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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2015 E-1173/2014

May 22, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,739 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1173/2014

Urteil v o m 2 2 . M a i 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Russland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).

E-1173/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – ethnische Armenier, im Jahre 2008 in Russland eingebürgert, mit langjährigem Wohnort im F._______ – Russland am 29. Dezember 2013 illegal und gelangten am 2. Januar 2014 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragungen der volljährigen Beschwerdeführer zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 7. Januar 2014 bzw. ihrer ältesten Tochter vom 13. Januar 2014 sowie ihren vertieften Anhörungen vom 29. Januar 2014 trugen sie folgenden Sachverhalt vor: Seit 2010 habe der volljährige Beschwerdeführer bei einem Cousin, der damals stellvertretender Geschäftsführer eines Restaurants gewesen sei, gelegentlich im Restaurantbetrieb ausgeholfen. Im August 2010 sei es an einem (...)festival, an welchem sich das Restaurant beteiligt habe, zu einem Konflikt zwischen einem Kellner und einer Besucherin gekommen. Darauf habe sie Männer vorbeigeschickt, die randaliert hätten. Der Direktor des Restaurants habe, nachdem er darüber informiert worden sei, zur Vergeltung (…) Männer organisiert, die das Publikum des Festivals verprügelt hätten. Darauf sei der Cousin des Beschwerdeführers festgenommen worden. Ihm sei zur Last gelegt worden, am Konflikt schuld gewesen zu sein bzw. ihn ausgelöst zu haben. Im Jahre 2012 sei er zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden wegen Hooliganismus. Zurzeit sitze er noch im Gefängnis. Der Direktor, nach welchem zurzeit gefahndet werde, habe dann den volljährigen Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, seinen Cousin dazu zu überreden, die ganze Schuld am Konflikt auf sich zu nehmen. Weil der Cousin dann zu weiteren sechs Jahren verurteilt würde, habe sich dieser darauf nicht eingelassen. Der Beschwerdeführer sei so in eine Zwickmühle geraten. Sein Cousin habe ihm geraten, von dort wegzugehen. Die Beschwerdeführer seien nach Moskau umgezogen. Dort hätten die Leute des Direktors sie aber ausfindig gemacht, den volljährigen Beschwerdeführer angerufen und ihm dabei gedroht, die ganze Familie umzubringen, wenn es zu keinem Ergebnis käme. Darauf hätten sie das Land verlassen. Bereits in F._______ seien sie seit jenem Vorfall am (...)festival Schikanen ausgesetzt gewesen. Insbesondere sei die älteste Tochter in der Schule schikaniert worden. So seien ihr von Mitschülerinnen einmal die Haare abgeschnitten worden und sei ihr (…)anzug ins Klo geworfen worden. Ausserdem habe man ihr trotz ihrer Kurzsichtigkeit nicht erlaubt, vorne zu sitzen.

E-1173/2014 B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 – gleichentags eröffnet – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 2. Januar 2014 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in der Sache, die angefochtene Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen respektive die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht sowie um unentgeltliche Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführer auf, bis zum 14. April 2014 einen aktuellen Arztbericht einzureichen, welcher eingehend Aufschluss über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des volljährigen Beschwerdeführers sowie über allenfalls gegenwärtig und zukünftig erforderliche Behandlungs- und Therapiemassnahmen gebe; gleichzeitig seien die behandelnden Facharztpersonen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. E. Am 14. März 2015 reichten die Beschwerdeführer die angeforderte Entbindungserklärung zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 nahm das BFM zur Beschwerde, insbesondere zum neuen Vorbringen, der volljährige Beschwerdeführer sei an (...) erkrankt, Stellung, hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde.

E-1173/2014 G. Mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 23. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht als Beweismittel ins Recht. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 replizierten die Beschwerdeführer. I. Mit Eingabe vom 16. März 2015 beantragten die Beschwerdeführer die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz für die Dauer der medizinischen Behandlung, eventualiter Sistierung des Verfahrens für die Behandlungsdauer.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art.49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-1173/2014 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Nachteile an. Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; wogegen nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich diese in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 240 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4. Die Vorinstanz hielt die vorgebrachte Verfolgung durch den Direktor des Restaurants für nicht asylbeachtlich, da es den Beschwerdeführern zuzumuten gewesen wäre, sie den zuständigen russischen Behörden zur Anzeige zu bringen oder sie um Schutz zu ersuchen. Indem der volljährige Beschwerdeführer nur einmal in F._______ auf der Strasse einen Polizisten angesprochen habe und die Sache anschliessend nicht weiterverfolgt und in Moskau die Behörden nicht kontaktiert habe, habe er die Schutzsuche in Russland unterlassen. Wegen dieser Unterlassung könne den russischen Behörden weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden. Die entsprechenden Vorbringen vermöchten daher keine Asylrelevanz zu entfalten und die Beschwerdeführer seien nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.

