, wo sie während 18 Jahren gelebt habe (vgl. A25 F28) und wo die Schutzinfrastruktur dichter ist, als in ländlichen Gebieten der Türkei – auszuweichen, zumal sie bereits an unterschiedlichen Orten in der Türkei beruflich tätig gewesen sei (vgl. A25 F15). Weiter verfügt sie mit ihrem Bruder, der sie bereits mehrmals unterstützt habe, und ihrer (…) über ein soziales Netz, auf welches sie bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen könnte (vgl. z.B. A25 F71, F105, F117-118, F126 ff., F151). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht sodann fest, dass Zweifel am zeitlichen Ablauf der geltend gemachten Ereignisse bestehen, etwa hinsichtlich der Dauer von fast zwei Monaten zwischen der Veröffentlichung der erwähnten Videos bis zum Beschluss der Familie, sie zu töten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach der Familienclan zunächst alle Familienmitglieder habe informieren müssen und anschliessend den Beschluss gefasst habe, vermögen nicht zu überzeugen. Ihre Ausführungen, wonach sie seit (…) 2025 bei ihrer Mutter gewohnt habe, obwohl diese bereits Kenntnis von den Videos hatte, die Familie jedoch erst im (…) oder (…) 2025 davon erfahren habe und die Mutter angeblich plötzlich auf der Seite der Familie gestanden habe, sie aber dennoch zwei weitere Monate bei der Mutter habe leben können, erscheinen sodann ebenso wenig glaubhaft. Dies wie auch ihr dagegen erhobener Einwand, ihre Mutter sei eine untergeordnete Frau und mache, was ihr befohlen werde, lässt sich überdies nur schwer mit ihrer Aussage anlässlich der Anhörung, wonach ihre Mutter sie gefragt habe, weshalb sie ihr nicht bereits viel früher von der sexuellen Belästigung durch den G._______ ihres Ex-Ehemannes erzählt habe (vgl. A25 F104), vereinbaren. Sodann bestehen Zweifel an dem von ihr geltend gemachten Bild einer konservativen Familie, zumal sie sich einvernehmlich scheiden

E-1182/2026 lassen konnte. Dies lasse sich den beim SEM eingereichten Beweismitteln entnehmen, welche ihre Asylvorbringen darüber hinaus jedoch nicht belegen würden. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist und es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, für sich und ihren Sohn in der Türkei um Schutz nachzusuchen. Sodann ist es ihr nicht gelungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-1182/2026 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-1182/2026 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanliurfa und Elaziğ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden haben im Jahr 2025 für sechs Monate in C._______ (D._______) gelebt. Zu keinem Zeitpunkt im Verfahren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie diese Region infolge des Erdbebens hätten verlassen müssen respektive dass ein Leben dort für sie aus diesem Grund nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Davor hat die Beschwerdeführerin während 18 Jahren in F._______ gelebt. Somit ist davon auszugehen, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihr zumutbar wäre, dorthin zurückzukehren, sofern ihr eine Rückkehr in die Region D._______ nicht möglich sein sollte. So verfügt sie über eine Berufsausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung in der (…), wobei sie an verschiedenen Orten gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts der geltend gemachten Beziehung zu einem ihrer Brüder kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass ihr die wirtschaftliche und soziale Reintegration in der Türkei innert nützlicher Frist gelingen wird und dass, entgegen ihren Einwänden, nicht davon auszugehen ist, dass sie in einen sozialen, wirtschaftlichen und medizinischen Notstand geraten wird, weil sie sich nicht offiziell anmelden, keiner geregelten Arbeit nachgehen und keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann. Ebenso erscheint der Wegweisungsvollzug im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden sowie das Kindswohl zumutbar. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – (…) – stehen einer Rückkehr nicht entgegen, da sie gemäss eigenen Angaben deswegen bereits vor ihrer Ausreise in medizinischer Behandlung war und

E-1182/2026 die Türkei über ein Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. etwa das Urteil BVGer E-1664/2025 vom 29. April 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). Im Weiteren stehen landesweit auch (…) und (…) Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne (…) zur Verfügung (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2, je m.w.H.). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 17. März 2026 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1182/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Eliane Hochreutener

Versand:

E-1182/2026 — Bundesverwaltungsgericht 24.06.2026 E-1182/2026 — Swissrulings