Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1182/2015
Urteil v o m 2 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______ (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______ (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______ (Beschwerdeführer 3), D._______ (Beschwerdeführerin 4), Libyen, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
E-1182/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2015 von Tunesien aus mit durch Frankreich (Beschwerdeführende 2-4) und die Schweiz (Beschwerdeführer 1) ausgestellten Schengenvisa auf dem Luftweg in die Schweiz gelangten und am 12. Januar 2015 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nachsuchten, dass sie am 15. Januar (Beschwerdeführer 1) und am 17. Januar 2015 (Beschwerdeführerin 2) zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass für die dargelegten Asylgründe und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist (vgl. im Einzelnen A41 [Beweismittelumschlag] sowie A6/6, A10/4, A16/15, A17/7, A20/25, A21/5, A22/23, A29/17 und A31/3), dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Frankreichs gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung nach Frankreich gewährt wurde, dass sie diesbezüglich ausführten, sie würden gemeinsam in der Schweiz bleiben und nicht getrennt werden wollen, dass das SEM am 20. Januar 2015 gestützt auf Art. 11 Bst. a und 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf die Ausstellung von Visa für den grössten Teil der Familienangehörigen) die französischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchten, dass Frankreich der Überstellung der Beschwerdeführenden am 2. Februar 2015 zustimmte, dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 3. Februar 2015 betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
E-1182/2015 Frankreich sowie den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführenden unter Androhung der zwangsweisen Überstellung aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Verfügungen den Beschwerdeführenden am 20. Februar 2015 eröffnet wurden, dass sie dagegen mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und es sei ihnen eine zweite Anhörung zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, dass sie der Beschwerde eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit, einen Auszug aus der bis 31. Dezember 2013 gültigen Dublin-II-Verordnung und Kopien vorinstanzlicher sowie kantonaler Akten beilegten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 2. März 2015 mitteilte, es sehe nach Prüfung der Akten keine Veranlassung zur Anordnung provisorischer Massnahmen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-1182/2015 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
E-1182/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der einem Asylbewerber ein gültiges Visum ausgestellt hat, dass gemäss Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO der Mitgliedstaat die Asylanträge sämtlicher Familienangehöriger prüft, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer 1 über ein vom (…) 2014 bis zum (…) 2015 gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Schengenvisum verfügte (vgl. A20/25 Ziff. 2.05 S. 6; A43; A44/7), dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 von Frankreich ausgestellte, vom (…) 2014 bis zum (…) 2015 gültige Schengenvisa besassen (vgl. A22/23 Ziff. 2.05 S. 5; A43; A46/6), dass somit die Mehrheit der Beschwerdeführenden über französische Visa verfügt und das SEM daher zu Recht unter Anrufung von Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO die französischen Behörden um die Aufnahme der gesamten Familie ersuchte,
E-1182/2015 dass dem Ersuchen am 2. Februar 2015 stattgegeben wurde (vgl. A51/2) und somit Frankreich zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden diese Zuständigkeit grundsätzlich nicht bestreiten, dass sie gegen die Überstellung auf Beschwerdeebene jedoch insbesondere vorbringen, sie hätten die Schweiz als Zielland ausgewählt, weil der Beschwerdeführer 1 sich zwischen 2012 und 2014 mehrmals geschäftlich hier aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer 1 durch seine Tätigkeit als (…) viele aus Nordafrika stammende Personen kennengelernt habe, die in Frankreich leben würden, dass er von verschiedenen Personen Drohungen erhalten habe, weil er seine Arbeit korrekt ausgeführt habe und deren Anliegen, (…), nicht unterstützt habe, dass die Sicherheitslage in Frankreich für Menschen wie ihn nicht stabil sei und die französischen Behörden ihn und seine Familie nicht schützen könnten, während in der Schweiz nur wenige Leute aus Nordafrika leben würden, so dass sie hier sicherer seien, dass das SEM seine Nichteintretensentscheide rechtskonform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass ein geschäftlicher Bezug zur Schweiz nicht zum Selbsteintritt führen kann und eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden respektive insbesondere des Beschwerdeführers 1 in Frankreich nicht ersichtlich ist, dass es sich bei Frankreich im Übrigen um einen Rechtsstaat handelt, welcher über schutzfähige und -willige Behörden verfügt, an die sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall wenden können, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
E-1182/2015 dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es auch keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
E-1182/2015 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1182/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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