E-1173/2014 Die Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit seien nach den Aussagen der Beschwerdeführer selber nicht so intensiv gewesen, als dass sie allein deshalb aus Russland ausgereist wären. Ausserdem handle es sich dabei um den Ausdruck der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen, die nicht asylbeachtliche Verfolgung darstellten. Mangels Asylrelevanz sei auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen nicht einzugehen. 5. In der Beschwerde bekräftigten die Beschwerdeführer ihre bisherigen Vorbringen und setzten sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Insbesondere äusserten sie sich mit keinem Wort zur Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des russischen Staates. Daher ist ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen und ihr darin zuzustimmen, dass keine Hinweise für Schutzunfähigkeit oder Schutzverweigerung der russischen Behörden vorliegen, auch wenn ein einzelner Polizist auf der Strasse keine Hilfe geleistet haben sollte, und die Beschwerdeführer insbesondere die Schutzsuche in Russland nicht ausgeschöpft haben. Die pauschale Verneinung von Schutzwille und Schutzfähigkeit in den Protokollen ist unbehelflich. Aufgrund zahlreicher Widersprüche bei den Schilderungen und weiteren Ungereimtheiten sind diese Vorbringen zudem auch nicht glaubhaft und ist auch kein nachhaltiges Verfolgungsinteresse seitens des Direktors ersichtlich. Die geltend gemachten Schikanen in F._______ sind weder von asylbeachtlicher Gezieltheit noch Intensität. Zudem waren sie, wie die Beschwerdeführer bei den Befragungen ausdrücklich selber einräumten, nicht kausal für die Ausreise. Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E-1173/2014 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ehemaligen ARK) nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich

E-1173/2014 eine dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Die Vorinstanz führte aus, Russland sei ein Vielvölkerstaat mit über 100 anerkannten ethnischen Minderheiten sowie ein komplexer Bundesstaat, um dieser Situation Rechnung zu tragen. Russland habe das Rahmenübereinkommen zum Schutz der Minderheiten (SEV-Nr. 157) ratifiziert; seine Gesetzgebung sei nicht diskriminierend und seine Verfassung gewähre die Religionsfreiheit. Die Beschwerdeführer lebten viele Jahre in Russland und seien dort gut integriert. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die allgemeine Lage in Russland – auch im Lichte der geltend gemachten (lokalen) ethnisch motivierten Schikanen – nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. Zum auf Beschwerdeebene erhobenen Vorbringen, dass der volljährige Beschwerdeführer an (...) leide, nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 Stellung und führte aus, diese Behauptung sei unbelegt, insbesondere sei trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kein medizinischer Bericht eingereicht worden. Aber wenn es zutreffen sollte, sei diese Krankheit in Russland behandelbar. Trotz Benachteiligungen von ethnischen Armeniern sei der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet, was auch die Aussagen der volljährigen Beschwerdeführerin belegten, welche gemäss ihren Angaben in Russland bereits mehrfach medizinische Behandlung habe beanspruchen müssen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2014 leidet der volljährige Beschwerdeführer an fortgeschrittener (...) mit Übergang zu (...). Unbehandelt oder ungenügend behandelt, was in Russland mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall sein werde, entwickle sie sich zu tödlichem (...). Seit Mitte Oktober 2014 laufe eine kostspielige (...) Therapie mit speziellen Medikamenten mit einer Mindestdauer von sechs Monaten, die "recht erfolgversprechend" sei. In der Replik vom 5. Januar 2015 machten die Beschwerdeführer geltend, diese medizinische Behandlung sei kompliziert und eine Rückkehr nach Russland wäre mit einem erheblichen zeitlichen Unterbruch der Behandlung verbunden. Ausserdem sei die medizinische Behandlung dort finanziell "schlicht nicht möglich". Es sei ferner offen, ob dort (...) Behandlung praktiziert werde. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Obwohl die (...) Behandlung offenbar bereits Mitte Oktober 2014 begonnen hatte und die Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 zur Einreichung ärztlicher Berichte aufgefordert worden waren, legten sie erst am 23. Dezember 2014 einen ärztlichen Bericht ins Recht.

E-1173/2014 Trotz Ankündigung ist bisher kein zweiter ärztlicher Bericht eingereicht worden. Daher ist androhungsgemäss aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden. Die prognostizierte Behandlungsdauer von sechs Monaten ist Mitte April 2015 abgelaufen. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Eingabe vom 16. März 2015 nicht geltend gemacht, dass eine Verlängerung der Behandlungsdauer nötig oder die Behandlung wider Erwarten nicht erfolgreich wäre. Daher ist davon auszugehen, dass die Behandlung mittlerweile erfolgreich abgeschlossen werden konnte oder zumindest bald erfolgreich abgeschlossen werden kann. Daher kann offen gelassen werden, ob adäquate medizinische Behandlung in Russland auch möglich wäre, was von den Beschwerdeführern zumindest nicht generell bestritten wird. Die Anträge auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme bis zum Abschluss der Therapie, eventualiter auf Sistierung des Verfahrens in dieser Zeit sind daher gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist einem allfälligen weiteren medizinischen Behandlungsbedarf im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten sowie beim Ansetzen des Ausreisetermins Rechnung zu tragen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die gestellten Rechtsbegehren erwiesen sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos, zumal die dort vorgebrachte Erkrankung des volljährigen Beschwerdeführers an (...), welche sich im Übrigen nicht als Vollzugshindernis herausstellt, weder substanziiert noch belegt und insbesondere auch nicht dargetan wurde, warum sie nicht bereits früher geltend gemacht worden war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.

E-1173/2014 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) n Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1173/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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